Betreff
Aufnahme von schulpflichtigen, zugewanderten Schülerinnen und Schülern
Vorlage
04 - 16 0543/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis

 

Sachdarstellung :

 

 

Alle Kinder, gleich welcher Herkunft oder welchen Aufenthaltsstatus sie haben, unterliegen der Schulplicht, wenn Sie in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder ihre gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 34 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW).

Neben den zahlreichen Kindern von zugewanderten Familien aus dem europäischen Ausland unterliegen auch die Kinder aus Flüchtlingsfamilien und aus Familien, die einen Asylantrag gestellt haben, dieser Schulpflicht, soweit sie der Stadt zugewiesen wurden. (Die Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen, wie der Hansahalle, unterliegen nicht der Schulpflicht).

Schulrätin Birgit Pontzen vom Schulamt für den Kreis Kleve ist mit der Thematik vertraut. Sie erfasst die von den Gemeinden gemeldeten Schülerinnen und Schüler und verteilt sie auf die aufnahmebereiten Schulen. Weiterhin ist sie auch für die Verteilung, der vom Land für die zusätzliche Förderung von Kindern ohne ausreichende Sprachkenntnisse zur Verfügung gestellten Lehrerstellen, zuständig.

Frau Pontzen wird in der Sitzung vorstellen, wie innerhalb des Kreises die Aufnahme von schulpflichtigen, zugewanderten Schülerinnen und Schülern gehandhabt wird und geht dabei insbesondere auf die steigenden Zahlen ein.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel  6.2.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister