Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
- nimmt die
Begründung zum Anlass der Änderung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis
und
- beschließt die mit Anlage 1
gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 17.12.2014 in der zur Zeit gültigen Fassung.
Sachdarstellung :
Anfang Dezember
2013 legte der Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung unter
Berücksichtigung der Gesetzesänderung des Landeswassergesetzes NRW und der
neuen Rechtsverordnung SüwVO Abw vor.
Mit Beschluss vom
16.12.2014 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Neufassung der Entwässerungssatzung
der Stadt Emmerich am Rhein, die in direkter Anlehnung an die Mustersatzung
gefasst wurde, beschlossen.
Im laufenden
Geschäft hat sich gezeigt, dass die eine oder andere Formulierung zur
Klarstellung oder zweckmäßigen Anwendbarkeit angepasst werden muss.
Die
Betriebsleitung schlägt daher vor, diese redaktionellen Änderungen ab dem
1.1.2016 in die Satzung einfließen zu lassen.
Nachfolgend die Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung.
Änderungen
sind grau
unterlegt.
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
§ 9 §
9
Anschluss- und Benutzungszwang Anschluss-
und Benutzungszwang
(9) Den Abbruch eines mit
einem An- (9) Den Abbruch
eines mit einem An-schluss versehenen Gebäudes hat der schluss versehenen Gebäudes hat der
Anschlussnehmer eine Woche
vor der Anschlussnehmer eine
Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Außerbetriebnahme des Anschlusses der
Stadt
mitzuteilen. Diese verschließt die Stadt
anzuzeigen. Die Lage der An-Anschlussleitung
auf Kosten des Anschluss- schlussleitung ist zu dokumentieren und
nehmers.
fachgerecht zu
verschließen. Die
Fertigstellung ist ebenfalls
der Stadt anzuzeigen.
§ 11 §
11
Nutzung
des Niederschlagswassers Nutzung des
Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstücks- Beabsichtigt
der Grundstücks-
eigentümer
die Nutzung des auf eigentümer
die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden seinem
Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers,
so hat er dies Niederschlagswassers,
so hat er dies
der Gemeinde anzuzeigen. der Stadt anzuzeigen und je nach
technischer Ausführung genehmigen
zu
lassen.
Die Stadt verzichtet in
diesem Fall auf Die Stadt entscheidet in diesem
Fall
die
Überlassung des verwendeten über die Zulässigkeit der
Überlassung
Niederschlagswassers gemäß des Niederschlagswassers gemäß
§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, § 53 Abs. 3 a Satz 2
LWG NRW,
wenn die ordnungsgemäße Verwend- wenn die ordnungsgemäße
Verwend-ung des Niederschlagswassers auf ung
des Niederschlagswassers auf
dem Grundstück
sichergestellt ist und dem
Grundstück sichergestellt ist und
ein
Überlauf an den öffentlichen Kanal Nachbargrundstücke nicht
beeinträch-
besteht, so dass eine
Überschwemmung tigt werden.
von Nachbargrundstücken durch
Niederschlagswasser
ausgeschlossen
werden kann.
Ein Verzicht auf die
Abwasserüber- Ein
Verzicht auf die Abwasser-
lassung kommt nach § 53 überlassung
kommt nach § 53
Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur
bei Abs. 3 a Satz 2
LWG NRW nur bei
solchen Grundstücken in
Betracht, die solchen
Grundstücken in Betracht, die
bereits an die öffentliche bereits an
die öffentliche
Abwasserkanalisation
angeschlossen Abwasserkanalisation
angeschlossen
sind. sind.
Erläuterungen
1. Der Verschluss der Anschlussleitung soll
nicht durch die Stadt sondern durch den Anschlussnehmer erfolgen, da der
Anschluss auf dessen Grundstück liegt.
2. Es soll keine generelle, automatische
Genehmigung erteilt werden, sondern die Entscheidung wird nach dem Wasserrecht
im Einzelfall gefällt.
3. Ein Überlauf an den Kanal löst die
Gebührenpflicht aus. Zudem ist die Entscheidung im Einzelfall besser und lässt
auch alternative Lösungen zu.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die als Anlage 1 gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung zu beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Gruyters
Betriebsleiter