Betreff
Straßenausbau Goebelstraße,
hier: Beschluss zur Ausführung
Vorlage
05 - 16 0750/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Entscheidung des Beirates der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung zur Durchführung des Straßenausbaus mit beidseitigen Schutzstreifen unter Beibehaltung der Alleebäume.

 

Sachdarstellung :

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 (05-16 0705/2016 TOP 15) die Verwaltung beauftragt einen Antrag auf Befreiung gem. §67 BNatSchG i. V. m. §47 a LG beim Landrat des Kreises Kleve zur Fällung der Bäume entlang der Goebelstraße zu stellen.

 

Nach Entscheidung des Beirates für oder gegen eine Entfernung der Alleebäume sollte dann eine der beiden Ausführungsvarianten umgesetzt werden.

 

1. Straßenausbau mit beidseitigen baulich angelegten Radwegen, bei Entfernung der 39 Alleebäume und Neupflanzung von 17 Bäumen

 

Oder

 

2. Straßenausbau mit Markierung beidseitiger Schutzstreifen, bei Beibehaltung der Alleebäume

 

Da es sich bei beiden Ausführungsmöglichkeiten um Fördermaßnahmen handelt sind die entsprechenden Anträge auf Fördermittel bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu aktualisieren (Variante 1) bzw. neu zu stellen (Variante 2). Nach Förderzusage ist die Maßnahmen umzusetzen.

 

Eine negative Entscheidung des Beirates der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve liegt nunmehr vor. Sie ist als Anlage 1 beigefügt.  

 

Dieser folgend kommt die Variante 2 - Straßenausbau mit Markierung beidseitiger Schutzstreifen, bei Beibehaltung der Alleebäume zur Ausführung.

 

Prüfauftrag Fahrradstraße

 

Der Ausschusses für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 (05-16 0705/2016 TOP 15) die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob eine Ausweisung der Goebelstraße als Fahrradstraße möglich ist.

 

Die Prüfung ergab sowohl Differenzen zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) als auch zu den Richtlinen zur Anlage von Stadtstraßen (RASt 06).


 

So sieht die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vor:

 

-       Zu Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße)

 

I. Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.

 

II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).

 

Und die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) :

 

-       6.1.7.7 Fahrradstraßen

 

Fahrradstraßen können im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs angelegt werden, um hohe Reisegeschwindigkeiten für den Radverkehr zu ermöglichen, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies planerisch beabsichtigt ist.

 

Fahrradstraßen können in Erschließungsstraßen mit Belastungen bis etwa 400 Kfz/h eingesetzt werden, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30 km/h betragen.

 

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr (z. B. Anliegerverkehr) ist in Fahrradstraßen nur zulässig soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt wird. Deshalb ist dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs z. B. durch parallele und akzeptable Verkehrsführung berücksichtigt werden. An Knotenpunkten sollten Fahrradstraßen Vorfahrt gegenüber anderen Erschließungsstraßen erhalten. Um die in Fahrradstraßen erforderliche mäßige Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu erreichen, sind in der Regel verkehrsregelnde und bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung erforderlich.

 

 

In beiden Grundlagen wird deutlich gemacht, dass außer Anliegerverkehr möglichst kein anderer Kraftverkehr zugelassen werden soll, sondern dieser über alternative Routen zu führen ist. Da sich die Goebelstraße (2.370 Kfz/Tag) in der bestehenden Verkehrsplanung der Stadt Emmerich am Rhein als verkehrswichtige Straße dargestellt und somit Teil des innerörtlichen Vorfahrtstraßennetzes ist, stellt sich dies als Problem dar; der gesamte Kraftverkehr der Goebelstraße, außer dem Anliegerverkehr, wäre über die Gerhard-Storm-Straße / Hansastraße zu führen. Diese Alternativroute stellt sich jedoch auch als Schulweg dar, so dass diese Führung auszuschließen ist.

 

Die Umwandlung/ Umwidmung der Goebelstraße zur Fahrradstraße ist somit nicht möglich.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

Programmgespräche des Fördergebers, der Bezirksregierung Düsseldorf finden jeweils im Oktober statt. Sobald im Rahmen dieser Gespräche ein Förderzeitpunkt absehbar ist, wird dies im entsprechenden Haushaltjahr berücksichtigt. 

Produkt : 7.000048.700, Sachkonto : 78520000

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2 und 3.3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter