hier: Eingabe Nr. 4/2016 von Ratmitglied Christoph Kukulies
Beschlussvorschlag
Der Rat weist die Anregung des Ratsmitgliedes Kukulies vom 27.01.2016
als unzulässig zurück.
Begründung
Grundsätzlich steht das in § 24 der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) verankerte Petitionsrecht auch kommunalen
Mandatsträgern zu. „Allerdings kann dieses Petitionsrecht nicht dazu dienen,
nach der Gemeindeordnung und dem Ortsrecht bestehende Verfahrensvorschriften
für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in der Vertretung zu umgehen“.
(Kommentierung Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen Held/Winkel/Wansleben
zu § 24 GO NW; vgl. auch Komm. Kleerbaum/Palmen zu § 24 GO NW).
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz GO NW -und der gleichlautenden
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein
(GeschO)- hat der Bürgermeister Vorschläge auf die Tagesordnung aufzunehmen,
die ihm fristgemäß von 1/5 der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt
werden.
Einzelnen Ratsmitgliedern steht dieses Recht nicht zu.
Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, kann das
Petitionsrecht nicht dazu benutzen, um die Aufnahme eines Punktes auf die
Tagesordnung einer Ratssitzung zu erzwingen. Hierin würde eine unzulässige
Umgehung des § 48 Abs. 1 Satz 2 liegen.
Das kommunale Verfassungsrecht billigt dem kommunalen
Mandatsträger auch dann, wenn er keiner Fraktion angehört, eine Reihe von
Rechten zu (Rederecht, Antragsrecht, Fragerecht etc.), die ihn im Vergleich zu
Bürgerinnen und Bürgern in eine privilegierte Position bringen.
Insofern besteht im Allgemeinen für kommunale Mandatsträger
kein praktisches Bedürfnis, sich des Instrumentes der Anregungen und
Beschwerden zu bedienen.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister