Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2014, hier: 1. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 16 0533/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

 

  1. nimmt die Begründung zum Anlass der Änderung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und
  2. beschließt die mit Anlage 1 gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2014 in der zur Zeit gültigen Fassung.

Sachdarstellung :

 

Anfang Dezember 2013 legte der Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung des Landeswassergesetzes NRW und der neuen Rechtsverordnung SüwVO Abw vor.

 

Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein, die in direkter Anlehnung an die Mustersatzung gefasst wurde, beschlossen.

 

Im laufenden Geschäft hat sich gezeigt, dass die eine oder andere Formulierung zur Klarstellung oder zweckmäßigen Anwendbarkeit angepasst werden muss.

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, diese redaktionellen Änderungen ab dem 1.1.2016 in die Satzung einfließen zu lassen.

 

Nachfolgend die Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung.

 

Änderungen sind grau unterlegt.

 

Bisherige Fassung                                                            geänderte Fassung

§ 9                                                                               § 9

Anschluss- und Benutzungszwang                                Anschluss- und Benutzungszwang

(9) Den Abbruch eines mit einem An-                 (9) Den Abbruch eines mit einem An-schluss versehenen Gebäudes hat der                schluss versehenen Gebäudes hat der

Anschlussnehmer eine Woche vor der               Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der                     Außerbetriebnahme des Anschlusses der

Ovale Legende: 1.Stadt mitzuteilen. Diese verschließt die              Stadt anzuzeigen. Die Lage der An-Anschlussleitung auf Kosten des  Anschluss-     schlussleitung ist zu dokumentieren und

nehmers.                                                                  fachgerecht zu verschließen. Die   

  Fertigstellung ist ebenfalls der Stadt anzuzeigen.

 

§ 11                                                                            § 11

Nutzung des Niederschlagswassers                   Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstücks-                              Beabsichtigt der Grundstücks-

eigentümer die Nutzung des auf                          eigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden                                      seinem Grundstück anfallenden

Niederschlagswassers, so hat er dies                 Niederschlagswassers, so hat er dies

Ovale Legende: 2.der Gemeinde anzuzeigen.                                   der Stadt anzuzeigen und je nach   

 technischer Ausführung genehmigen

  zu lassen.

Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf                Die Stadt entscheidet in diesem Fall

die Überlassung des verwendeten                      über die Zulässigkeit der Überlassung

Niederschlagswassers gemäß                              des Niederschlagswassers gemäß

§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW,                           § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW,

wenn die ordnungsgemäße Verwend-                wenn die ordnungsgemäße Verwend-ung des Niederschlagswassers auf                        ung des Niederschlagswassers auf

Ovale Legende: 3.dem Grundstück sichergestellt ist und                dem Grundstück sichergestellt ist und

ein Überlauf an den öffentlichen Kanal                         Nachbargrundstücke nicht beeinträch-

besteht, so dass eine Überschwemmung           tigt werden.

von Nachbargrundstücken durch                                   

Niederschlagswasser ausgeschlossen              

werden kann.                                                         

 

Ein Verzicht auf die Abwasserüber-                    Ein Verzicht auf die Abwasser-

lassung kommt nach § 53                                    überlassung kommt nach § 53

Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei                     Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei

solchen Grundstücken in Betracht, die             solchen Grundstücken in Betracht, die

bereits an die öffentliche                                      bereits an die öffentliche

Abwasserkanalisation angeschlossen                Abwasserkanalisation angeschlossen

sind.                                                                           sind.

 

Erläuterungen

1.    Der Verschluss der Anschlussleitung soll nicht durch die Stadt sondern durch den Anschlussnehmer erfolgen, da der Anschluss auf dessen Grundstück liegt.

2.    Es soll keine generelle, automatische Genehmigung erteilt werden, sondern die Entscheidung wird nach dem Wasserrecht im Einzelfall gefällt.

3.    Ein Überlauf an den Kanal löst die Gebührenpflicht aus. Zudem ist die Entscheidung im Einzelfall besser und lässt auch alternative Lösungen zu.

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die als Anlage 1 gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung zu beschließen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter