Betreff
77. Änderung des Flächennutzungsplanes betr. Aufhebung der bisherigen Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen,
hier: 1) Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Vorlage
05 - 16 0704/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.

 

2)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den vorgelegten Entwurf zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung als Entwurf der Offenlage und beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)  Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden

 

Das Verfahren zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gleichzeitig mit dem Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ nach § 5 Abs. 2b BauGB durch Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung am 26.08.2014 eingeleitet.

 

Von der Abwicklung her laufen die Verfahrensschritte der 77. FNP-Änderung parallel zum Verfahren der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in beiden Verfahren in Form einer gemeinsamen Bürgerversammlung am 17.03.2016 durchgeführt. Im Nachgang hierzu wurde den Bürgern die Möglichkeit eingeräumt, die in der Versammlung vorgestellten Planungsunterlagen im Zeitraum von 2 Wochen nach der Versammlung auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einzusehen und weitere Stellungnahmen zu den Planungsabsichten abzugeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hat für beide Verfahren während des gesamten Monats März 2016 stattgefunden.

 

Die in diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen beziehen sich unisono nicht auf die geplante Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan sondern auf die Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergie im sachlichen Teilflächennutzungsplan und die Berücksichtigung öffentlicher Belange im Rahmen der Genehmigungsplanungen der einzelnen Anlagen. Zur Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen. Die Berücksichtigung oder Zurückweisung der vorliegenden Stellungnahmen im Rahmen der weiteren Verfahrensdurchführung ist in der Vorlage 05-16  0703/2016 zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ thematisiert.

 

 

Zu 2)   Beschluss zur Offenlage

 

Mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ soll ein einheitliches Planwerk geschaffen werden, welches die Steuerung der Windkraftanlagen im Emmericher Stadtgebiet zukünftig insgesamt übernimmt. Theoretisch wäre es möglich, im Teilflächennutzungsplan die bestehende Konzentrationszonendarstellung für Windenergie im allgemeinen FNP zu übernehmen und diese in beiden Plänen darzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans den Darstellungen des allgemeinen FNPs nicht widersprechen.

 

Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Einerseits ist die derzeit gültige Konzentrationszonendarstellung im Flächennutzungsplan verbunden mit der Festsetzung einer maximal zulässigen Anlagenhöhe (Nabenhöhe = max. 100 m über Gelände). Eine solche Festsetzung soll im Teilflächennutzungsplan nicht getroffen werden, um die Errichtung von Windkraftanlagen der nächsten Generationen, die entsprechend der eingetretenen Anlagenentwicklung auf größere Anlagenhöhen hinauslaufen, nicht von vornherein auszuschließen. Insofern wird mit der Darstellung im sachlichen Teilflächennutzungsplan eine andere Rechtswirkung als von der gültigen Darstellung im FNP ausgehen.

 

Andererseits dient die Überführung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Anlagen sowie der Einräumung von Repoweringoptionen nach Ablauf der Betriebsdauer. Hierzu muss die Abgrenzung der Zone entsprechend der Klarstellung im Windenergieerlass 2015 geringfügig abgeändert werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer WEA innerhalb der Konzentrationszone ist nur gegeben, wenn die gesamte Anlage einschließlich der Rotorüberdeckungsfläche von der Konzentrationszone erfasst wird. Zwei der innerhalb der bestehenden Konzentrationszone errichteten Anlagen sind jedoch so positioniert, dass Teile ihrer Rotorüberdeckungsfläche die südliche Grenze der bestehenden Konzentrationszone überschreiten. Nach heutiger Auffassung wäre eine Neuerrichtung an gleicher Stelle damit unzulässig, da ihre planungsrechtliche Zulässigkeit nur eintritt, wenn die Anlagen in ihrer Gesamtheit und nicht nur bzgl. der Positionierung des Mastes von einer Konzentrationszone erfasst werden. Daher soll mit der Neudarstellung der betreffenden Konzentrationszone im Teilflächennutzungsplan eine geringfügige Änderung ihrer Abgrenzung in der Form vorgenommen werden, dass diese soweit nach Süden ausgedehnt wird, dass die bestehenden Rotorüberdeckungsflächen der beiden östlichen WEA in die Konzentrationszone einbezogen werden. Hierdurch wird keine größere Ausnutzungsmöglichkeit des Planungsrahmens vorbereitet, d.h. zukünftigen Austauschanlagen wird keine Möglichkeit eingeräumt bei dem ohnehin geringen Abstand zu der bestehenden Wohnbebauung am Kapellenberger Weg einen weiter nach Süden verlegten Standort einzunehmen.

 

Die geplante Darstellung der bestehenden, geringfügig zu verändernden Konzentrationszone im Teilflächennutzungsplan macht insofern eine Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen FNP im Rahmen des Verfahrens zur 77. FNP-Änderung erforderlich.

 

Da das FNP-Änderungsverfahren originär mit der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes verknüpft ist, was sich auch der gemeinsamen Begründung niederschlägt, wird sein Abschluss von dem Zustandekommen des Teilflächennutzungsplanes abhängig gemacht. Sollte die Planung des Teilflächennutzungsplanes aus irgendeinem Grund scheitern, so würde auch die 77. FNP-Änderung gestoppt werden.

 

Die zur Begründung gehörenden Gutachten sind der Vorlage 05-16  0703/2016 zum Teilflächennutzungsplan beigefügt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter