Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt die Berichterstattung der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Gemäß § 8 KiBiz sollen Kinder mit
Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, gemeinsam mit
Kindern ohne Behinderung gefördert werden.
Neben körperlichen Beeinträchtigungen
können u.a. auch Entwicklungs- und
Sprachentwicklungsverzögerungen, emotional-soziale Störungen, starke
Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes sowie eine seelische Behinderung
vorliegen.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat
seit dem Kindergartenjahr 2014/2015 ein neues Fördersystem für Kinder mit
(drohender) Behinderung (KmB) in Kindertageseinrichtungen eingeführt.
Im Rahmen der
Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInk) wird den
Trägern durch den LVR ein Pauschale in Höhe von 5.000,00 € jährlich pro Kind
gewährt. Eine Förderung ist allerdings nur möglich, wenn das örtliche Jugendamt
einer Platzreduzierung in der jeweiligen Gruppe zustimmt. Bisher wurde in guter
Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und Trägern versucht, für alle
Kinder, die eine entsprechende Förderung benötigten, die Platzreduzierung zu
genehmigen.
Es kann festgestellt werden, dass die Anzahl
der Kinder, die aufgrund einer (drohenden) Behinderung eine besondere Förderung
benötigen, in den vergangenen Jahren stark angestiegen ist.
Entwicklung der Plätze für Kinder mit
(drohender) Behinderung jeweils zum Stichtag 15.03.
Kindergartenjahr 2012/2013: 36 Plätze
Kindergartenjahr 2013/2014: 48 Plätze
Kindergartenjahr 2014/2015: 52 Plätze
Kindergartenjahr 2015/2016: 62 Plätze
Bereits jetzt kann festgestellt werden, dass
die Anzahl der Plätze für KmB für das Kindergartenjahr 2015/2016 nicht
ausreichend sein wird. Die Träger der
Kindertages-einrichtungen melden kontinuierlich KmB nach.
Aus der Anlage zu § 19 KiBiz ergibt sich,
dass für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen
Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der
Eingliederungshilfe festgestellt wurde, der Träger der Einrichtung
grundsätzlich den 3,5 fachen Satz der
Kindpauschale III b erhält. Wird nach dem Stichtag 15.03. eines Jahres oder im
laufenden Kindergartenjahr festgestellt, dass ein Kind zum Personenkreis nach §
53 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –(SGB XII) gehört,
kann hierfür unterjährig die Pauschale beantragt werden.
Die Stadt Emmerich am Rhein übernimmt zum
einen die zusätzlichen Kosten und muss zum anderen im Rahmen der
Jugendhilfeplanung berücksichtigen, dass sich die Gesamtzahl der Plätze in
Kindertageseinrichtungen durch die Platzreduzierung verringert. Dies hat
Einfluss auf die Betreuungsquote der Bedarfsplanung.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage ist
die Anzahl der Plätze für KmB für das Kindergartenjahr 2015/2016 bereits auf 70
Kinder angestiegen. Allerdings liegt die Anerkennung nach § 53 SGB XII bisher
nicht für alle Kinder vor.
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Emmerich
am Rhein wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass aufgrund der Entwicklung
der Fallzahlen, die Haushaltsmittel für das Jahr 2015 eventuell nicht
ausreichen.
Weiterhin werden, unter Berücksichtigung
weiterer Zuzüge von Familien nach Emmerich am Rhein sowie der
Platzreduzierungen für KmB die
bestehenden Kindergartenplätze, in den folgenden Jahren vermutlich nicht
ausreichen. Derzeit werden in einzelnen
Kindergartengruppen, die keine KmB betreuen, Überbelegungen genehmigt. Darüber
hinaus können Platzreduzierungen im Kindergartenjahr 2015/2016 teilweise nicht
umgesetzt werden.
Für das Kindergartenjahr 2015/2016 sind
derzeit alle Ü3-Plätze belegt. Es gibt noch einige Plätze für 2-jährige Kinder
die frei sind. Aufgrund der Förderung im
Investitionskostenbereich dürfen diese jedoch nur mit älteren Kindern belegt werden, sobald für
alle U3-Kinder der Bedarf erfüllt ist. Da es noch zu Nachmeldungen im U3-Bereich kommen kann, wird
mit einer Fehlbelegung dieser Plätze zunächst bis September/Oktober 2015
abgewartet.
Der JHA wird über die Entwicklungen zeitnah
informiert.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Johannes Diks
Bürgermeister