Hier: Dienstanweisung für die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) /
Pflegekinderdienstes (PKD) des Fachbereichs 4 – Jugend, Schule und Sport / Jugendamt zur Sicherstellung des Kinderschutzes bei Kindeswohlgefährdung
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohlergehen
ist ein zentrales Ziel der Kinder und Jugendhilfe (Art. 6 II 2, III GG; §§ 1
III Nr. 3, 8a SGB VIII). Die Jugendämter nehmen ein sogenanntes „Wächteramt“
wahr. Das Jugendamt Emmerich am Rhein hatte schon lange vor der Einführung des
§ 8a SGB VIII im Jahr 2005 eine bindende Handlungsanweisung zum Verfahren beim
Verdacht auf Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Nach bekannt werden von mehr
Kinderschutzfällen in den Medien und der Einführung des § 8a SGB VIII waren die
Jugendämter angehalten die Handlungsanweisungen in Dienstanweisungen
umzusetzen. Der Verfahrensstandard im Jugendamt wurde optimiert und ist am
01.10.2014 im Rahmen einer Dienstanweisung in Kraft getreten.
Die Dienstanweisung soll im Jugendhilfeausschuss vorgestellt werden.
Anhand von Beispielen soll veranschaulicht werden, um welche Fälle es gehen
kann und wie das Verfahren in der Praxis abläuft. Die Dienstanweisung ist als
Anlage beigefügt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Peter Hinze
Bürgermeister