Anregung Verbot von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen,
hier: Eingabe Nr. 3/2016 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat weist die Anregung der Republikaner, Landesverband NRW vom
21.01.2016, ein Burka- und Nikaverbot für alle öffentlichen Räume und Plätze zu
erlassen, als unzulässig zurück.
Begründung :
Mit Schreiben vom 21.01.2016 regen die Republikaner, LVB NRW, an, dass
der Rat ein Burka- und Nikaverbot erlassen solle, das für alle öffentlichen
Räume und Plätze gelten solle. Inhaltsgleiche Schreiben wurden an zahlreiche
Räte der Kommunen in NRW gerichtet. Zwar
handelt es sich hier um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO
NW, weil sich das Verbot auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume
beziehen soll. Der Antrag ist aber als unzulässig zu qualifizieren, „da es der
Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte, sondern um eine rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu
verschaffen“(vgl. Schnellbrief 30/2016 des Städte- und Gemeindebundes vom
26.01.2016).
Aus diesem Grund ist der Rat der Stadt nicht verpflichtet, sich mit
dieser Eingabe inhaltlich befassen. Da § 24 GO NW dem Bürgermeister kein
eigenes Vorprüfungsrecht einräumt, ist diese Anregung dem Rat vorzulegen.
Der Rat kann die Eingabe der Republikaner als unzulässig zurückweisen,
ohne sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen zu müssen.
Der Städte- und Gemeindebund NRW verweist in diesem Zusammenhang auch
auf die Entscheidung des VG Minden vom 16.05.2012 in einem ähnlich gelagerten
Fall. Das Gericht stellte seinerzeit fest :
„Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende nicht nur einen
Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen Gemeinden gestellt hat.
Offensichtlich fehlt es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen
Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und
Beschwerdeführer, wie sie die Regelung des § 24 der Gemeindeordnung
voraussetzt.“ (VG Minden, Beschluss vom 16.05.2013 – 2 L 272/12-, juris)
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister