Betreff
9. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001,
hier : Neufassung § 16 (Öffentliche Bekanntmachungen)
Vorlage
01 - 16 0446/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 9. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

Sachdarstellung :

 

 

§ 7 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) sieht vor, dass die Gemeinden in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung  abbilden.

Gemäß § 7 Absatz 5 GO NW bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Die Verfahrens- und Formvorschriften sind in der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) abgebildet.

 

Vor Ort werden öffentlichen Bekanntmachungen gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe a) BekanntmVO  im Emmericher Amtsblatt, amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Emmerich am Rhein, vollzogen.

 

In der Praxis wird zudem auf die Herausgabe eines Amtsblattes durch Veröffentlichungen in den Zeitungen Neue Rhein Zeitung und Rheinische Post hingewiesen; das Amtsblatt liegt im Rathaus sowie in diversen Geldinstituten aus und ist auch auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einzusehen. An der bisherigen Praxis wird festgehalten.

Es ist entbehrlich, diese Verfahrensregeln in der Hauptsatzung abzubilden.

 

Abzubilden in der Hauptsatzung gilt es allerdings -entsprechend der Formulierung in § 4 Abs. 4 BekanntmVO- eine andere geeignete Form der Bekanntmachung für den Fall, dass die in der Hauptsatzung festgelegte Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist.

 

Die zu beschließende neue Fassung in der Hauptsatzung, die seitens des Städte- und Gemeindebundes NW empfohlen und in der Musterhauptsatzung entsprechend formuliert ist, beschränkt sich auf diese, für eine normkonforme Bekanntmachung wesentlichen, Angaben.

 


 

 

Anlage 1

 

9. Änderungssatzung vom xxxxxxx

zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001

 

Aufgrund § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S. 496), in Kraft getreten am 04.07.2015, hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am xxxxx folgende 9. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschlossen :

 

 

Artikel I

 

§ 16 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst  :

 

(1)  Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Emmerich am Rhein, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Emmericher Amtsblatt, amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Emmerich am Rhein.

 

(2)  Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge

höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die

Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an einer Bekanntmachungstafel am Haupteingang des Rathauses, Geistmarkt 1, 46446 Emmerich am Rhein, vollzogen.

 

 

Artikel II

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

     

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Ohne Belang

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister