Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Ver-
kaufstellen aus Anlass der Veranstaltungen
„17. Emmericher Autoshow“ am 20.03.2016
„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“ am 31.07.2016
„Stadtfest mit 15. Emmericher Musiknacht“ am 04.09.2016
„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 11.12.2016
Vorlage
06 - 16 0592/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Für das Jahr 2016 organisiert u. a. die Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zu-sammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“ wieder die vorgenannten Veranstaltungen.

 

Am 20.03.2016 findet die mittlerweile traditionelle 17. Emmericher Autoshow statt. 

 

Die Besucher des Promenadenfestes „Emmerich im Lichterglanz“ verbinden dieses Fest mittlerweile mit einem verkaufsoffenen Sonntag, so dass die Emmericher Werbegemeinschaft den Wünschen der Besucher mit einem verkaufsoffenen Sonntag am 31.07.2016 entsprechen und diese Veranstaltung unterstützen.  

 

Am 03.09. und 04.09.2016 findet das „Stadtfest“ statt, an dem sich die EWG mit einem

verkaufsoffenen Sonntag am 04.09.2016 beteiligt. 

 

Am 11.12.2016 möchte die EWG wieder einen verkaufsoffenen Adventssonntag und einen

Weihnachtsmarkt veranstalten.

 

Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur

Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich a.Rh. geöffnet halten.

 

Die Geschäfte sollen am 20.03.2016, 31.07.2016, 04.09.2016 und am 11.12.2016 in

der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet werden.

 

Die vorgeschriebenen Anhörungen der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer (HWK) wurden  durchgeführt. Bei Erstellung der Verwaltungsvorlage lagen noch keine Stellungnahmen vor. Wie in den Vorjahren werden jedoch die IHK, die HWK und der Einzelhandelsverband die verkaufs-offenen Sonntage befürworten. Die Gewerkschaft ver.di 

wird wieder gegen die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage auf das Äußerste widersprechen. Die Kirchen werden voraussichtlich wieder keine Stellungnahmen abgeben.   

 

Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich

a.Rh. zuständig.

 


 

 

 

Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein  - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus An-

lass der Veranstaltungen

 

„17. Emmericher Autoshow“                                                                                      am 20.03.2016

„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“                                                          am 31.07.2016

„Stadtfest/15. Emmericher Musiknacht“                                                                    am 04.09.2016

„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“                                         am 11.12.2016

 

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S.516)

und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –

Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980

(GV.NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009

(GV.NRW. S. 765) und § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung des Landes Nord-

rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

(GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2015

(GV.NRW. S. 878) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde

gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 16. Februar 2016  folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen dürfen am 20.03.2016, 31.07.2016, 04.09.2016 und am 11.12.2016

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr ge-

öffnet sein.

 

 

§ 2

 

1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1

      Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet.

 

2)    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit

einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 

                                                 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister