Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein, hier: Antrag Nr. XXV/2015 der CDU-, BGE-, GRÜNE- und Embrica-Fraktion
Vorlage
01 - 16 0663/2016
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in Anlage 2 beigefügte Neufassung des § 31 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

 

Sachdarstellung :

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 den fraktionsübergreifenden Antrag der Fraktionen CDU, BGE, GRÜNE und Embrica an den Rechnungsprüfungsausschuss als zuständiges Fachgremium zur Vorberatung einer beabsichtigten Änderung ortsrechtlicher Bestimmungen verwiesen.

Gemäß § 31 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein (GeschO) in der zur Zeit gültigen Fassung dient der Ältestenrat „der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit des Rates“.

Bislang wurde der Ältestenrates somit als ein Gremium definiert, das unter anderem zur Verständigung über die Behandlung wichtiger und schwieriger Aufgaben des Rates, sowie der  frühzeitigen Unterrichtung der Fraktionen über bedeutende – ggf. auch für eine Beratung in den entscheidungsbefugten Fachgremien noch nicht reife- Angelegenheiten dient.

Dieses Verständnis der koordinierenden und vorbereitenden Funktion findet sich vielfach in kommunalen Zuständigkeits- und Geschäftsordnungen .

 

Kommunalverfassungsrechtlich auch zulässig ist es, den Handlungsrahmen des Gremiums entsprechend zu dezimieren und auf die „Vorbereitung des Rates in terminlichen sowie verfahrensrechtlichen Fragen“ zu beschränken. Der dem fraktionsübergreifenden Antrag beigefügte Entwurf  eines neu zu fassenden § 31 fußt auf der Überlegung eines entsprechend engen Handlungsrahmens. 

Angeregt wird die Modifizierung der Zuständigkeit des Ältestenrates hin zu einem Gremium, das sich allein terminlichen sowie verfahrensrechtlichen Inhalten widmen soll. Ergänzt werden soll der neu definierte § 31 darüber hinaus um eine klare Frist- und Formvorschriften.

 

Beide Versionen (bisherige Fassung und Fassung des fraktionsübergreifenden Antrages) sind der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Aus Sicht der Verwaltung bieten sich im Zusammenhang mit der Neufassung des § 31 einige Modifizierungen an, die nachfolgend zusammengestellt und auch in dem verwaltungsseitig zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen „§ 31 Ältestenrat“ (Anlage 2) abgebildet sind :

 

·         Es ist angesichts der Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung über die Ehrung von Personen, die sich um das Wohl der Stadt Emmerich am Rhein besonders verdient gemacht haben erforderlich, dass der Zuständigkeitskatalog des Ältestenrates auch künftig ein Vorschlagsrecht auszeichnungswürdiger Mitbürgerinnen und Mitbürger umfasst.

·         Zudem empfiehlt sich eine Präzisierung der mit fraktionsübergreifendem Antrag vorgeschlagenen Fassung des neuen Abs. 3 :

„Außerdem ist der Ältestenrat der Ort, an dem auftretende Streitigkeiten besprochen und geschlichtet werden“.

Der Handlungs- und Aktionsrahmen bleibt angesichts des gewählten Formulierungsvorschlages zu unspezifisch.

·         Auch sollte der Ältestenrat anlassbezogen Vereinbarungen über den politischen Umgang und das Verhalten in Wahlkampfzeiten -wie in der Vergangenheit bewährt- vorberaten dürfen. Er handelt sich um Textentwürfe zur freiwilligen Selbstverpflichtung, die – wie der Name bereits beinhaltet – zu keinerlei Beitrittsverpflichtung bzw. Vorwegnahme einer Entscheidung durch den Ältestenrat führt.

 

           

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Ohne Belang

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister