Betreff
Bericht über die aktuelle Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, hier: Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
Vorlage
04 - 16 0553/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme (kein Beschluss)

 

Der JHA nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Am 01.11.15 ist das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft getreten (veröffentlicht wurde es im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr.  42, am 30.10.2015), Anlage I. Dabei handelt es sich um ein Artikelgesetz.

Das Gesetz regelt das Verfahren zur Verteilung von minderjährigen unbegleiteten Jugendlichen und deren vorläufige Inobhutnahme. Hintergrund sind auch hier die steigenden Zahlen an unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA). Es geht dabei um eine gerechte Verteilung der Minderjährigen auf alle Bundesländer. Für die Verteilung gilt der Königsteiner Schlüssel.

Neu eingeführt wurde § 42a SGB VIII, der die vorläufige Inobhutnahme regelt. Danach sind die Jugendämter nun berechtigt und verpflichtet, einen UMA vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise festgestellt wurde. Während der vorläufigen Inobhutnahme sind bestimmte Einschätzungen vorzunehmen:

  1. Steht dem Verteilungsverfahren eine Kindeswohlgefährdung entgegen,
  2. Hält sich eine verwandte Person im In- oder Ausland auf,
  3. Erfordert das Wohl des Kindes eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen UMAs,
  4. Lässt der Gesundheitszustand des UMAs eine Weiterverteilung zu.

 

Sofern keine Bedenken gegen ein Verteilverfahren sprechen, hat das Jugendamt innerhalb von sieben Werktagen eine Meldung an die zuständige Landesstelle zu machen.

Weiterhin hat der Gesetzgeber in § 42f SGB VIII das Verfahren zur Alterseinschätzung normiert. Diese hat durch eine „qualifizierte Inaugenscheinnahme“ zu erfolgen. Aufgrund einer Befragung soll das Alter des Kindes oder Jugendlichen festgestellt werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat dazu bereits im Mai 2014 eine Handlungsempfehlung herausgegeben.

Zur Verteilung der UMAs sind im Gesetz Fristen vorgesehen (vgl. § 42b SGB VIII). Ein Jugendlicher soll innerhalb von 14 Werktagen einem Jugendamt zugewiesen werden. Wird die Verteilung nicht innerhalb eines Monats durchgeführt, ist sie ausgeschlossen. Diese Fristen sollen sicherstellen, dass Jugendliche so bald wie möglich einem zuständigen Jugendamt zugewiesen werden.

Darüber hinaus soll im Rahmen des Verteilverfahrens für jede Stadt eine Verteilungsquote festgelegt werden. Dies geschieht durch Landesrecht. Für alle 186 Jugendämter in NRW soll eine Aufnahmepflicht bestehen. Die Aufnahmequote der einzelnen Jugendämter soll sich nach der Einwohnerzahl richten. Für die Verteilung der minderjährigen Flüchtlinge wurde beim Landschaftsverband Rheinland eine Landesstelle eingerichtet. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage war diese Zahl nicht bekannt.

Die UMAs, die vor dem 01.11.15 in Obhut genommen wurden, verbleiben zunächst bei den jeweiligen Jugendämtern. Vom Jugendamt Emmerich am Rhein wurden 20 Jugendliche in Obhut genommen, dabei sind allerdings acht „Altfälle“. Diese Jugendlichen sind bereits seit einigen Jahren in Deutschland.

Die Kostenerstattung ist in § 89 d SGB VIII geregelt. Die Kosten werden vom Landesjugendamt übernommen. Vor dem 01.11.15 erfolgte eine Zuweisung eines überörtlichen Trägers, der für die Kostenerstattung zuständig wurde, dies wurde nun vereinfacht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirken im Produkt 1.100.06.03.01; können aber derzeit noch nicht genau beziffert werden

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.1

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister