Betreff
Entsendung von Mitgliedern in die Gremien des Sparkassenzweckverbandes und der Sparkasse Rhein-Maas
Vorlage
01 - 16 0816/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

a)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein entsendet folgende Mitglieder und stellvertre-

 tende Mitglieder in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes

 Rhein-Maas

 

            Mitglied                                                            persönlicher Stellvertreter

1.   Bürgermeister Hinze, Peter                            Erster Beigeordneter Dr. Wachs, Stefan

2.   ……                                                                 …….

3.   ……                                                                 …….

4.   ……                                                                 …….

 

b)     Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die Verbandsversammlung des Spar-

 kassenzweckverbandes Rhein-Maas entsandten Vertreter werden angewiesen, als

 auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungs-

 rates der Sparkasse Rhein-Waal und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen :

 

      Mitglied                                                            persönlicher Stellvertreter

1.    …….                                                                ……..

2.    …….                                                                ……..

 

       Von diesen Mitgliedern wird ………………..für die Wahl zum einen der 3 Stellvertreter

       des Vorsitzenden vorgeschlagen.

 

c)     Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die Verbandsversammlung des

 Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas entsandten Vertreter werden angewiesen, bei

 Beschlussfassungen entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die

 Aufnahme der Stadtsparkasse Emmerich-Rees und der Sparkasse der Stadt Straelen

 durch die Sparkasse Kleve sowie über den Zusammenschluss von  Sparkassenzweck-

 verbänden und Beitritt zum Sparkassenzweckverband getroffenen Vereinbarungen zu

 stimmen.

 

Sachdarstellung :

 

Das Genehmigungsverfahren für die Vereinigung der Sparkassen Emmerich-Rees, Kleve und Straelen ist eingeleitet. Nach den Signalen der zuständigen Aufsichtsbehörde im Vorfeld ist zu erwarten, dass die Sparkasse Rhein-Maas wie geplant Ende August an den Start gehen kann.

Es ist beabsichtigt, die konstituierende Sitzung der Sparkassenzweckverbandsversammlung am 28. September 2016 durchzuführen, damit die volle Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich hergestellt werden kann.

Der Verbandsvorsteher des Sparkassenzweckverbandes für den Kreis Kleve und für die Stadt Kleve hat daher mit Schreiben vom 07. Juli 2016 (Anlage 1) darum geben, bis spätestens zum 16. September 2016 mitzuteilen, welche Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Stadt Emmerich am Rhein in die Zweckverbandsversammlung entsendet. Zugleich bittet er darum, die Vorschläge der Stadt Emmerich am Rhein für die Wahl in den Verwaltungsrat mitzuteilen.

 

 

Zu a)

Entsendung von Mitgliedern in die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Rhein-Maas

Zusammensetzung

Gemäß § 15 GkG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas setzt sich die Verbandsversammlung zusammen aus 31 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die Stadt Emmerich am Rhein 4 Vertreter.

§ 15 GkG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass die Mitglieder von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe von § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) entsandt bzw. bestellt werden. Ebenso ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dabei sind § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NW und § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NW zu beachten.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW werden die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung und deren persönliche Stellvertreter durch die Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtigte Personen zu benennen sind, müssen der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazuzählen.

 

Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des „Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.

 

Da insgesamt 4 Vertreter entsandt werden, muss somit der Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen (entsprechend § 113 Abs. 2 GO NRW). Gleiches gilt für die Regelung der persönlichen Stellvertretung.

Gemäß § 2 Abs. 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass der Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein für die Dauer der ersten Wahlperiode stellvertretender Vorsitzender der Verbandsversammlung werden soll.

Auch das setzt voraus, dass der Herr Bürgermeister Hinze als Mitglied in die Verbandsversammlung entsandt wird. Seine Vertretung in der Verbandsversammlung soll Herr Erster Beigeordneter Dr. Wachs übernehmen.

 

Unter Berücksichtigung der im Rat gegebenen Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die verbleibenden 3 zu benennenden Mitglieder bzw. stv. Mitglieder folgende Entsendungsrechte :

 

 

CDU Fraktion  = 1 Mitglied sowie 1  stellvertretendes Mitglied

SPD Fraktion  = 1 Mitglied sowie 1  stellvertretendes Mitglied

BGE Fraktion  = 1 Mitglied sowie 1  stellvertretendes Mitglied

 

 

 

Ausschließungsgründe

Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas dürfen folgende Personen nicht der Verbandsversammlung angehören :

 

a)     Dienstkräfte der Sparkasse

b)     Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.

c)     Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG.

d)     Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung dürfen der Verbandsversammlung ferner Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind.

 

 

 

Zu b)

Vorschlag zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas

Zu unterscheiden von den Organen des Zweckverbandes als Träger der Sparkasse sind die Organe der Sparkasse selbst. Maßgeblich ist der Verwaltungsrat (§§ 10 ff Sparkassengesetz –SpkG NRW-).

Zusammensetzung

§ 10 Abs. 2 SpkG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die  Aufnahme der Stadtsparkasse Emmerich-Rees und der Sparkasse der Stadt Straelen durch die Sparkasse Kleve sowie über den Zusammenschluss von  Sparkassenzweckverbänden und Beitritt zum Sparkassenzweckverband sieht vor, dass der Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas unter Inanspruchnahme der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 des SpkG NRW aus 18 Mitgliedern bestehen soll, nämlich aus einem vorsitzenden Mitglied, 11 weiteren sachkundigen Mitgliedern und 6 Dienstkräfte der Sparkasse.

 

Die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der sachkundigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter erfolgt durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweck-verbandes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 – 4 GO NW.

 

Der Rat kann insoweit lediglich einen Vorschlag beschließen, der die Mitglieder der Stadt Emmerich am Rhein in der Verbandsversammlung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW entsprechend bindet.

Der Bestimmung  in § 8 Abs. 1 Satz 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zufolge soll der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Kleve zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt werden. Ebenfalls für die erste Wahlperiode sollen 3 Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt werden, und zwar je einer aus den von der Stadt Emmerich am Rhein, der Stadt Kleve und der Stadt Straelen vorgeschlagenen Mitgliedern für den Verwaltungsrat.

§ 8 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Demnach ist die Stadt Emmerich am Rhein mit 2 Mitgliedern im Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas vertreten.

 

Aufgrund der spezielleren Regeln des SpkG NRW gilt hier § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nicht. Das Innenministerium NRW führt hierzu nach Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW aus (s. Anlage 2 Schnellbrief 139/2009 des Städte- und Gemeindebundes NRW ) , dass § 113 Abs. 2 GO NRW – oder ggf. eine sonstige Regelung der §§ 107 ff. GO NRW- nicht zur Anwendung komme. Dies ergebe sich eindeutig aus § 107 Abs. 7 GO NRW, wonach für das öffentliche Sparkassenwesen die dafür erlassenen besonderen Vorschriften gelten. Damit beurteile sich die Frage der Wahl von Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat ausschließlich nach den §§ 10 ff. SpKG. Soweit nach diesen Regelungen nicht sichergestellt sei, dass die Hauptverwaltungsbeamten aller Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat gewählt werden, mithin dort Stimmrecht hätten, könne § 113 Abs. 2 GO NRW auch nicht ersatzweise oder ergänzend herangezogen werden. Denn nach mit dem Finanzministerium abgestimmten Auffassung des Innenministeriums NRW stellten die § 10 ff SpkG wegen der spezifischen Regelungen auch zu den abgestuften Beratungs- und Teilhaberechten der nicht originär dem Verwaltungsrat über § 10 Abs. 1 Buchst. b) bzw. § 10 Abs. 2 Buchst. b) SpKG mit Stimmrecht angehörenden Hauptverwaltungsbeamten ein geschlossenes Regelwerk dar, welches nicht durch Heranziehung des §113 Abs. 2 GO NRW ergänzt werden könne. Anderenfalls hätte es hier einer Verweisung auf § 113 Abs. 2 GO NRW bedurft.

 

Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt bzw. vorgeschlagen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des „Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.

 

Es sind 2 Mitglieder vorzuschlagen. Eines dieser Mitglieder ist zudem für die Wahl zum einen der 3 Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorzuschlagen.

Unter Berücksichtigung der im Rat gegebenen Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die vorzuschlagenden Mitglieder bzw. stv. Mitglieder des Verwaltungsrates folgende Vorschlagsrechte:

 

 

CDU Fraktion  = 1 Mitglied sowie 1  stellvertretendes Mitglied

SPD Fraktion  = 1 Mitglied sowie 1  stellvertretendes Mitglied

 

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft:

Nach § 12 Abs. 1 SpkG NRW sind zum vorsitzenden bzw. weiteren sachkundigen Mitglied wählbar :

 

-sachkundige Bürger, die dem Kreistag des Kreises Kleve oder dem Rat der Städte

 Emmerich am Rhein, Kleve, Rees oder Straelen angehören können

-alle Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder

-Dienstkräfte des Kreises Kleve und der Städte Emmerich, Kleve, Rees und Straelen sofern

 sie ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben

 

Es bestehen gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 13 SpkG NRW :

-Dienstkräfte der Sparkasse (soweit sie nicht als Mitbestimmer gewählt werden)

-Personen mit bestimmten Tätigkeiten in Konkurrenzunternehmen (Bankgeschäfte oder

 Finanzdienstleistungen)

-Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG

-Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien

-Personen, die in ein Straf- oder Insolvenzverfahren verstrickt waren oder sind.

 

Die Ausschließungsgründe sind im Detail der Anlage 3 (Auszug § 13 SpkG) zu entnehmen.

 

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Aufsichtsrechtlich werden erhöhte Anforderungen an die Auswahl der Verwaltungsrats-mitglieder gestellt. Dazu ist auch ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bankenaufsicht (BaFin) installiert. Ergeben sich seitens der Aufsicht Zweifel an der Eignung eines Mitglieds, kann die BaFin Maßnahmen bis zur Abberufung des Mitglieds einleiten.

 

Der Träger (=Zweckverband) hat vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und sicherzustellen.

 

a)     Sachkunde

Es wird „Sachkunde“ vorausgesetzt. Dies bedeutet den Nachweis der fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

Sachkunde i.S.d. Gesetzes für das Kreditwesen (KWG) bedeutet, dass das Verwaltungsratsmitglied fachlich in der Lage sein muss, die Vorstände angemessen zu kontrollieren, zu überwachen und die Entwicklung des Instituts aktiv zu begleiten. Dazu muss es die getätigten Geschäfte verstehen und deren Risiken beurteilen können. Das Mitglied muss mit den für das Unternehmen wesentlichen gesetzlichen Regelungen vertraut sein.

Die erforderliche Sachkunde kann ein Mitglied sich bereits durch Tätigkeiten in derselben Branche angeeignet haben. Eine Tätigkeit in anderen Branchen, der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund von Mandaten kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestelllungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist.

Fehlende Kenntnisse können nach den Regelungen der BaFin auch durch Fortbildungsmaßnahmen, die zeitnah nach der Bestellung zu absolvieren sind, erworben werden.

Nach § 25 d KWG wird neben der erforderlichen Sachkunde auch darauf abgestsellt, dass der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung notwendig sind.

 

b)     Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit bemisst sich einerseits nach § 13 Abs. 2 SpkG, andererseits nach der Kriterien aus der der BaFin gegenüber abzugebenden Erklärung (bestimmte Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, negative gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfungsverfahren, keine Verstrickung in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein negativ verlaufendes gewerberechtliches Verfahren).

 

c)     Zeitlicher Einsatz

Dieses Kriterium setzt voraus, dass das Mitglied seiner Tätigkeit (inklusive der Sitzungsvorbereitung) ausreichend Zeit widmen kann und tatsächlich auch widmet.

 

Nach den Maßstäben der BaFin muss das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Lage sein, für das Mandat ausreichend Zeit aufzubringen. Daher sind entsprechende Zeitangaben in der Anzeige der Bestellung anzugeben. Die BaFin hat auch angekündigt, die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit auch während der Ausübung des Mandats zu prüfen.

Dazu bestehen u.a. zahlenmäßige Beschränkungen für die Übernahme von Kontrollmandaten. Außerdem geht die BaFin davon aus, dass die Mitglieder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde ergreifen, z.B. regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

 

Zu c)

Weisung an die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter, bei Beschlussfassungen entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu stimmen

Im Vorfeld der Vereinigung der Sparkassen Emmerich-Rees, Kleve und Straelen wurden zwischen den Akteuren diverse Vereinbaren getroffen und in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufnahme der Stadtparkasse Emmerich-Rees und der Sparkasse der Stadt Straelen durch die Sparkasse Kleve sowie über den Zusammenschluss von Sparkassenzweckverbänden und Beitritt zum Sparkassenzweckverband verschriftlich.

Zur Gewährleistung, dass die Beschlussfassungen in der Verbandversammlung im Einklang mit diesen Vereinbarungen erfolgen, ergeht gem. § 113 Abs. 1 GO NRW die Weisung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein an die durch ihn in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeiser