Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997, hier: 5. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 16 0536/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein,

  1. nimmt die in der Begründung dargelegte Notwendigkeit zur Anpassung der Abfallentsorgungssatzung zur Kenntnis und
  2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997.

 

Sachdarstellung :

 

Das Stadtgebiet ist zur Durchführung der Abfallentsorgung in 5 Abfuhrbezirke gegliedert, die wiederum in die Unterbezirke A und B unterteilt sind.

Die Bezeichnung nach den Wochentagen erfolgte nach dem jeweiligen Abfuhrtag. Im Laufe der Jahre sind die Tourenplanlungen immer mehr gestrafft und Abfuhrbezirke für einzelne Abfallfraktionen zusammengelegt worden. Durch die Ausschreibungen des „Grünen Punkt“ im Bereich der „gelben Säcke“ und der Glasabfuhr weicht der Entsorger bezüglich dieser Fraktionen schon länger einmal von dem Entsorger, der Rest-, Bioabfall und Papier im Stadtgebiet abfährt ab. Inzwischen gibt es keinen Bezirk mehr, in dem alle Abfallarten an einem Wochentag abgefahren werden.

Im kommenden Jahr wird sich dies noch weiter fortsetzen. So wird zukünftig, zur Vermeidung von Irritationen, die Wochentagsbezeichnung der Bezirke aufgeben. Es wird auch weiterhin insgesamt 10 Bezirke geben, auch in der Zuordnung gibt es keine Änderungen. Die Bezirke sollen zukünftig jedoch mit den Ziffern eins bis fünf bezeichnet werden. Die Unterteilung in die Unterbezirke A und B bleibt bestehen. Die Änderung stellt sich wie folgt dar:

 

bisher                                                  zukünftig

Mo A                                                   1 A

Di A                                                     2 A

Mi A                                                     3 A

Do A                                                    4 A

Fr A                                                     5 A

Mo B                                                   1 B

Di B                                                     2 B

Mi B                                                     3 B

Do B                                                    4 B

Fr B                                                     5 B

 

 

Die straßenmäßige Einteilung der Bezirke war bisher nicht Bestandteil der Satzung. Es ist zweckmäßig die Zuordnung der Straßen als Bestandteil der Satzung verbindlich festzuschreiben. Dementsprechend muss der § 21 Abfuhrbezirke im der Abfallentsorgungssatzung im Rahmen einer Nachtragssatzung geändert werden und eine entsprechende Anlage zur Satzung erstellt werden.

Die Änderung des § 21 ist nachfolgend dargestellt:

 

 

§ 21 Abfuhrbezirke

 

bisher                                                                    zukünftig

 

Zur Durchführung der Abfallentsorgung               Zur Durchführung der Abfallentsorgung

ist das Stadtgebiet in 5 Abfuhrbezirke                  ist das Stadtgebiet in 5 Abfuhrbezirke unterteilt. Jeder einzelne Abfuhrbezirk ist                                                     unterteilt. Jeder einzelne Abfuhrbezirk ist wiederum unterteilt in einen Unterbezirk                                                  wiederum unterteilt in einen Unterbezirk „A“ und „B“. Die straßenmäßige Eintei-                                          „A“ und „B“. Die straßenmäßige Einteilung der Bezirke kann in der Verwaltung                                                            lung der Bezirke ist als Anlage 3 Be-eingesehen werden.      standteil dieser Satzung.

 

 

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die als Anlage 1 gekennzeichnete 5. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter