kaufstellen aus Anlass der Veranstaltungen
„17. Emmericher Autoshow“ am 20.03.2016
„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“ am 31.07.2016
„Stadtfest mit 15. Emmericher Musiknacht“ am 04.09.2016
„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 11.12.2016
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Für das Jahr 2016 organisiert u. a. die Emmericher Werbegemeinschaft
(EWG) in Zu-sammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“
wieder die vorgenannten Veranstaltungen.
Am 20.03.2016 findet die mittlerweile traditionelle 17. Emmericher
Autoshow statt.
Die Besucher des Promenadenfestes „Emmerich im Lichterglanz“ verbinden
dieses Fest mittlerweile mit einem verkaufsoffenen Sonntag, so dass die
Emmericher Werbegemeinschaft den Wünschen der Besucher mit einem
verkaufsoffenen Sonntag am 31.07.2016 entsprechen und diese Veranstaltung
unterstützen.
Am 03.09. und 04.09.2016 findet das „Stadtfest“ statt, an dem sich die
EWG mit einem
verkaufsoffenen Sonntag am 04.09.2016 beteiligt.
Am 11.12.2016 möchte die EWG wieder einen verkaufsoffenen Adventssonntag
und einen
Weihnachtsmarkt veranstalten.
Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur
Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich a.Rh.
geöffnet halten.
Die Geschäfte sollen am 20.03.2016, 31.07.2016, 04.09.2016 und am
11.12.2016 in
der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet werden.
Die vorgeschriebenen Anhörungen der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer (IHK) und
Handwerkskammer (HWK) wurden durchgeführt.
Bei Erstellung der Verwaltungsvorlage lagen noch keine Stellungnahmen vor. Wie
in den Vorjahren werden jedoch die IHK, die HWK und der Einzelhandelsverband
die verkaufs-offenen Sonntage befürworten. Die Gewerkschaft ver.di
wird wieder gegen die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage auf das
Äußerste widersprechen. Die Kirchen werden voraussichtlich wieder keine
Stellungnahmen abgeben.
Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung
festzusetzen. Für den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat
der Stadt Emmerich
a.Rh. zuständig.
Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der
Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
aus An-
lass der Veranstaltungen
„17. Emmericher Autoshow“
am 20.03.2016
„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“ am 31.07.2016
„Stadtfest/15. Emmericher Musiknacht“ am 04.09.2016
„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 11.12.2016
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006
S.516)
und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Mai 1980
(GV.NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.
Dezember 2009
(GV.NRW. S. 765) und § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung des
Landes Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994
(GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.
Februar 2015
(GV.NRW. S. 878) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche
Ordnungsbehörde
gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 16. Februar
2016 folgende ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen am 20.03.2016, 31.07.2016, 04.09.2016 und am
11.12.2016
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 12.00 Uhr bis
17.00 Uhr ge-
öffnet sein.
§ 2
1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet.
2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des
Ladenöffnungsgesetzes NRW mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Peter Hinze
Bürgermeister