Beschlussvorschlag
Der Rat weist die Anregung der Republikaner Landesverband
Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2015, Herrn Victor Orbán zum Ehrenbürger der
Stadt Emmerich am Rhein zu ernennen, als unzulässig zurück.
Begründung
Mit E-Mail vom 25.09.2015 regen die Republikaner, Landesverband NW, an,
den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán zum Ehrenbürger der Stadt
Emmerich am Rhein zu ernennen. Zur Begründung dieser Anregung verweise ich auf
die in Anlage 1 beigefügte E-Mail.
Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 29.09.2015
(Anlage 2) hat der Landevorsitzende der Republikaner einen gleichlautenden
Antrag offenbar an alle Ober-/ Bürgermeister des Landes Nordrhein-Westfalen
gerichtet.
Der Städte- und Gemeindebund NRW kommt nach Prüfung und rechtlicher Würdigung
des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass „… der Antrag der Republikaner
unzulässig ist, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um
eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den
Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.
Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich
mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist
die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NW dem
Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt“, (Ausz. Schnellbrief
218/2015 StGB NRW vom 29.09.2015).
Im gleichen Schreiben verweist der Städte- und Gemeindebund NRW u.a. auf
eine Entscheidung des VG Minden vom 16.05.2012 in einem vergleichbaren Fall.
Gericht stellte seinerzeit fest :
„Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende nicht nur einen
Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt
hat. Offensichtlich fehlt es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen
Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und
Beschwerdeführer, wie sie die Regelung des § 24 der Gemeindeordnung
voraussetzt“. (VG Minden, Beschluss vom 16.05.2012 – 2 L 272/12-, juris)
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister