Kenntnisnahme(kein Beschluss)
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis
Sachdarstellung :
Alle Kinder, gleich welcher Herkunft oder
welchen Aufenthaltsstatus sie haben, unterliegen der Schulplicht, wenn Sie in
Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder ihre gewöhnlichen Aufenthalt haben (§
34 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW).
Neben den zahlreichen Kindern von
zugewanderten Familien aus dem europäischen Ausland unterliegen auch die Kinder
aus Flüchtlingsfamilien und aus Familien, die einen Asylantrag gestellt haben,
dieser Schulpflicht, soweit sie der Stadt zugewiesen wurden. (Die Kinder in
Erstaufnahmeeinrichtungen, wie der Hansahalle, unterliegen nicht der
Schulpflicht).
Schulrätin Birgit Pontzen vom Schulamt für
den Kreis Kleve ist mit der Thematik vertraut. Sie erfasst die von den
Gemeinden gemeldeten Schülerinnen und Schüler und verteilt sie auf die
aufnahmebereiten Schulen. Weiterhin ist sie auch für die Verteilung, der vom
Land für die zusätzliche Förderung von Kindern ohne ausreichende
Sprachkenntnisse zur Verfügung gestellten Lehrerstellen, zuständig.
Frau Pontzen wird in der Sitzung vorstellen,
wie innerhalb des Kreises die Aufnahme von schulpflichtigen, zugewanderten
Schülerinnen und Schülern gehandhabt wird und geht dabei insbesondere auf die
steigenden Zahlen ein.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel
6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister