hier : Neufassung § 16 (Öffentliche Bekanntmachungen)
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 9. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
§ 7 Abs. 7
der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) sieht vor, dass die
Gemeinden in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung abbilden.
Gemäß § 7 Absatz 5 GO NW bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium
durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der
öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere
Regelungen enthalten. Die Verfahrens- und Formvorschriften sind in der Verordnung
über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) abgebildet.
Vor Ort werden öffentlichen Bekanntmachungen gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe
a) BekanntmVO im Emmericher Amtsblatt,
amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Emmerich am Rhein, vollzogen.
In der Praxis wird zudem auf die Herausgabe eines Amtsblattes durch
Veröffentlichungen in den Zeitungen Neue Rhein Zeitung und Rheinische Post
hingewiesen; das Amtsblatt liegt im Rathaus sowie in diversen Geldinstituten
aus und ist auch auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einzusehen. An
der bisherigen Praxis wird festgehalten.
Es ist entbehrlich, diese Verfahrensregeln in der Hauptsatzung
abzubilden.
Abzubilden in der Hauptsatzung gilt es allerdings -entsprechend der
Formulierung in § 4 Abs. 4 BekanntmVO- eine andere geeignete Form der
Bekanntmachung für den Fall, dass die in der Hauptsatzung festgelegte Form
infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich
ist.
Die zu beschließende neue Fassung in der Hauptsatzung, die seitens des
Städte- und Gemeindebundes NW empfohlen und in der Musterhauptsatzung
entsprechend formuliert ist, beschränkt sich auf diese, für eine normkonforme
Bekanntmachung wesentlichen, Angaben.
Anlage 1
9.
Änderungssatzung vom xxxxxxx
zur Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Aufgrund § 7 Abs.
3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666 ff),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher
Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S. 496), in Kraft getreten am
04.07.2015, hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am xxxxx
folgende 9. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom
05.06.2001 beschlossen :
Artikel I
§ 16 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst :
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Emmerich am
Rhein, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im
Emmericher Amtsblatt, amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Emmerich am
Rhein.
(2)
Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs.
1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich, so wird die
Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an
einer Bekanntmachungstafel am Haupteingang des Rathauses, Geistmarkt 1, 46446
Emmerich am Rhein, vollzogen.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Ohne Belang
Peter Hinze
Bürgermeister