Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis und lehnt die Anregung, ein noch zu benennendes Mitglied der
„Baumfreunde Emmerich“ sach- und anlassbezogen zu baumschutzrelevanten
Tagesordnungspunkten im Ausschuss für Stadtentwicklung fachlich beratend
einzubinden, ab
Sachdarstellung :
Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt in §
58 GO NW abschließend, wer und mit welchen Rechten in den Ausschüssen mitwirken
kann. Dies sind zunächst die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger, die
als stimmberechtigte Mitglieder in die Ausschüsse gewählt werden. Die Besetzung
erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes; dadurch wird die
Spiegelbildlichkeit der Mehrheitsverhältnisse des Rates in den Ausschüssen
garantiert. Hinzu kommen beratende Mitglieder der Fraktionen, die im Ausschuss
nicht vertreten sind. Die dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglieder und
sachkundigen Bürger sind demokratisch legitimiert, die Interessen der
Bürgerinnen und Bürger zu vertreten.
Darüber hinaus gewährt § 58 Abs. 3 Satz 5 GO NRW die Möglichkeit, dass
die Ausschüsse Vertreter der Bevölkerungsgruppen zu den Beratungen hinzuziehen,
die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, sowie Sachverständige.
Die Hinzuziehung nach dieser Regelung ist allerdings nur im konkreten
Einzelfall und nicht als Dauereinrichtung zulässig. Folglich sieht die
Gemeindeordnung, insbesondere auch aufgrund ihrer mangelnden demokratischen
Legitimation, unter engen Rahmenbedingungen eine lediglich differenzierte
Beteiligungsmöglichkeit dieser zwei Personengruppen vor.
Die klar definierten Mitwirkungsvoraussetzungen in den Ausschüssen sind
keiner Erweiterung durch Rats- oder Ausschussbeschluss zugänglich.
Die sich aus § 58 Abs. 3 Satz 5 GO NRW ergebende und seitens der
BGE-Fraktion angeregte Möglichkeit, den Sachverstand der „Baumfreunde Emmerich“
durch sach- und anlassbezogene Hinzuziehung eines Mitgliedes als
Sachverständiger in die Ausschussarbeit einfließen zu lassen, wäre mit dem
Normzweck und die an den Begriff des Sachverständigen zu knüpfenden Anforderungen
nicht in Einklang zu bringen.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist immer dann zulässig und
geboten, wenn fachliche Expertisen in den Prozess der Entscheidungsfindung
einzubeziehen sind.
Die Anforderungen an einen Sachverständigen sind durch die
Rechtsprechung klar definiert :
·
erforderliche Sachkunde
·
uneingeschränkt fundiertes Fach- und
Erfahrungswissen (Berufserfahrung) sowie
·
Nachweis darüber, wie der erforderliche
Sachverstand erworben wurde.
Kennzeichnend und wesentlich für die Rolle eines Sachverständigen ist
es, zu konkreten Sachfragen (Begutachtung Baumzustand, Ermittlung Gehölzwert,
Leistungsverzeichnis erforderlicher Baumpflege-, -schutz oder fällarbeiten
etc.)
·
-fachkundig
·
-unparteiisch
·
-unabhängig
·
-gewissenhaft und
·
-weisungsfrei
Stellung zu beziehen und somit Entscheidungshilfe zu bieten.
Verwaltungsseitig werden daher anlass- und themenbezogen Sachverständige
beauftragt, die diesen strengen Vorgaben genügenden.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Interessengruppe oder
Bürgerinitiative, selbst in Kombination mit einem spezifischem Studium bzw.
Nachweis, bereits Gutachten erstellt zu haben, reichen nicht aus, um diesen
Anforderungen gerecht zu werden.
Die BGE Fraktion artikuliert in ihrem Antrag das Begehren, durch
Einbeziehung der „Baumfreunde Emmerich“ als örtliche Bürgerinitiative mehr Bürgerpartizipation zu
Klimaschutzbelangen in Emmerich zum Ausdruck bringen zu wollen.
Dieses Ansinnen deckt sich aber gerade nicht mit der Intention, die der
Gesetzgeber durch Schaffung einer temporären Mitwirkungsmöglichkeit von
Sachverständigen im Entscheidungsfindungsprozess verfolgt hat. Vielmehr würde
die Einbeziehung weiterer, demokratisch nicht legitimierter Akteure, die Mitgliedschaftsrechte
der gewählten Ausschussmitglieder in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
Das Begehren der Fraktion BGE, den Sachverstand der „Baumfreunde
Emmerich“ in die Beratungen und auch in die Beschlussfassungen des
Fachausschusses einfließen zu lassen, könnte allein dadurch realisiert werden,
ein Mitglied der „Baumfreunde Emmerich“ durch den Rat zum Mitglied des
Ausschusses benennen zu lassen. Voraussetzung hierfür wären der Mandatsverzicht
eines sachkundigen Bürgers des Fachausschusses und die entsprechende
Ersatzbenennung durch die vorschlagsberechtigte Fraktion.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter