Betreff
Auftrittsgenehmigung für Zirkusunternehmen,
hier: Antrag Nr. XXII 2015 der BGE-Rasfraktion
Vorlage
06 - 16 0550/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, Zirkusse, die Wildtiere mit sich führen, künftig nur städtisches Gelände zur Verfügung zu stellen, wenn durch die Gesundheits- und Veterinärverwaltung des Kreises Kleve festgestellt wurde, dass die Größe des Grundstückes für die Außengehege ausreichend ist.

Als Wildtiere gelten insbesondere Affen, Alligatoren, Antilopen, antilopenartige Tiere, Amphibien, Beuteltiere, Delfine, Elefanten, Flamingos, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Kameliten, Krokodile, Nashörner, Pinguine, Raubtiere, Riesenschlangen, Robben, Strauße, Tümmler, Wildformen von Wiederkäuern und pferdeartige Tiere.

 

Sachdarstellung :

 

1) Allgemeines

In Deutschland und anderen europäischen Ländern gibt es bereits seit längerer Zeit Bemühungen, die Haltung von Wildtieren im Zirkus zu verbieten. Gerügt werden in erster Linie mit dem Zirkusbetrieb einhergehende tier- und artenschutzrechtliche Tierhaltungsbedenken sonst wildlebender Tierarten.

In vielen europäischen Ländern wurden bereits „Wildtierverbote für Zirkusse“ erlassen. Jüngstes Beispiel ist die Niederlande, wo ab September 2015 ein Wildtierverbot gilt.

National hat der Bundesrat die Bundesregierung mehrfach aufgefordert, die Haltung bestimmter wild lebender Tierarten wie Elefanten, Affen und Bären im Zirkus grundsätzlich zu verbieten. Es bleibt jedoch nach wie vor festzustellen, dass eine entsprechende Rechtsverordnung bis heute nicht erlassen wurde.

 

2) Rechtliche Situation

Zirkusse, die gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen, benötigen dafür eine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz durch die Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Zirkusgewerbe angemeldet wurde. Die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, kann die Erlaubnis widerrufen, wenn ihr Berichte über gravierende tierschutzrechtliche Verstöße vorliegen. Dazu prüft sie regelmäßig die Eintragungen im behördeninternen Zirkuszentralregister, in dem die Ergebnisse aller veterinärrechtlichen Kontrollen über Zirkusgastspiele dokumentiert werden. Wenn im umgekehrten Fall die veterinärbehördlichen Kontrollen der Vergangenheit keine Beanstandungen ergeben haben, leiten Zirkusunternehmen auch einen ggf. einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zu einem Gastspiel ab. Ein generelles Wildtierverbot ist insofern rechtlich im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit zumindest problematisch. In der Vergangenheit wurden bereits generelle Verbote gerichtlich für rechtswidrig erklärt. 

Eine weitergehende Genehmigung für das jeweilige örtliche Gastspiel eines Zirkusunternehmens ist nicht erforderlich. Lediglich das Zirkuszelt bedarf einer Abnahme als fliegender Bau durch die Bauaufsichtsbehörde. Eine Kommune kann daher nur zivilrechtlich auf die Zulassung von Zirkusbetrieben Einfluss nehmen, wenn eigene Grundstücke für die Gastspiele betroffen sind.

Ein generelles Zulassungsverbot für Zirkusse mit Wildtieren in Emmerich am Rhein kann der Rat der Stadt wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nicht beschließen.

 

3) Bisherige Situation im Stadtgebiet

Die Stadt Emmerich am Rhein verfügt über keinen Zirkusplatz, der als öffentliche Einrichtung wie zum Beispiel der Markt oder die Kirmes betrieben wird.

Vielmehr wird zivilrechtlich und fiskalisch ein im Eigentum der Stadt stehender Platz am Kapaunenberg für die Zirkusveranstaltungen genutzt. Laut Beschluss des Veraltungsvorstandes soll in einem Halbjahr lediglich eine Veranstaltung stattfinden. Um diese Beschlusslage sicherstellen zu können, wird im Fachbereich Bürgerservice und Ordnung eine Bewerberliste geführt, die nach terminlichem Eingang die gerechte Reihenfolge sicherstellt.

Vier Wochen vor dem Gastspiel wird der Zirkusbetreiber aufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen:

 

- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung

- Kopie der gültigen Reisegewerbekarte

- Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

- Vorlage des „Tierbuches“

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution in Höhe

von 500,-- € hinterlegt und die Platzmiete in Höhe von 250,-- € bezahlt werden muss.

Nach Vorlage des „Tierbuches“ wird dieses dem Veterinäramt des Kreises Kleve übersandt, der dann die erforderlichen Überprüfungen durchführen kann.

 

Wenn eine Gemeinde eine derartige Organisations- und Handlungsform wählt, wird sie dadurch noch nicht zum Träger von Privatautonomie¸ sondern bleibt „Staat“.

Sie ist deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz an die Grundrechte und gem. Art 1 Abs. 3 Grundgesetz an die Grundrechte und gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden. Diese Grundsätze bedingen, dass im Rahmen der Gleichbehandlung der Zirkusbetreiber und im Hinblick auf die oben geschilderte Rechtslage, auch im privatrechtlichen Bereich kein Wildtierverbot ausgesprochen werden kann.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister