hier: Beschluss zur Ausführung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Entscheidung des Beirates
der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve zur Kenntnis und beauftragt
die Verwaltung zur Durchführung des Straßenausbaus mit beidseitigen
Schutzstreifen unter Beibehaltung der Alleebäume.
Sachdarstellung :
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.04.2016
(05-16 0705/2016 TOP 15) die Verwaltung beauftragt einen Antrag auf Befreiung
gem. §67 BNatSchG i. V. m. §47 a LG beim Landrat des Kreises Kleve zur Fällung
der Bäume entlang der Goebelstraße zu stellen.
Nach Entscheidung des Beirates für oder gegen eine Entfernung der
Alleebäume sollte dann eine der beiden Ausführungsvarianten umgesetzt werden.
1. Straßenausbau mit beidseitigen baulich angelegten Radwegen, bei
Entfernung der 39 Alleebäume und Neupflanzung von 17 Bäumen
Oder
2. Straßenausbau mit Markierung beidseitiger Schutzstreifen, bei
Beibehaltung der Alleebäume
Da es sich bei beiden Ausführungsmöglichkeiten um Fördermaßnahmen handelt
sind die entsprechenden Anträge auf Fördermittel bei der Bezirksregierung
Düsseldorf zu aktualisieren (Variante 1) bzw. neu zu stellen (Variante 2). Nach
Förderzusage ist die Maßnahmen umzusetzen.
Eine negative Entscheidung des Beirates der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve liegt nunmehr vor. Sie ist als Anlage 1 beigefügt.
Dieser folgend kommt die Variante 2 -
Straßenausbau mit Markierung beidseitiger Schutzstreifen, bei Beibehaltung der
Alleebäume zur Ausführung.
Prüfauftrag Fahrradstraße
Der Ausschusses für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 (05-16
0705/2016 TOP 15) die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob eine Ausweisung der
Goebelstraße als Fahrradstraße möglich ist.
Die Prüfung ergab sowohl Differenzen zur Straßenverkehrsordnung
(VwV-StVO) als auch zu den Richtlinen zur Anlage von Stadtstraßen (RASt 06).
So sieht die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vor:
- Zu Zeichen 244.1
und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße)
I. Fahrradstraßen
kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist
oder dies alsbald zu erwarten ist.
II. Anderer Fahrzeugverkehr als der
Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender
Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der
Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt
werden (alternative Verkehrsführung).
Und die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) :
- 6.1.7.7
Fahrradstraßen
Fahrradstraßen können im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs
angelegt werden, um hohe Reisegeschwindigkeiten für den Radverkehr zu
ermöglichen, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies
planerisch beabsichtigt ist.
Fahrradstraßen können in Erschließungsstraßen mit Belastungen bis etwa
400 Kfz/h eingesetzt werden, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit darf nicht
mehr als 30 km/h betragen.
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr (z. B. Anliegerverkehr) ist in
Fahrradstraßen nur zulässig soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt wird.
Deshalb ist dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs z.
B. durch parallele und akzeptable Verkehrsführung berücksichtigt werden. An
Knotenpunkten sollten Fahrradstraßen Vorfahrt gegenüber anderen
Erschließungsstraßen erhalten. Um die in Fahrradstraßen erforderliche mäßige
Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu erreichen, sind in der Regel
verkehrsregelnde und bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung
erforderlich.
In beiden Grundlagen wird deutlich gemacht, dass außer Anliegerverkehr
möglichst kein anderer Kraftverkehr zugelassen werden soll, sondern dieser über
alternative Routen zu führen ist. Da sich die Goebelstraße (2.370 Kfz/Tag) in der
bestehenden Verkehrsplanung der Stadt Emmerich am Rhein als verkehrswichtige
Straße dargestellt und somit Teil des innerörtlichen Vorfahrtstraßennetzes ist,
stellt sich dies als Problem dar; der gesamte Kraftverkehr der Goebelstraße,
außer dem Anliegerverkehr, wäre über die Gerhard-Storm-Straße / Hansastraße zu
führen. Diese Alternativroute stellt sich jedoch auch als Schulweg dar, so dass
diese Führung auszuschließen ist.
Die Umwandlung/ Umwidmung der Goebelstraße zur Fahrradstraße ist somit
nicht möglich.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Programmgespräche des Fördergebers, der Bezirksregierung Düsseldorf
finden jeweils im Oktober statt. Sobald im Rahmen dieser Gespräche ein
Förderzeitpunkt absehbar ist, wird dies im entsprechenden Haushaltjahr
berücksichtigt.
Produkt : 7.000048.700, Sachkonto : 78520000
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2 und 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter