hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zum Absehen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
3) Beschluss zur Beteiligung der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. §
12 BauGB, für einen Bereich nördlich der Kirchstraße, östlich der Bebauung
Tempelstraße, südlich der Straße Neuer Steinweg und westlich der Kaßstraße
(Flurstücke 582 (teilw.), 604, 628 (teilw.), 646 (teilw.) und 697 (teilw.),
Flur 18, Gemarkung Emmerich) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufzustellen.
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung E 18/13 -
VEP Neumarkt -.
Das Verfahrensgebiet
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. E 18/13 - VEP Neumarkt - ist in der
Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 abzusehen.
Zu 3)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 05.04.2011 einen Grundsatzbeschluss
zur Ansiedlung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Neumarkt gefasst. In
dieser Ratssitzung wurde die Planung der gernot : schulz architektur GmbH in
Zusammenarbeit mit dem Investor Schoofs Immobilien GmbH als städtebauliches
Grundkonzept für die Entwicklung des Neumarktes beschlossen.
Weiterhin hat der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am
10.05.2011 beschlossen, auf Basis dieses Konzeptes ein
Bebauungsplanaufstellungsverfahren für den Neumarkt und Umgebung als Grundlage
für die Umsetzung der Planung durchzuführen (B-Plan Nr. E 18/11 – Neumarkt –).
Der Aufstellungsbeschluss wurde im Emmericher Amtsblatt vom 16.06.2011
öffentlich bekannt gemacht.
Am 30.06.2011 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt. Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. – 20.07.2011
statt.
Darüber hinaus wurde
in der Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 13.05.2014 die
weiterentwickelten Planungen zum Neumarkt vorgestellt. Hierbei wurde über den
aktuellen Projektstand folgender Bausteine berichtet:
- Hochbauplanung und architektonische
Gestaltung
- Gestaltung der Platzfläche und des
Parkplatzes
- Bauleitplanung
Auf dieser Grundlage
wurden die aktualisierten Planungen der Öffentlichkeit am 05.06.2014 im Rahmen
einer Bürgerinformation vorgestellt.
b)
Teilung des Verfahrens
Aufgrund der zwischenzeitlich
ergangenen Rechtsprechung des zuständigen oberen Verwaltungsgerichts Münster
kann der bisher für die Entwicklung des Neumarktes aufgestellte Bebauungsplan
Nr. E 18/11 – Neumarkt - nicht wie vorgesehen im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB, sondern muss im Normalverfahren durchgeführt werden. Das
beschleunigte Verfahren darf nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung
finden, wenn ein Vorhaben begründet wird, welches voraussichtlich nicht
unerhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Pauschal wird bei Vorhaben mit
großflächigem Einzelhandel davon ausgegangen (vgl. § 3c Satz 1 Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)) i. V. m. Nr. 18.6.2 und Nr. 18.8 der
Anlage 1 UVPG)
Das Gesamtverfahren
zum Neumarkt (bisher: B-Plan Nr. E 18/11 – Neumarkt -) soll zur erleichterten
Verfahrensabwicklung in folgende drei funktional zusammenhängenden Teile
gegliedert werden:
- E 18/13 – VEP Neumarkt -
- E 18/14 – Neumarkt / Umgebung -
- E 18/15 – Neumarkt / Kaßstraße -
c)
Inhalte des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. E 18/13 – VEP Neumarkt -
Das Verfahrensgebiet
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in seinen überwiegenden Teilen
einen brachgefallenen ehemals durch Einzelhandel genutzten Bereich auf dem
Neumarkt und dient im Wesentlichen der Wiedernutzbarmachung von Flächen unter
Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen durch planungsrechtliche Vorgaben
in Anlehnung an die bestehende Bebauung und Nutzungssituation.
Der Neumarkt zählt
zu den wichtigsten innerstädtischen Entwicklungsgebieten der Stadt Emmerich am
Rhein. Gemeinsam mit dem Investor Schoofs Immobilien GmbH hat die gernot schulz
: architektur GmbH ein Konzept entwickelt, welches im Zuge der Errichtung eines
neuen Baukörpers auf dem Neumarkt großflächigen Einzelhandel wie
Elektrofachmarkt, Lebensmitteleinzelhandel, Discounter sowie kleinteilige
Ladenlokale und Gastronomie im Erdgeschoss mit einer attraktiven
innerstädtischen Wohnnutzung in den Obergeschossen kombiniert.
Der Baukörper
erstreckt sich erdgeschossig über eine Fläche von ca. 4.400 qm. Auf dem darüber
liegenden Dach werden 2-3 geschossig Wohnungen errichtet, die auf der
Dachfläche auch private Gärten und halböffentliche Begegnungsräume erhalten.
Das Gebäude harmoniert mit seinen Dachformen mit der gewachsenen
Stadtsilhouette. Ebenfalls wird eine Begegnungsstätte der örtlichen Caritas
integriert.
Geplant ist die
Festsetzung von Sondergebieten, die Einzelhandel und Wohnen ermöglichen.
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der sog. Vorhaben- und
Erschließungsplan (VEP). Hier werden bereits die architektonische Ausgestaltung
sowie die Nutzung des Gebäudes verbindlich festgesetzt.
d)
Aufhebung bestehender Bebauungspläne
Das Verfahrensgebiet
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. E 18/13 – VEP Neumarkt – umfasst Teile
des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung sowie
den Bebauungsplan Nr. E 18/5 –
Kaufcenter- vollständig. Im Zuge der Rechtskraft des aufzustellenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. E 18/13 – VEP Neumarkt – werden die Pläne
ersetzt.
Der
Aufstellungsbeschluss zum bisherigen Bebauungsplanverfahren Nr. E 18/11 –
Neumarkt- soll ebenfalls mit Satzungsbeschluss aufgehoben werden.
e)
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt die Projektfläche derzeit als
Gemischte Baufläche (M) dar. Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan
(89. Änderung) mit einer Darstellung für den Bereich des neuen Baukörpers
analog zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes in eine Sonderbaufläche (SO)
mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und Wohnungen“ geändert werden. Die
übrigen Bereiche des Änderungsbereichs sollen in der derzeitigen Darstellung
als Gemischte Baufläche (M) verbleiben.
Zu 2)
Aufgrund der dem
unter Teil a) zur Begründung des Beschlussvorschlags zu 1) dargestellten
vorherigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 von
der erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für den
aufzustellenden Bebauungsplan abgesehen, da bereits für den Bebauungsplan Nr. E
18/11 – Neumarkt- zum selben Sachverhalt eine intensive Beteiligung
stattgefunden hat. Die dort zuletzt vorgestellten Planungen haben weiterhin
bestand und werden weitestgehend unverändert fortgeführt.
Zu 3)
Die Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange soll aufgrund der
fortgeschrittenen Planungen und geänderten Rahmenbedingungen erneut
durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter