Betreff
Finanzielle Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder
Vorlage
01 - 16 0573/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, dass fraktionslose Ratsmitglieder gemäß § 56 Abs. 3 S. 6 GO NRW statt Sachmitteln und Kommunikationsmitteln zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die Ratssitzung aus Haushaltsmitteln eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 46,66 € monatlich erhalten.

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

Dabei erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion (Anm.: 2 Mitglieder) nach § 56 Abs. 1 S. 2 GO NRW erhält oder erhalten würde.

 

Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in an-gemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorberei-tung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betra-ges nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.

 

Gemäß § 9 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein erhalten Fraktionen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 50 Euro je Fraktion zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30 Euro je Fraktionsmitglied als Sachkostenanteil sowie 15 Euro je Fraktionsmitglied als Anteil an personellen Aufwendungen.

 

Die kleinste Fraktion (zwei Mitglieder) erhält danach einen monatlichen Zuwendungsbetrag in Höhe von 140 Euro; eine Gruppe erhielte zwei Drittel dieses Betrages, also monatlich 93,33 Euro.

 

Ein fraktionsloses Ratsmitglied kann somit aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von maximal 46,66 € (= ½ von 93,33 €) monatlich erhalten.

 

Aufwendungen, die den Fraktionen für einen Büroraum samt dazugehöriger Ausstattung zuzurechnen sind (geldwerte Leistungen) sind bei der Bemessung der finanziellen Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (vgl. VG Arnsberg, Urteil  vom 12. November 2010, Az. 12 K 3635/09)

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt vor zu beschließen, dass fraktionslose Ratsmit-glieder statt Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die Ratssitzung aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von 46,66  € monatlich / 559,92  Euro jährlich erhalten.

 

Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem Bürgermeister jährlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr  vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister