hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes EL 13/2 -St.-Martinus-Stift- vom 20.11.2012
aufzuheben.
Sachdarstellung :
Der Träger des Seniorenpflegeheimes St. Martinus-Stift beabsichtigte
einen Erweiterungsbau zu errichten, um einige bestehende Pflegeplätze sowie die
bislang im Souterrain untergebrachten Tagespflegeeinrichtungen und Arztpraxis
innerhalb ihres Gebäudekomplexes zu verlagern. Mit der Planungskonzeption eines
Anbaues an der Sandstraße trat er im Jahre 2012 an die Stadt Emmerich am Rhein
heran und stellte einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes, um für
diese Baumaßnahme ein konkretes Baurecht zu erlangen.
Dem Antrag stattgebend hat der Ausschuss für Stadtentwicklung am
20.11.2012 einen Beschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des
Bebauungsplanes EL 13/2 -St.-Martinus-Stift- als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB gefasst für das Gesamtgrundstück des
Seniorenpflegeheimes einschließlich des angrenzenden städtischen Fußweges
südlich der Grundstücke auf der Südseite der Schmidtstraße. Betroffen sind
hiervon die Grundstücke Gemarkung Elten, Flur 13, Flurstücke 243, 280, 283 und
397. Mit der öffentlichen Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses am
07.01.2013 ist das Verfahren rechtswirksam eingeleitet.
Am 15.01.13 hat die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer
Bürgerversammlung im Stiftsgebäude stattgefunden. Dabei wurden insbesondere von
den Nachbarn an der Sandstraße Bedenken gegen die geplante Lage des Anbaues
vorgetragen und eine Verlegung an einen anderen Standort innerhalb des
Grundstückes angeregt. Im Nachgang hierzu hat sich der Träger aufgrund einer
auswärtigen Beratung zur Optimierung der Betriebsabläufe dazu entschieden,
seine Erweiterungsabsichten zu ändern und den Standort des geplanten Anbaues
tatsächlich im Inneren des Stiftsgeländes an der nördlichen Front des
Gebäudekomplexes parallel zur Schmidtstraße vorzusehen.
Mit dieser veränderten Planungskonzeption wurde die frühzeitige
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB im April/Mai 2015 durchgeführt. Am
26.04.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossen, den vorgelegten
ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf zur Grundlage der öffentlichen Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB zu machen. Die Durchführung der Offenlage wurde dabei von
der Beibringung eines zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch fehlenden
Schallgutachtens durch den Vorhabenträger abhängig gemacht. Hiermit sollte der
Verträglichkeitsnachweis der Nutzung in den Innenbereich verlagerter
Stellplatzflächen in Bezug auf die benachbarte Wohnnutzung an der Schmidtstraße
erbracht werden.
Da ein solches Gutachten bislang noch nicht vorgelegt wurde, hat das
Beteiligungsverfahren der 2. Stufe in Form der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB noch nicht stattgefunden.
Stattdessen erklärt der Antragsteller nunmehr, von der Fortführung des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens insgesamt absehen zu wollen, nachdem sich
die geplante Erweiterungsmaßnahme abschließend als nicht förderungsfähig
herausgestellt hat und die Investitionsaufwendungen ohne förderfähige
Anerkennung für den Träger nicht leistbar sind.
Mit dieser Entwicklung entfällt der Planungsbedarf im Sinne des § 1 Abs.
3 BauGB. Es ist ferner nicht absehbar, dass die Planung zu einem späteren
Zeitpunkt ggf. in geänderter Form wieder aufgenommen werden wird. Daher soll
eine Einstellung des Verfahrens durch eine formelle Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses vorgenommen werden. Entscheidungen auf der Grundlage
der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wie z.B. die Zurückstellung von
Baugesuchen nach § 15 BauGB, deren Aufhebung ggf. Entschädigungsansprüche begründen
könnte, sind in diesem Verfahren nicht getroffen worden.
Die im Rahmen des Planverfahrens vorgesehene planungsrechtliche
Vorbereitung einer Sicherung der Nutzung des in Kircheneigentum stehenden
Anliegerweges südlich der Grundstücke Schmidtstr. 6 bis 42 wird somit nicht
stattfinden. Die dingliche Sicherung der Nutzung durch die Anlieger sowie
Vereinbarungen zu einer Änderung des Ausbauzustandes sind jedoch keine
originären Aufgaben des Planverfahrens, sondern müssen und können unabhängig
hiervon geregelt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter