Beschlussvorschlag
Der Rat
beschließt die Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung für die
Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein mit Wirkung zum 01.08.2015.
Sachdarstellung :
I. Grundlagen: Die
Kindertagespflegeperson erhält gem. § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch
(VIII) Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) eine laufende Geldleistung, die
folgende Leistungen umfasst: 1.
die Erstattung
angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2.
einen Betrag zur
Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von Absatz 2a des § 23 SGB VIII 3.
die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4.
die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Krankenversicherung und Pflegeversicherung Die Höhe der
laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur
Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht
auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl
sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Die letzte
Gesetzesänderung hatte insbesondere mit der Einführung der leistungsgerechten
Ausgestaltung nach §23 Abs. 2a SGB VIII zum Ziel, dass die Tätigkeit
mittelfristig „ab einem gewissen Umfang der Ausübung“ ein auskömmliches
Einkommen der Tagespflegepersonen ermöglicht. Bei der
Angemessenheit der laufenden Geldleistung handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff und es besteht bei der Festsetzung zudem ein
Beurteilungsspielraum, der durch Rechtsprechung und Literatur inzwischen
bewertet ist. Dies wurde in den Richtlinien eingearbeitet. Der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet, eine bedarfsgerechte Anzahl
von Betreuungsplätzen für Kinder in Kindertagespflege vorzuhalten und muss
gegenüber Kindern ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres entsprechende Rechtsansprüche erfüllen. Darüber hinaus soll der
Jugendhilfeträger gemäß § 24 Abs. 3 und 4 SGB VIII Betreuungsangebote für
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bei besonderem Bedarf oder als
ergänzendes Angebot vorhalten. Die
Kindertagespflege stellt ein gleichrangiges Angebot im Vergleich zu den
Kindertageseinrichtungen dar (§ 24 SGB VIII). Eltern haben das Recht,
zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung
stehenden Tagesbetreuungsangeboten gemäß § 3a Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu
wählen. Seit dem 1.
August 2014 ist landesgesetzlich in § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz festgeschrieben,
dass Eltern an den Kosten der Kindertagespflege ausschließlich über die
Elternbeiträge zu beteiligen sind und keine privaten Zuzahlungen an die
Tagespflegeperson erfolgen dürfen. Private Elternbeiträge an die
Tagespflegeperson sind nur für Zeiten zulässig, in denen die Betreuung nicht
im Rahmen von öffentlich finanzierter Kindertagespflege, sondern privat
erfolgt. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Der Rechtsanspruch ist nur dann
vollumfänglich erfüllt, wenn die Leistungsberechtigten ausschließlich nach §
90 SGB VIII zu den Kosten der Leistung herangezogen werden. Denn bei der
Schaffung einer bedarfsgerechten Betreuung, einschließlich leistungsgerechter
Vergütungen, sind private Zuzahlungen der Eltern grundsätzlich nicht
vorgesehen. Werden zusätzlich zu den Kostenbeiträgen private Zuzahlungen
verlangt, steht nicht allen Eltern der Zugang zur Kindertagespflege offen,
das Wunsch- und Wahlrecht wird deutlich eingeschränkt. Die
Tagespflegeperson trägt bisher das Risiko, wenn ein Kind, z.B. wegen
Krankheit, die Betreuung nicht in Anspruch nimmt und die Leistungen
entsprechend gekürzt werden – das „Auslastungsrisiko“ wird somit vollständig
auf die Tagespflegeperson verlagert. Feste Rahmenbedingungen bezüglich der
Handhabung dieser Fehlzeiten würde den
Tagespflegepersonen Sicherheit bei ihrer Tätigkeit bieten und damit die
Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot zu den Kindertageseinrichtungen
aufwerten. Gemäß § 13e Abs. 2 KiBiz liegt die Anzahl der Schließungstage in
Kindertageseinrichtungen zwischen 20 und 30 Werktage. Hier sind die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefragt, entsprechende Rahmen-bedingungen
zu schaffen, zu denen natürlich auch und gerade die Abbildung von
Ausfallzeiten in der Vergütungssystematik gehört und somit die Tagespflege
als Beschäftigungsfeld attraktiv wird. Dabei ist die Kindertagespflege eine
alternative Betreuungsform, die vor allem für die Kinder im U3-Bereich als
besonders geeignet scheint, da sie in familienähnlichen Strukturen und in
überschaubaren Gruppen stattfindet. Die laufende
Geldleistung an die Tagespflegeperson differenziert sich in Sachaufwand und
dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Die Kosten für den Sachaufwand
(Betriebskosten), die vom Jugendamt Emmerich anerkannt werden, belaufen sich
derzeit auf 1,90 €. Davon zu bestreiten sind Ausgaben für die Verpflegung,
Verbrauchskosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren etc.), Ausgaben
für Ausstattungsgegenstände (z.B. Kinderbett, Wickeltisch, Kinderwagen,
Bollerwagen etc.), altersgemäßes Spiel- und Bastelmaterial und
Freizeitaktivitäten. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung stellt die
eigentliche Vergütung der Tagespflegeperson dar, der sich, bei einer
Gesamtvergütung von 4,50 €, unter Abzug der angenommenen
Sachkosten/Betriebskosten, auf 2,60 € beläuft und zu versteuern ist. Die Betreuung
in Kindertagespflege ist in der Jugendhilfeplanung der Stadt Emmerich am
Rhein ein wichtiger Faktor zur Sicherstellung des Rechtsanspruches und erfährt hier gute Akzeptanz. Viele Eltern wünschen diese Betreuungsform aufgrund
der familienähnlichen Strukturen und der kleineren Gruppengrößen oder zur
Abdeckung von ergänzender Betreuung. Die neuen
Richtlinien kommen somit auch den Familien in Emmerich am Rhein zu Gute, die
eine flexible Betreuung benötigen. Eine
gute Infrastruktur für frühkindliche Bildung und Betreuung ist für Familien
Grundlage für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In der Sitzung
des Jugendhilfeausschusses vom 04.12.2015 wurde bereits eine Erhöhung der
Vergütungssätze ab dem 01.01.2015 vorgenommen. Gleichzeitig wurde
angekündigt, dass eine detaillierte Ausarbeitung der Förderrichtlinien über
die finanzielle Ausgestaltung für die Kindertagespflege in einer der nächsten
Sitzungen vorgestellt wird. Darin sollen auch Regelungen zu Fehl- und
Ausfallzeiten enthalten sein. Die Stadt
Emmerich am Rhein kann somit die finanzielle Ausgestaltung der
Kindertagespflege durch die nunmehr erstellten Richtlinien über die
finanzielle Ausgestaltung für die Kindertagespflege, lt. Anlage, vornehmen.
Insbesondere
werden durch die Richtlinien folgende Bereiche geregelt: ·
Erhöhung der
Stundensätze ab 01.01.2015 entsprechend dem Beschluss
des Jugendhilfeausschusses vom 04.12.2014 ·
Vergütung als
Pauschalzahlung inklusive Ausfallzeiten Tagespflegeperson und Fehlzeiten des
Kindes, neu ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 ·
Vertretungsregelung ·
Erweiterung der
Sonderzeitenregelung für die ergänzende Betreuung sowie am Wochenende ·
Erstattung weiterer
Aufwendungen Pauschalauszahlungen,
die Fehl- und Ausfallzeiten der Tagesmutter und des Tageskindes mit abdecken,
erfolgen mittlerweile in allen umliegenden Städten und Kreisen. Weitere
Anpassungen sind im Rahmen der KiBiz-Revision bereits erfolgt bzw. werden
derzeit überarbeitet. |
Eine pädagogisch
gute Qualität der Betreuung in Kindertagespflege ist grundsätzlich
sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Reflexion und
Fortentwicklung der vorhandenen Strukturen erforderlich. Als weiteres Ziel
beabsichtigt das Jugendamt Emmerich der Stadt Emmerich, Richtlinien über
Qualitätsstandards in der Kindertagespflege zu erarbeiten. Eine Anpassung an die gesetzlichen Grundlagen des
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) soll, insbesondere unter Berücksichtigung von §
13 KiBiz, erfolgen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Im
Haushaltsansatz für 2015 bei Produkt 1.100.06.01.01/ 53310000 bereits in
Mehrbedarf in Höhe von 90.000 € eingerechnet (Bezug JHA Sitzung 04.12.2014 und
08.01.2015).
Unter Berücksichtigung
der derzeitigen Fallzahlen wird davon ausgegangen, dass die Haushaltsmittel für
das Jahr 2015 ausreichend sind.
Für das Jahr 2016 wird für den Bereich der
Tagespflegeleistungen derzeit ein Mittelbedarf in Höhe von 503.000 €
angenommen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Johannes Diks
Bürgermeister