Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dass fraktionslose Ratsmitglieder gemäß § 56 Abs. 3
S. 6 GO NRW statt Sachmitteln und Kommunikationsmitteln zum Zwecke ihrer
Vorbereitung auf die Ratssitzung aus Haushaltsmitteln eine finanzielle
Zuwendung in Höhe von 46,66 € monatlich erhalten.
Sachdarstellung :
Gemäß
§ 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus
Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für
die Geschäftsführung.
Dabei erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung, die
zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion (Anm.: 2
Mitglieder) nach § 56 Abs. 1 S. 2 GO NRW erhält oder erhalten würde.
Einem
Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in
an-gemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner
Vorberei-tung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen
beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen
erhält, die die Hälfte des Betra-ges nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe
mit zwei Mitgliedern erhielte.
Gemäß
§ 9 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein erhalten Fraktionen zu den
Aufwendungen für die Geschäftsführung einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von
50 Euro je Fraktion zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30 Euro je
Fraktionsmitglied als Sachkostenanteil sowie 15 Euro je Fraktionsmitglied als
Anteil an personellen Aufwendungen.
Die
kleinste Fraktion (zwei Mitglieder) erhält danach einen monatlichen
Zuwendungsbetrag in Höhe von 140 Euro; eine Gruppe erhielte zwei Drittel dieses
Betrages, also monatlich 93,33 Euro.
Ein
fraktionsloses Ratsmitglied kann somit aus Haushaltsmitteln finanzielle
Zuwendungen in Höhe von maximal 46,66 € (= ½ von 93,33 €) monatlich erhalten.
Aufwendungen,
die den Fraktionen für einen Büroraum samt dazugehöriger Ausstattung
zuzurechnen sind (geldwerte Leistungen) sind bei der Bemessung der finanziellen
Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (vgl. VG
Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010,
Az. 12 K 3635/09)
Die
Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt vor zu beschließen, dass fraktionslose
Ratsmit-glieder statt Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke ihrer
Vorbereitung auf die Ratssitzung aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen
in Höhe von 46,66 € monatlich / 559,92 Euro jährlich erhalten.
Zu
beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem Bürgermeister
jährlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister