hier: Antrag Nr. XXII 2015 der BGE-Rasfraktion
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
Zirkusse, die Wildtiere mit sich führen, künftig nur städtisches Gelände zur
Verfügung zu stellen, wenn durch die Gesundheits- und Veterinärverwaltung des
Kreises Kleve festgestellt wurde, dass die Größe des Grundstückes für die
Außengehege ausreichend ist.
Als Wildtiere gelten insbesondere Affen,
Alligatoren, Antilopen, antilopenartige Tiere, Amphibien, Beuteltiere, Delfine,
Elefanten, Flamingos, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Kameliten, Krokodile,
Nashörner, Pinguine, Raubtiere, Riesenschlangen, Robben, Strauße, Tümmler,
Wildformen von Wiederkäuern und pferdeartige Tiere.
Sachdarstellung :
1) Allgemeines
In Deutschland und anderen europäischen
Ländern gibt es bereits seit längerer Zeit Bemühungen, die Haltung von
Wildtieren im Zirkus zu verbieten. Gerügt werden in erster Linie mit dem
Zirkusbetrieb einhergehende tier- und artenschutzrechtliche
Tierhaltungsbedenken sonst wildlebender Tierarten.
In vielen europäischen Ländern wurden bereits
„Wildtierverbote für Zirkusse“ erlassen. Jüngstes Beispiel ist die Niederlande,
wo ab September 2015 ein Wildtierverbot gilt.
National hat der Bundesrat die
Bundesregierung mehrfach aufgefordert, die Haltung bestimmter wild lebender
Tierarten wie Elefanten, Affen und Bären im Zirkus grundsätzlich zu verbieten.
Es bleibt jedoch nach wie vor festzustellen, dass eine entsprechende
Rechtsverordnung bis heute nicht erlassen wurde.
2) Rechtliche Situation
Zirkusse, die gewerbsmäßig Tiere zur Schau
stellen, benötigen dafür eine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11
Tierschutzgesetz durch die Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
das Zirkusgewerbe angemeldet wurde. Die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat,
kann die Erlaubnis widerrufen, wenn ihr Berichte über gravierende
tierschutzrechtliche Verstöße vorliegen. Dazu prüft sie regelmäßig die
Eintragungen im behördeninternen Zirkuszentralregister, in dem die Ergebnisse
aller veterinärrechtlichen Kontrollen über Zirkusgastspiele dokumentiert
werden. Wenn im umgekehrten Fall die veterinärbehördlichen Kontrollen der
Vergangenheit keine Beanstandungen ergeben haben, leiten Zirkusunternehmen auch
einen ggf. einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zu einem Gastspiel
ab. Ein generelles Wildtierverbot ist insofern rechtlich im Hinblick auf die
grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit zumindest problematisch. In
der Vergangenheit wurden bereits generelle Verbote gerichtlich für rechtswidrig
erklärt.
Eine weitergehende Genehmigung für das
jeweilige örtliche Gastspiel eines Zirkusunternehmens ist nicht erforderlich.
Lediglich das Zirkuszelt bedarf einer Abnahme als fliegender Bau durch die
Bauaufsichtsbehörde. Eine Kommune kann daher nur zivilrechtlich auf die
Zulassung von Zirkusbetrieben Einfluss nehmen, wenn eigene Grundstücke für die
Gastspiele betroffen sind.
Ein generelles Zulassungsverbot für Zirkusse
mit Wildtieren in Emmerich am Rhein kann der Rat der Stadt wegen fehlender
Ermächtigungsgrundlage nicht beschließen.
3) Bisherige Situation im Stadtgebiet
Die Stadt Emmerich am Rhein verfügt über
keinen Zirkusplatz, der als öffentliche Einrichtung wie zum Beispiel der Markt
oder die Kirmes betrieben wird.
Vielmehr wird zivilrechtlich und fiskalisch
ein im Eigentum der Stadt stehender Platz am Kapaunenberg für die
Zirkusveranstaltungen genutzt. Laut Beschluss des Veraltungsvorstandes soll in
einem Halbjahr lediglich eine Veranstaltung stattfinden. Um diese Beschlusslage
sicherstellen zu können, wird im Fachbereich Bürgerservice und Ordnung eine
Bewerberliste geführt, die nach terminlichem Eingang die gerechte Reihenfolge
sicherstellt.
Vier Wochen vor dem Gastspiel wird der
Zirkusbetreiber aufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung
- Kopie der gültigen Reisegewerbekarte
- Kopie der Erlaubnis nach § 11
Tierschutzgesetz
- Vorlage des „Tierbuches“
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass vor
Beginn der Veranstaltung eine Kaution in Höhe
von 500,-- € hinterlegt und die Platzmiete in
Höhe von 250,-- € bezahlt werden muss.
Nach Vorlage des „Tierbuches“ wird dieses dem
Veterinäramt des Kreises Kleve übersandt, der dann die erforderlichen
Überprüfungen durchführen kann.
Wenn eine Gemeinde eine derartige
Organisations- und Handlungsform wählt, wird sie dadurch noch nicht zum Träger
von Privatautonomie¸ sondern bleibt „Staat“.
Sie ist deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3
Grundgesetz an die Grundrechte und gem. Art 1 Abs. 3 Grundgesetz an die
Grundrechte und gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden.
Diese Grundsätze bedingen, dass im Rahmen der Gleichbehandlung der
Zirkusbetreiber und im Hinblick auf die oben geschilderte Rechtslage, auch im
privatrechtlichen Bereich kein Wildtierverbot ausgesprochen werden kann.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister