Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 - neuer § 8 a (Dringlichkeitsentscheidungen) -: hier: Antrag Nr. XXII/2015 der CDU-Ratsfraktion
Vorlage
01 - 16 0662/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

Sachdarstellung :

 

Begründung :

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 den Antrag der CDU-Ratsfraktion an den Rechnungsprüfungsausschuss als zuständiges Fachgremium zur Vorberatung einer beabsichtigten Änderung ortsrechtlicher Bestimmungen verwiesen.

 

In diesem Antrag wird zum einen angeregt, „Dringlichkeitsentscheidungen“ in der Hauptsatzung abzubilden.

Darüber hinaus wird die Streichung des bisherigen § 15 (Führungsfunktionen auf Probe) der Hauptsatzung sowie der Wegfall der Passagen aus § 7 (Ausschüsse) Abs. 3, die die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses in personalrechtlichen Angelegenheiten abbilden, vorgeschlagen. Komprimiert werden sollen diese Streichungen durch eine Novellierung in § 15 unter der Bezeichnung  Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen.

 

Dringlichkeitsentscheidungen

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.01.2016 wurde beschlossen, in Zukunft die Mitglieder des Rates unmittelbar nach einer dringlichen Entscheidung zu informieren. Gleiches soll auch für die Mitglieder des entscheidungsbefugten Ausschusses im Falle einer dringlichen Entscheidung im Sinne des § 60 Abs. 2 GO NRW  gelten.

 

Der in Anlage 1 abgebildete neu einzufügende § 8 a setzt die im Antrag begehrte Anregung um und ergänzt mit Satz 2 die beschlossene Verfahrensweise hinsichtlich einer frühzeitigen Information der politischen Entscheidungsträger im Falle von Dringlichkeitsentscheidungen.

 

Novellierung des § 15 Zuständigkeit in dienstrechtlichen Angelegenheiten:

-Kompetenzverteilung zwischen Rat und Bürgermeister in dienst- und arbeitsrechtlichen

 Angelegenheiten

Hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen dem Rat und dem Bürgermeister durchzieht folgender Grundsatz das kommunale Verfassungsrecht:

Der Rat beschließt den Stellenplan als verbindlichen Handlungsrahmen für die Personalwirtschaft der Kommune.

Als Dienstvorgesetzter gemäß § 73 Abs. 2 und 3 GO NRW trifft der Bürgermeister alle dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

Als Ausnahme dieses Grundsatzes sieht die Gemeindeordnung im Falle personalrechtlicher Entscheidungen einen Mitwirkungsvorbehalt des Rates vor :

 

§ 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW :

„Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

 

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Rat bzw. dem Haupt- und Finanzausschuss ausdrücklich einen Mitwirkungsvorbehalt bei Führungskräften durch eine Hauptsatzungsregelung zu gewähren.

Ob diese Regelung umgesetzt wird, steht im Ermessen der politischen Entscheidungsträger.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat diesen Mitwirkungsvorbehalt umgesetzt; vor Ort sind Personalentscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen.

 

§ 7 Abs. 3 a) der Hauptsatzung bestimmt:

„Für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NW) sind Entscheidungen, die das beamtenrechtlichen Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister und dem Haupt- und Finanzausschuss nicht zustande, kann gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 GO NW der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. (…)

 

Der Personenkreis der „Bediensteten in Führungspositionen“ ist nicht frei definierbar, sondern in § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NW klar bestimmt:

 

Bedienstete in Führungspositionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsposition vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“

 

Aus diesem Grunde orientiert sich § 7 Abs. 3 a in der zurzeit gültigen Fassung an der Musterhauptsatzung des NW Städte- und Gemeindebundes und nimmt ausdrücklich Bezug auf § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NW.

 

Eine eigene Definition des Personenkreises der Bediensteten in Führungspositionen – wie im Entwurf des neu zu beschließenden § 15 seitens der CDU-Ratsfraktion vorgeschlagen- wird vor dem Hintergrund der bestehenden eindeutigen gesetzlichen Regelung kritisch bewertet.

 

Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die Formulierung des § 7 Abs. 3 in der bisherigen Fassung bestehen zu lassen, da diese den Mitwirkungsvorbehalt im Einklang mit den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen abbildet.

Gleiches gilt für den Fortbestand des § 13 (Bürgermeister) Abs. 3 der Hauptsatzung, der den Grundsatz -Bürgermeister trifft die Personalentscheidungen- außerhalb des Mitwirkungsvorbehaltes benennt und insofern mit § 7 Abs. 3 in Zusammenhang steht. 

 

-Führungsfunktionen auf Probe :

Die im Antrag angeregte Übertragung von Führungsfunktionen auf Probe wird – bezogen auf den Bereich der Übertragung einer Führungsposition im Beamtenbereich- durch  § 15 abgebildet und entsprechend praktiziert. Allerdings bedarf dieser aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen einer Anpassung an das Landesbeamtengesetz NRW.

 

Eine Übertragung ist auch auf den Bereich der tariflich Beschäftigten grundsätzlich möglich. Aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen (im Falle des Wechsels eines Beamten von einer anderen Kommune besteht das Grundverhältnis fort; ein tariflich Beschäftigter müsste bei einem Behördenwechsel einem befristeten Arbeitsverhältnis zustimmen) und der zunehmend steigenden Anstrengungen, Führungspositionen adäquat besetzen zu können, empfiehlt es sich nach Ansicht der Verwaltung, die Übertragung einer Führungsfunktion auf Probe bei tariflich Beschäftigten als „Kannbestimmung“ zu formulieren.

 

Der in Anlage 1 beigefügte Entwurf der 10. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bildet die verwaltungsseitigen Empfehlungen ab.

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

 

Ohne Belang

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister