Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein entsendet
folgende Mitglieder und stellvertre-
tende Mitglieder in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Rhein-Maas
Mitglied persönlicher
Stellvertreter
1.
Bürgermeister Hinze, Peter Erster Beigeordneter Dr. Wachs, Stefan
2.
…… …….
3.
…… …….
4.
…… …….
b)
Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die
Verbandsversammlung des Spar-
kassenzweckverbandes Rhein-Maas entsandten
Vertreter werden angewiesen, als
auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende
sachkundige Mitglieder des Verwaltungs-
rates der Sparkasse
Rhein-Waal und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen :
Mitglied persönlicher
Stellvertreter
1.
……. ……..
2.
……. ……..
Von
diesen Mitgliedern wird ………………..für die Wahl zum einen der 3 Stellvertreter
des
Vorsitzenden vorgeschlagen.
c)
Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die
Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas entsandten
Vertreter werden angewiesen, bei
Beschlussfassungen entsprechend der im
öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
Aufnahme der Stadtsparkasse Emmerich-Rees und
der Sparkasse der Stadt Straelen
durch die Sparkasse Kleve sowie über den
Zusammenschluss von Sparkassenzweck-
verbänden und Beitritt zum
Sparkassenzweckverband getroffenen Vereinbarungen zu
stimmen.
Sachdarstellung :
Das Genehmigungsverfahren für die
Vereinigung der Sparkassen Emmerich-Rees, Kleve und Straelen ist eingeleitet.
Nach den Signalen der zuständigen Aufsichtsbehörde im Vorfeld ist zu erwarten,
dass die Sparkasse Rhein-Maas wie geplant Ende August an den Start gehen kann.
Es ist beabsichtigt, die konstituierende
Sitzung der Sparkassenzweckverbandsversammlung am 28. September 2016
durchzuführen, damit die volle Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich hergestellt
werden kann.
Der Verbandsvorsteher des
Sparkassenzweckverbandes für den Kreis Kleve und für die Stadt Kleve hat daher
mit Schreiben vom 07. Juli 2016 (Anlage 1) darum geben, bis spätestens zum 16.
September 2016 mitzuteilen, welche Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
die Stadt Emmerich am Rhein in die Zweckverbandsversammlung entsendet. Zugleich
bittet er darum, die Vorschläge der Stadt Emmerich am Rhein für die Wahl in den
Verwaltungsrat mitzuteilen.
Zu
a)
Entsendung
von Mitgliedern in die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Rhein-Maas
Zusammensetzung
Gemäß § 15 GkG in Verbindung mit § 5 Abs. 1
der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas setzt sich die
Verbandsversammlung zusammen aus 31 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon
entsendet die Stadt Emmerich am Rhein 4
Vertreter.
§ 15 GkG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der
Satzung bestimmt, dass die Mitglieder von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe
von § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) entsandt
bzw. bestellt werden. Ebenso ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung
eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu
bestellen. Dabei sind § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NW und § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NW zu
beachten.
Gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW werden die
Mitglieder der Zweckverbandsversammlung und deren persönliche Stellvertreter
durch die Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte
oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere
vertretungsberechtigte Personen zu benennen sind, müssen der
Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis
der Bediensteten dazuzählen.
Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag und
einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die
im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt. Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des
„Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.
Da insgesamt 4 Vertreter entsandt werden, muss somit der Bürgermeister der Stadt
Emmerich am Rhein oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde
dazuzählen (entsprechend § 113 Abs. 2 GO NRW). Gleiches gilt für die Regelung
der persönlichen Stellvertretung.
Gemäß § 2 Abs. 6 der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass der Bürgermeister der
Stadt Emmerich am Rhein für die Dauer der ersten Wahlperiode stellvertretender
Vorsitzender der Verbandsversammlung werden soll.
Auch das setzt voraus, dass der Herr
Bürgermeister Hinze als Mitglied in die Verbandsversammlung entsandt wird.
Seine Vertretung in der Verbandsversammlung soll Herr Erster Beigeordneter Dr.
Wachs übernehmen.
Unter Berücksichtigung der im Rat gegebenen
Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung der
Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die verbleibenden 3 zu benennenden Mitglieder bzw. stv. Mitglieder folgende
Entsendungsrechte :
CDU
Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied
SPD
Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied
BGE
Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied
Ausschließungsgründe
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des
Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas dürfen folgende Personen nicht der
Verbandsversammlung angehören :
a)
Dienstkräfte der Sparkasse
b)
Personen, die Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrats,
Verwaltungsrats, Beirats oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter,
Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die
gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die
Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein
Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren
Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im
Verbund stehenden Unternehmen.
c)
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen
Postbank AG und der Deutschen Post AG.
d)
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung dürfen der
Verbandsversammlung ferner Personen nicht angehören, gegen die wegen eines
Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich
anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden
darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein
Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Vermögensauskunft verwickelt waren
oder noch sind.
Zu
b)
Vorschlag
zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas
Zu unterscheiden von den Organen des
Zweckverbandes als Träger der Sparkasse sind die Organe der Sparkasse selbst.
Maßgeblich ist der Verwaltungsrat (§§
10 ff Sparkassengesetz –SpkG NRW-).
Zusammensetzung
§ 10 Abs. 2 SpkG NRW in Verbindung mit § 8
Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Aufnahme der Stadtsparkasse Emmerich-Rees und
der Sparkasse der Stadt Straelen durch die Sparkasse Kleve sowie über den
Zusammenschluss von
Sparkassenzweckverbänden und Beitritt zum Sparkassenzweckverband sieht
vor, dass der Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas unter Inanspruchnahme der
Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 des SpkG NRW aus 18 Mitgliedern bestehen soll,
nämlich aus einem vorsitzenden Mitglied, 11 weiteren sachkundigen Mitgliedern
und 6 Dienstkräfte der Sparkasse.
Die Wahl des Vorsitzenden, seiner
Stellvertreter und der sachkundigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter
erfolgt durch die Verbandsversammlung des
Sparkassenzweck-verbandes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50
Abs. 3 Sätze 1 – 4 GO NW.
Der Rat kann insoweit lediglich einen Vorschlag beschließen, der die
Mitglieder der Stadt Emmerich am Rhein in der Verbandsversammlung gemäß § 113
Abs. 1 Satz 2 GO NW entsprechend bindet.
Der Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 3 des
öffentlich-rechtlichen Vertrages zufolge soll der Hauptverwaltungsbeamte des
Kreises Kleve zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt werden. Ebenfalls
für die erste Wahlperiode sollen 3 Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt
werden, und zwar je einer aus den von der Stadt Emmerich am Rhein, der Stadt
Kleve und der Stadt Straelen vorgeschlagenen Mitgliedern für den
Verwaltungsrat.
§ 8 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen
Vertrages bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Demnach ist die
Stadt Emmerich am Rhein mit 2
Mitgliedern im Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas vertreten.
Aufgrund der spezielleren Regeln des SpkG
NRW gilt hier § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nicht. Das Innenministerium NRW führt
hierzu nach Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW aus (s. Anlage 2
Schnellbrief 139/2009 des Städte- und Gemeindebundes NRW ) , dass § 113 Abs. 2 GO NRW – oder ggf. eine
sonstige Regelung der §§ 107 ff. GO NRW- nicht zur Anwendung komme. Dies ergebe
sich eindeutig aus § 107 Abs. 7 GO NRW, wonach für das öffentliche Sparkassenwesen
die dafür erlassenen besonderen Vorschriften gelten. Damit beurteile sich die
Frage der Wahl von Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen von
Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat ausschließlich nach den §§ 10 ff.
SpKG. Soweit nach diesen Regelungen nicht sichergestellt sei, dass die
Hauptverwaltungsbeamten aller Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in
den Verwaltungsrat gewählt werden, mithin dort Stimmrecht hätten, könne § 113
Abs. 2 GO NRW auch nicht ersatzweise oder ergänzend herangezogen werden. Denn
nach mit dem Finanzministerium abgestimmten Auffassung des Innenministeriums
NRW stellten die § 10 ff SpkG wegen der spezifischen Regelungen auch zu den
abgestuften Beratungs- und Teilhaberechten der nicht originär dem Verwaltungsrat
über § 10 Abs. 1 Buchst. b) bzw. § 10 Abs. 2 Buchst. b) SpKG mit Stimmrecht
angehörenden Hauptverwaltungsbeamten ein geschlossenes Regelwerk dar, welches
nicht durch Heranziehung des §113 Abs. 2 GO NRW ergänzt werden könne.
Anderenfalls hätte es hier einer Verweisung auf § 113 Abs. 2 GO NRW bedurft.
Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag und
einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die
im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt bzw. vorgeschlagen. Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des
„Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.
Es sind 2 Mitglieder vorzuschlagen. Eines
dieser Mitglieder ist zudem für die Wahl zum einen der 3 Stellvertreter des
Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorzuschlagen.
Unter Berücksichtigung der im Rat gegebenen
Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung der
Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die vorzuschlagenden Mitglieder bzw. stv.
Mitglieder des Verwaltungsrates folgende Vorschlagsrechte:
CDU
Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied
SPD
Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft:
Nach § 12 Abs. 1 SpkG NRW sind zum
vorsitzenden bzw. weiteren sachkundigen Mitglied wählbar :
-sachkundige Bürger, die dem Kreistag des
Kreises Kleve oder dem Rat der Städte
Emmerich am Rhein, Kleve, Rees oder Straelen
angehören können
-alle Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder
-Dienstkräfte des Kreises Kleve und der
Städte Emmerich, Kleve, Rees und Straelen sofern
sie
ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben
Es bestehen gesetzliche Ausschließungsgründe
nach § 13 SpkG NRW :
-Dienstkräfte der Sparkasse (soweit sie
nicht als Mitbestimmer gewählt werden)
-Personen mit bestimmten Tätigkeiten in
Konkurrenzunternehmen (Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen)
-Beschäftigte der Steuerbehörden, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG
-Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien
-Personen, die in ein Straf- oder
Insolvenzverfahren verstrickt waren oder sind.
Die Ausschließungsgründe sind im Detail der
Anlage 3 (Auszug § 13 SpkG) zu entnehmen.
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Aufsichtsrechtlich werden erhöhte
Anforderungen an die Auswahl der Verwaltungsrats-mitglieder gestellt. Dazu ist
auch ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bankenaufsicht (BaFin) installiert.
Ergeben sich seitens der Aufsicht Zweifel an der Eignung eines Mitglieds, kann
die BaFin Maßnahmen bis zur Abberufung des Mitglieds einleiten.
Der Träger (=Zweckverband) hat vor der Wahl
der Verwaltungsratsmitglieder die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen
Voraussetzungen zu prüfen und sicherzustellen.
a)
Sachkunde
Es wird „Sachkunde“ vorausgesetzt. Dies
bedeutet den Nachweis der fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Sachkunde i.S.d. Gesetzes für das
Kreditwesen (KWG) bedeutet, dass das Verwaltungsratsmitglied fachlich in der
Lage sein muss, die Vorstände angemessen zu kontrollieren, zu überwachen und
die Entwicklung des Instituts aktiv zu begleiten. Dazu muss es die getätigten
Geschäfte verstehen und deren Risiken beurteilen können. Das Mitglied muss mit
den für das Unternehmen wesentlichen gesetzlichen Regelungen vertraut sein.
Die erforderliche Sachkunde kann ein
Mitglied sich bereits durch Tätigkeiten in derselben Branche angeeignet haben.
Eine Tätigkeit in anderen Branchen, der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund
von Mandaten kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie über einen
längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche
Fragestelllungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder
ist.
Fehlende Kenntnisse können nach den
Regelungen der BaFin auch durch Fortbildungsmaßnahmen, die zeitnah nach der
Bestellung zu absolvieren sind, erworben werden.
Nach § 25 d KWG wird neben der
erforderlichen Sachkunde auch darauf abgestsellt, dass der Verwaltungsrat in
seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat, die zur
Wahrnehmung der Kontrollfunktionen sowie zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäftsleitung notwendig sind.
b)
Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit bemisst sich einerseits
nach § 13 Abs. 2 SpkG, andererseits nach der Kriterien aus der der BaFin
gegenüber abzugebenden Erklärung (bestimmte Strafverfahren,
Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit,
negative gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfungsverfahren,
keine Verstrickung in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung oder ein negativ verlaufendes gewerberechtliches
Verfahren).
c)
Zeitlicher Einsatz
Dieses Kriterium setzt voraus, dass das
Mitglied seiner Tätigkeit (inklusive der Sitzungsvorbereitung) ausreichend Zeit
widmen kann und tatsächlich auch widmet.
Nach den Maßstäben der BaFin muss das
Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen
Verpflichtungen in der Lage sein, für das Mandat ausreichend Zeit aufzubringen.
Daher sind entsprechende Zeitangaben in der Anzeige der Bestellung anzugeben.
Die BaFin hat auch angekündigt, die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit auch
während der Ausübung des Mandats zu prüfen.
Dazu bestehen u.a. zahlenmäßige Beschränkungen
für die Übernahme von Kontrollmandaten. Außerdem geht die BaFin davon aus, dass
die Mitglieder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde
ergreifen, z.B. regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Zu
c)
Weisung
an die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter, bei Beschlussfassungen
entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu
stimmen
Im Vorfeld der Vereinigung der Sparkassen
Emmerich-Rees, Kleve und Straelen wurden zwischen den Akteuren diverse
Vereinbaren getroffen und in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
Aufnahme der Stadtparkasse Emmerich-Rees und der Sparkasse der Stadt Straelen
durch die Sparkasse Kleve sowie über den Zusammenschluss von
Sparkassenzweckverbänden und Beitritt zum Sparkassenzweckverband
verschriftlich.
Zur Gewährleistung, dass die
Beschlussfassungen in der Verbandversammlung im Einklang mit diesen Vereinbarungen
erfolgen, ergeht gem. § 113 Abs. 1 GO NRW die Weisung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein an die durch ihn in die Verbandsversammlung entsandten
Mitglieder.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeiser