Betreff
Anregung zur Ernennung eines Ehrenbürgers, hier: Eingabe Nr. 17/2015 der Republikaner NRW
Vorlage
01 - 16 0496/2015
Art
Eingabe

Beschlussvorschlag

 

Der Rat weist die Anregung der Republikaner Landesverband Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2015, Herrn Victor Orbán zum Ehrenbürger der Stadt Emmerich am Rhein zu ernennen, als unzulässig zurück.

 

Begründung

Mit E-Mail vom 25.09.2015 regen die Republikaner, Landesverband NW, an, den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán zum Ehrenbürger der Stadt Emmerich am Rhein zu ernennen. Zur Begründung dieser Anregung verweise ich auf die in Anlage 1 beigefügte E-Mail.

 

Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 29.09.2015 (Anlage 2) hat der Landevorsitzende der Republikaner einen gleichlautenden Antrag offenbar an alle Ober-/ Bürgermeister des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW kommt nach Prüfung und rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass „… der Antrag der Republikaner unzulässig ist, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.

Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt“, (Ausz. Schnellbrief 218/2015 StGB NRW vom 29.09.2015).

 

Im gleichen Schreiben verweist der Städte- und Gemeindebund NRW u.a. auf eine Entscheidung des VG Minden vom 16.05.2012 in einem vergleichbaren Fall. Gericht stellte seinerzeit fest :

„Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende nicht nur einen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt hat. Offensichtlich fehlt es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung des § 24 der Gemeindeordnung voraussetzt“. (VG Minden, Beschluss vom 16.05.2012 – 2 L 272/12-, juris)

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister