hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
für den Bereich zwischen Alter Markt, Neumarkt, Kirchstraße, Christoffelstraße
und Fischerort einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/12 -Südliches Fünfeck- und wird unter Anwendung der
Bestimmungen des § 13a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung
aufgestellt.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der Planungsabsichten in der Form der
einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie eine Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a) Materieller Mangel des bestehenden Bebauungsplanes E 18/1
Im Jahre 1971 wurde
der Bebauungsplan E 18/1 -Altstadtsanierung Kirchstraße- für den Bereich
zwischen Alter Markt, Tempelstraße, Neuer Steinweg, Tillmannsteege, Kaßstraße,
Christoffelstraße und Fischerort aufgestellt. Teilbereiche des Ursprungsplanes
wurden zwischenzeitlich durch die Aufstellung neuer Bebauungspläne überplant
und ersetzt. Der noch gültige Planbereich bezieht sich auf zwei räumlich
voneinander getrennte Teilflächen. Eine dieser Flächen betrifft den als
„Südliches Fünfeck“ benannten Baublock zwischen Alter Markt, Neumarkt,
Kirchstraße, Christoffelstraße und Fischerort.
Der seinerzeitige
Planungsanlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 18/1 ergab sich aus
der Notwendigkeit der Steuerung der baulichen Entwicklung des
Kernstadtbereiches nach der Aufgabe letzter gewerblicher Produktionsstätten im
Bereich des heutigen Neumarktes. Planungsziele waren die Erweiterung des
zentralen Versorgungsbereiches auf dem Neumarkt durch Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandels und die Lückenschließung der Randbebauung um den
Platzbereich.
Der gültige
Bebauungsplan E 18/1 setzt als Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage der
FNP-Darstellung einer „Gemischten Baufläche“ sowie unter Berücksichtigung
historisch gewachsener verdichteter Innenstadtbebauungsstrukturen für seine
Baugebietsbereiche Kerngebiete (MK) fest. Sowohl die seinerzeit vorhandenen
Gebäude am Alten Markt und an der Christoffelstraße als auch die auf der
Grundlage des Bebauungsplanes errichten Neugebäude am Neumarkt sowie am
Fischerort haben mit einer gewerblichen Nutzung im EG und ausschließlich
allgemeiner Wohnnutzung in den übrigen 3 bis 5 Obergeschossen eine von einem
Kerngebiet abweichende Nutzungsstruktur entstehen lassen. Darüber hinaus sind
umfängliche Abweichungen vom Bebauungsplan durch Überschreitung der
festgesetzten Geschossigkeiten und der Bauflächen durch die neu entstandenen
Gebäude zu verzeichnen. Eine Aussicht auf Einzug kerngebietstypischer Nutzungen
in diesen Bereich ist einerseits wegen der vorhandenen Baustruktur, anderseits
wegen der Schutzansprüche der überwiegend vorhandenen kerngebietsfremden
allgemeinen Wohnnutzungen nicht absehbar.
Die genannten
Umstände stellen einen materiellen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes führt. Das OVG NW hat zuletzt noch in einem Urteil vom
26.06.2014 (7 D 68/12.NE) zu einem Bebauungsplan mit praktisch identischen
Festsetzungen festgestellt, dass Gebiete, in denen allgemein und nahezu überall
gewohnt werden kann, keine Kerngebiete (MK) im Sinne von § 7 BauNVO mehr sind.
Nach dieser Auffassung gibt es bei der vorhandenen Nutzungsstruktur des
gesamten Innenstadtbereiches, die auch in den Hauptgeschäftsstraßen sowie an
der Rheinpromenade überwiegende Wohnflächenanteile in den Gebäuden aufweist, in
Emmerich im Prinzip kein den Bestimmungen der BauNVO entsprechendes Kerngebiet.
Da der Verwaltung
keine Verwerfungskompetenz für eine Bebauungsplansatzung zusteht, ist die
Bauaufsichtsbehörde im Prinzip dazu verpflichtet, auch einen als unwirksam
erkannten Bebauungsplan im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung
ihrer Genehmigungsvorgänge anzuwenden. Hieraus ergibt sich ein Spannungsfeld
bis hin zum amtspflichtwidrigen Handeln. In dieser Situation ist vor dem
Hintergrund eines vorliegenden Antrages zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals
am Neumarkt in eine Vergnügungsstätte (Wettbüro) eine Bereinigung der
planungsrechtlichen Grundlagen herbeizuführen.
b) Handlungsmöglichkeiten der Gemeinde
Da die Gemeinde
nicht befugt ist, die Nichtigkeit eines Bebauungsplanes in einem Beschluss
festzustellen, der mit Allgemeinverbindlichkeit die Nichtanwendung des
Bebauungsplanes bestimmt, muss entweder ein formelles Aufhebungsverfahren für
die Satzung des mit nicht behebbaren Mängeln behafteten Bebauungsplanes nach
BauGB durchgeführt werden oder es muss ein neuer qualifizierter Bebauungsplan
aufgestellt werden, um den bisherigen Bebauungsplan zu überplanen.
Im vorliegenden Fall
des Bebauungsplanes Nr. E 18/1 würde die alleinige Aufhebung des
Bebauungsplanes darauf hinauslaufen, dass die zukünftige Entwicklung auf der
Grundlage des § 34 BauGB als ausreichend erachtet wird. Da aber nicht zuletzt
die Überhöhung der Bebauung im Eckbereich Alter Markt / Fischerort für den Fall
einer Beurteilung nach § 34 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung
mitbestimmen würde, jedoch nicht allgemein auf das übrige Plangebiet
übertragbar sein soll, besteht mindestens für den südlichen Planbereich des so
genannten „südlichen Fünfeckes“ zwischen Neumarkt und Fischerort ein
weitergehender städtebaulicher Steuerungsbedarf. Von daher soll die
Neuaufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes zustande kommen, mit dem
der südliche Teilbereich des bisherigen Bebauungsplans E 18/1 überplant
wird und bei dessen Inkraftsetzung das bisherige Planungsrecht ohne förmliche
Aufhebung des Altplanes ersetzt wird. Dies auch vor dem Hintergrund einer
Sicherung der weiteren Planungsabsichten für den Neumarkt.
Für den dann noch
gültigen nördlichen Teil des Altbebauungsplanes zeichnen sich aktuell keine
neuen Entwicklungstendenzen ab. Im Nachgang zum Erlass des in Aufstellung
befindlichen Steuerungskonzeptes für Vergnügungsstätten wird es zu einer
Anpassung der Bauleitplanung mit einem evtl. Ausschluss von Vergnügungsstätten
auch in diesem Restplanbereich kommen.
c) Planungserfordernis und Planungsziel
Da die bisherige
Kerngebietsfestsetzung die vorhandene Nutzungsstruktur im Plangebiet
E 18/1 mit ihrer umfangreichen Wohnnutzung nicht zutreffend abbildet und
eine flächendeckende Nutzungsänderung in kerngebietstypische Nutzungen nicht
absehbar ist, ergibt sich ein Planungserfordernis. Das Planungsziel bei der
Aufstellung des neuen Bebauungsplanes E 18/12 besteht darin, das in der
Innenstadtgeschäftslage liegende Plangebiet entsprechend der vorhandenen
Nutzungsstruktur im Bestand zu überplanen und dabei sowohl die vorhandene
Wohnnutzung als auch die überwiegend nur in den Erdgeschossebenen
anzutreffenden gewerblichen Nutzungen abzusichern.
d) Verfahrensgebietsfestsetzung
Das südliche
Plangebiet des gültigen Bebauungsplanes E 18/1 umfasst die einen fünfeckigen
Baublock mit innerer Freifläche bildenden Wohn- und Geschäftshäuser zwischen
Alter Markt, Neumarkt, Kirchstraße, Christoffelstraße und Fischerort. Darüber
hinaus liegen noch Teile der genannten angrenzenden Straßen sowie das
Grundstück Rheinpromenade 18 / Fischerort 9 im Geltungsbereich des Planes.
Das Verfahrensgebiet
des neuen Bebauungsplanes E 18/12 übernimmt die Gebietsabgrenzung des südlichen
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes E 18/1 mit Ausnahme des Grundstückes
Rheinpromenade 18 / Fischerort 9, welches in den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan E 18/8, Rheinpromenade /Fischerort- einbezogen ist.
e) Vorgesehene Planfestsetzungen
Zur Abbildung der
bestehenden Nutzungssituation einer Mischung von Gewerbe und Wohnen sollen die
Baubereiche im Plangebiet als Mischgebiete (MI) im Sinne des § 6 BauNVO
festgesetzt werden. Zwar ergibt das Mischungsverhältnis zwischen den einzelnen
Nutzungen einen eindeutigen Überhang der Wohnnutzung, im Vergleich zu dem
Gebietscharakter im Planbereich E 18/9 -neu -Rheinpromenade/Steinstraße- geht
die planerische Zielsetzung aber nicht in Richtung des dort vorgesehenen
Gebietes zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung im Sinne des § 4a
BauNVO. Vielmehr sollen die Entwicklungsziele für den Neumarkt als ein
Schwerpunkt des zentralen Versorgungsbereiches gestützt werden.
Die bestehende
Bebauung im Verfahrensbereich weist etliche Abweichungen von den im geltenden
Bebauungsplan E 18/1 getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
und zur Gliederung in Baugebietsbereiche unterschiedlicher Geschossigkeiten
auf. Hier sollen im neuen Bebauungsplan Festsetzungen nach dem Bestand
getroffen werden. Dabei werden infolge der historisch gewachsenen
innerstädtischen Bebauungsstruktur einer durchgängig geschlossenen verdichteten
Bebauung mit bis zu vollständiger Grundstücksüberbauung die in § 17 Abs. 1
BauNVO festgesetzten Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung für
Mischgebiete überschritten. Da der § 17 Abs. 2 BauNVO jedoch bei Vorliegen
entsprechender städtebaulicher Gründe eine Überschreitung der Obergrenzen des
Abs. 1 erlaubt und solche Gründe mit der vorhandenen verdichteten Bebauung
anzuerkennen sind, soll von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden. Darüber
hinaus wird durch die im Planinnenbereich gelegene städtische Freifläche ein
gewisser Ausgleich zu der hochgradigen Bebauungsverdichtung der bebauten
Grundstücke im Planbereich geschaffen und gleichzeitig sichergestellt, dass die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt
bleiben.
Auch die nach
Landesbauordnung in Wohngebieten erforderlichen Gebäudeabstandflächen werden
bei den beengten Grundstücksverhältnissen bereits im Bestand größtenteils nicht
eingehalten. Hier ergibt sich aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
die Möglichkeit der Festsetzung vom Bauordnungsrecht abweichender Maße der
Tiefe der Abstandflächen. Ferner überlagern sich insbesondere im Innenbereich
die bauordnungsrechtlich erforderlichen Gebäudeabstandflächen. Bei einer
planungsrechtlichen Anpassung an den Bestand muss hierauf mit der Festsetzung
von Baulinien reagiert werden. Auch die übrigen Festsetzungen von Baugrenzen
und Baulinien zu den überbaubaren Flächen sollen sich auf den Bestand beziehen
und die vorhandenen horizontalen und vertikalen Gebäudegliederungen abbilden.
Um den bisherigen
Charakter des Planbereiches als Innenstadtgeschäftslage zu wahren, soll ein
Ausschluss allgemeiner Wohnnutzung im Erdgeschoss festgeschrieben werden. Auch
wenn sich die bestehenden Ladenlokale aufgrund ihrer Zuschnitte und der
geringen Größe zukünftig weniger für großflächige Einzelhandelsnutzungen
anbieten sollten, können sich dort Dienstleister ansiedeln, wie es im Rahmen
von Nutzungsänderungen in jüngerer Vergangenheit im Innenstadtbereich bereits
eingetreten ist.
Vor dem Hintergrund
vermehrt anzutreffender Leerstände von Ladenlokalen in Teilen des zentralen
Innenstadtbereiches soll etwaigen weiteren Attraktivitätsverlusten entgegen
gewirkt werden, indem Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
Zweckbestimmung oder ihres Umfanges nur in Kerngebieten allgemein zulässig
sind, auch in Mischgebieten zulässig sein können, ausgeschlossen werden. Die im
Plangebiet ansässige Spielhalle genießt Bestandsschutz und soll
planungsrechtlich im Rahmen ihres Bestandes, d.h. ohne Erweiterungsmöglichkeit
als Ausnahme zugelassen werden.
Gleichermaßen soll
im gesamten Planbereich für die im Mischgebiet allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe, soweit es sich um Bordelle und bordellähnliche Betriebe
handelt, ein Ausschluss festgesetzt werden. Auch hiermit soll ein
Attraktivitätsverlust für die exponierte Lage an der Verbindungsachse Alter
Markt/Steinstraße zu Neumarkt und Kaßstraße, der mit solchen Betrieben
einhergehen kann, vermieden werden.
Für die Steuerung
von Vergnügungsstätten und Bordellbetrieben ist derzeit ein gesamtstädtisches
Steuerungskonzept in Aufstellung, in welchem für solche Betriebe und Einrichtungen
positive Flächenzuweisungen vorgenommen werden, mit denen ein Ausschluss an
anderer Stelle begründet werden kann. Dieses Konzept wird die konkrete
Begründung der geplanten vorgenannten Nutzungseinschränkungen liefern.
f) Bebauungsplan der Innenentwicklung
Das Plangebiet
betrifft einen innerstädtischen bebauten Bereich. Die Planung dient im
Wesentlichen der Steuerung von Nachnutzungen durch Neubauten oder Umnutzungen,
die als Maßnahmen der Innenentwicklung zu betrachten sind. Das Verfahrengebiet
umfasst insgesamt ca. 6.200 qm. Die Schwellengröße für die Zulässigkeit der
Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB von 20.000 qm Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO wird von daher
wesentlich unterschritten. Da der Bebauungsplan zudem keine Zulässigkeit von
Vorhaben begründen soll, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG unterliegen, und auch keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB aufgeführten Schützgüter bestehen, liegen die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Bebauungsplanes nach den Bestimmungen des beschleunigten
Verfahrens nach § 13 a Abs. 2 BauGB vor.
Die geplante
Festsetzung von Mischgebieten nach § 6 BauNVO entwickelt sich aus der aktuellen
Darstellung im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“ (M).
Zu 2)
Zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im
Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfinden. Da sich die Planungsabsichten an den
Bestand anlehnen sollen, sind die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung auf das Plangebiet nicht als erheblich einzuschätzen. Darüber hinaus
schränken die vorhandenen Nutzungsstrukturen mit ihren Schutzansprüchen die
Möglichkeiten einer Umwandlung in ein tatsächliches Kerngebiet in einem so
starken Maße ein, dass die Ansiedlung kerngebietstypischer Betriebe und
Einrichtungen hier im Prinzip nicht möglich ist. Daher soll die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung als „einfache Bürgerbeteiligung“ nach Pkt. 3.1 der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren als
öffentliche Auslegung des Planungsvorentwurfes zur Darlegung der
Planungsabsichten durchführt werden. Gleichzeitig erfolgt eine schriftliche
Benachrichtigung aller Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet sowie in der
unmittelbaren Nachbarschaft über die Planungsabsichten und die Offenlage.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter