Betreff
Bürgerbeteiligung für die Maßnahme "Beseitigung" des Bahnüberganges B 8 in Elten,
hier: Eingabe Nr. 12/2015 der Bürgerinitiative "Rettet den Eltenberg"
Vorlage
05 - 16 0431/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Die Sache hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 15.09.2015 zur Kenntnis genommen und an den Ausschuss für Stadtentwicklung nach vorheriger Beratung im Ortsausschuss Elten verwiesen.

 

Zum besseren Verständnis werden nachfolgend die einzelnen Verfahrensschritte eines Planfeststellungsverfahrens gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Betroffenen dargestellt:

 

1)         Planfeststellungsverfahren (PFV)

         

          Die fett markierten Absätze betreffen die Bürgerschaft und deren Möglichkeiten, sich

         in das Verfahren einzubringen.

 

  • Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen

Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungs-entwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE (Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau) und sonstige Unterlagen ("der Plan").

  • Einleitung des Anhörungsverfahrens

Die Straßenbaubehörde (planaufstellende Behörde) übersendet die Plan-unterlagen der Anhörungsbehörde und teilt mit, welche Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind.

  • Öffentliche Auslegung des Plans

Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

  • Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen

Die Gemeinden machen das Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Anhörungsbehörde fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange u.a. Umweltverbände) zur Stellungnahme auf.

  • Einwendungen und Anregungen

Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungs-frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Anhörungsbehörde über-sendet die im lfd. Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde (hier Landesbetrieb Straßenbau)  zur Gegenäußerung.

  • Erörterungstermin

Der Erörterungstermin hat u.a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.

  • Planfeststellungsbeschluss

Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten (OVG, BVerwG).

  • Bestandskräftiger Plan

Bestandskraft des "Plans" liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.

 

 

2)         Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Neben den oben fett gedruckten Möglichkeiten der Bürgerschaft Einwendungen und Anregungen abzugeben, ist im Jahr 2014 mit § 25 Abs. 3 VwVfG NRW zusätzlich das Instrument der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt worden.

 

Ø   Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Vorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrecht nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

Die Verantwortung für die Durchführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt ausschließlich beim Vorhabenträger, in diesem Fall beim Landesbetrieb Straßenbau NRW. Eine Verpflichtung zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

§ 25 Abs. 3 VwVfG NRW regelt lediglich Mindeststandards: hierzu gehören die Zusammenstellung, Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, die erforderlich sind, um es zu verwirklichen und über die voraussichtlichen Auswirkungen, wobei über den Umfang der jeweiligen Inhalte ausschließlich der Vorhabenträger entscheidet. Zum Verfahren gehört ferner die Organisation eines Dialogprozesses mit der Öffentlichkeit. Wie dieser Dialogprozess erfolgt, entscheidet ausschließlich der Vorhabenträger, der Dialog kann z.B. im  Rahmen einer gesonderten Informationsveranstaltung aber auch im Rahmen einer Sitzung eines politischen Gremiums stattfinden.

 

Die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sollen spätestens mit Eröffnung des förmlichen Genehmigungsverfahrens mitgeteilt werden. Art und Form dieser Mitteilung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben; ausreichend ist hier die Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Internetseite des Vorhabenträgers. Allerdings soll die Ergebnismitteilung aus Gründen der Transparenz die zentralen Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit enthalten sowie eine Aussage des Vorhabenträgers, in welcher Weise diese Äußerungen bei der weiteren Planung berücksichtigt werden.

 

Zu beachten ist, dass die Ergebnisse einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich eine zusätzliche Erkenntnisquelle im Rahmen der Zulassungsverfahren nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts darstellen, darüber hinaus allerdings keine Rechtswirkungen entfalten.

 

 

 

3)    Zusammenfassung

Es ist festzuhalten, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Betroffenen und letztendlich der Bürgerwille im Zuge der Offenlage sowie der anschließenden Erörterung im Verfahren hinreichend berücksichtigt wird.  Die im § 25 VwVfG NRW vorgesehene frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW zugesagt worden, Organisation und Ablauf dieser frühen Öffentlichkeitsbeteiligung liegen in alleiniger Verantwortung des Landesbetriebs.

 

 

 

 

 weiter detaillierte Erläuterungen :

 

 

·                Ein Planfeststellungsverfahren

ist ein Verwaltungsverfahren, das der Bewältigung komplexer raumbezogener Vorhaben dient, hat also deren Einordnung in die Fläche und Umwelt zum Gegenstand. Über ein Planungsvorhaben und seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit wird dabei in einem Verfahren durch eine Behörde eine einheitliche Sachentscheidung mit umfassender Rechtswirkung und Problembewältigung entschieden.

Das Planfeststellungsverfahren ist sozusagen das Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben (Straßen, Eisenbahn- oder Stadtbahnen, Flugplätze, Deponien, Gewässerausbauten), die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Für den Bereich des Straßenbaus schreiben die Straßengesetze des Bundes und der Länder ein Planfeststellungsverfahren unter anderem für neue Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, wie auch für Autobahnen, vor.

Die rechtlichen Vorschriften über die Planfeststellung finden sich im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW). Hinweise hierzu geben die Richtlinien für die Planfeststellung (PlafeR 07).

Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange (z.B. Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum) mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten (z. B. Verbesserung der Verkehrssicherheit, Entlastung von Lärm und Abgasen) statt. Ziel des Verfahrens ist es, zu einer allseitig gerechten Abwägung zu kommen.

Wichtig dabei ist, dass die Planfeststellungsbehörde die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen darf. Sie ist kein „Ersatzplaner“, sondern kontrolliert nur, ob die vom Vorhabenträger vorgesehene Planung rechtmäßig ist.

Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung ist die so genannte "Konzentrationswirkung". Das bedeutet, dass der Planfeststellungsbeschluss alle anderen, an und für sich notwendigen Genehmigungen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche Befreiungen) ersetzt. Es wird also nur eine einzige "Genehmigung" erteilt. Dies wiederum erfordert die Beteiligung zahlreicher "Träger öffentlicher Belange" (Fachbehörden, Gemeinden, Umweltverbände usw.), deren Aufgabenbereich berührt ist und die ihren Sachverstand und ihre Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.

 

 

·                Beteiligung der Öffentlichkeit, Betroffenheit

Wer ist denn von einem Vorhaben, z. B. von einer neuen Straße, "betroffen"? Dass dieses private Grundstückseigentümer sind, die Flächen für das Vorhaben abtreten sollen, steht außer Frage. Auch diejenigen, die unmittelbar an der neuen Straße wohnen und z.B. erhöhten Lärmbelästigungen ausgesetzt sind, zählen dazu. Aber schon der Kreis dieser Personen ist schwer zu bestimmen, und erst recht gilt dies für die weiter entfernt Wohnenden.

Aufgrund dieser Schwierigkeiten sieht das Gesetz vor, dass eine Beteiligung der "Privaten" nicht über ein persönliches Anschreiben erfolgt, sondern über eine Auslegung der Pläne in der jeweiligen Gemeinde und eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung. Das bedeutet, dass jeder Einzelne Einsicht in die Planunterlagen nehmen kann und muss, um zu erkennen, ob er betroffen ist.

Ein privater Betroffener kann dann Einwendungen erheben und dadurch seine Beteiligung am Verfahren erreichen. Alle Betroffenen werden angehört, um so alle Fakten vollständig zu ermitteln

Wenn alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, übersendet sie die Anhörungsbehörde an den Antragsteller (Landesbetrieb Straßenbau) zur Gegenäußerung, d. h. dieser soll die Stellungnahmen und Einwendungen bewerten und hierauf eine eigene Stellungnahme abgeben. Liegen der Anhörungsbehörde die Gegenäußerungen vor, setzt sie den so genannten "Erörterungstermin" an. Auch dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erhalten alle, die Einwendungen erhoben haben, eine persönliche Einladung sowie eine Ausfertigung der sie betreffenden Gegenäußerung.

Im Erörterungstermin werden die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Vorhabenträger und den Betroffenen erörtert. Die Betroffenen erhalten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen und Einwendungen mündlich vorzutragen. Der Vorhabenträger hier der Landesbetreib Straßenbau ist aufgefordert, die Argumente für seine Planung darzulegen, gleichzeitig aber auch zu prüfen, ob den einzelnen Einwendungen Rechnung getragen werden kann. Das erste Ergebnis dieser Prüfung liegt den Betroffenen dabei bereits in Form der Gegenäußerung vor.

Rechtsbehelfe kommen erst gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst in Betracht, gegen den Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Zuständiges Gericht ist bei Autobahnen und Bundesstraßen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Einzelheiten können der Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden, die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt ist.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

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Leitbild :

 

Die Maßnahme wird nicht behandelt.

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter