Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über die Aufwandsentschädigung und den
Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 (Vorlagen-Nr. 06 - 0549/2015)
ein Maßnamenpaket zur Wertschätzung, Nachwuchsgewinnung und für die
Öffentlichkeitsarbeit der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen.
Unter anderem wurde festgelegt, den Kostenersatz für einen Feuerwehrangehörigen
für die Teilnahme an Einsätzen und Übungen pauschal auf 4 Euro festzusetzen.
Die Übungen umfassen sowohl praktische Feuerwehrübungen als auch
Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene. Um diesen Beschluss
rechtswirksam umsetzen zu können, ist eine satzungsrechtliche Regelung
erforderlich. Diese hätte durch Ergänzung der Satzung über die
Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein geschehen können. Doch
zwischenzeitlich haben sich die rechtlichen Grundlagen zum Erlass dieser
Satzung geändert. Das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) ist zum 31.12.2015
außer Kraft getreten und durch das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) ersetzt worden. Dieses
ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Aus diesem Grund muss eine Neufassung der
Satzung beschlossen werden.
Anlage
1
Satzung über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für die
ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am
Rhein
Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur
Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes
(BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW, Seite 885) und des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs.
Satz 2 Buchstabe f der der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW 2015 S. 208) hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 06.07.2016 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Grundsätze der Aufwandsentschädigung
(1)
Die Stadt Emmerich am
Rhein zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktionen
der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach der
jeweils wahrgenommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese Regelung gilt
für folgende Funktionen:
·
Wehrführer/Wehrführerin
·
Stv. Wehrführer/Wehrführerin
·
Zugführer/Zugführerin
Löschzug Stadt und Sonstige
·
Stv.
Zugführer/Zugführerin Löschzug Stadt und Sonstige
·
Jugendwart/Jugendwartin
·
Stv.
Jugendwart/Jugendwartin
·
Gerätewart/Gerätewartin
·
Erwerb des
Löschbootpatentes
(2)
Bei Mehrfachfunktionen
wird nur die Pauschale der höchsten Funktion gewährt.
(3)
Durch die
Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen
notwendigen Barausgaben und sonstigen persönlichen Kosten (Telefon, Benzingeld
für Fahrten im Stadtgebiet, Schreibmaterial, EDV u. ä.) abgegolten, so dass
kein individueller Auslagensatz zusätzlich verlangt werden kann. Hiervon
ausgenommen bleiben Verdienstausfallentschädigungen und Kosten für die Reisen
außerhalb des Stadtgebietes.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1)
Die
Aufwandsentschädigung für Funktionsträger werden als monatliche Beiträge wie
folgt festgelegt:
- Wehrführer/Wehrführerin 150,00
€
- Stv. Wehrführer/Wehrführerin 75,00 €
- Zugführer/Zugführerin Löschzug Stadt 60,00 €
Sonstige
50,00 €
- Stv. Zugführer/Zugführerin Löschzug Stadt 30,00 € Sonstige 25,00 €
- Jugendwart/Jugendwartin 50,00 €
- Stv. Jugendwart/Jugendwartin 25,00 €
- Gerätewart/Gerätewartin 25,00 €
(2)
Die
Aufwandsentschädigung für die Ausbildung zum Erwerb des Behördenpatentes
(Löschbootpatent) beträgt 500,00 €.
§ 3
Zahlung der Aufwandsentschädigung
(1)
Die
Aufwandsentschädigungen nach § 2 werden jeweils für einen vollen Kalendermonat
gewährt, auch wenn die Funktion während des Monats aufgenommen oder beendet
wurde. Sie werden monatlich im Voraus gezahlt.
(2)
Die Zahlung der
Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger länger als drei Monate ohne
Unterbrechung seine ehrenamtliche Funktion nicht wahrnimmt, für die über drei
Monate hinausgehende Zeit. Die Zahlung entfällt unmittelbar mit Monatsablauf
bei Ausschluss und Austritt aus der Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung. Der
Wehrführer kann bei nicht pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung die
Aufwandsentschädigung auf Null kürzen.
(3)
Die Zahlung der
Aufwandsentschädigung für den Erwerb des Behördenpatentes (Löschbootpatent)
erfolgt als Einmalzahlung.
§ 4
Auslagenersatz
Alle
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten den Ersatz ihrer
Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen
müssen.
Hierunter fallen Einsätze und Übungen; letzte
umfassen sowohl praktische Feuerwehrübungen als auch Ausbildungsveranstaltungen
auf Stadt- und Kreisebene. Der Auslagenersatz wird pauschal gewährt und beträgt
4,-- € pro Ereignis. Die Dokumentation hierüber obliegt dem Leiter der
Feuerwehr. Die Auszahlung erfolgt jährlich als Barauszahlung. Abrechnungsbasis
ist der 31.10. eines Jahres.
§ 5
Steuer- und Sozialversicherung
Die Empfänger der Entschädigungszahlungen
haben die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der
empfangenen Gelder selbst sicherzustellen. Die Stadt Emmerich am Rhein ist von
jeder Haftung freigestellt.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 13.12.2011 in der Fassung vom 16.12.2014 außer Kraft.
Finanz-
und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme
ist im Haushaltsjahr 2016 vorgesehen.
Produkt: 1.100.02.03.01
Leitbild
:
Die Maßnahme
wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister