Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in Anlage 2
beigefügte Neufassung des § 31 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.12.2015
den fraktionsübergreifenden Antrag der Fraktionen CDU, BGE, GRÜNE und Embrica
an den Rechnungsprüfungsausschuss als zuständiges Fachgremium zur Vorberatung
einer beabsichtigten Änderung ortsrechtlicher Bestimmungen verwiesen.
Gemäß § 31 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
der Stadt Emmerich am Rhein (GeschO) in der zur Zeit gültigen Fassung dient der
Ältestenrat „der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit des Rates“.
Bislang wurde der Ältestenrates somit als ein Gremium definiert, das
unter anderem zur Verständigung über die Behandlung wichtiger und schwieriger
Aufgaben des Rates, sowie der
frühzeitigen Unterrichtung der Fraktionen über bedeutende – ggf. auch
für eine Beratung in den entscheidungsbefugten Fachgremien noch nicht reife-
Angelegenheiten dient.
Dieses Verständnis der koordinierenden und vorbereitenden Funktion
findet sich vielfach in kommunalen Zuständigkeits- und Geschäftsordnungen .
Kommunalverfassungsrechtlich auch zulässig ist es, den Handlungsrahmen
des Gremiums entsprechend zu dezimieren und auf die „Vorbereitung des Rates in
terminlichen sowie verfahrensrechtlichen Fragen“ zu beschränken. Der dem
fraktionsübergreifenden Antrag beigefügte Entwurf eines neu zu fassenden § 31 fußt auf der
Überlegung eines entsprechend engen Handlungsrahmens.
Angeregt wird die Modifizierung der Zuständigkeit des Ältestenrates hin
zu einem Gremium, das sich allein terminlichen sowie verfahrensrechtlichen
Inhalten widmen soll. Ergänzt werden soll der neu definierte § 31 darüber
hinaus um eine klare Frist- und Formvorschriften.
Beide Versionen (bisherige Fassung und Fassung des
fraktionsübergreifenden Antrages) sind der Vorlage als Anlage 1
beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung bieten sich im Zusammenhang mit der Neufassung
des § 31 einige Modifizierungen an, die nachfolgend zusammengestellt und auch
in dem verwaltungsseitig zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen „§ 31
Ältestenrat“ (Anlage 2) abgebildet sind :
·
Es ist angesichts der Bestimmung des § 6 Abs. 3 der
Satzung über die Ehrung von Personen, die sich um das Wohl der Stadt Emmerich
am Rhein besonders verdient gemacht haben erforderlich, dass der
Zuständigkeitskatalog des Ältestenrates auch künftig ein Vorschlagsrecht
auszeichnungswürdiger Mitbürgerinnen und Mitbürger umfasst.
·
Zudem empfiehlt sich eine Präzisierung der mit
fraktionsübergreifendem Antrag vorgeschlagenen Fassung des neuen Abs. 3 :
„Außerdem
ist der Ältestenrat der Ort, an dem auftretende Streitigkeiten besprochen und
geschlichtet werden“.
Der Handlungs- und Aktionsrahmen bleibt
angesichts des gewählten Formulierungsvorschlages zu unspezifisch.
·
Auch sollte der Ältestenrat anlassbezogen
Vereinbarungen über den politischen Umgang und das Verhalten in Wahlkampfzeiten
-wie in der Vergangenheit bewährt- vorberaten dürfen. Er handelt sich um
Textentwürfe zur freiwilligen Selbstverpflichtung, die – wie der Name bereits
beinhaltet – zu keinerlei Beitrittsverpflichtung bzw. Vorwegnahme einer
Entscheidung durch den Ältestenrat führt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Ohne Belang
Peter Hinze
Bürgermeister