Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein,
beschließt
- den anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am
Rhein für das Wirtschaftsjahr 2016 und
- die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 981.732,00 € an die
Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26
Abs. 2 EigVO.
Sachdarstellung :
Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
„Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn eines Jahres einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte
Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2016 ist nach handelsrechtlichen
Grundsätzen erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung
des laufenden Wirtschaftsjahres 2015 wieder.
Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich
abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2015 neben den eigentlichen
Planzahlen für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit
eine Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden
Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2015) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus
Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2014 aufgeführt. Der
Entwurf des Wirtschaftsplans 2016 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses
am 26.11.2016 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung
an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weiter geleitet werden kann. Stimmen die
Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige
Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 15.12.2015 erfolgen.
Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2016 mit einer
Gebührenanpassung im Betriebszweig „Abwasserentsorgung“.
Die Einzelheiten der Kalkulation werden in der Sitzung des Betriebsausschusses
sowie des Rates vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus,
dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze mehrheitlich so
beschlossen werden.
Zu1.
Die wirtschaftliche Entwicklung eines Eigenbetriebes ist in erster
Linie am Erfolgsplan abzusehen.
Hierbei fällt zunächst auf, dass im laufenden Geschäftsjahr insgesamt das
Gesamtergebnis schlechter ist, als ursprünglich im Wirtschaftsplan 2015
geplant. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in 2015 Sondertilgungen unter
Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stattgefunden haben. Der
Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 hierzu die Genehmigung
erteilt. Somit liegt das Gesamtergebnis für 2015 in etwa in der Größenordnung
wie 2014. Auch das Wirtschaftsjahr 2016 wird nach den bisherigen Planungen in
dieser Größenordnung abschließen.
Der spartenübergreifende Betriebszweig „Verwaltung“ wird ebenfalls in etwa in der Größenordnung des
Vorjahres abschließen. Die Veränderungen sind lediglich der allgemeinen
Teuerungsrate geschuldet.
Der Betriebszweig „Abwasser“
ist naturgemäß mit einem Gesamtvolumen von ca.
13 MIO € maßgeblich für das Gesamtergebnis
verantwortlich. Nur hier werden bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet. Auf der
Kostenseite sind die Veränderungen gegenüber 2014 lediglich im Bereich der
Abschreibung und der Verzinsung nennenswert. Da erfreulicherweise die TWE GmbH
aufgrund der Indizierung des Betriebsführungsentgeltes im dritten Jahr in Folge
auf eine Anpassung verzichtet, sind die übrigen Aufwendungen im Rahmen der
allgemeinen Teuerungsrate.
Auch die Einnahmeseite sieht auf den ersten Blick unverändert aus.
Hierzu ist jedoch anzumerken, dass dies nur erreicht werden konnte, in dem auf
die Gebührenausgleichsrücklage des Betriebszweiges „Kanal“ zurück gegriffen werden konnte. Während für das laufende
Kalenderjahr noch 1,1 MIO € entnommen werden können, stehen für 2016 lediglich
noch 375 T€ zur Verfügung. Hinzu kommt, dass dieser Betriebszweig von den
stetig sinkenden Abwassermengen besonders betroffen ist. Da zurzeit nicht davon
ausgegangen werden kann, dass sich dieser Trend umkehren wird, ist eine
Gebührenanpassung unumgänglich, da bei gleich bleibenden Kosten der
Verteilermaßstab ebenfalls sinkt.
Da die Schmutzfrachten sich nur geringfügig verändern, sind die
Auswirkungen hiervon im Betriebszweig „Klärwerk“
in dieser Form nicht so feststellbar. Für 2016 kann daher auf eine Gebührenanpassung
verzichtet werden.
Im Betriebszweig „Fäkalienabfuhr“
sind in der Gebührenausgleichsrücklage nach dem KAG in den letzten Jahren
Überschüsse aufgelaufen, so dass die für 2014 durchgeführte Gebührensenkung
nach wie vor Bestand hat.
Im Betriebszweig „Straßenreinigung“
gibt es ebenfalls gebührenrechtlichen Handlungsbedarf. In Folge der milden
Winter ist in den letzten Jahren in der zugehörigen Gebührenausgleichsrücklage
ein Überschuss von über 300 T€ entstanden. Dieser ist binnen eines Zeitraumes
von 3 Jahren den Gebührenzahlern durch entsprechende Gebührenanpassungen zurück
zu geben. Für 2016 beläuft sich dieser Betrag auf ca. 115 T€, so dass sich der
Gebührensatz für die Winterwartung von 2,65 €/Meter auf nur noch 0,92 €/Meter
verringern wird.
Auch im Betriebszweig „Abfallentsorgung“
ist die Kostenentwicklung weitestgehend konstant. Trotz der Gebührensenkungen
in den Jahren 2013 und 2014 ist der Bestand in der Gebührenausgleichsrücklage
immer noch vorhanden, so dass keine Gebührenanpassung erforderlich wird.
Erfreulich ist auch die Entwicklung im Betriebszweig „Friedhöfe“. Die Anhebung des „grünpolitischen
Wertes“ auf 60 T€, die Einführung neuer Bestattungsformen, der kontinuierliche
Personalabbau und die moderate Anhebung der Friedhofsgebühr zum 01.01.2014
haben dazu geführt, dass dieser Betriebszweig sich positiv entwickelt und die
Verluste der Vorjahre ausgeglichen werden konnten. Für 2016 besteht daher keine
Notwendigkeit, hier Veränderungen an den Gebührensätzen vorzunehmen.
Kritischer ist die Situation in den nicht über Gebühren finanzierten
Betriebszweigen „Bauhof“ und „Grünflächenunterhaltung“. Der
Budgetansatz für diesen Bereich wurde in den letzten Jahren jeweils lediglich
um ca. 1% angehoben. Damit konnten die allgemeinen jährlichen Teuerungszuschläge
nur bedingt aufgefangen werden. Hinzu kommt, dass mehr als 2/3 der Ausgaben
durch Personalkosten und gesetzlichen Verpflichtungen gebunden sind und
lediglich 31% für Einsparpotential zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass die
Höhe der Personalausgaben nicht unerheblich abhängig ist vom Einsatz dieses
Personals im Winterdienst. Die milden Winter der letzten beiden Jahre haben
dazu geführt, dass die Personalkosten weitestgehend in diesem Betriebszweigen
verblieben.
2014 konnte zwar ein Überschuss erwirtschaftet werden, da die
Abwassergebühren für die Regenwasserentsorgung der öffentlichen Straßen und
Flächen erheblich gesunken war. 2016 steigen diese Aufwendungen jedoch von 675
T€ in 2014 auf dann 850 T€. Damit wird das Gesamtbudget erheblich belastet.
Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht verwunderlich, dass die
zugehörigen Erfolgspläne im Wirtschaftsplan 2016 entsprechend negativ
ausgewiesen sind. Hier soll zunächst die kommende Wintersaison abgewartet
werden, um dann endgültig zu entscheiden, welche Unterhaltungsmaßnahmen
angesichts des bestehenden Budgets nicht geleistet werden können. Der
Betriebsausschuss wird zu gegebener Zeit darüber informiert werden.
Dieser Entwicklung läuft entgegen der Forderung aus der Politik, die
Unterhaltungsmaßnahmen im Grünflächenbereich aufzustocken. Die Entscheidung
hierüber ist im Zuge der Haushaltsplanberatungen zu treffen. Im vorliegenden
Entwurf des Wirtschaftsplans für 2016 sind diese Anhebungen selbstverständlich
noch nicht berücksichtigt.
Zu 2.
Das ausgewiesene prognostizierte Gesamtjahresergebnis für 2016 in Höhe
von 1.475 T€ macht es dennoch
wirtschaftlich vertretbar, der Stadt Emmerich am Rhein die ihr zustehende
gesetzliche und der Höhe nach gewünschte Eigenkapitalverzinsung für das Jahr
2016 vorab auszuzahlen. Der im Wirtschaftsplan genannte Betrag hierzu in Höhe
von 981.732,00 € entspricht einem Zinssatz von ca. 7% für das von der Stadt
Emmerich am Rhein zur Verfügung gestellte Kapaital bei der Gründung des
Eigenbetriebs in Höhe von ca. 14 MIO €. Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung
ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO NRW zulässig, wenn keine Gefährdung der
Eigenkapitalausstattung vorliegt. Dies ist für 2016 der Fall. Die
Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO einer gesonderten
Beschlussfassung des Rates der Stadt der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach
Vorlage des Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem
Hintergrund des dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die
wirtschaftliche Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Sh. Wirtschaftsplan
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Gruyters
Betriebsleiter