Betreff
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein / Beschluss v. 06.02.1979, 06.08.1979 Antrag auf Nichtigkeit des Flächennutzungsplanes (FNP) und Neufestsetzung,
hier: Eingabe Nr. 6/2016 von Herrn Dipl.-Ing. Jürgen Pankoke
Vorlage
05 - 16 0745/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Eingabe Nr. 6/2016, den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für die Teilfläche Baustraße und Umfeld, die als Mischbaufläche dargestellt ist, zu ändern und als Wohnbaufläche darzustellen, nicht zu folgen.

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat hat in seiner Sitzung 05.04.2016 die Eingabe Nr. 6/2016 von Herrn Dipl.-Ing. Jürgen Pankoke an den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen.

 

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan. Er stellt für das gesamte Stadtgebiet die beabsichtigte Nutzung dar. Dabei ist er nicht parzellenscharf und hat keine Außenwirkung. Der verbindliche Bauleitplan ist der Bebauungsplan, der als Satzung erlassen wird. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes erzeugen Rechtswirkung für und gegen jedermann, insbesondere für Grundstückseigentümer.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein stellt im Bereich der Baustraße eine gemischte Baufläche dar. Der Antragsteller fordert für diesen Bereich eine Flächennutzungsplanänderung durchzuführen und eine Wohnbaufläche darzustellen.

 

Für die beantragte Flächennutzungsplanänderung gibt es kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Des Weiteren gibt es auch keinen Anspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen (ebenfalls § 1 Abs. 3 BauGB).

 

Gegenstand des Antrags ist ein kleiner Teilbereich innerhalb des Kernbereichs Emmerichs, unweit der Innenstadt gelegen. Der Kernbereich - gemeint ist hier der Bereich südlich des Großen Walls  - ist vollständig als gemischte Baufläche dargestellt. Ausnahme stellen hier lediglich Gemeinbedarfsflächen und Sonderbauflächendarstellung dar. Es würde dem Gesamtkonzept des Flächennutzungsplanes widersprechen, würde man die beantragte Fläche als Wohnbaufläche darstellen. Man würde eine Art „Insel-Darstellung“ schaffen, die keinerlei Sinn ergibt, die nicht der Zielvorstellung der Stadt entspricht, auf die es keinen Anspruch gibt und zudem auch keinen Anlass, ein dazu notwendiges Verfahren einzuleiten.

Zur Veranschaulichung dieses Sachverhaltes ist der Vorlage eine Karte als Anlage beigefügt mit einem Auszug aus dem Flächennutzungsplan einschließlich des Änderungswunsches.

 

Der Antragsteller wohnt offenbar bereits sehr lange in der Baustraße und muss sich zum Zeitpunkt des Einzugs darüber bewusst gewesen sein, dass die Stadt für den Bereich die Zielvorstellung einer gemischten Baufläche verfolgt.

Zudem soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Flächennutzungsplan für den Antragsteller keine verbindliche Wirkung hat.

 

In den Ausführungen der Eingabe legt der Antragsteller seine Meinung dar, dass das Wohnen überwiege. Er bezieht sich dabei auf den Bereich Baustraße und Patersteege. Wie eingangs dargelegt, ist der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf. Es muss ein großflächiger Raum betrachtet werden. Dort gibt es eine Vielzahl an gewerblichen Nutzungen.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter