Kenntnisnahme (kein
Beschluss)
Der JHA nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Am 01.11.15 ist das Gesetz zur Verbesserung der
Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
in Kraft getreten (veröffentlicht wurde es im Bundesgesetzblatt Teil I,
Nr. 42, am 30.10.2015), Anlage I. Dabei
handelt es sich um ein Artikelgesetz.
Das Gesetz regelt das Verfahren zur Verteilung von
minderjährigen unbegleiteten Jugendlichen und deren vorläufige Inobhutnahme.
Hintergrund sind auch hier die steigenden Zahlen an unbegleiteten
minderjährigen Ausländern (UMA). Es geht dabei um eine gerechte Verteilung der
Minderjährigen auf alle Bundesländer. Für die Verteilung gilt der Königsteiner
Schlüssel.
Neu eingeführt wurde § 42a SGB VIII, der die
vorläufige Inobhutnahme regelt. Danach sind die Jugendämter nun berechtigt und
verpflichtet, einen UMA vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen
unbegleitete Einreise festgestellt wurde. Während der vorläufigen Inobhutnahme
sind bestimmte Einschätzungen vorzunehmen:
- Steht dem Verteilungsverfahren eine Kindeswohlgefährdung entgegen,
- Hält sich eine verwandte Person im In- oder Ausland auf,
- Erfordert das Wohl des Kindes eine gemeinsame Inobhutnahme mit
Geschwistern oder anderen UMAs,
- Lässt der Gesundheitszustand des UMAs eine Weiterverteilung zu.
Sofern keine Bedenken gegen ein Verteilverfahren
sprechen, hat das Jugendamt innerhalb von sieben Werktagen eine Meldung an die
zuständige Landesstelle zu machen.
Weiterhin hat der Gesetzgeber in § 42f SGB VIII das
Verfahren zur Alterseinschätzung normiert. Diese hat durch eine „qualifizierte
Inaugenscheinnahme“ zu erfolgen. Aufgrund einer Befragung soll das Alter des
Kindes oder Jugendlichen festgestellt werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Landesjugendämter hat dazu bereits im Mai 2014 eine Handlungsempfehlung
herausgegeben.
Zur Verteilung der UMAs sind im Gesetz Fristen
vorgesehen (vgl. § 42b SGB VIII). Ein Jugendlicher soll innerhalb von 14
Werktagen einem Jugendamt zugewiesen werden. Wird die Verteilung nicht
innerhalb eines Monats durchgeführt, ist sie ausgeschlossen. Diese Fristen
sollen sicherstellen, dass Jugendliche so bald wie möglich einem zuständigen
Jugendamt zugewiesen werden.
Darüber hinaus soll im Rahmen des Verteilverfahrens
für jede Stadt eine Verteilungsquote festgelegt werden. Dies geschieht durch
Landesrecht. Für alle 186 Jugendämter in NRW soll eine Aufnahmepflicht
bestehen. Die Aufnahmequote der einzelnen Jugendämter soll sich nach der
Einwohnerzahl richten. Für die Verteilung der minderjährigen Flüchtlinge wurde
beim Landschaftsverband Rheinland eine Landesstelle eingerichtet. Zum Zeitpunkt
der Erstellung der Vorlage war diese Zahl nicht bekannt.
Die UMAs, die vor dem 01.11.15 in Obhut genommen
wurden, verbleiben zunächst bei den jeweiligen Jugendämtern. Vom Jugendamt
Emmerich am Rhein wurden 20 Jugendliche in Obhut genommen, dabei sind
allerdings acht „Altfälle“. Diese Jugendlichen sind bereits seit einigen Jahren
in Deutschland.
Die Kostenerstattung ist in § 89 d SGB VIII
geregelt. Die Kosten werden vom Landesjugendamt übernommen. Vor dem 01.11.15
erfolgte eine Zuweisung eines überörtlichen Trägers, der für die
Kostenerstattung zuständig wurde, dies wurde nun vereinfacht.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirken im
Produkt 1.100.06.03.01; können aber derzeit noch nicht genau beziffert werden
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.1
Peter Hinze
Bürgermeister