Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 10. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
Begründung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.12.2015
den Antrag der CDU-Ratsfraktion an den Rechnungsprüfungsausschuss als
zuständiges Fachgremium zur Vorberatung einer beabsichtigten Änderung
ortsrechtlicher Bestimmungen verwiesen.
In diesem Antrag wird zum einen angeregt, „Dringlichkeitsentscheidungen“
in der Hauptsatzung abzubilden.
Darüber hinaus wird die Streichung des bisherigen § 15
(Führungsfunktionen auf Probe) der Hauptsatzung sowie der Wegfall der Passagen
aus § 7 (Ausschüsse) Abs. 3, die die Zuständigkeit des Haupt- und
Finanzausschusses in personalrechtlichen Angelegenheiten abbilden,
vorgeschlagen. Komprimiert werden sollen diese Streichungen durch eine
Novellierung in § 15 unter der Bezeichnung Zuständigkeit für dienstrechtliche
Entscheidungen.
Dringlichkeitsentscheidungen
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.01.2016 wurde
beschlossen, in Zukunft die Mitglieder des Rates unmittelbar nach einer
dringlichen Entscheidung zu informieren. Gleiches soll auch für die Mitglieder
des entscheidungsbefugten Ausschusses im Falle einer dringlichen Entscheidung
im Sinne des § 60 Abs. 2 GO NRW gelten.
Der in Anlage 1 abgebildete neu einzufügende § 8 a setzt die im Antrag
begehrte Anregung um und ergänzt mit Satz 2 die beschlossene Verfahrensweise
hinsichtlich einer frühzeitigen Information der politischen Entscheidungsträger
im Falle von Dringlichkeitsentscheidungen.
Novellierung des § 15 Zuständigkeit in dienstrechtlichen
Angelegenheiten:
-Kompetenzverteilung zwischen Rat und Bürgermeister in dienst- und
arbeitsrechtlichen
Angelegenheiten
Hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen dem Rat und dem
Bürgermeister durchzieht folgender Grundsatz das kommunale Verfassungsrecht:
Der Rat beschließt den Stellenplan als verbindlichen Handlungsrahmen für
die Personalwirtschaft der Kommune.
Als Dienstvorgesetzter gemäß § 73 Abs. 2 und 3 GO NRW trifft der
Bürgermeister alle dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Als Ausnahme dieses Grundsatzes sieht die Gemeindeordnung im Falle
personalrechtlicher Entscheidungen einen Mitwirkungsvorbehalt des Rates vor :
§ 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW :
„Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in
Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis
oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den
Rat oder durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Rat bzw. dem Haupt- und
Finanzausschuss ausdrücklich einen Mitwirkungsvorbehalt bei Führungskräften
durch eine Hauptsatzungsregelung zu gewähren.
Ob diese Regelung umgesetzt wird, steht im Ermessen der politischen
Entscheidungsträger.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat diesen Mitwirkungsvorbehalt
umgesetzt; vor Ort sind Personalentscheidungen für Bedienstete in
Führungspositionen durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen.
§ 7 Abs. 3 a) der Hauptsatzung bestimmt:
„Für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NW) sind
Entscheidungen, die das beamtenrechtlichen Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Haupt-
und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister und dem Haupt- und
Finanzausschuss nicht zustande, kann gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 GO NW der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. (…)
Der Personenkreis der „Bediensteten in Führungspositionen“ ist nicht
frei definierbar, sondern in § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NW klar bestimmt:
„Bedienstete in Führungspositionen
sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder
einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsposition vergleichbaren
Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben
eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“
Aus diesem Grunde orientiert sich § 7 Abs. 3 a in der zurzeit gültigen
Fassung an der Musterhauptsatzung des NW Städte- und Gemeindebundes und nimmt
ausdrücklich Bezug auf § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NW.
Eine eigene Definition des Personenkreises der Bediensteten in
Führungspositionen – wie im Entwurf des neu zu beschließenden § 15 seitens der
CDU-Ratsfraktion vorgeschlagen- wird vor dem Hintergrund der bestehenden
eindeutigen gesetzlichen Regelung kritisch bewertet.
Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die Formulierung des § 7 Abs. 3
in der bisherigen Fassung bestehen zu lassen, da diese den Mitwirkungsvorbehalt
im Einklang mit den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen abbildet.
Gleiches gilt für den Fortbestand des § 13 (Bürgermeister) Abs. 3 der
Hauptsatzung, der den Grundsatz -Bürgermeister trifft die
Personalentscheidungen- außerhalb des Mitwirkungsvorbehaltes benennt und
insofern mit § 7 Abs. 3 in Zusammenhang steht.
-Führungsfunktionen auf Probe :
Die im Antrag angeregte Übertragung von Führungsfunktionen auf Probe
wird – bezogen auf den Bereich der Übertragung einer Führungsposition im
Beamtenbereich- durch § 15 abgebildet
und entsprechend praktiziert. Allerdings bedarf dieser aufgrund geänderter
gesetzlicher Bestimmungen einer Anpassung an das Landesbeamtengesetz NRW.
Eine Übertragung ist auch auf den Bereich der tariflich Beschäftigten
grundsätzlich möglich. Aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen (im Falle
des Wechsels eines Beamten von einer anderen Kommune besteht das
Grundverhältnis fort; ein tariflich Beschäftigter müsste bei einem
Behördenwechsel einem befristeten Arbeitsverhältnis zustimmen) und der
zunehmend steigenden Anstrengungen, Führungspositionen adäquat besetzen zu
können, empfiehlt es sich nach Ansicht der Verwaltung, die Übertragung einer
Führungsfunktion auf Probe bei tariflich Beschäftigten als „Kannbestimmung“ zu
formulieren.
Der in Anlage 1 beigefügte Entwurf der 10. Änderung zur Hauptsatzung der
Stadt Emmerich am Rhein bildet die verwaltungsseitigen Empfehlungen ab.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Ohne Belang
Peter Hinze
Bürgermeister