hier: 1) Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen nach §§ 3 (2) und 4 (2)
BauGB
2) Beschluss zur erneuten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass die
Sicherung des zweiten Rettungsweges für Gebäude mittlerer Höhe im Ortsteil
Elten nicht durch die Feuerwehr gewährleistet ist, und beschließt, hierzu keine
planungsrechtlichen Festsetzungen zu treffen, sondern die Bewältigung dieser
Problematik durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf nachfolgende
bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren zu verlagern.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der
Stadtwerke Emmerich GmbH zur Kenntnis und stellt fest, dass die dingliche
Sicherung von Leitungstrassen nicht Bestandteil der Bauleitplanung ist sondern
nur im Rahmen des Grundstücksverkaufes vorgenommen werden kann.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des
Bodenschutzes durch Kennzeichnung der Fläche des gesamten Tennenplatzes nach § 9 Abs. 4 Nr. 5 BauGB im Bebauungsplan berücksichtigt
werden und die Entscheidung über Beseitigung oder Verwendung der belasteten
Materialen im Untergrund des Tennenplatzes auf der Baugenehmigungsebene
getroffen wird.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Hinweise der ULB als
Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die landschaftspflegerischen
Belange bezüglich des Alleenschutzes zur Kenntnis.
1.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme des
Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur Kenntnis.
1.7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die
Baugebietsfestsetzungen im Bebauungsplanentwurf von Mischgebiet in Allgemeines
Wohngebiet umzuwandeln.
1.8 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplan einen
Ausschluss von Einzelhandel für die nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Sortimente der Emmericher Sortimentsliste im Emmericher Einzelhandelskonzept
2011festzusetzen.
1.9 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplan für die
Gebiete WA 2 und WA 3 festzusetzen, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ nach § 1 Abs. 6 Nr. 2
BauNVO allgemein zulässig werden, soweit es sich um medizinische oder
medizinnahe Einrichtungen handelt und ein Mindestanteil von 20 % der
Gesamtnutzfläche in den beiden WA-Bereichen der Wohnnutzung unterliegt.
1.10 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
noch die Festsetzung einer maximalen Traufhöhe für die Bereiche WA 2 und WA 3
mit einem Höhenmaß von 31,70 m NHN zu treffen und es bei der unveränderten
Festsetzung des Stellplatzbereiches unter Bezugnahme auf die Ausführungen der
Verwaltung zu belassen.
1.11 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Festsetzung der 2,0
m breiten Fläche für ein Gehrecht parallel zur nordwestlichen Plangrenze bis
zur Grenze des WA-Bereiches 4 festzusetzen sowie an die Grenze zum
Kindergartengelände Emmericher Str. 15a in Höhe des rückwärtigen
Grundstückseinganges auszudehnen und das Gehrecht auf die Anlieger zu
beschränken.
1.12 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die bisherige
Festsetzung der Wegeverbindung zwischen Schulparkplatz und der Grenze des
Kindergartens bis zur Wegrechtsfläche parallel zur nordwestlichen Plangrenze
einzukürzen und erweitert gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit Geh- und
Fahrrechten zur belastende Fläche festzusetzen, wobei die Fahrrechte auf die
Nutzung durch Rettungsfahrzeuge und Fahrräder zu beschränkt werden.
1.13 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
1.14 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt aufgrund der Ergebnisse
der Verkehrserhebung vor dem Plangebiet in der Bergstraße das Verfahren auf der
Grundlage des vorliegenden Entwurfes fortzuführen.
1.15 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch die Planung
keine erheblichen Gefahrensituationen für Kinder im Straßenraum hervorgerufen
werden.
1.16 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Entfernung im
Plangebiet sowie im Bereich der Parkplatzzufahrt aufstehender Bäume im
Bebauungsplan thematisiert ist und Fällgenehmigungen, bzw. Ersatzmaßnahmen im
Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung geregelt werden.
1.17 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass mit der geplanten
Umgestaltung der Außenfläche des Grundschulgeländes an der Seminarstraße eine
Verlagerung der Sportfläche vorgesehen ist, und beschließt, weiterhin keine
Änderung des Bebauungsplanentwurfes zugunsten eines Erhaltes des Ascheplatzes
vorzunehmen
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung eine 2. öffentliche Auslegung nach §
3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten geänderten
Bebauungsplanentwurfes durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde durch öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes in der Zeit vom 18.05.2015 bis einschl.
18.06.2015 durchgeführt. Parallel hierzu erfolgte die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Über die in diesen
Beteiligungsverfahren eingegangenen Bedenken und Anregungen ist ein Beschluss
über ihre Berücksichtigung oder Verwerfung im Planverfahren herbeizuführen. Die
Verwaltung empfiehlt in dieser Beschlussvorlage, im Sinne einer späteren
Rechtssicherheit des Bebauungsplanes auf einzelne vorgetragene Aspekte durch
geänderte Festsetzungen zu reagieren. Bei Übernahme diese Änderungen wären die
bisherigen Grundzüge der Planung berührt. In diesem Fall ergibt sich das
Erfordernis, eine zusätzliche Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB mit dem
geänderten Bebauungsplanentwurf durchzuführen.
Die im
Bebauungsplanentwurf der erneuten Offenlage nicht explizit berücksichtigten
Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im
Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Die Stellungnahmen
aus den durchgeführten Beteiligungen nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB sind den in
der Anlage beigefügten eingegangenen Schreiben zu entnehmen. Zur Beratung und
Beschlussfassung werden mehrfach genannte Einzelaspekte im Folgenden
zusammengefasst behandelt. Die Stellungnahmen sind mit Bezifferungen
entsprechend ihres chronologischen Einganges versehen, die auf die hierzu
erarbeiteten Beschlussfassungsempfehlungen dieser Vorlage hinweisen.
Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2
BauGB)
1.1 Stellungnahme der Feuerwehr, Schreiben
vom 18.05.15
Die Feuerwehr weist
darauf hin, dass das geplante Vorhaben an der Bergstraße nach den Festsetzungen
des Bebauungsplanes mit einer teilweise möglichen Dreigeschossigkeit ggf. ein
Gebäude mittlerer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 BauO NW bildet. Die in diesem
Fall nachzuweisende Sicherung des zweiten Rettungsweges ab dem 2. OG kann nicht
über das Hubrettungsgerät der Feuerwehr sichergestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach der
Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 der Landesbauordnung NW sind Gebäude mittlerer
Höhe dadurch gekennzeichnet, dass der Fußboden mindestens eines
Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über
der Geländeoberfläche liegt. Das im Ortsteil Elten eingesetzte Hubrettungsgerät
erreicht eine Anleiterungshöhe bis 8 m und deckt insofern die erforderliche
Rettungshöhe für Gebäude mittlerer Höhe mit einer darüber liegenden
Fensterbrüstungshöhe nicht mehr ab.
Bei dem geplanten
Vorhaben des Ärztehauses könnte sich am Tiefpunkt des Baugeländes im nördlichen
Planbereich unmittelbar an der Bergstraße die Situation ergeben, dass die
Höhenlage des Fußbodens im geplanten Obergeschoss in Relation zur Geländehöhe
das Maß von 7 m überschreitet. Hier tritt die Vorderfront des Kellergeschosses
infolge eines Geländeabfalles in Richtung Bergstraße aus dem Erdreich.
Der
Bebauungsplanentwurf enthält keine zwingenden Festsetzungen zu Gebäudehöhen,
sondern gibt der Vorhabenplanung mit einer maximal zulässigen Gesamtgebäudehöhe
einen Rahmen vor, innerhalb dessen der Vorhabenträger noch flexibel in der
Ausgestaltung seiner Planung ist. Insofern wird es sich erst bei der konkreten
Bauplanung erweisen, ob der zweite Rettungsweg für das Vorhaben nicht in allen
Teilen durch die Feuerwehr gesichert werden kann. Sollte dem so sein, so wäre
die betreffende Problematik des zweiten Rettungsweges im Zuge der nachfolgenden
Baugenehmigungsplanung durch bauliche Vorkehrungen zu bewältigen. Im Rahmen der
Baugenehmigung wird ohnehin ein entsprechender brandschutztechnischer Nachweis
für das Vorhaben zu erbringen sein.
Alternative
Anfahrmöglichkeiten für die Feuerwehr zum nordwestlichen ggf. dreigeschossigen
Gebäudeteil des Vorhabens als über die Bergstraße ergeben sich in der beengten
Grundstückssituation nicht. Insofern wird eine Bewältigung dieser
Problemstellung nicht durch planungsrechtliche Mittel erfolgen sondern auf das
nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert. Die Begründung des Entwurfes
der ersten Offenlage wird zu dieser Thematik entsprechend ergänzt.
1.2 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
GmbH betreffend Sicherung von Versorgungsleitungen der Schule, Schreiben vom
19.05.15
Die Stadtwerke weisen
auf ihre Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom
12.12.14 hin und bitten erneut um dingliche Sicherung der durch das
Verfahrensgebiet von der Bergstraße zu den Schulgebäuden verlaufenden
Versorgungsleitungen für Strom und Gas.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bereits in der
frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB haben die Stadtwerke
anhand von Leitungsplänen die Verläufe der Hausanschlussleitungen der Schule
für Gas und Strom im Bebauungsplangebiet dargelegt. Der Stromnetzanschluss
verläuft von der Bergstraße kommend zwischen dem ehemaligen Hausmeisterwohnhaus
Seminarstraße 35 und der Straßengrenze der Seminarstraße über das inzwischen
veräußerte Privatgrundstück und schwenkt im weiteren Verlauf nach Süden auf dem
Schulgrundstück parallel zur Schwimmhalle ab, um am südöstlichen Eckpunkt der
Turnhalle in den Übergabepunkt der Schulversorgung zu münden. Die Trasse der
Gasleitung quert in nahezu senkrechtem Verlauf zur Bergstraße die Freifläche
des Schulgrundstückes ebenfalls bis zur Südostecke der Turnhalle.
Der
Bebauungsplanentwurf sieht im Bereich des Grundstückes Seminarstraße 35 eine
bauliche Entwicklung nur im Gebäudebestand vor, so dass eine Überbauung der
Stromanschlussleitung planungsrechtlich nicht vorbereitet wird. Auch für die
Fortsetzung der Stromleitung im Bereich des Parkplatzes wird allenfalls eine
oberflächige Aufbereitung der Stellplatzflächen ohne tiefergehende Eingriffe in
den Boden stattfinden. Daher wird eine planungsrechtliche Sicherung der Stromleitungstrasse
durch entsprechende Festsetzung einer Fläche für ein Leitungsrecht weiterhin
als entbehrlich erachtet.
Für die Trasse der
Gasanschlussleitung sieht der Bebauungsplan eine planungsrechtliche Sicherung
durch die Festsetzung einer Fläche für ein Leitungsrecht vor. Da die
Festsetzung der überbaubaren Fläche für das Neubauvorhaben einen Mindestabstand
von etwa 2 m zur Gasleitung einhält, ergeben sich auch hier keine Konflikte
durch eine planungsrechtlich etwaig vorbereitete Überbauung. Mit der
Berücksichtigung der Gasleitungstrasse im Bebauungsplan ist keine dingliche
Sicherung der Leitung verbunden. Diese kann nur im Rahmen der
Grundstücksveräußerung durch die Eintragung einer persönlich beschränkten
Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsträgers vollzogen werden. Insofern
werden die Belange der Versorgungsträgerin in der Bauleitplanung bereits
ausreichend berücksichtigt.
1.3 Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve, Schreiben vom
11.06.15
Bei der
Bodenuntersuchung des Tennenplatzes wurde in den Untergrundschichten des
Platzaufbaues infolge von Schlackeneinbau eine Schadstoffbelastung
nachgewiesen. Die Untere Bodenschutzbehörde (UBSB) weist darauf hin, dass im
Rahmen von Erdarbeiten im betroffenen Bereich eine Umschichtung der
Bodenmaterialen stattfinden wird. Hierbei werde ein Direktkontakt mit
belastetem Material ermöglicht, was für die Befestigung von Flächen, auf denen
Kinder spielen könnten, unzulässig ist.
Sofern
kein planerischer Ansatz den unveränderten Fortbestand des Tennenplatzes
absichere und durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in das
Erdreich im betroffenen Bereich vorbereitet werden sollen, solle der betroffene
als Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, gekennzeichnet
werden mit der Maßgabe, dass die Sportplatzfläche vor Baubeginn bis mindestens
25 cm unter Geländeoberkante auszuheben und zu entsorgen, bzw. unter
nachfolgend vollversiegelte Fläche umzulagern ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ergebnisse des
Bodengutachtens haben als Bestandteil der Begründung Eingang in den
Bebauungsplanentwurf gefunden und sind öffentlich ausgelegt worden. In der ca.
4 cm dicken Deckschicht an der Oberfläche des Platzes sind keine Überschreitung
der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch nachgewiesen
worden. Insofern ist die aktuelle Situation insbesondere für die bisherige
Nutzung als Schulsportplatz unbedenklich. In den darunter angeordneten
Schichten (Trennschicht und Tragschicht) sind jedoch Schlacken mit erhöhtem
Schwermetallgehalt eingebaut. Damit ergibt sich für den Fall, dass die
genannten Bodenschichten bei Erdarbeiten miteinander vermischt und oberflächig
weiterverwendet werden, eine Gefährdungssituation.
In Abstimmung mit
der UBSB wurde daher eine Kennzeichnung des Tennenplatzes nach § 9 Abs. 4 Nr. 5 BauGB als Fläche, deren Boden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, in den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen. Dies gilt der Information von Antragsteller und
Baugenehmigungsbehörde in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren, in welchen
erst der Umfang der Erdeingriffe im betroffenen Bereich konkret bekannt ist.
Die UBSB wird an den Genehmigungsvorgängen in diesem Bereich von der
Baugenehmigungsbehörde beteiligt. Damit wird ein ordnungsgemäßer Umgang mit dem
belasteten Material unter Kontrolle der zuständigen Fachbehörde sichergestellt.
In den
Bebauungsplanentwurf der erneuten Offenlage soll noch ein entsprechender
Hinweis über die erforderliche Maßnahme zur Abfuhr des belasteten
Bodenmaterials oder zu dessen unbedenklicher Verwendung als Füllmaterial unter
vollversiegelter Oberfläche eingeführt werden. Für das Grundstück des Neubauvorhabens an der Bergstraße wird der
Erwerber zu diesen Maßnahmen im Rahmen des Kaufvertrages voraussichtlich auch
noch zivilrechtlich verpflichtet werden.
1.4 Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve, Schreiben vom
11.06.15
Die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve (ULB) weist auf im Rahmen der
Bauausführung zu beachtende Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Vögeln sowie
Schutzmaßnahmen für im näheren Baubereich befindliche Gehölze hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die von der ULB
benannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Vögeln und
Gehölzen im Baubereich oder seiner näheren Umgebung sind nicht nur im
Bebauungsplangebiet sondern allgemein bei der Ausführung von Baumaßnahmen zu
beachten. Nach dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB kann der
Bebauungsplan hierzu keine Festsetzungen treffen. Um die Bauherren über die
naturschützenden Maßnahmen entsprechend zu informieren, sollen die Hinweise der
ULB noch hilfsweise in den Bebauungsplan als gesonderter Hinweis aufgenommen
werden.
1.5 Stellungnahme des Fachbereiches 5 /
Straßenbau, Schreiben vom 17.06.15
Es wird darauf
hingewiesen, dass es sich bei den in der Bergstraße vor dem Plangebiet
aufstehenden Linden um einen Teil der nach § 47a Landschaftsgesetz NRW
geschützten Allee (AL-KLE-015-7660170) handelt. Die Entfernung von Bäumen
dieser Allee bedarf der Genehmigung durch die ULB.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit Novellierung des
Landschaftsgesetzes NRW im Jahre 2007 unterliegen die im Alleenkataster des
Landes NRW aufgeführten Alleen einem strengen gesetzlichen Schutz, unabhängig
davon, ob sie sich in der freien Landschaft oder innerhalb des Ortsgefüges
befinden.
Nach Rücksprache mit
der ULB ist eine Entfernung von Einzelbäumen, mit der die Gesamtstruktur der
Allee nicht gefährdet würde, nur unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen
möglich. Der Bebauungsplan berücksichtigt den Erhalt der vorgelagerten Allee,
indem die zukünftige Bebauung der Freifläche nicht als Verlängerung der sich
westlich anschließenden Straßenrandbebauung in der Bergstraße konzipiert wird,
sondern durch deutliches Abrücken von der Straße erst in ausreichendem Abstand
zu den Bäumen ermöglicht wird. Darüber hinaus werden im Bereich der Bäume über
die bestehende Zufahrt zum Schulparkplatz hinaus keine weiteren
Grundstückszufahrten zugelassen. Wegen der Vergrößerung des Parkplatzangebotes
für das Neubauvorhaben wird allerdings eine Verbreiterung der Parkplatzzufahrt
an der Bergstraße zur Ermöglichung eines Zweirichtungsverkehrs an diesem Punkt
unumgänglich. Dabei wird der Standort eines Alleebaumes neben der Querungshilfe
westlich der Kreuzung Lindenallee / Seminarstraße / Bergstraße / Plagweg in Form einer
Straßeneinengung entfallen müssen.
Die betroffene Linde
ist bereits erheblich vorgeschädigt. Seitens der ULB wurde im Rahmen einer Ortsbesichtigung
eine Fällgenehmigung unter der Voraussetzung einer Ersatzpflanzung zur
Vervollständigung der Allee auf der Straßennordseite der Lindenallee
unmittelbar neben dem Einmündungsbereich des Plagweges in Aussicht gestellt.
Die Antragstellung erfolgt bei Realisierung des Bebauungsplanes im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens.
Die Belange des
Landschaftsschutzes bezüglich der Erhaltung der Allee im Bereich Bergstraße /
Lindenallee werden im Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt. Weitere Festsetzungen
zu den außerhalb des Plangeltungsbereiches gelegenen Bäumen sind nicht zu
treffen.
1.6 Stellungnahme des Staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 15.12.14
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu der Erkenntnis, dass an zwei
Stellen im Plangebiet militärische Einrichtungen während des Zweiten
Weltkrieges vorhanden waren. Darüber hinaus ergibt sich kein Anhaltspunkt einer
konkreten weiteren Ablagerung von Kampfmitteln im Plangebiet, sondern es
besteht für die nicht von den Militäreinrichtungen betroffenen Flächen der
allgemeine diffuse Verdacht auf Kampfmittelrückstände infolge vermehrter
Kampfhandlungen. Der KBD empfiehlt daher, eine Überprüfung der konkreten
Verdachtsflächen sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittelrückstände
durchführen zu lassen. Darüber hinaus wird die Empfehlungen zusätzlicher
Sicherheitsdetektionen für den Fall der Durchführung von Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc.) gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die verspätet
eingegangene Stellungnahme aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde
seitens des KBD erneut vorgetragen und wird daher im Rahmen der Beratungen zur
erneuten Offenlage vorgelegt.
Dem abschließenden
Festsetzungskatalog des § 9 BauGB entsprechend kann keine planungsrechtliche
Festsetzung zu dieser Thematik getroffen werden.
Die Überprüfungen
auf Kampfmittelrückstände werden i.d.R. im Zusammenhang mit den Erdarbeiten bei
Bauausführung durchgeführt. Daher wurde die Stellungnahme des KBD dem
Vorhabenträger der Fläche im Plangebiet, die einer Neubebauung entgegen sieht,
übergeben. Da die konkreten Verdachtsstellen auch einen Bereich des in
städtischem Eigentum verbleibenden, jedoch nicht für eine zusätzliche Bebauung
anstehenden Schulgeländes an der Seminarstraße betreffen, wird die Stadt
Emmerich am Rhein selbst kurzfristig die Initiative zur Sondierung der
konkreten Verdachtsstellen ergreifen.
Mit der Übernahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan
werden die Bauherren auf mögliche
Ablagerungen und die Handlungsempfehlungen des KBD hingewiesen.
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung ( §
3 Abs. 2 BauGB)
1.7 Umwandlung der Baugebietsfestsetzungen in
Allgemeine Wohngebiete
Es werden Bedenken gegen die Festsetzung der Baugebiete im Planbereich
als Mischgebiete vorgetragen. Dies sei insbesondere bei Einräumung einer
großvolumigen Bebauungsmöglichkeit gegenüber der durch allgemeines Wohnen
geprägten Nutzungsstruktur der Umgebung nicht sachgemäß und werde auch nicht
durch die angrenzende Schule, die in WA-Gebieten allgemein zulässig ist, begründet.
Daher wird angeregt, die Baugebietsfestsetzungen in Allgemeine Wohngebiete
umzuwandeln.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Bestimmung der Gebietskategorie „Mischgebiet“ im Rahmen des
bisherigen Planverfahrens ging von der Vorstellung aus, dass das geplante
Gesundheitszentrum realisiert wird. Hierzu soll in dem mit den Erwerbern noch
abzuschließenden Kaufvertrag eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen
werden, nach der die Fläche von der Stadt Emmerich am Rhein nur zur Errichtung
des Vorhabens zur Verfügung gestellt wird. Andernfalls soll das Grundstück an
die Stadt zurückfallen. Nach einer Errichtung der geplanten Bebauung können
sich für gewerbliche Folgenutzungen auf dem Grundstück nur begrenzte
Möglichkeiten ergeben. Darüber hinaus wäre der Störungsgrad solcher
Folgenutzungen durch den zu berücksichtigenden Schutzanspruch der vorhandenen
Wohnnutzungen in der unmittelbaren Umgebung ohnehin eingeschränkt. Insofern wird
das Risiko der Entwicklung einer an diesem Standort städtebaulich unpassenden
Nutzungsstruktur von Seiten der Stadt als gering eingeschätzt.
Die vorgesehene Größenordnung der geplanten Praxen für Ärzte und
sonstige Gesundheitseinrichtungen im geplanten Vorhaben soll den zulässigen
Anteil der „Räume für freiberuflich Tätige“ im WA-Gebiet nach § 13 BauNVO
innerhalb des Vorhabens überschreiten. Hierzu müssen sich solche Nutzungen im
WA-Gebiet innerhalb des Gebäudes der Wohnnutzung unterordnen, was nach der
Rechtsprechung nur dann der Fall ist, wenn weniger als 50 % der Nutzfläche mit
Fläche für freiberufliche Tätigkeit belegt wird und die Wohnnutzung
entsprechend noch überwiegt. Von daher wurde die Festsetzung von Mischgebieten
als probates Mittel betrachtet, dem geplanten Vorhaben die planungsrechtliche
Grundlage zu verschaffen. Der Verzicht auf sonstige Nutzungseinschränkungen mag
in Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Gebietes im Falle von Folgenutzungen
jedoch zu kurz gegriffen gewesen sein. Deshalb soll der Anregung auf Umwandlung
der Baugebietsfestsetzungen von Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO in
Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO gefolgt werden. Um dem geplanten
Vorhaben dennoch eine planungsrechtliche Grundlage zu verschaffen, sollen die
medizinischen und medizinnahen Einrichtungen als sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unter Anwendung des § 1
Abs. 6 Nr. 2 BauNVO im Bereich der unbebauten WA-Gebiete an der Bergstraße
allgemein zulässig werden (siehe hierzu die Beschlussempfehlung unter Pkt. 1.9
dieser Vorlage).
Mit der Umwandlung in Allgemeine Wohngebiete gelten gemäß § 17 BauNVO
auch andere Obergrenzen für die Festsetzung der Geschossflächenzahl. Anstelle
der im Mischgebiet geltenden Obergrenze der GRZ = 0,6, ist im Allgemeinen
Wohngebiet nur eine geringere bauliche Verdichtung mit einer GRZ = 0,4
allgemein zulässig. Die von den Erwerbern vorgelegte Bebauungskonzeption
betrifft einen Gebäudekomplex mit rd. 850 qm Grundfläche, der die vorgesehene
überbaubare Fläche nicht vollständig ausnutzt. In Relation zu der gewünschten
Erwerbsfläche von ca. 2.300 qm würde eine GRZ von unter 0,4 eingehalten werden.
Von daher wird die Realisierungsmöglichkeit des geplanten Vorhabens auch bei
der Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten nicht in Frage gestellt.
1.8 Ausschluss von Einzelhandel
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung einer kompakten
überbaubaren Fläche von 1.100 qm auf der Freifläche des Plangebietes an der
Bergstraße in Verbindung mit der Festsetzung eines zugeordneten umfangreichen
Stellplatzangebotes planerisch ein Standort für die Ansiedlung weiteren
Einzelhandels eröffnet wird. Dies widerspreche den städtebaulichen Zielen des
Emmericher Einzelhandelskonzeptes, welches ein Nahversorgungszentrum an anderer
Stelle in Elten festsetzt.
Stellungnahme der Verwaltung
Der vorgetragene Einwand ist losgelöst von dem geplanten Vorhaben nicht
von der Hand zu weisen. In Konzentration auf das projektierte
Gesundheitszentrum, dessen Realisierung die Frage anderer Nutzungen zunächst in
den Hintergrund drängt, sah der bisherige
Bebauungsplanentwurf keine Regelungen zum Einzelhandel im MI-Gebiet vor. In Hinblick auf
etwaige Nachnutzungen erscheint dies jedoch zu kurz gegriffen.
Durch die
vorstehende Umwandlung der Gebietsfestsetzungen im Bebauungsplan in Allgemeines
Wohngebiet ändern sich die Möglichkeiten der Ansiedlung weiterer
Einzelhandelsstandorte unterhalb der Großflächigkeit im Plangebiet im Prinzip
zunächst nicht wesentlich. Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind im WA der Versorgung des
Gebietes dienende Läden allgemein zulässig. Das für die
Zulässigkeitsbeurteilung solcher Läden heranzuziehende Gebiet beschränkt sich
nicht auf den Bebauungsplanbereich, sondern umfasst auch die umgebenden
Baugebiete, im vorliegenden Fall den gesamten zentralen Siedlungsbereich des
Ortsteiles Elten. Im Einzelhandelskonzept 2011 wurde aber aufgrund vorhandener,
die wohnungsnahe Grundversorgung abdeckender Einzelhandelsgeschäfte ein
Nahversorgungsbereich für den Eltener Kernbereich definiert, der das Plangebiet
nicht erfasst. Dessen städtebauliches Ziel schließt weitere Standorte für
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in Elten
außerhalb des Nahversorgungsbereiches aus.
Um diesem Planungsziel im Rahmen der
Bebauungsplanaufstellung gerecht zu werden, soll ein Ausschluss von
Einzelhandel, der in Konkurrenz zum Nahversorgungszentrum stehen könnte,
festgesetzt werden. Dabei soll ein Einzelhandel im Plangebiet mit den in der
Emmericher Sortimentsliste 2011 aufgeführten nahversorgungsrelevanten und
sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten als Kernsortiment ausgeschlossen
werden. Gleichzeitig soll eine Zulässigkeit von im betrieblichen Zusammenhang
errichteten, räumlich und umsatzmäßig untergeordneten Verkaufsstellen sich
ansiedelnder Gewerbe- und Handwerksbetriebe als Ausnahme zugelassen werden,
Beispiel: Verkauf von Fußpflegeprodukten in der Podologiepraxis etc. .
Eine Ansiedlung von
Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten wird aufgrund der
Gebietsfestsetzung WA mit der Beschränkung auf eine Nahversorgungsfunktion nur
als eingeschränkt möglich erachtet.
1.9 Zulässigkeit des geplanten Ärztehauses im
Allgemeinen Wohngebiet
Es werden Bedenken dagegen erhoben, dass der bisherige
Bebauungsplanentwurf die Entstehung des geplanten Ärztehauses sichert, da die
gewählten Mischgebietsfestsetzungen keine Bindungswirkungen entfalten und
offensichtlich keine weiteren Bindungen außerhalb des Planverfahrens getroffen
werden sollen. Das Vorhaben könne bei hinreichender Unterordnung zur
Wohnnutzung auch in einem Allgemeinen Wohngebiet realisiert werden. Darüber
hinaus könnten die medizinischen und medizinnahen Einrichtungen auch in
Sondergebieten zulässig sein oder als nicht störende Gewerbebetriebe im
Allgemeinen Wohngebiet als Ausnahme im Einzelfall zugelassen werden oder als
allgemein zulässig festgesetzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Während gemäß § 13 BauNVO in der bisher gewählten
Mischgebietsfestsetzung ganze Gebäude durch freiberufliche Nutzungen belegt
werden dürfen, beschränkt sich die allgemeine Zulässigkeit des Umfanges der
Nutzflächen von Freiberuflern, zu denen u.a. auch der praktizierende Arzt sowie
weitere Berufe der Heilkunde und Gesundheitspflege gehören, in Allgemeinen
Wohngebieten auf „Räume“. Nach der Rechtsprechung ist das hierunter zu
verstehende Flächenverhältnis gewahrt, wenn die Nutzfläche des jeweiligen
Wohnhauses, in welchem die freiberufliche Nutzung mit untergebracht ist,
überwiegend, d.h. mit mehr als 50 % durch Wohnnutzung belegt ist.
In der vorliegenden Konzeption für das geplante Ärzte- und Wohnhaus ist
das Flächenverhältnis zwischen Wohnen und freiberuflich-gewerblicher Nutzung
durch einen deutlichen Überhang der Gewerbenutzungen gekennzeichnet. Daher sind
weitere planungsrechtliche Festsetzungen für die Ermöglichung des Vorhabens zu
treffen. Es soll von der Möglichkeit nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO der
Umwandlung einer ausnahmsweisen Zulässigkeit „sonstiger nicht störender
Gewerbebetriebe“, soweit es sich um medizinische oder medizinnahe Einrichtungen
handelt, in eine allgemeine Zulässigkeit in den für das Vorhaben vorgesehenen
WA-Bereichen Gebrauch gemacht werden. Dies in Hinblick auf eine Stützung der Bemühungen
um die Zertifizierung Eltens als Kneippkurort. Um die allgemeine
Zweckbestimmung des Gebietes zu wahren, wird die allgemeine Zulässigkeit der
betreffenden Einrichtungen von dem Vorbehalt abhängig gemacht, dass im Vorhaben
noch ein gewisser Mindestanteil an Wohnnutzung in Anlehnung an das vorgelegte
Baukonzept stattfindet. Darüber hinaus sind im Plangebiet noch weitere
WA-gebietstypische Nutzungen vorhanden.
1.10 Festsetzung einer kleinteiligeren Bebauung
an der Bergstraße und Reduzierung der festgesetzten Stellplatzflächen
Es wird vorgetragen, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung im Bebauungsplanentwurf unausgewogen sind, sich nicht aus der
Nachbarbebauung ableiten und eine zur sonstigen dörflichen Bebauungsstruktur in
der Umgebung übermächtige Blockbebauung ermöglichen. Darüber hinaus sei die
Dimensionierung des zugeordneten Stellplatzbereiches unangemessen und dominiere
das Erscheinungsbild des Planbereiches zur Bergstraße. Daher wird angeregt, das
Plankonzept zugunsten einer kleinteiligeren, im Verhältnis zur Bebauung auf der
gegenüberliegenden Straßenseite der Bergstraße ausgewogeneren baulichen
Einfassung abzuändern und insbesondere die oberirdischen Stellplatzflächen
deutlich zu reduzieren und ggf. durch eine Tiefgarage zu ersetzen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes folgt städtebaulichen Erwägungen
und muss sich im Gegensatz zur Zulässigkeitsbeurteilung von Vorhaben im
Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB nicht zwingendermaßen an den
baulichen Gegebenheiten und Eigenarten der näheren Umgebung orientieren. Die Beurteilungssituation auf dem
Schulgelände ist mit der unmittelbaren Umgebung im Bereich der Bergstraße schon
wegen des unterschiedlichen Geländeniveaus nicht vergleichbar. Gegenüber der
abfallenden Bergstraße weist diese Fläche ein nahezu ebenes Plateau aus,
welches am Tiefpunkt der Bergstraße vor der Nordecke des Planbereiches um etwa
2,5 m über der Straßenkrone liegt.
Die zukünftige Bebauung im Planbereich soll um 10 m von der
Straßengrenze des Grundstückes zur Bergstraße abrücken. Infolge des vorgelagerten
Grünstreifens mit den Alleebäumen beträgt der Mindestabstand zur Fahrbahn der
Bergstraße damit etwa 17,5 m. Die topografischen Rahmenbedingungen des
Vorhabens gleichen insofern denjenigen der auf der nördlichen Straßenseite der
Bergstraße angesiedelten Reihenhausbebauung Plagweg 1a - 1h. Auch diese
blockartige Bebauung erhebt sich bei etwa gleicher Entfernung zur Bergstraße
über die mit dem Haus Bergstraße 57 beginnende Bebauungssituation in der
Bergstraße hinweg.
In der Gestaltungssatzung zur Denkmalbereichssatzung Elten wird diese
historische Bebauungsstruktur wie folgt beschrieben:
Die "obere" Bergstraße besitzt
eine geschlossene traufständige, straßenbündige Randbebauung, überwiegend
zweigeschossig mit gleichbleibender Dachneigung. … Durch weitgehend ähnliche
Baukörpermaße (Kubatur) sehr homogene Wirkung.
Die Bebauungsplanunterlage weist sehr wohl die Gebäudehöhen in der
unmittelbaren Umgebung des Planbereiches nach. Der Zusammenfassung dieser Höhen
mit der fotografischen Darstellung des Gebäudebestandes im beiliegenden
Anlageplan ist zu entnehmen, dass die im direkten Umfeld des Vorhabens an der
Bergstraße gelegene Bebauung im Vergleich zum geplanten Vorhaben eine geringere
Kubatur und im Gegensatz zu der vorlaufenden Bebauung nur eine
Eingeschossigkeit aufweisen. Diese werden aber auch nach der
Denkmalbereichssatzung nicht als bereichsprägend betrachtet. Vielmehr ist in
der sich fortsetzenden II-geschossigen Bebauung im Haus Bergstr. 47 auch eine
Überhöhung anzutreffen, die die geplante Gebäudehöhe des Vorhabens nahezu
erreicht.
Auch die bestehende Bebauung im Schulbereich -soweit nicht nur
eingeschossig- sowie die Bebauung im Bereich der dem Plangebiet gegenüber liegenden
Straßenseite der Seminarstraße und des Plagweges werden von der vorgesehenen
Gebäudehöhenfestsetzung nicht überschritten. Insofern kann der vermittelte
Eindruck einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch das Vorhaben nicht
bestätigt werden.
Durch die Festsetzung Allgemeiner Wohngebiete wird auch die zulässige
GRZ herabgesetzt, mit der Folge, dass die vorgesehene Festsetzung der
überbaubaren Fläche von 1.100 qm wegen der Beschränkung in der
Grundstücksbildung für das Vorhaben von voraussichtlich max. 2.300 qm gar nicht
vollständig baulich ausgenutzt werden kann. Die Bauflächenfestsetzung gibt
daher einen Rahmen vor, innerhalb dessen der Vorhabenträger seine Pläne
verwirklichen kann. Um den Bedenken der Nachbarn gegen eine alleinige
Festsetzung der Gebäudehöhe mit der Ermöglichung eines Flachdachgebäudes unter
Ausnutzung der Höhenfestsetzung entgegen zu kommen, soll in den geänderten
Planentwurf für die WA-Bereiche des Vorhabens noch die Festsetzung einer
maximal zulässigen Traufhöhe aufgenommen werden. In Anpassung an das
vorliegende Baukonzept mit einer schwach geneigten Pultdachausbildung soll die
zulässige Traufhöhe um 1,5 m unter der zulässigen Gesamtgebäudehöhe festgesetzt
werden, wobei im Falle eines Pultdachs bei der Begriffsbestimmung einer Traufe
als Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut die niedrigere
Traufe zählen soll, in deren Richtung auch die Dachentwässerung führt.
Zu den von den an der gegenüber liegenden Straßenseite der Bergstraße
ansässigen Nachbarn vorgetragenen Beeinträchtigungen ist folgendes vorzutragen.
Charakteristisch für die
Nachverdichtung eines innerstädtischen Siedlungsbereiches durch die bauliche
Nutzung ungenutzter Flächen ist es, dass sich bisherige Verhältnisse ändern.
Dies mag manchem Nachbarn nicht gefallen, der sein Umfeld am liebsten
unverändert erhalten wissen möchte. Ein Schutzanspruch gegen eine solche
Veränderung könnte seitens der Nachbarn jedoch nur dann geltend gemacht werden,
wenn mit der Neubebauung für sie unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden sind,
wobei die Unzumutbarkeit nicht der subjektiven Betrachtung unterworfen ist. Für
das zu beachtende Rücksichtnahmegebot ergeben nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung die landesrechtlich festgesetzten Maße den Beurteilungsrahmen,
was im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung und letztlich auch
Einsichtnahmemöglichkeit im nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist. Der
Landesgesetzgeber hat dies durch die Festsetzung von Mindestabständen insoweit
abschließend entschieden. Das durch die Bebauungsplanaufstellung vorbereitete
Vorhaben hält zu dem betroffenen Nachbarn einen Mindestabstand von 27 m und
damit weit mehr als die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandfläche ein.
Die Verschattungsdarstellung weist nach, dass auch bei baulicher
Maximalausnutzung der sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergebenden
Baumöglichkeiten keine unzumutbare Verschattung stattfinden wird. Insofern soll
den Bedenken nicht durch eine weitere Reduzierung des Maßes der
Bebauungsmöglichkeiten gefolgt werden.
Die Festsetzung der Fläche für Stellplätze innerhalb der WA-Bereiche 2
und 3 wird nicht vollständig für die Anlage von Stellplätzen ausgenutzt.
Bereits mit der Festsetzung der GRZ im Allgemeinen Wohngebiet nach der in der
BauNVO vorgegebenen Obergrenze ist eine Verpflichtung zur Bereitstellung
unbebauter Freiflächenanteile verbunden, die sich bei der gewählten Ausdehnung
von überbaubarer Fläche und der zugeordneten Stellplatzfläche im Bebauungsplan
zwangsläufig auch auf Teile der Stellplatzfestsetzung erstrecken müssen. Die
flächenhafte Festsetzung für Stellplätze gibt hierbei lediglich einen Rahmen
für die lagemäßige Anordnung der für das Vorhaben notwendigen Stellplätze auf
dem Grundstück vor. Das geplante Vorhaben ist derzeit noch nicht soweit in
konkrete Nutzungen eingeteilt, dass die Anzahl der bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze angegeben werden könnte. Diese ergibt sich erst im
Zuge des nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, so dass
eine passgenaue Ausweisung entsprechender Flächen im Bebauungsverfahren gar
nicht möglich ist.
Gleichzeitig ist in die Stellplatzfestsetzung auch die bestehende neben
der Vorhabenfläche gelegene Stellplatzplatzanlage der Schule einbezogen vor dem
Hintergrund, dass es hier zu einer Umgestaltung bei Realisierung des Vorhabens
kommen wird , da die Einfahrt von der Bergstraße in verbreiterter Form auch als
Zufahrt zu den zukünftigen Stellplätzen des Vorhabens genutzt werden soll und
dadurch ein Teil der bestehenden Schulparkplätze entfallen wird. Die geäußerte
Befürchtung, dass es rund um das Vorhaben zur Errichtung einer vollständig
versiegelten Parkplatzanlage kommen wird, die das Erscheinungsbild zur
Bergstraße maßgeblich dominiert, wird nicht eintreten.
Das Verfahrensgebiet befindet sich nicht in einem großstädtischen
Bereich mit erheblicher Flächenknappheit. Die Verpflichtung zur Errichtung
einer Tiefgarage ist wirtschaftlich nicht darstellbar. In dem ländlich
strukturierten Bereich unserer Gemeinde wird eine eingehauste
Stellplatzeinrichtung, sei es Parkhaus oder Tiefgarage, darüber hinaus von den
Autofahrern allgemein auch gemieden. Insbesondere die infolge der Beibehaltung
des bestehenden Geländeniveaus auf dem Vorhabengrundstück zur tiefer liegenden
Bergstraße erforderliche Abböschung wird die Möglichkeiten der
Stellplatzeinrichtung zwischen Haus und Straße erheblich einschränken und die
Möglichkeiten kaschierender Grünstrukturen eröffnen, mit denen der
Gesamteindruck einer auf Verkehr ausgerichteten Planung gemindert werden kann.
Insofern wird eine verpflichtende Festsetzung zur Errichtung einer Tiefgarage
im Bebauungsplan für entbehrlich gehalten. In Erstellung des
Gesamtstellplatzkonzeptes unter Einbindung der Stadt Emmerich am Rhein wird
diese einen entsprechenden Einfluss auf gestalterische Qualitäten ausüben.
1.11 Sicherung eines Ersatzes für die von der
Stadt Emmerich am Rhein über das Schulgelände eingeräumte Zuwegung von der
Bergstraße zum rückwärtigen Eingang des Kindergartengeländes
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des
Kindergartengrundstückes in der ursprünglichen Baugenehmigung sowie bei der
Erweiterungsplanung eine Zuwegung von der Bergstraße über das freie
Schulgelände sowie einen zweiten Zuweg über eine Wegeverbindung vom
Schulparkplatz längs der Turnhalle beinhalte. Diese Wege seien von der Stadt
barrierefrei im Sinne der DIN 18040 ausgebaut worden.
Diese Umstände würden die Stadt Emmerich am Rhein dahin gehend
verpflichten, einen adäquaten Ersatz dieser Erschließungseinrichtungen
planungsrechtlich vorzubereiten und dessen Umsetzung bei Realisierung des
Bebauungsplanes zu sichern.
Für die im Bebauungsplanentwurf hierzu vorgesehenen Ersatzwegeführungen
wird bemängelt, dass die entsprechenden Festsetzungen von Flächen für
Wegerechte nicht bis an die Grenze des Kindergartengeländes heranreichen und
deren Herstellung nicht gesichert ist. Es wird angeregt,
- die parallel
zur nordwestlichen Plangrenze vorgesehenen Wegerechtsflächenfestsetzung in
eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung umzuwandeln,
- deren
Anschluss an das Kindergartengelände vorzusehen,
- die Höhenlage
des Weges festzusetzen, um dessen barrierefreien Ausbau bereits
planungsrechtlich zu sichern
- im Falle der
Beibehaltung der Festsetzung einer Gehrechtsfläche das Gehrecht zugunsten
der Allgemeinheit und der Anlieger sowie der Besucher und Nutzer des
Kindergartens festzusetzen
- die
Herstellungspflicht im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu sichern.
Stellungnahme der Verwaltung
Die offizielle Erschließung des Kindergartengrundstückes erfolgt über
die eigene Zuwegung von der Emmericher Straße. Die seitens der Stadt Emmerich
am Rhein offensichtlich nur mündlich eingeräumte Begehungsmöglichkeit des
Schulgeländes ist ungesichert. Weder gibt es eine Baulastsicherung im Rahmen
der Baugenehmigung, noch schriftliche vertragliche Nutzungsvereinbarungen etwa
in Form eines Gestattungsvertrages. Aus den unbeschadet Rechte Dritter
erteilten Baugenehmigungen sind insofern keine Ansprüche gegen die Stadt
Emmerich am Rhein zu begründen.
Des Weiteren sind die bisher für den Kindergartenbetrieb genutzten
Wegeführungen über das Schulgelände zum Hintereingang des
Kindergartengrundstückes nicht wie angeführt in einer der Barrierefreiheit
genügenden Ausbauform ausgestaltet. Der ca. 1,50 m breite Weg vom
Schulparkplatz abzweigende Weg parallel zur Turnhalle ist gepflastert und mit
insgesamt 7 Treppenstufen versehen, um die unterschiedlichen Geländehöhen von
Parkplatz und Sportfläche, wo der Ausbau dieses Weges endet, zu überwinden. Bei
dem quer über die Freifläche führenden Fußweg handelt es sich um einen ca. 70
cm breiten Fußpfad, der von der Bergstraße zunächst mit Gehwegplatten befestigt
steil zur Fahrradunterstellanlage führt und von dort parallel zur Sportfläche
mit einer Befestigung durch wassergebundene Decke zum vorgenannten Pflasterweg
an der Turnhalle hinleitet.
Gleichwohl liegt es natürlich im Interesse der Stadt Emmerich am Rhein,
die Belange des Kindergartens und die Sicherheit der Kinder zu unterstützen. In
dieser Hinsicht wird die Stadt Emmerich am Rhein selbstverständlich darum
bemüht sein, weiterhin eine sichere Wegeverbindung von der Bergstraße zum
rückwärtigen Eingang des Kindergartengeländes über ihr Grundstück auch nach
Veräußerung der Vorhabenfläche anzubieten.
Es ist unbestritten, dass öffentliche Einrichtungen heutzutage mit einem
barrierefreien Zugang erreichbar sein müssen. Private Kindergärten
diesbezüglich öffentlichen Einrichtungen gleichzusetzen, ist angebracht, da
auch Kleinkindern entsprechende Zugangsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Allerdings bedeutet dies, dass mindestens ein
Zugang, aber nicht jeder beliebige Zugang zu dieser Einrichtung nach der
Richtlinie DIN 18040 barrierefrei ausgestaltet sein muss. Die offizielle
Erschließung von der Emmericher Straße müsste einen entsprechend barrierefreien
Zugang zum Kindergarten gewährleisten.
Emmerich ist geprägt von relativ ebenen topografischen Verhältnissen,
bei denen in der Regel keine Schwierigkeiten für die Schaffung von
Wegeverbindungen ausreichend geringer Neigung für eine Barrierefreiheit
bestehen. Es gibt aber durchaus andere Verhältnisse, in denen dies nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermöglicht werden könnte. Will heißen, dass
seitens des Kindergartens ein Anspruch gegen die Stadt Emmerich am Rhein zur
Schaffung zweier Ersatzwegeverbindungen über ihr Gelände in barrierefreier Ausbauform wohl so nicht wird geltend machen können.
Im
Planverfahren wurde frühzeitig der Bedarf an einem Ersatz für den das
Schulgelände querenden Fußweg angemeldet, um die von Richtung Ortszentrum per
Fuß oder Rad in Begleitung ihrer Eltern kommenden Kinder weiterhin dem
Kindergarten zuleiten zu können, ohne sie dem Risiko des zukünftigen
Fahrverkehrs auf dem erweiterten Parkplatz auszusetzen. Der
Bebauungsplanentwurf sieht hierzu die Festsetzung einer entsprechenden
Wegefläche von 2,0 m Breite von der Bergstraße zum Zugang auf das
Kindergartengelände vor. Ein solcher Weg soll allgemein der Erreichbarkeit des
Planinnenbereiches, also auch der Zuwegung zum zukünftig umgenutzten
Schulnebengebäude dienen. Eine öffentliche Widmung ist nicht vorgesehen, das
Gehrecht soll zugunsten der Anlieger, d.h. auch der Besucher und Nutzer des Kindergartens
bestimmt werden. Die Geländeverhältnisse in der betroffenen Lage gestalten sich
so, dass von der Bergstraße bis zum Kindergarteneingang ein Höhenunterschied
von ca. 2,5 m zu überwinden ist. Der Bebauungsplan sichert hier nur
ausreichende Flächen, auf denen eine etwaig barrierefreie Ausbauform realisiert
werden kann.
Der Kaufvertrag mit den Vorhabenträgern ist bislang noch nicht
abgeschlossen. Es sind noch diverse Folgearbeiten auszuverhandeln. Hierzu
gehört u.a. auch die Herstellung des Ersatzfußweges, so dass erst mit
Vertragsabschluss eine verbindliche zivilrechtliche Sicherung dieser Maßnahme
vorliegt. Bis dahin kann der Bebauungsplan nur die planungsrechtliche Vorbereitung, die auch
erst die Grundlage für den Vertragsabschluss bildet, übernehmen.
1.12 Sicherung einer Feuerwehrzufahrt zum
Kindergarten
Es wird angeregt, die Feuerwehrzufahrt zum Kindergarten über das
Schulgelände durch Festsetzung eines zusätzlichen Fahrrechtes für die Feuerwehr
auf der bislang vorgesehenen Fläche für ein Gehrecht vor der Turnhalle vom
Stellplatzbereich bis zum Kindergarten planungsrechtlich zu sichern.
Stellungnahme der Verwaltung
Abweichend von der Annahme, dass eine Zufahrt für den Rettungseinsatz
zum Kindergarten über das Schulgelände bestehe, ist in der heutigen Situation
ein Befahren des in den Bebauungsplanbereich einbezogenen Schulgeländes über
den bestehenden befestigten Stellplatzbereich vor der Schwimmhalle hinaus wegen
der topografischen Gegebenheiten nicht gesichert. Die einzige Auffahrt auf das
Schulgelände von der Bergstraße ist über die Zufahrt zum Schulparkplatz
möglich. Es besteht jedoch weder vom Parkplatz aus ein Durchschlupf auf den
angrenzenden Wiesenbereich, über den ein Feuerfahrzeug im Notfall ggf.
hinwegfahren könnte, noch kann der Fußweg vor der Turnhalle zwischen Parkplatz
und der Sportfläche vor dem Kindergartengrundstück durch Fahrzeuge genutzt
werden, weil hierin zur Überwindung des bestehenden Geländehöhenunterschiedes
Treppen eingebaut sind. Darüber hinaus wäre die vorhandene Wegebreite von ca.
1,5 m nicht ausreichend.
Nach Auskunft der Feuerwehr sind Rettungseinsätze bisher ausschließlich
über die offizielle Erschließung des Kindergartengrundstückes von der
Emmericher Straße vorgesehen. Etwaige andersgeartete Rettungspläne liegen nicht
vor und werden für den Kindergarten auch nicht als erforderlich erachtet. Von
daher besteht allein für den Kindergarten nicht die Notwendigkeit, die
angeregte planungsrechtliche Sicherung des Rettungseinsatzes über das
Schulgelände zu betreiben.
Anders verhält es in Bezug auf die im Rahmen der Planung planerisch
vorzubereitende Nachnutzung des hinterliegenden Schulnebengebäudes, welches für
den Schulbetrieb nicht mehr benötigt wird und städtischerseits voraussichtlich
einem Verein zur Verfügung gestellt werden wird. Im Rahmen der Nutzungsänderung
muss eine Sicherung der Erschließung dieses Gebäudes für den Rettungsfall
nachgewiesen werden. Die Hauptzuwegung zur Hinterlandfläche wird über den
Schulparkplatz und eine bisher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als „Mit Gehrecht
zu belastende Fläche“ festgesetzte Wegeverbindung längs der Nordostfassade der
Schulgebäude planungsrechtlich gesichert. Der in dieser Lage bereits existierende
Weg soll zukünftig so dimensioniert und ausgestaltet werden, dass er mindestens
den Anforderungen des Rettungseinsatzes durch Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr
genügt. Der bisherige Verzicht, für diese Fläche im Bebauungsplan auch noch ein
Fahrrecht festzusetzen, erfolgte in der Absicht, etwaige Ansinnen, einen
PKW-Fahrverkehr durch die Nutzer des Nebengebäudes in den bisherigen
Sportflächenbereich einfließen zu lassen, bereits im Vorfeld auszuschließen.
Daher soll hier auch die Anlage von Stellplätzen planungsrechtlich
ausgeschlossen bleiben. Der betreffende Weg soll zukünftig ausschließlich fuß-
und ggf. radläufig genutzt und durch entsprechende Absperreinrichtungen nur zu
einer Befahrung bei Rettungseinsätzen geöffnet werden.
Der Anregung, für die betroffene Wegeverbindung auch noch ein Fahrrecht
für die Rettungsdienste festzusetzen, soll gefolgt werden, auch wenn sich
dieses nicht originär auf den Kindergarten auswirkt. Um die Sicherung der
Erschließung planungsrechtlich abzurunden, soll das Fahrrecht darüber hinaus
auf die Nutzung von Fahrrädern ausgedehnt werden.
1.13 Sicherung der auf dem Schulparkplatz für
die Kindergartennutzung reservierten Stellplätze
Es wird angeregt, die von der Stadt Emmerich am Rhein für eine zeitweise
Nutzung durch die Eltern der Kindergartenkinder auf dem Schulparkplatz zur
Verfügung gestellten Stellplätze dem Kindergarten fest zuzuordnen und durch
Baulast zu sichern.
Stellungnahme der Verwaltung
Die zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und dem Kindergarten unter
Abstimmung mit der Schulleitung mündlich getroffene Vereinbarung zur zeitweisen
Nutzung von 7 Stellplätzen auf dem Schulparkplatz dient der Ausräumung
verkehrlicher Probleme, die sich durch die beengten Verhältnisse im Zufahrtsbereich
von der Emmericher Straße auf dem Kindergartengelände regelmäßig zu Zeiten des
Bringens und Abholens der Kinder durch die Eltern eingestellt hatten. Die
Eltern können nunmehr täglich in zwei begrenzten Zeiträumen ihre Fahrzeuge auf
dem Schulparkplatz abstellen und die Kinder über den Weg parallel zur Turnhalle
zum Kindergarten geleiten oder abholen.
Da sich die Verkehrsprobleme durch diese Regelung offensichtlich gelöst
haben, ist es verständlich, dass sich der Kindergarten darum bemüht, die eingeräumte
Park- und Zugangsmöglichkeit auch nach einer Realisierung des Bebauungsplanes
zu erhalten. Aus städtischer Sicht ergeben sich im Prinzip keine Gründe, warum
die getroffene Nutzungsvereinbarung aufgehoben werden sollte. Bei Errichtung
des Vorhabens soll es neben einem Ausbau der hierfür notwendigen Stellplätze
auch zu einer Umgestaltung des bestehenden Schulparkplatzes kommen. Die
bisherigen städtischen Parkplätze für Schule und Schwimmbad bleiben der Stadt
Emmerich am Rhein mindestens in der vorhandenen Anzahl erhalten. Insofern kann
sie weiterhin hierüber verfügen und Nutzungsvereinbarungen wie bisher
einräumen.
In der Baugenehmigung des Kindergartens ist die offizielle Erschließung
des Grundstückes über die Zufahrt von der Emmericher Straße festgelegt. Auf
eigener Fläche sind dabei auch die bauordnungsrechtlich erforderlichen
Stellplätze nachgewiesen und in der Örtlichkeit in diesem Umfang errichtet
worden. Da es sich bei den in Rede stehenden Stellplätzen auf dem
Schulparkplatz insofern eben nicht um bauordnungsrechtlich notwendige
Stellplätze handelt, ergibt sich keine Grundlage für eine öffentlich-rechtliche
Sicherung in der Form der Begründung einer Baulast.
Gleiches gilt für ein etwaiges Planungserfordernis, bei dem durch
gesonderte Ausweisung eine Stellplatzfläche dem Kindergarten zugeordnet würde.
Daher soll weiterhin
Insofern bleibt die Fortschreibung der Nutzungsvereinbarungen des
Schulgeländes durch den Kindergartenbetrieb bei Realisierung des
Bebauungsplanes zivilrechtlichen Abmachungen zwischen Stadt und Kindergarten,
dann ggf. in Vertragsform, vorbehalten.
1.14 Verstärkung der Verkehrsprobleme in der
Bergstraße durch das Vorhaben
Die
Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gegen eine
Verschärfung der Verkehrsprobleme in der Bergstraße mit einseitigem
Haltestreifen bei
Realisierung
der Planung werden erneut vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Ergebnis der
Verkehrszählung aufgrund der Bedenken aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung. lässt den Schluss zu, dass es sich in der
Bergstraße um ein unterdurchschnittliches Verkehrsaufkommen für eine Straße
dieser Lage und Funktion handelt. Nach der Straßenklassifizierung in den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) liegt die
Verkehrsstärke im Bereich der Bergstraße demnach sogar auf dem Niveau eines
Wohnweges bzw. einer Wohnstraße. Von daher ist eine unzulässige Verschärfung
der verkehrlichen Belange bei Realisierung des Vorhabens nicht zu erkennen.
Die von den
Anliegern bemängelte Belastungssituation zu Zeiten eines vermehrten Parkens in
der Bergstraße im Rahmen des Bring- und Abholverkehrs der Schüler durch die
Eltern wird nicht angezweifelt, da sich solche Situationen rund um
Schulbereiche heutzutage immer wieder einstellen. Hier kann allenfalls mit
verkehrsrechtlichen Anordnungen, denen durch eine Halteverbotsregelung
gegenüber dem Plangebiet bereits nachgekommen wurde, abgeholfen werden. Ggf.
müssen hierzu erweiterte verkehrsrechtliche Maßnahmen, sowie deren Überprüfung
durchgeführt werden.
Da sich das mit dem
geplanten Vorhaben einhergehende zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht auf die
Stoßzeiten des Schülerverkehrs konzentriert, sondern über den gesamten Zeitraum
der Geschäftszeiten verteilt, liegen bei dem aufgezeigten Verkehrsaufkommen in
der Bergstraße keine verkehrlichen Gründe vor, aufgrund deren die
Planungsabsichten für das Vorhaben aufgegeben werden sollten.
1.15 Sicherheitsrisiko für die Schul- und
Kindergartenkinder durch vermehrt ein- und ausfahrende Autos
Die
Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die
Verbreiterung der Parkplatzzufahrt sowie die geplante separate Zufahrt zu den
Garagen im Untergeschoss des Hauses sowie einigen dem Haus vorgelagerten
Außenstellplätzen werden erneut vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird
auf die nachstehenden Ausführungen der Verwaltung zu diesen Bedenken im Rahmen
des Beschlusses zur ersten Offenlage, die weiterhin Gültigkeit haben,
verwiesen.
Der
Bauherr will die topografischen Verhältnisse des Grundstückes so nutzen, dass
der nördliche Grundstücksteil an der Bergstraße mit einem der Straßenfläche
entsprechenden Geländeniveau nicht auf das Niveau des sonstigen Grundstückes
angefüllt wird, sondern als nahezu ebene Zufahrt zu zwei Garagen im
Kellergeschoss mit beiderseits hierzu angeordneten Stellplätzen vor dem Haus
ausgebaut wird. An diesem Abschnitt der Gebäudefront befindet sich auch der
Eingang zur den geplanten Wohnungen im Obergeschoss. Von daher werden die betroffenen
Stellplätze den Bewohnern zugeordnet werden, so dass die Verkehrsfrequenz in
diesem Bereich nicht durch einen ständigen Zu- und Abfahrverkehr der Nutzer der
gewerblichen Einrichtungen im Hause geprägt ist.
Die
Breite der vorgesehenen nördlichen Grundstückszufahrt ermöglicht einen
Wendevorgang, so dass die dort abgestellten Fahrzeuge vorwärts auf die
Bergstraße auffahren können. Der Anbindungsbereich des geplanten Gehweges längs
der nordwestlichen Plangrenze grenzt nicht direkt an die Grundstückszufahrt,
sondern hält einen Abstand von 6 m ein. Wie auch von den Eltern angeregt, wird
der Weg von der Bergstraße ähnlich der Einrichtung an dem derzeitigen Weg zur
Fahrradabstellanlage mit versetzten Sperrbügeln abgetrennt werden, um die
Nutzer der neuen Weges zu einem Abstoppen zu veranlassen und ein direktes
Auffahren der Kindergartenkinder mit ihren Rädern oder Rollern auf den Gehweg
der Bergstraße zu unterbinden. Die Sichtbeziehungen vom Fußweg zur Einfahrt
werden nicht durch bauliche Anlagen oder hohen Bewuchs behindert.
Kindergartenkinder
bewältigen ihren Weg zum Kindergarten und den Weg nach Hause heutzutage nicht
allein. Auch zu Fuß werden sind sie von Begleitpersonen geleitet, die für ihr
Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum auch eine Verantwortung übernehmen. Bei
den vorliegenden Verhältnissen bestehen für die vom Grundstück ausfahrenden
Fahrer ausreichende Sichtbeziehungen, um auf bevorrechtigte Personen auf dem
vorgelagerten zu erkennen und reagieren zu können. Für das Auffahren auf die
Fahrbahn der Bergstraße wird diese Situation infolge des zwischen Gehweg und
Fahrbahn angeordneten Grünstreifens noch verbessert.
Die
Grundschulkinder kommen teilweise mit dem Fahrrad zur Schule. Sie sind
überwiegend in einem Alter, in welchem sie mit ihren Rädern den Gehweg benutzen
dürfen. Insofern kann es hier auf dem südlichen Gehweg der Bergstraße zu einer
Begegnung mit Fahrzeugen kommen, die in den Planbereich einfahren oder daraus
herausfahren. Einer solchen Situation sind die Kinder allerdings bei der Benutzung
des Gehweges auch vor anderen Grundstücken ausgesetzt. Gerade zum Ortszentrum
hin finden sich dabei infolge der dichten Bebauung unmittelbar am Gehweg enge
unübersichtliche Grundstückseinfahrten. Wie oben angeführt, werden die
Sichtbeziehungen zum angrenzenden Verkehrsraum für die geplante nördliche
Grundstückszufahrt als ausreichend erachtet. Durch die geplante Verbreiterung
der Parkplatzzufahrt neben der Querungshilfe in der Bergstraße werden die
Sichtbeziehungen vom Grundstück in den Verkehrsraum gegenüber der heutigen
Situation verbessert.
Der
Schülerverkehr rund um die Schule konzentriert sich im Wesentlichen auf zwei
bestimmte Tageszeiten, während der sich durch das Vorhaben ergebende
zusätzliche Verkehr über den gesamten Zeitraum der Geschäftszeiten verteilt.
Insofern werden die Bedenken, dass die Verbreiterung der Parkplatzzufahrt zu
einer verschärften Gefahrensituation für die Kinder führt, nicht geteilt. Zur
Markierung des Überganges in den öffentlichen Raum könnte zusätzlich ein
Haltebalken in der Ausfahrtsspur angebracht werden, durch welche die Fahrer
optisch auf das Ende des Privatbereiches hingewiesen und zu einem Anhalten
veranlasst werden. Weitere angeregte bauliche Maßnahmen, um den Verkehrsfluss
aus dem Parkplatzbereich zu stoppen, sollten der nachfolgenden Überprüfung, wie
sich die Verkehrsverhältnisse im betroffenen Bereich entwickeln, vorbehalten
bleiben.
Die
Gestaltung des Parkplatzes und der Grundstückszufahrten ist nicht Gegenstand
der planungsrechtlichen Festsetzung. Es erfolgt aber ein Ausschluss der Anlage
über die beiden bisher geplanten hinausgehenden Grundstückszufahrten an der
Bergstraße, der städtebaulich mit der Sicherung der vorgelagerten Alleebäume
begründet wird.
1.16 Entfall von Bäumen
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Realisierung der Planung
auf dem Gelände und im Bereich der Parkplatzzufahrt aufstehende Bäume
entfallen, die in der Planung offensichtlich nicht berücksichtigt wurden.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Plangebiet
befinden sich einige durch die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
geschützte Bäume. Gemäß § 3 der Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem
Erdboden, geschützt. Gemäß § 7 der Baumschutzsatzung hat für gefällte
geschützte Bäume eine Ersatzpflanzung zu erfolgen. Die Regelung der
Fällgenehmigung sowie der Ersatzpflanzung erfolgt im Rahmen des
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben.
Wegen der
Vergrößerung des Parkplatzangebotes für das Neubauvorhaben wird eine
Verbreiterung der Parkplatzzufahrt an der Bergstraße zur Ermöglichung eines
Zweirichtungsverkehrs an diesem Punkt unumgänglich. Dabei wird der Standort
eines Alleebaumes neben der Querungshilfe westlich der Kreuzung Lindenallee /
Seminarstraße / Bergstraße / Plagweg in
Form einer Straßeneinengung gefällt werden müssen. Bei den in der Bergstraße
vor dem Plangebiet aufstehenden Linden handelt es sich um einen Teil der nach §
47a Landschaftsgesetz NRW geschützten Allee (AL-KLE-015-7660170). Die
Entfernung von Bäumen dieser Allee bedarf der Genehmigung durch die Untere
Landschaftsbehörde (ULB).
Die betroffene Linde
ist bereits erheblich vorgeschädigt. Seitens der ULB wurde im Rahmen einer
Ortsbesichtigung eine Fällgenehmigung unter der Voraussetzung einer
Ersatzpflanzung zur Vervollständigung der Allee auf der Straßennordseite der
Lindenallee unmittelbar neben dem Einmündungsbereich des Plagweges in Aussicht
gestellt. Die Antragstellung erfolgt bei Realisierung des Bebauungsplanes im
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
1.17 Aufgabe von
Spielflächen für Kinder
Die
Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Aufgabe des
Sportflächenbereiches auf dem Schulgelände und der Entfall einer weiteren
Freifläche für Freizeitaktivitäten der Kinder werden erneut vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird
auf die nachstehenden Ausführungen der Verwaltung zu diesen Bedenken im Rahmen
des Beschlusses zur ersten Offenlage, die weiterhin Gültigkeit haben,
verwiesen.
Im
Zusammenhang mit der Umgestaltung des der Grundschule zuzuordnenden
Freibereiches an der Seminarstraße wird ein Ersatz für die entfallende
Sportfläche geschaffen werden. Es wird von vielen Gemeinden die Möglichkeit
wahrgenommen, solche Flächen in den schul- und betreuungsfreien Zeiten der
Öffentlichkeit, d.h. Kindern aus der Nachbarschaft zu öffnen. Gründe, warum die
Stadt Emmerich am Rhein sich dem im vorliegenden Fall grundsätzlich verweigern
sollte, sind nicht bekannt.
Insofern
wird davon ausgegangen, dass mit der Umgestaltung der Außenflächen der
Grundstücke eine Verlagerung, aber keine Aufgabe der auch zu
Freizeitaktivitäten genutzten bisherigen Sportfläche stattfinden wird.
Zu 2)
Die unter
Berücksichtigung von Einwänden im Rahmen der 1. Offenlage beschlossenen
Veränderungen des Entwurfes zum Bebauungsplan EL 11/1 berühren die Grundzüge
der Planung. Daher ist er gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Desgleichen ist eine erneute Behördenbeteiligung durchzuführen.
Das Planverfahren
dient der planungsrechtlichen Vorbereitung eines konkret geplanten Wohn- und
Geschäftshauses mit Praxen für Ärzte und weitere der Gesundheitsvorsorge
dienende Einrichtungen und Betriebe. Da diese von der Größenordnung her den im
Allgemeinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO zulässigen Anteil an Fläche für
freiberufliche Tätigkeiten an dem Gesamtgebäude überschreiten werden, wird
hierfür eine allgemeine Zulässigkeit nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO der nach § 4
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ ausnahmsweise
zulässigen Nutzung festgesetzt.
Der Bebauungsplan
stellt eine Angebotsplanung dar. Von daher wäre auch eine von dem Vorhaben des
Ärztehauses abweichende Entwicklung zumindest in der Nachnutzungmöglich. Im
Allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden allgemein
zulässig. Die Dimensionierung der Baufläche für das Vorhaben sowie die konkrete
Einplanung eines umfangreichen Stellplatzangebotes könnte die Ansiedlung eines
gebietsversorgenden Einzelhandels unterhalb der Großflächigkeit
planungsrechtlich ermöglichen. Um die städtebaulichen Zielen des Emmericher
Einzelhandelskonzeptes mit einer Konzentration des Einzelhandels im Ortsteil
Elten auf das festgesetzte Nahversorgungszentrum zu stützen und bei der
bestehenden Einzelhandelsstruktur durch Öffnung eines Konkurrenzstandortes
keinen Verdrängungswettbewerb zu befeuern, wird ein Ausschluss von Einzelhandel
mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet ausgeschlossen.
Die Formulierungen
der textlichen Festsetzungen werden vor Durchführung der öffentlichen Auslegung
noch auf ihren zukünftigen Rechtsbestand geprüft, so dass es hier ggf. noch zu
gewissen Umformulierungen im Sinne der Planungsabsichten kommen kann.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter