hier: 1) Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.
2) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorgelegten
Entwurf zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung
als Entwurf der Offenlage und beauftragt die Verwaltung die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen
Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
Das Verfahren zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde
gleichzeitig mit dem Verfahren zur Aufstellung des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ nach § 5 Abs. 2b BauGB durch Aufstellungsbeschluss
des Ausschusses für Stadtentwicklung am 26.08.2014 eingeleitet.
Von der Abwicklung her laufen die Verfahrensschritte der 77.
FNP-Änderung parallel zum Verfahren der Aufstellung des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
wurde in beiden Verfahren in Form einer gemeinsamen Bürgerversammlung am
17.03.2016 durchgeführt. Im Nachgang hierzu wurde den Bürgern die Möglichkeit
eingeräumt, die in der Versammlung vorgestellten Planungsunterlagen im Zeitraum
von 2 Wochen nach der Versammlung auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein
einzusehen und weitere Stellungnahmen zu den Planungsabsichten abzugeben.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB hat für beide Verfahren während des gesamten Monats März 2016
stattgefunden.
Die in diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen beziehen sich
unisono nicht auf die geplante Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung
im allgemeinen Flächennutzungsplan sondern auf die Darstellung weiterer
Konzentrationszonen für Windenergie im sachlichen Teilflächennutzungsplan und
die Berücksichtigung öffentlicher Belange im Rahmen der Genehmigungsplanungen
der einzelnen Anlagen. Zur Aufhebung der bestehenden
Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan wurden weder
Anregungen noch Bedenken vorgetragen. Die Berücksichtigung oder Zurückweisung
der vorliegenden Stellungnahmen im Rahmen der weiteren Verfahrensdurchführung
ist in der Vorlage 05-16 0703/2016 zum
sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ thematisiert.
Zu 2) Beschluss
zur Offenlage
Mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans
„Windenergie“ soll ein einheitliches Planwerk geschaffen werden, welches die
Steuerung der Windkraftanlagen im Emmericher Stadtgebiet zukünftig insgesamt
übernimmt. Theoretisch wäre es möglich, im Teilflächennutzungsplan die
bestehende Konzentrationszonendarstellung für Windenergie im allgemeinen FNP zu
übernehmen und diese in beiden Plänen darzustellen. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans den Darstellungen
des allgemeinen FNPs nicht widersprechen.
Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Einerseits ist die
derzeit gültige Konzentrationszonendarstellung im Flächennutzungsplan verbunden
mit der Festsetzung einer maximal zulässigen Anlagenhöhe (Nabenhöhe = max. 100
m über Gelände). Eine solche Festsetzung soll im Teilflächennutzungsplan nicht
getroffen werden, um die Errichtung von Windkraftanlagen der nächsten
Generationen, die entsprechend der eingetretenen Anlagenentwicklung auf größere
Anlagenhöhen hinauslaufen, nicht von vornherein auszuschließen. Insofern wird
mit der Darstellung im sachlichen Teilflächennutzungsplan eine andere
Rechtswirkung als von der gültigen Darstellung im FNP ausgehen.
Andererseits dient die Überführung der bestehenden
Konzentrationszonendarstellung der planungsrechtlichen Sicherung der
bestehenden Anlagen sowie der Einräumung von Repoweringoptionen nach Ablauf der
Betriebsdauer. Hierzu muss die Abgrenzung der Zone entsprechend der
Klarstellung im Windenergieerlass 2015 geringfügig abgeändert werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer WEA
innerhalb der Konzentrationszone ist nur gegeben, wenn die gesamte Anlage
einschließlich der Rotorüberdeckungsfläche von der Konzentrationszone erfasst
wird. Zwei der innerhalb der bestehenden Konzentrationszone errichteten Anlagen
sind jedoch so positioniert, dass Teile ihrer Rotorüberdeckungsfläche die
südliche Grenze der bestehenden Konzentrationszone überschreiten. Nach heutiger
Auffassung wäre eine Neuerrichtung an gleicher Stelle damit unzulässig, da ihre
planungsrechtliche Zulässigkeit nur eintritt, wenn die Anlagen in ihrer
Gesamtheit und nicht nur bzgl. der Positionierung des Mastes von einer
Konzentrationszone erfasst werden. Daher soll mit der Neudarstellung der
betreffenden Konzentrationszone im Teilflächennutzungsplan eine geringfügige
Änderung ihrer Abgrenzung in der Form vorgenommen werden, dass diese soweit
nach Süden ausgedehnt wird, dass die bestehenden Rotorüberdeckungsflächen der
beiden östlichen WEA in die Konzentrationszone einbezogen werden. Hierdurch
wird keine größere Ausnutzungsmöglichkeit des Planungsrahmens vorbereitet, d.h.
zukünftigen Austauschanlagen wird keine Möglichkeit eingeräumt bei dem ohnehin
geringen Abstand zu der bestehenden Wohnbebauung am Kapellenberger Weg einen
weiter nach Süden verlegten Standort einzunehmen.
Die geplante
Darstellung der bestehenden, geringfügig zu verändernden Konzentrationszone im
Teilflächennutzungsplan macht insofern eine Aufhebung der bestehenden
Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen FNP im Rahmen des Verfahrens zur
77. FNP-Änderung erforderlich.
Da das FNP-Änderungsverfahren originär mit der Aufstellung des
Teilflächennutzungsplanes verknüpft ist, was sich auch der gemeinsamen
Begründung niederschlägt, wird sein Abschluss von dem Zustandekommen des
Teilflächennutzungsplanes abhängig gemacht. Sollte die Planung des
Teilflächennutzungsplanes aus irgendeinem Grund scheitern, so würde auch die
77. FNP-Änderung gestoppt werden.
Die zur Begründung gehörenden Gutachten sind der Vorlage 05-16 0703/2016 zum Teilflächennutzungsplan
beigefügt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter