Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt
fest, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz
genannten Fälle vorliegt und erklärt die
Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der
Stadt Emmerich am Rhein vom 27.09.2015 für gültig.
Sachdarstellung :
Der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am
Rhein hat in seiner Sitzung am 29.09.2015 gemäß § 61 der Kommunalwahlordnung
(KWahlO) das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein
am 27.09.2015 festgestellt.
Die Bekanntmachung über die Feststellung des
Wahlergebnisses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein am 01.10.2015
(Ausgabe 22 / 2015). Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gem. §§ 39 und 46 b
KWahlG
-jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets
-die für das Wahlgebiet zuständige Leitung
solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl
teilgenommen haben, sowie
-die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe
Einspruch erheben.
Einsprüche wurden nicht erhoben.
Es ist daher festzustellen, dass keiner der
unter dem § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegt.
Insofern ist die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am
Rhein vom 27. September 2015 für gültig zu erklären.
Gemäß § 46 e
KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung
über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Dr. Wachs
Wahlleiter