Betreff
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW (Bürgeranträge)
Anregung Verbot von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen,
hier: Eingabe Nr. 3/2016 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 16 0638/2016
Art
Eingabe

Beschlussvorschlag

 

Der Rat weist die Anregung der Republikaner, Landesverband NRW vom 21.01.2016, ein Burka- und Nikaverbot für alle öffentlichen Räume und Plätze zu erlassen, als unzulässig zurück.

 

Begründung :

Mit Schreiben vom 21.01.2016 regen die Republikaner, LVB NRW, an, dass der Rat ein Burka- und Nikaverbot erlassen solle, das für alle öffentlichen Räume und Plätze gelten solle. Inhaltsgleiche Schreiben wurden an zahlreiche Räte der Kommunen in NRW gerichtet.  Zwar handelt es sich hier um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO NW, weil sich das Verbot auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume beziehen soll. Der Antrag ist aber als unzulässig zu qualifizieren, „da es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen“(vgl. Schnellbrief 30/2016 des Städte- und Gemeindebundes vom 26.01.2016).

 

Aus diesem Grund ist der Rat der Stadt nicht verpflichtet, sich mit dieser Eingabe inhaltlich befassen. Da § 24 GO NW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt, ist diese Anregung dem Rat vorzulegen.

Der Rat kann die Eingabe der Republikaner als unzulässig zurückweisen, ohne sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen zu müssen.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VG Minden vom 16.05.2012 in einem ähnlich gelagerten Fall. Das Gericht stellte seinerzeit fest :

 

„Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende nicht nur einen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen Gemeinden gestellt hat. Offensichtlich fehlt es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung des § 24 der Gemeindeordnung voraussetzt.“ (VG Minden, Beschluss vom 16.05.2013 – 2 L 272/12-, juris)

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister