Betreff
Beratendes Mitglied der Baumfreunde Emmerich im Ausschuss für Stadtentwicklung, hier: Antrag Nr. VII 2015 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
01 - 16 0373/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt die Anregung, ein noch zu benennendes Mitglied der „Baumfreunde Emmerich“ sach- und anlassbezogen zu baumschutzrelevanten Tagesordnungspunkten im Ausschuss für Stadtentwicklung fachlich beratend einzubinden, ab

 

Sachdarstellung :

 

Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt in § 58 GO NW abschließend, wer und mit welchen Rechten in den Ausschüssen mitwirken kann. Dies sind zunächst die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger, die als stimmberechtigte Mitglieder in die Ausschüsse gewählt werden. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes; dadurch wird die Spiegelbildlichkeit der Mehrheitsverhältnisse des Rates in den Ausschüssen garantiert. Hinzu kommen beratende Mitglieder der Fraktionen, die im Ausschuss nicht vertreten sind. Die dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglieder und sachkundigen Bürger sind demokratisch legitimiert, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger zu vertreten.

 

Darüber hinaus gewährt § 58 Abs. 3 Satz 5 GO NRW die Möglichkeit, dass die Ausschüsse Vertreter der Bevölkerungsgruppen zu den Beratungen hinzuziehen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, sowie Sachverständige.

Die Hinzuziehung nach dieser Regelung ist allerdings nur im konkreten Einzelfall und nicht als Dauereinrichtung zulässig. Folglich sieht die Gemeindeordnung, insbesondere auch aufgrund ihrer mangelnden demokratischen Legitimation, unter engen Rahmenbedingungen eine lediglich differenzierte Beteiligungsmöglichkeit dieser zwei Personengruppen vor.

Die klar definierten Mitwirkungsvoraussetzungen in den Ausschüssen sind keiner Erweiterung durch Rats- oder Ausschussbeschluss zugänglich.

 

Die sich aus § 58 Abs. 3 Satz 5 GO NRW ergebende und seitens der BGE-Fraktion angeregte Möglichkeit, den Sachverstand der „Baumfreunde Emmerich“ durch sach- und anlassbezogene Hinzuziehung eines Mitgliedes als Sachverständiger in die Ausschussarbeit einfließen zu lassen, wäre mit dem Normzweck und die an den Begriff des Sachverständigen zu knüpfenden Anforderungen nicht in Einklang zu bringen.

 

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist immer dann zulässig und geboten, wenn fachliche Expertisen in den Prozess der Entscheidungsfindung einzubeziehen sind.

Die Anforderungen an einen Sachverständigen sind durch die Rechtsprechung klar definiert :

 

·         erforderliche Sachkunde

·         uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) sowie

·         Nachweis darüber, wie der erforderliche Sachverstand erworben wurde.

 

Kennzeichnend und wesentlich für die Rolle eines Sachverständigen ist es, zu konkreten Sachfragen (Begutachtung Baumzustand, Ermittlung Gehölzwert, Leistungsverzeichnis erforderlicher Baumpflege-, -schutz oder fällarbeiten etc.)

 

·         -fachkundig

·         -unparteiisch

·         -unabhängig

·         -gewissenhaft und

·         -weisungsfrei

 

Stellung zu beziehen und somit Entscheidungshilfe zu bieten.

 

Verwaltungsseitig werden daher anlass- und themenbezogen Sachverständige beauftragt, die diesen strengen Vorgaben genügenden.

 

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Interessengruppe oder Bürgerinitiative, selbst in Kombination mit einem spezifischem Studium bzw. Nachweis, bereits Gutachten erstellt zu haben, reichen nicht aus, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

 

Die BGE Fraktion artikuliert in ihrem Antrag das Begehren, durch Einbeziehung der „Baumfreunde Emmerich“ als örtliche Bürgerinitiative mehr Bürgerpartizipation zu Klimaschutzbelangen in Emmerich zum Ausdruck bringen zu wollen.

 

Dieses Ansinnen deckt sich aber gerade nicht mit der Intention, die der Gesetzgeber durch Schaffung einer temporären Mitwirkungsmöglichkeit von Sachverständigen im Entscheidungsfindungsprozess verfolgt hat. Vielmehr würde die Einbeziehung weiterer, demokratisch nicht legitimierter Akteure, die Mitgliedschaftsrechte der gewählten Ausschussmitglieder in unzulässiger Weise beeinträchtigen.

Das Begehren der Fraktion BGE, den Sachverstand der „Baumfreunde Emmerich“ in die Beratungen und auch in die Beschlussfassungen des Fachausschusses einfließen zu lassen, könnte allein dadurch realisiert werden, ein Mitglied der „Baumfreunde Emmerich“ durch den Rat zum Mitglied des Ausschusses benennen zu lassen. Voraussetzung hierfür wären der Mandatsverzicht eines sachkundigen Bürgers des Fachausschusses und die entsprechende Ersatzbenennung durch die vorschlagsberechtigte Fraktion.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter