hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2016/2017
Beschlussvorschlag
- Der Schulausschuss beschließt aufgrund
der ermittelten Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein im
Schuljahr 2016/2017 11
Eingangsklassen zu bilden.. Die Luitgardisschule Elten, die
St.Georg-Schule Hüthum und die Michaelschule bilden jeweils eine Eingangsklasse,
die Rheinschule bildet zwei Eingangsklassen und die Leegmeerschule und die
Liebfrauenschule bilden je drei Eingangsklassen.
- Weiterhin beschließt der Schulausschuss
zur Erleichterung der Inklusion die Anzahl der Schülerinnen und Schüler
(Klassenfrequenzrichtzahl) an der Rheinschule und der Leegmeerschule auf
maximal 23 zu begrenzen. Die
Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf
26 begrenzt.
Sachdarstellung :
Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und
der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93
Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.
Zu 1.
Insgesamt wurden für das Schuljahr 2016/2017
246 Schülerinnen und Schüler an den
sechs städt. Grundschulen angemeldet. Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen
sich dadurch für die Stadt 11 Eingangsklassen (ungerundete kommunale
Klassenrichtzahl = 10,3913043).
Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt
unter Zugrundenahme der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen und
grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013.
Abweichend von diesem Ratsbeschluss ist es erforderlich, dass die
Liebfrauenschule auch in diesem Jahr eine dritte Eingangsklasse bildet.
Hintergrund ist die überdurchschnittliche Anzahl an Kindern mit Wohnsitz in der
Innenstadt und der Festlegung der Leegmeerschule als Schule des gemeinsamen
Lernens, wodurch deren Aufnahmekapazität eingeschränkt wird.
Daraus ergibt sich folgende
Klassenaufteilung:
·
Rheinschule 2
Klassen
·
Leegmeerschule 3
Klassen
·
Liebfrauenschule 3
Klassen (statt 2 Klassen)
·
St.Georg-Schule Hühtum 1 Klasse
·
Michaelschule 1
Klasse
·
Luitgardisschule Elten 1 Klasse
Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl
der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht
überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die
Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt.
Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden
Eingangsklassen wie folgt zu runden:
1.
Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
2.
Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als
30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl
abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet;
3.
Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die
darunter liegende ganze Zahl abgerundet.
Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um
eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus
pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten
werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15.
Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl
in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der
Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu §
93 (2) SchulG)
Zu 2.
Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler
in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige
Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen
oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den
Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite
festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen
Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der
unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve
schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das
gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne
sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen
Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.
In der Grundschulleiterdienstbesprechung am
18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich
folgender Vorschlag erarbeitet:
Für die Rheinschule als GL-Schule wird die
Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und
Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale
Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.
Da seit Beginn dieses Schuljahres die
Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen Lernens ist, sollte künftig der
Klassenfrequenzrichtwert auch auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse
festgelegt werden.
Aufgrund der vorliegenden Anmeldungen ist
eine derartige Reduzierung zur gleichmäßigen Schülerverteilung möglich und
gleichzeitig wird verhindert, dass es an einigen Schulen Klassenstärken unter
20 Kindern und an anderen Schulen an der Obergrenze gibt. Da die
Lehrerversorgung auf Grundlage der Schülerzahlen basiert, würde es für die ein
oder andere Grundschule problematisch, wenn zu viele kleine Klassen gebildet
werden. Von Seiten der unteren Schulaufsicht wird dieses Vorhaben unterstützt.
Von Seiten der Grundschulleiterinnen kann dieses Verfahren auch für das
Einschulungsjahr 2016/2017 angewendet werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
·
Die Maßnahme hat keine haushaltsrechtlichen
Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2016 ff.
·
Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des
Leitbildes?
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme
hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2016 ff.
.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister