hier: Eingabe Nr. 12/2015 der Bürgerinitiative "Rettet den Eltenberg"
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Die Sache hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 15.09.2015 zur Kenntnis genommen und an den Ausschuss für Stadtentwicklung nach vorheriger Beratung im Ortsausschuss Elten verwiesen.
Zum besseren
Verständnis werden nachfolgend die einzelnen Verfahrensschritte eines
Planfeststellungsverfahrens gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unter besonderer Berücksichtigung der Belange
der Betroffenen dargestellt:
1)
Planfeststellungsverfahren
(PFV)
Die fett markierten Absätze betreffen
die Bürgerschaft und deren Möglichkeiten, sich
in das Verfahren einzubringen.
- Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen
Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren
(Feststellungs-entwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten
Unterlagen des Entwurfs gemäß RE (Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im
Straßenbau) und sonstige Unterlagen ("der Plan").
- Einleitung des Anhörungsverfahrens
Die Straßenbaubehörde (planaufstellende Behörde) übersendet die
Plan-unterlagen der Anhörungsbehörde und teilt mit, welche Behörden und Stellen
nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind.
- Öffentliche Auslegung des Plans
Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den
Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch
die Gemeinden einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
- Bürgerinformation
und Beteiligung der Betroffenen
Die Gemeinden
machen das Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Anhörungsbehörde fordert die
beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange u.a.
Umweltverbände) zur Stellungnahme auf.
- Einwendungen
und Anregungen
Einwendungen und
Anregungen können innerhalb der Einwendungs-frist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde abgegeben werden.
Die Anhörungsbehörde über-sendet die im lfd. Anhörungsverfahren eingehenden
Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde (hier
Landesbetrieb Straßenbau) zur
Gegenäußerung.
- Erörterungstermin
Der
Erörterungstermin hat u.a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und
Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen,
diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach
Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
- Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die
Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten (OVG, BVerwG).
- Bestandskräftiger Plan
Bestandskraft des "Plans" liegt vor, wenn der
Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen
Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung
für das Bauvorhaben.
2)
Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG)
Neben den oben
fett gedruckten Möglichkeiten der Bürgerschaft Einwendungen und Anregungen
abzugeben, ist im Jahr 2014 mit § 25 Abs. 3 VwVfG NRW zusätzlich das Instrument
der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt worden.
Ø Die Behörde wirkt
darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur
unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten
haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des
Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die
frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines
Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur
Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung
durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen
Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen
unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene
Öffentlichkeit bereits nach anderen Vorschriften vor der Antragstellung zu
beteiligen ist. Beteiligungsrecht nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
Die Verantwortung für die Durchführung einer frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung liegt ausschließlich beim Vorhabenträger, in diesem
Fall beim Landesbetrieb Straßenbau NRW. Eine Verpflichtung zur Durchführung der
frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
§ 25 Abs. 3 VwVfG NRW regelt lediglich Mindeststandards: hierzu gehören
die Zusammenstellung, Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Informationen
über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, die erforderlich sind, um es zu
verwirklichen und über die voraussichtlichen Auswirkungen, wobei über den
Umfang der jeweiligen Inhalte ausschließlich der Vorhabenträger entscheidet.
Zum Verfahren gehört ferner die Organisation eines Dialogprozesses mit der
Öffentlichkeit. Wie dieser Dialogprozess erfolgt, entscheidet ausschließlich
der Vorhabenträger, der Dialog kann z.B. im
Rahmen einer gesonderten Informationsveranstaltung aber auch im Rahmen
einer Sitzung eines politischen Gremiums stattfinden.
Die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sollen spätestens
mit Eröffnung des förmlichen Genehmigungsverfahrens mitgeteilt werden. Art und
Form dieser Mitteilung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben; ausreichend ist
hier die Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Internetseite des
Vorhabenträgers. Allerdings soll die Ergebnismitteilung aus Gründen der
Transparenz die zentralen Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit enthalten
sowie eine Aussage des Vorhabenträgers, in welcher Weise diese Äußerungen bei
der weiteren Planung berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass die Ergebnisse einer frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich eine zusätzliche Erkenntnisquelle im
Rahmen der Zulassungsverfahren nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts
darstellen, darüber hinaus allerdings keine Rechtswirkungen entfalten.
3)
Zusammenfassung
Es ist
festzuhalten, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Betroffenen und
letztendlich der Bürgerwille im Zuge der Offenlage sowie der anschließenden
Erörterung im Verfahren hinreichend berücksichtigt wird. Die im § 25 VwVfG NRW vorgesehene frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung ist seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW
zugesagt worden, Organisation und Ablauf dieser frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
liegen in alleiniger Verantwortung des Landesbetriebs.
weiter
detaillierte Erläuterungen :
·
Ein
Planfeststellungsverfahren
ist ein Verwaltungsverfahren, das der Bewältigung komplexer
raumbezogener Vorhaben dient, hat also deren Einordnung in die Fläche und
Umwelt zum Gegenstand. Über ein Planungsvorhaben und seine
öffentlich-rechtliche Zulässigkeit wird dabei in einem Verfahren durch eine
Behörde eine einheitliche Sachentscheidung mit umfassender Rechtswirkung und
Problembewältigung entschieden.
Das Planfeststellungsverfahren ist sozusagen das Genehmigungsverfahren
für größere Infrastrukturvorhaben (Straßen, Eisenbahn- oder Stadtbahnen,
Flugplätze, Deponien, Gewässerausbauten), die eine Vielzahl von öffentlichen
und privaten Interessen berühren. Für den Bereich des Straßenbaus schreiben die
Straßengesetze des Bundes und der Länder ein Planfeststellungsverfahren unter
anderem für neue Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, wie auch für Autobahnen,
vor.
Die rechtlichen Vorschriften über die Planfeststellung finden sich im
Bundesfernstraßengesetz (FStrG), im Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW). Hinweise hierzu geben die Richtlinien für die
Planfeststellung (PlafeR 07).
Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem
Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange (z.B.
Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum) mit den für das Vorhaben
sprechenden Argumenten (z. B. Verbesserung der Verkehrssicherheit, Entlastung
von Lärm und Abgasen) statt. Ziel des Verfahrens ist es, zu einer allseitig
gerechten Abwägung zu kommen.
Wichtig dabei ist, dass die Planfeststellungsbehörde die planerischen
Erwägungen des Vorhabenträgers nicht durch abweichende eigene Überlegungen
ersetzen darf. Sie ist kein „Ersatzplaner“, sondern kontrolliert nur, ob die
vom Vorhabenträger vorgesehene Planung rechtmäßig ist.
Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung ist die so genannte
"Konzentrationswirkung". Das bedeutet, dass der
Planfeststellungsbeschluss alle anderen, an und für sich notwendigen
Genehmigungen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche
Befreiungen) ersetzt. Es wird also nur eine einzige "Genehmigung"
erteilt. Dies wiederum erfordert die Beteiligung zahlreicher "Träger
öffentlicher Belange" (Fachbehörden, Gemeinden, Umweltverbände usw.),
deren Aufgabenbereich berührt ist und die ihren Sachverstand und ihre
Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.
·
Beteiligung der
Öffentlichkeit, Betroffenheit
Wer ist denn von einem Vorhaben, z. B. von einer neuen Straße,
"betroffen"? Dass dieses private Grundstückseigentümer sind, die
Flächen für das Vorhaben abtreten sollen, steht außer Frage. Auch diejenigen,
die unmittelbar an der neuen Straße wohnen und z.B. erhöhten Lärmbelästigungen
ausgesetzt sind, zählen dazu. Aber schon der Kreis dieser Personen ist schwer
zu bestimmen, und erst recht gilt dies für die weiter entfernt Wohnenden.
Aufgrund dieser Schwierigkeiten sieht das Gesetz vor, dass eine
Beteiligung der "Privaten" nicht über ein persönliches Anschreiben
erfolgt, sondern über eine Auslegung der Pläne in der jeweiligen Gemeinde und
eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung. Das bedeutet, dass jeder
Einzelne Einsicht in die Planunterlagen nehmen kann und muss, um zu erkennen,
ob er betroffen ist.
Ein privater
Betroffener kann dann Einwendungen erheben und dadurch seine Beteiligung am
Verfahren erreichen. Alle Betroffenen werden angehört, um so alle Fakten
vollständig zu ermitteln
Wenn alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, übersendet sie die
Anhörungsbehörde an den Antragsteller (Landesbetrieb Straßenbau) zur Gegenäußerung,
d. h. dieser soll die Stellungnahmen und Einwendungen bewerten und hierauf eine
eigene Stellungnahme abgeben. Liegen der Anhörungsbehörde die Gegenäußerungen
vor, setzt sie den so genannten "Erörterungstermin" an. Auch dieser
Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erhalten alle, die
Einwendungen erhoben haben, eine persönliche Einladung sowie eine Ausfertigung
der sie betreffenden Gegenäußerung.
Im
Erörterungstermin werden die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem
Vorhabenträger und den Betroffenen erörtert. Die Betroffenen erhalten
Gelegenheit, ihre Stellungnahmen und Einwendungen mündlich vorzutragen. Der
Vorhabenträger hier der Landesbetreib Straßenbau ist aufgefordert, die
Argumente für seine Planung darzulegen, gleichzeitig aber auch zu prüfen, ob
den einzelnen Einwendungen Rechnung getragen werden kann. Das erste Ergebnis
dieser Prüfung liegt den Betroffenen dabei bereits in Form der Gegenäußerung
vor.
Rechtsbehelfe kommen erst gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst in
Betracht, gegen den Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Zuständiges Gericht ist bei Autobahnen und Bundesstraßen das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Einzelheiten können
der Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden, die dem Planfeststellungsbeschluss
beigefügt ist.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
nicht behandelt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter