Betreff
Erarbeitungsverfahren des Regionalplans Düsseldorf (RPD),
hier: Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zu den Entwurfsunterlagen des Erarbeitungsbeschlusses des Regionalrates vom 23.06.2016
Vorlage
05 - 16 0860/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (RPD) als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 07.10.2016 gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf abzugebende Stellungnahme.

 

Sachdarstellung :

 

Planwerk

 

Der Regionalplan Düsseldorf ist ein räumlich und sachlich flächendeckendes Planwerk für das gesamte Planungsgebiet Düsseldorf. Dieses Gesamtwerk wurde erstellt, um eine isolierte Betrachtung von Einzelthemen zu vermeiden und Wechselwirkungen zwischen den Teilräumen zu berücksichtigen. Insoweit wird am Konzept des Vorläuferplans GEP 99 festgehalten, der ebenfalls das gesamte damalige Plangebiet und alle Themen abdeckte.

 

Der Entwurf zum Regionalplan enthält zeichnerische und textliche Darstellungen mit zugeordneten Erläuterungen, eine Begründung sowie einen Umweltbericht.

Im textlichen Teil werden die landesplanerischen Ziele und Grundsätze sowie die zeichnerischen Darstellungen konkretisiert.

Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden zu beachten, d.h. es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind.

Grundsätze der Raumordnung sind zu berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Der Entwurf zum Regionalplan inklusive Beikarten, Begründung und Umweltbericht ist auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd.nrw.de) als pdf-Dokumente zur Einsichtnahme bereitgestellt.

 

Im Zuge dieser Beratung des Regionalplans Düsseldorf im Ausschuss für Stadtentwicklung wird jeder Fraktion das gesamte Planwerk auf einer CD-Rom übergeben.

 

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Planungsregion Düsseldorf ist ein vielschichtiger, dicht besiedelter und intensiv genutzter Raum in Nordhrein-Westfalen. Der räumliche Geltungsbereich dieses Regionalplans umfasst das Gebiet der Kommunen in den Kreisen Kleve, Mettmann, Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss sowie das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal, das sogenannte Planungsgebiet Düsseldorf.

 

 

Verfahren

 

Informelles Verfahren

 

Der Erarbeitung des Planwerks zum Regionalplan gingen aufwändige und breite Beteiligungsschritte voraus. In diesen offenen Prozess hat der Regionalrat im März 2010 ein Startschuss-Papier als Diskussionsgrundlage in die Region eingebracht und in einer Auftaktveranstaltung gemeinsam mit wichtigen regionalen Akteuren über Strategien einer zukünftigen Regionalentwicklung und über die Fortschreibung des Regionalplans diskutiert.

 

Im Nachgang fanden dann sogenannte erste „Planergespräche“ mit Vertretern von Kreisen und Kommunen, sowie Verbänden und Kammern statt. Darauf aufbauend wurden in „Runden Tischen“ und Arbeitsgesprächen Themen aus den Planergesprächen vertiefend behandelt.

 

Insbesondere auf dieser Grundlage wurden Leitlinienvorschläge für die Regionalplanfortschreibung erarbeitet. Diese sind vom Regionalrat zunächst als Arbeitsentwurf beschlossen worden, danach hatten die Träger öffentlicher Belange bzw. Verfahrensbeteiligten (Behörden, Kammern, Verbände) sowie die Öffentlichkeit die Möglichkeit, zu den Leitlinien Anregungen vorzutragen.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) hat in seiner Sitzung am 06.03.2012 einen Beschluss zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ gefasst. Auf Basis dieses Beschlusses wurde die städtische Stellungnahme mit Datum vom 07.03.2012 fristgerecht an die Bezirksregierung Düsseldorf übersandt.

 

Im Juni 2012 wurden die überarbeiteten Leitlinien vom Regionalrat mit breiter Mehrheit beschlossen und dienten nachfolgend als grobe Richtschnur für die Erstellung des ersten Entwurfs des Regionalplans.

 

Auf Basis eines ersten zeichnerischen Entwurfes mit künftigen Darstellungen des Regionalplans wurden von Seiten der Bezirksregierung mit den Kommunen Einzelgespräche – sog. 1. und 2. Kommunalgespräch – geführt. Nicht Gegenstand der Gespräche waren textliche Ziele und Grundsätze. Ebenfalls noch in der Erarbeitung befand sich das Zahlenwerk zur Berechnung der gewerblichen und wohnbaulichen Bedarfe.

Die Gespräche für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein haben im Mai 2012 und im November 2013 stattgefunden. Die Stadt Emmerich am Rhein hat im Rahmen dieser Termine mündlich und im Nachgang zu den Kommunalgesprächen in Form schriftlicher Stellungnahmen ihre Belange geltend gemacht.

 

 

Formelles Verfahren

 

Am 18.09.2014 hat der Regionalrat den Erarbeitungsbeschluss für den Regionalplan Düsseldorf einschließlich Umweltbericht gefasst und die Bezirksregierung Düsseldorf damit beauftragt, die entsprechenden Beteiligungsprozesse vorzubereiten.

 

Der Entwurf des Regionalplans Düsseldorf einschließlich Begründung und Umweltbericht befand sich in der Zeit vom 31.10.2014 – 31.03.2015 in der Offenlage. Innerhalb dieses Zeitraums hatten Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Kommunen etc. die Gelegenheit, Stellungnahmen zu dem Entwurf abzugeben.

 

Der Regionalplan ist so aufgebaut, dass Doppelungen zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) möglichst vermieden werden. Denn soweit Bindungswirkungen im Hinblick auf Vorgaben des Regionalplans bestehen, gelten diese für die Adressaten ohnehin auch bereits aufgrund des LEP NRW. Hierbei wurde während des Planverfahrens von der Grundstruktur her nicht mehr auf den LEP NRW von 1995 abgestellt, sondern auf den neuen LEP NRW, dessen erster Entwurf im Juni 2013 und der zweite Entwurf am 22.09.2015 erschien.

 

Zur Neuaufstellung des LEP NRW hat die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen mit Schreiben vom 04.02.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Grundlage dafür ist der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung (ASE) vom 21.01.2014. Es folgte eine zweite Beteiligung. Auf Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung (ASE) vom 24.11.2015 hat die Stadt Emmerich am 01. Dezember 2015 eine Stellungnahme abgegeben.

 

Als Abschluss dieses Erarbeitungsverfahrens hat das Kabinett am 5. Juli den neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aufgestellt. Die Landesregierung wird jetzt dem Landtag den Planentwurf mit der Bitte um Zustimmung zuleiten. Nach Zustimmung des Landtags kann der Landesentwicklungsplan nach der Sommerpause  als Rechtsverordnung bekanntgemacht  werden. Mit der Bekanntmachung wird der Landesentwicklungsplan wirksam.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf als Plangeber des Regionalplans ging im Rahmen der zweiten Beteiligung davon aus, dass der neue LEP NRW in der Fassung des Entwurfs vom 22.09.2015 rechtswirksam wird.

 

Vor dem Hintergrund insbesondere der im Rahmen der bisherigen Beteiligung zum RPD-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und des geänderten LEP-Entwurfs wurde der Entwurf des Regionalplans –einschließlich Begründung und Umweltbericht – zwischenzeitlich überarbeitet. Hierbei gab es wesentliche Änderungen des Planentwurfes, so dass eine erneute Beteiligung erforderlich wurde. Der Regionalrat hat am 23.06.2016 beschlossen, ein zweites Beteiligungsverfahren zur Erstellung des Regionalplans durchzuführen.

 

Der Entwurf des Regionalplans Düsseldorf einschließlich Begründung und Umweltbericht befindet sich in der Zeit vom 01.08.2016 – 07.10.2016 in der Offenlage. Innerhalb dieses Zeitraums haben Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Kommunen etc. die Gelegenheit, Stellungnahmen zu dem Entwurf abzugeben. Für die Kommunen wurde die Frist auf den 17.10.2016 ausgedehnt.

 

Im Anschluss an die Offenlage plant die Bezirksregierung im Sommer 2017 den Erörterungstermin gem. Landesplanungsgesetz (LPlG) durchzuführen. Hier werden die eingegangenen Stellungnahmen mit den Beteiligten erörtert und eine einvernehmliche Lösung aufgezeigt. Das Ergebnis der Erörterung wird dem Regionalrat zum Aufstellungsbeschluss des Regionalplans vorgelegt. Die Rechtskraft des Plans ist entsprechend für Ende 2017 zu erwarten.

 

 

Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein

 

Kapitel 1   Einleitung

 

Stellungnahme der Verwaltung

In Kapitel 1 – Einleitung fehlen grundlegende Ausführungen zu Verflechtungen mit dem Königreich der Niederlande. Die Plandarstellungen sind so aufgebaut, dass die an die Planungsregion Düsseldorf angrenzenden Städte und Gemeinden auf niederländischer Seite nicht ablesbar sind. Lediglich auf S. 18 finden sich wenige Ausführungen zu grenzüberschreitenden Wechselwirkungen.

 

Das Plangebiet wird gerade aufgrund der langen gemeinsamen Grenze und der sich jenseits der Grenze befindenden Siedlungsräume durch das Nachbarland geprägt. Die früheren grenzbedingten Hemmnisse sind abgebaut und die über die Euregios initiierten grenzüberschreitenden Projekte schaffen einen erheblichen Beitrag zur Zusammenarbeit. Aktuell wurde die Förderung des Projektes „Zicht op heden en verleden“ im Bereich Hoch-Elten (D) / Montferland (NL) als grenzüberschreitendes Projekt auch durch die Bezirksregierung Düsseldorf und das Land NRW zugesagt.

Insbesondere auch der hohe Anteil an niederländischen Kunden ist für die Grenzbereiche ein wesentlicher Faktor zur Stärkung des Einzelhandels und muss Berücksichtigung finden.

Niederländische raumbedeutsame Projekte und Planungen scheinen keinen Eingang in die Ausarbeitungen des Regionalplans für die Planungsregion Düsseldorf gefunden zu haben. Als ein aktuelles Beispiel sei dazu die geplante Ansiedlung eines Factory Outlet Centers (FOC) in Zevenaar angeführt.

 

 

 

Kapitel 2   Gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte

 

2.1  Zentrale Orte in der Region

 

Mit der Festlegung der Zentralen Orte werden den Aufgabenträgern, den Städten und Gemeinden, zentralörtliche Funktionen zugewiesen. Das bedeutet, dass die Städte und Gemeinden in ihrer zentralörtlichen Einstufung bestimmte Versorgungs- und Entwicklungsfunktionen wahrnehmen sollen.

Die Einordnung der Städte und Gemeinden in das zentralörtliche Gliederungssystem richtet sich nach den dafür maßgeblichen Kriterien, das heißt insbesondere den Einwohnerzahlen der einzelnen Versorgungsbereiche sowie bei der Beurteilung von Grenzfällen, der besonderen Stellung einzelner Gemeinden im regionalen Arbeitsmarkt.

Das dreistufige System der Zentralen Orte in Nordrhein-Westfalen – Grundzentren, Mittelzentren und Oberzentren – soll auch im neuen Regionalplan beibehalten werden.

 

In der Beikarte 2A ist das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein als Mittelzentrum eingestuft. Als Siedlungsraum sind weite Teile der Stadtteile Emmerich, Hüthum und Elten ausgewiesen. Dies entspricht den Darstellungen des GEP 99 (bisheriger Regionalplan).

 

In den Erläuterungen zu dem Grundsatz 1 wird auf die Beikarte 3B – Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (ZASB) verwiesen. In Emmerich am Rhein sind der ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) des Stadtteils Emmerich und Teile der Ortslage Hüthum als ZASB dargestellt, nicht aber die für den Ortsteil Elten dargestellte ASB-Fläche.

 

Zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und der Region Arnhem/Nijmegen (NL) bestehen vielfältige, funktionale Wechselbeziehungen (Wohnen, Arbeiten, Gesundheit, Bildung, Einkaufen, Kultur, Freizeit und Erholung). Die niederländischen Ballungsräume strahlen stark auf den deutschen Grenzraum aus, so dass die Funktion der Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum auch weiterhin gegeben sein wird.

 

Darüber hinaus wird für die Stadt Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030 ein Bevölkerungswachstum von ca. 5,8 % prognostiziert (Bezug: Gemeindemodellrechung Information und Technik – IT.NRW).

 

Die Ortslage Elten weist mit einer Bevölkerungszahl von ca. 4.700 EW ein erhebliches Gewicht auf, der Ortsteil ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Emmerich am Rhein als Siedlungsschwerpunkt dargestellt und die infrastrukturelle Ausstattung entspricht der eines Nahversorgungszentrums mit entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten (s. Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein). Innerhalb der von Seiten der Bezirksregierung erarbeiteten Karte zur „Siedlungsstrukturellen Ausstattung Emmerichs“ werden weite Teile der Ortslage Eltens in die Kategorie „ausbaufähige Ausstattung“ eingestuft.

Bei der Einstufung des Siedlungsbereichs Elten als ZASB ist der konkret geplante und im Regionalplan dargestellte SPNV-Haltepunkt Elten in der Abwägung zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zu Ziel „6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche“ des Entwurfs zum LEP NRW wird ausgeführt, dass die Regionalplanungsbehörde im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden feststellen muss. Eine Abstimmung zu diesem Sachverhalt hat jedoch nicht stattgefunden, die Beikarte wurde im 2. Kommunalgespräch von Seiten der Bezirksregierung erstmalig vorgestellt und als feststehende Beurteilungsgrundlage deklariert. Die grundlegenden Bewertungsmaßstäbe, welche zur Einstufung als zentralörtlich bedeutsamer ASB führen, werden von Seiten der Bezirksregierung in der Begründung zum Regionalplan offen gelegt.

Demnach und in Verbindung mit der Einstufung Eltens in die Kategorie „ausbaufähige Ausstattung“ muss Elten die Kriterien eines ZASB erfüllen.

Darüber hinaus findet sich in den Erläuterungen zu Ziel 6.2-1 des LEP NRW der folgende Satz: „Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist in jeder Gemeinde regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen.“ Die Vorgaben der Landesplanung lassen demnach ohne weiteres die Darstellung der Ortslage Elten als zentralörtlich bedeutsamer ASB zu.

 

Bezüglich der künftigen Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer ASB-Flächen nimmt Elten – auch historisch bedingt – eine Sonderrolle im Stadtgefüge Emmerichs ein und ist deshalb ebenfalls als zentralörtlich bedeutsamer ASB (ZASB) darzustellen.

 

 

2.2  Kulturlandschaft im nördlichen Rheinland – Lebendiges Erbe weiterentwickeln

 

Das Leitbild 3 „Niederrhein – die grüne Flusslandschaft“, vermittelt in Bezug auf den Emmericher Stadtbereich ein überzeichnetes Bild der Kulturlandschaft, da das Siedlungsgefüge eben nicht nur von Einzelhöfen, Bauernschaften und Kirchdörfern geprägt ist, sondern sich in die Gebietskulisse insbesondere auch großflächige Siedlungsräume mit weithin erkennbarer industrieller Nutzung einbinden. Es muss daher klar gestellt werden, dass die Leitbilder stark abstrahiert sind und hierdurch keine Einführung einer neuen Schutzgebietskategorie vorbereitet und keine Barriere für wirtschaftliche Entwicklungen in dieser Region aufgebaut wird.

Einerseits ist die Planungsabsicht einer harmonischen Weiterentwicklung der Kulturlandschaft nicht in Frage zu stellen, andererseits dürfen konkurrierende Raumnutzungen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen oder unverhältnismäßig eingeschränkt werden (beispielsweise Nutzungen mit hoher Außenwirkung wie Windenergieanlagen). Insgesamt ist der Emmericher Außenbereich mit umfangreichen naturschutzrechtlichen Restriktionen belegt, die eine bauliche Entwicklung im Prinzip unterbinden und damit einen Erhalt der dortigen Kulturlandschaft stützen. Auch sind weitere Auskiesungen, die eine raumbedeutsame Veränderung der Kulturlandschaft herbeiführen können, im Regionalplan eingeschränkt.

 

Gegen die Grundsätze zur Weiterentwicklung der Kulturlandschaften im nördlichen Rheinland bestehen seitens der Stadt Emmerich am Rhein keine grundsätzlichen Bedenken.

Mit der Einführung der Kulturlandschaftsthematik in den Regionalplan darf allerdings nicht die Einführung einer neuen Schutzgebietskategorie vorbereitet werden, durch welche etwaig konkurrierende Raumnutzungen ausgeschlossen werden könnten.

 

 

 

2.3  Klima und Klimawandel

 

2.3.1 Klimaschutz und Anpassung

 

Das Erfordernis, den Klimaschutz und die Klimaanpassung in der Bauleitplanung zu gewährleisten, ergibt sich aus § 1 Abs. 5 BauGB. Insofern besteht hier keine Notwendigkeit einer regionalplanerischen Steuerung. Der Teilabschnitt 2.3.1 sollte daher gestrichen werden.

 

 

2.3.2 Klimaökologische Ausgleichsräume

 

Auf eine Beikarte Klima wurde im aktuellen Regionalplan verzichtet.

Das Hauptluftaustauschgebiet, das in der GEP 99 Erläuterungskarte 4 Klima entlang des Rheins verzeichnet ist, ist noch heute ein klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum für die Stadt Emmerich am Rhein, welcher in das jüngst beschlossene Klimaanpassungskonzept einbezogen wurde.

Ziel des Klimaanpassungskonzeptes ist es, die Themenbereiche Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung stärker zu berücksichtigen und damit den Anforderungen des Baugesetzbuchs gerecht zu werden.

 

Gegen die vorgesehene textliche Ergänzung „sollen Bauleit- und Landschaftspläne so geändert oder beibehalten werden, dass…“ bestanden in der ersten Beteiligung Bedenken. Es muss den Kommunen als Satzungsgeber überlassen bleiben, eigenverantwortlich über Änderungen der Bauleitpläne zu entscheiden.

 

Diese Bedenken wurden aufgenommen und der Grundsatz entsprechend geändert: „ Bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleit- oder Landschaftsplänen in Luftaustauschgebieten gewährleistet werden soll, dass…“. Die Änderung wird seitens der Stadt Emmerich am Rhein befürwortet.

 

 

Kapitel 3   Siedlungsstruktur

 

3.1  Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum

 

3.1.1    Siedlungsbereiche entwickeln, Freiraum schützen

 

Ziel 1

 

Ziel 1 soll bewirken, dass die Siedlungsentwicklung konzentriert wird. Durch die Konzentration der Siedlungsentwicklung innerhalb der Siedlungsbereiche soll eine verkehrsvermeidende und flächensparende Zuordnung von Wohnungen und Arbeitsplätzen und anderen räumlichen Funktionen entstehen. Die Allgemeinen Siedlungsbereiche sind dort verortet, wo ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen besteht. Die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen schließen in der Regel an bestehende Siedlungsnutzungen an und bieten Raum für emittierende Betriebe.

Die Konzentration der Siedlungsentwicklung in diesen Bereichen (ASB und GIB) trägt dazu bei, Zersiedelung zu verhindern, Wege zur Versorgung und zur Arbeit möglichst kurz zu halten und eine langfristig finanziell tragfähige Infrastrukturausstattung vorzuhalten, damit langfristig die Daseinsvorsorge gesichert wird. Diese Zielsetzung ist vor allem vor dem Hintergrund des demographischen Wandels wichtig.

Die Ortsteile, die nicht als Siedlungsraum dargestellt sind, sollen sich im Sinne der Eigenentwicklung weiterentwickeln. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung - insbesondere für Ortsteile, die für andere, noch kleinere Ortsteile eine Versorgungsfunktion übernehmen, kann es erforderlich sein, entsprechende Bauleitpläne aufzustellen.

 

Der Anregung der Stadt Emmerich am Rhein aus dem ersten Beteiligungsverfahren wurde grundsätzlich berücksichtigt, in dem eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Es wird jedoch angeregt, eine Entwicklung auch durch andere Mittel, als einer Bauleitplanung, nämlich gemäß § 34 Abs. 4 BauGB zuzulassen, um den Gemeinden eine flexiblere Entwicklungsmöglichkeit für spontan steigende Bedarfe (z. B. Unterbringung von Flüchtlingen) einzuräumen.

 

Ziel 2

 

Die Umwandlung der Sondierungsbereiche in ASB oder GIB erfordert gemäß Ziel 2 eine Regionalplanänderung. Im Kreis Kleve sind die Bereiche des Gewerbeflächenpools als Sonderungsbereiche gesichert, die aktuell nicht mehr als GIB dargestellt sind. Hiermit soll die Möglichkeit ihrer erneuten Darstellung im Regionalplan für den Fall der Rückabwicklung des Gewerbeflächenpools gewährleistet bleiben.

 

In der in Ziel 2 enthaltenen Beikarte 3A – Sondierungen für zukünftige Siedlungsentwicklungen – ist für den Ortsteil Elten eine Sondierungsfläche für eine mögliche ASB-Darstellung dargestellt. Das bedeutet, dass bei einem entsprechenden Bedarfsnachweis für diesen restriktionsfreien Raum zu einem späteren Zeitpunkt die Darstellung einer ASB-Fläche über eine Regionalplanänderung in Aussicht gestellt wird. Eine direkte Darstellung als ASB-Fläche würde dem gegenüber die Möglichkeit eröffnen, ohne Regionalplanänderung mit Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und Aufstellung eines Bebauungsplanes (B-Plan) Wohnbauflächen zu entwickeln. Die Stadt Emmerich am Rhein als Trägerin der Bauleitplanung würde auf diese Weise in die Lage versetzt, deutlich flexibler auf entstehende Bedarfe zu reagieren.

Im aktuellen Entwurf zum Regionalplan ist für den Ortsteil Elten östlich der Gustav-Heinemann-Straße und westlich der Straße Zum Waldkreuz eine ASB-Fläche mit einer Größe von ca. 3,0 ha im Regionalplan dargestellt.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein hält dennoch ihre bereits im Nachgang zum 2. Kommunalgespräch geforderte Neudarstellung von ASB-Flächen mit einer Größe von insgesamt ca. 16,4 ha zur Abrundung des Siedlungskörpers Elten und zur Eröffnung eines angemessenen Entwicklungsspielraums aufrecht. Dabei handelt es sich um eine Fläche von ca. 10,5 ha östlich der Gustav-Heinemann-Straße und westlich der Beeker Straße (L 472) sowie eine Fläche von ca. 5,9 ha östlich der L 472 und nördlich der Stokkumer Straße jeweils im direkten Anschluss an den bereits bebauten Bereich.

 

Die bisher  im GEP 99 enthaltene GIB-Sondierungsfläche im direkten räumlichen Anschluss an den Siedlungsraum ´s-Heerenberg (NL) wird im aktuellen Regionalplanentwurf beibehalten und in der Beikarte 3A als „Sondierungsbereich für eine mögliche GIB-Darstellung“ ausgeweisen. Hintergrund für diese Darstellung ist das Thema grenzüberschreitende Entwicklung von Gewerbeflächen, welches für die Stadt Emmerich am Rhein eine hohe Wertigkeit hat.

 

 

3.1.2    Verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme

 

Die Ziel 1 zugrunde liegenden Darstellungsgrößen orientieren sich an den von Seiten der Bezirksregierung ermittelten kommunalen Bedarfen in den Bereichen „Wirtschaftsflächen“ und „Wohnen“ für einen Zeitraum von 20 Jahren (2012 – 2032).

 

Dabei wurde für Emmerich am Rhein ein Bedarf von 44 ha „Wirtschaftsflächen“ ermittelt. Demgegenüber steht eine Fläche von 90 ha als planerisch gesicherte Reserve für Gewerbe.

 

Der Bedarf im Bereich „Wohnen“ wird mit ca. 1.800 Wohneinheiten (WE) beziffert. Als planerisch abgesicherte Reserven werden ca. 1.700 WE benannt. Im Vergleich des kommunalen Bedarfs mit den regionalplanerisch gesicherten Reserven ergibt sich für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein somit ein Defizit von ca. 100 WE.

 

Gegen die vorgesehene bedarfsgerechte kommunale Baulandentwicklung bestehen nur dann keine Bedenken, wenn genügend Flächenreserven eingeplant werden, die es den Kommunen als Träger der Bauleitplanung ermöglicht, eigenverantwortlich und flexibel auf örtliche Gegebenheiten und Entwicklungen reagieren zu können.

Es wird ein Darstellungszuschlag über den rein rechnerisch ermittelten Flächenbedarf hinaus gefordert. Ohne kommunale Planungsspielräume würde die Planungshoheit vor Ort unverhältnismäßig beschnitten.

Neu hinzugekommen ist im aktuellen Entwurf in gemäß Ziel 2 die Möglichkeit, Außenpotentiale auch vorher zu entwickeln, wenn dies zur Ergänzung eines qualitativen Flächenangebotes zur Wohnraumdeckung in der Kommune notwendig ist. Somit ist es möglich, bisher bauleitplanerisch gesicherte Flächen, die nicht Brachflächen, Baulücken oder bereits erschlossene überplante Flächen sind, ausnahmsweise zur Wohnraumdeckung zu entwickeln.

Dadurch werden auch in Emmerich weitere im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen dargestellte Bereiche i. S. der Regionalplanung schnell zugänglich gemacht.

 

Der Grundsatz 2 konkretisiert die Regelungen im LEP-Entwurf vom 22.09.2015 zu Brach- und Konversionsflächen (u. a. im Kap. 6.1-8). In dem regionalen Konzept werden Planungsziele für die Umnutzung der regionalbedeutsamen Brach- und Konversionsflächen erarbeitet und auf ihre Bedeutung für die Planungsregion und ihre regionalplanerische Umsetzbarkeit überprüft (z. B. Bedarfsprüfung, Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung). Das regionale Konzept ist kein detailliertes Standortkonzept, welches im Rahmen der Bauleitplanung durch die Belegenheitskommune erarbeitet werden soll. Eine Abstimmung des regionalen Konzeptes mit betroffenen Akteuren in der Region ersetzt auch nicht die Beteiligungsverfahren nach BauGB und LPlG. Die Potenziale, die auf Brach- und Konversionsflächen entstehen, werden als Reserven in der Bedarfsberechnung für neue Bauflächen in der Region einbezogen, wenn die kommunalen Planungsziele feststehen und eine Verfügugbarkeit im Planungszeitraum absehbar ist. Zuvor werden sie als Wiedernutzungspotenziale im Siedlungsmonitoring erfasst.

 

Mit der inzwischen planungsrechtlich gesicherten Entwicklung auf dem Gelände der ehem. Moritz-von-Nassau-Kaserne verfügt die Stadt Emmerich über keine weiteren regionalbedeutsamen Brach- und Konversionsflächen mehr. Die Flächengrößen von Brachflächen am Steintor, an der Hafenstraße oder der Konversionsfläche Pionierhafen Dornick (3,7 ha) liegen unterhalb der Schwelle (10 ha) zur Regionalbedeutsamkeit liegen. Die Entwicklung des Standortes Pionierhafen wird durch die neu eingeräumten Möglichkeiten in Ziel 2 (Ausnahmsweise Außenpotenzialentwicklung zur Ergänzung des Wohnraumbedarfes vor der Innenentwicklung) ermöglicht.

 

 

3.2  Allgemeine Siedlungsbereiche

 

3.2.1    Nachhaltiges Wachsen in den Allgemeinen Siedlungsbereichen

 

Die „zentralörtlich bedeutsamen“ Allgemeinen Siedlungsbereiche sind die Bereiche, die über ein vielfältiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen (wie z.B. der Bildung, der Kultur, der Verwaltung, der sozialen und medizinischen Betreuung und des Einzelhandels) verfügen und denen im Rahmen der zeichnerischen Darstellung vorrangig Siedlungspotentiale zugewiesen worden sind. Hierdurch wird die Siedlungsentwicklung auf die Bereiche gelenkt, die über die zentralörtlichen Funktionen der Kommune verfügen, was sich mit den Zielen einer nachhaltigen Raumentwicklung deckt.

 

Neu eingeführt ist die Definition eines „zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiches“ (ZASB). Dieser setzt in Verbindung mit der Beikarte 3B das Ziel 6.2.1 des LEP-Entwurfes vom 22.09.2015 um.

Für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein ist der Stadtteil Emmerich mit Teilen Hüthums als ZASB dargestellt. Die Ortslage Elten wird lediglich als ASB dargestellt.

Bereits in den städtischen Stellungnahmen zum 2. Kommunalgespräch und zur 1. Beteiligung wurde ausgeführt, dass diese Schwerpunktbildung von Seiten der Verwaltung nicht unterstützt wird und die Ortslagen Hüthum und Elten im Sinne der Gleichrangigkeit ebenfalls vollständig als ZASB im Regionalplan darzustellen ist.

Im Entwurf zum LEP NRW wurde die Festlegung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche vorgegeben, nicht aber mit der Maßgabe, dass für jede Kommune nur ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen werden darf.

Eine hinreichende Gliederung der Siedlungsbereiche ist bereits durch die Ausrichtung der räumlichen Entwicklung auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte vorgegeben (Grund-, Mittel- und Oberzentren).

Die Stadt Emmerich am Rhein fordert daher zusätzlich zur Darstellung des Stadtteils Emmerich als ZASB auch die Darstellung der Ortsteile Hüthum und Elten als ZASB, so dass im Emmericher Stadtgebiet insgesamt drei ZASB in der Beikarte 3B darzustellen sind. Elten ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein als Siedlungsschwerpunkt dargestellt.

 

Gemäß Grundsatz 2 soll in den Kommunen, die über Siedlungspotentiale in ASB und über wohnbauliche FNP-Reserven verfügen, die an Haltepunkten des schienengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs liegen, die Baulandentwicklung an diesen Haltepunkten (siehe Beikarte 3B – Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche) genauso vorrangig wie in den „zentralörtlich bedeutsamen“ ASB erfolgen. Anzustreben ist eine möglichst intensive Ausnutzung dieser Siedlungspotentiale in ASB und der wohnbaulichen FNP-Reserven, die an Haltepunkten des schienengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs liegen.

 

Durch den Ausbau der Betuwe-Linie sowie die Änderung der Streckenführung der Regionalbahn  soll im Ortsteil Elten wieder ein Haltepunkt eingerichtet werden. Dementsprechend ist der Ortsteil Elten dem als zentralörtlich Bedeutsam eingestuften Stadtzentrum Emmerichs gleichgestellt.

 

Zudem sind gerade in Emmerich, wo die Stadtteile gemeinsam durch die Bundesstraße 8 bzw. Landesstraße 7 örtlich verbunden werden, auch entsprechend bedeutsame Bushaltestellen fähig, qualitative Entwicklungen zu begünstigen.

 

 

Entsprechend dem Grundsatz 3 verfügt die Stadt Emmerich am Rhein über ASB-Siedlungspotentiale in den Bereichen Hohe Sorge, Hüthum Laarfeld und die an das Laarfeld angrenzenden Flächen südlich der Bahnlinie.

Im Ortsteil Elten sind darüber hinaus Haltepunkte für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) regionalplanerisch vorgesehen.

Auch in diesem Grundsatz wird von Seiten der Bezirksregierung in die Planungshoheit der Gemeinden eingegriffen. Das Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ ist ein planerischer Grundsatz, welcher Gegenstand städtebaulicher Planungen und deren Umsetzung in die Bauleitplanung ist.

Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, auf den Grundsatz 3 zu verzichten.

 

Die in Grundsatz 4 geforderte Kostenermittlung zur Infrastruktur sowie eine Folgekostenberechnung sind planerische Instrumente, welche grundsätzlich Gegenstand räumlicher Planungen und Abwägungen sind.

Eine regionalplanerische Vorgabe zu diesem Themenkomplex stellt einen unangemessenen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar.

Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, auf den Grundsatz 4 zu verzichten.

 

Eine regionalplanerische Vorgabe zu dem in Grundsatz 5 verankerten Themenkomplex – gegenseitige Rücksichtnahme bei der Planung von Siedlungsräumen und Verkehrswegen – stellt einen unangemessenen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar.

Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, auf den Grundsatz 5 zu verzichten.

 

 

3.2.3    Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus

 

Durch die Differenzierung zwischen ASB und ZASB wäre in Emmerich am Rhein nach aktueller Darstellung im Regionalplan die Ansiedlung einer großflächigen Freizeitanlage lediglich im Stadtteil Emmerich möglich, da in der Beikarte 3B nur für diese Ortslage ein ZASB dargestellt ist.

Zwar ist die Realisierung einer solchen Freizeitanlage im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein derzeit nicht geplant, durch die Unterscheidung zwischen ASB und ZASB und damit der Einführung unterschiedlicher Wertigkeiten werden aber künftige Entwicklungsspielräume genommen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass für den Ortsteil Elten zurzeit angestrebt wird, Kneipp-Kurort zu werden.

 

Es wird angeregt, auf die Differenzierung zwischen ASB und ZASB zu verzichten oder die Stadtteile Hüthum und Elten ebenfalls als ZASB darzustellen bzw. die Ansiedlung großflächiger Freizeiteinrichtungen nicht auf ZASB, sondern auf ASB auszurichten.

 

 

3.3  Festlegungen für Gewerbe

 

3.3.1    Bereiche für Gewerbe und Industrie (GIB und ASB-GE)

 

Es wird angeregt, die östliche Grenze des GIB-Bereiches östlich der Weseler Straße zwischen Bahnlinie und Netterdenscher Straße/ L 90 den bauleitplanerisch bereits seit Jahrzehnten festgesetzten und in der Örtlichkeit auch vorhandenen Grenzen des Gewerbebereiches längs des Gewässers Tote Landwehr anzupassen.

 

 

3.3.2    Zweckgebundene Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

 

Ziel 1

Die zweite von der Rhein-Waal-Terminal GmbH (RWT) vorgeschlagene Erweiterungsfläche für den GIBZ-Bereich betrifft den baulich nicht genutzten Landstreifen auf der Südseite des Hafenbeckens zwischen dem Betriebsgelände der Deutschen Giesdraht und der Hafeneinfahrt. Hier plant die RWT eine Erweiterung des Containerterminals, um für die prognostizierte Entwicklung der Umschlagsmengen ausreichend gerüstet zu sein. Vor dem Hintergrund ansonsten nicht mehr vorhandener Freiflächen am Hafenbecken bietet sich die betroffene Fläche absehbar als einzig mögliche Fläche für die Errichtung einer erweiterten Containerterminalumschlagsstelle an. Neben der Erhöhung der Umschlagsleistung kann die betroffene Fläche zu einer Minderung der Lärmimmissionen auf die dem Hafen benachbarten Wohnbereiche insbesondere innerhalb des Stadtkernes beitragen sowie zur Optimierung der trimodalen Verkehrsanbindung. Ein Anschluss an das Straßen- und Schienennetz kann mit nur geringem Aufwand bewerkstelligt werden, wobei eine Verbesserung der Verkehrsführung mit einer Minderung der bisherigen Ortsdurchfahrten durch Schwerlastverkehr erreicht werden kann.

Die in Rede stehende Erweiterungsfläche ist in umfängliche naturschutzrechtliche Festsetzungen einbezogen und damit aktuell nur eingeschränkt zur Erweiterung des Hafens nutzbar. In der Abwägung des Stellenwertes des Hafens für die wirtschaftliche Entwicklung Emmerichs und der angrenzenden Region gegen die naturschutzrechtlichen Belange vertritt die Stadt Emmerich am Rhein die Auffassung, dass hier eine Lösung zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung gefunden werden muss. Dem sind die Prognosezahlen des Planco-Gutachtens zugrunde gelegt, welches den Emmericher Hafen als Teil des Kern-netzes von Binnenhäfen-Hubs im Hinterland der Seehäfen definiert und somit ein hohes landespolitisches Interesse verschafft.

Für die Zukunftssicherung des Emmericher Hafens als grenzüberschreitendes Distributions- und Logististikzentrum bildet die landesplanerische Sicherung der genannten Erweiterung einen wichtigen Baustein, der durch die innerhalb des vorgesehenen GIBZ vorhandenen wasserfernen Potentialflächen nicht adäquat ersetzt werden kann.

 

Daher unterstützt die Stadt Emmerich am Rhein das Ansinnen der RWT-GmbH auf Erweiterung des GIBZ-Bereiches -Standort des kombinierten Güterverkehrs und hafenaffiner Nutzungen um den als „Teilfläche Süd“ benannten Bereich und fordert ihrerseits eine entsprechende Ausdehnung der Abgrenzung des GIBZ-Bereiches.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein fordert, den unbebauten Landstreifen auf der Südseite des Hafenbeckens in den GIBZ einzubeziehen.

 

Die Forderung nach einer Erweiterung der Umschlagstellen des Hafens entspricht den grenzüberschreitenden Entwicklungsabsichten, wie sie im Memorandum „Grenzüberschreitende Logistikregion Emmerich - ‘s-Heerenberg“, unterzeichnet von der Gemeinde Montferland, der Stadt Emmerich am Rhein und der Port Emmerich GmbH, niedergelegt sind.

 

Ziel 3

Im Rahmen der Vorabstimmung der Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum RPD-Entwurf 2016 mit dem Hafenbetreiber trug dieser die Anregung vor, die Sondierungsfläche von knapp 40 ha am nördlichen Rand des Gewerbegürtels östlich der Weseler Straße im Tausch gegen die Erweiterungsfläche des GIBZ „Hafen“ südlich der Mülldeponie bis zur Hauptstraße bereits als GIBZ „Überregionale Standorte für eine gewerbliche und industrielle Nutzung“ darzustellen mit der Begründung, dass die dargestellte GIBZ-Fläche vom Zuschnitt und von der Erschließung her nicht für die Ansiedlung von Großlogistikern geeignet ist.

Dem wird sich die Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme anschließen.

Die Forderung nach einer Darstellung der GIBZ-Flächendarstellung entspricht den grenzüberschreitenden Entwicklungsabsichten, wie sie im Memorandum „Grenzüberschreitende Logistikregion Emmerich - ‘s-Heerenberg“, unterzeichnet von der Gemeinde Montferland, der Stadt Emmerich am Rhein und der Port Emmerich GmbH, niedergelegt sind.

 

 

3.3.3    Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises Kleve

 

Die Stadt Emmerich am Rhein hat sich durch Mitzeichnung des landesplanerischen Vertrages vom 22.09.2010 den Regelungen des Gewerbeflächenpools unterworfen. Im Fall des Auslaufens dieses raumplanerischen Steuerungsinstrumentes sieht der Regionalplanentwurf eine Rückführung der zeichnerischen GIB-Darstellungen auf den Bestand vor der 69. GEP-Änderung vor. Für Emmerich werden hierdurch lediglich drei kleine Gewerbepotentialflächen zusätzlich dargestellt.

Da dieses Potenzial nicht dazu geeignet ist, großflächige Betriebsansiedlungen (z.B. für Großlogistikunternehmen) aufzunehmen, wie auch die Poolregelungen keine Flächenentwicklung > 10 ha Gesamtfläche an einem Standort zubilligen, wird städtischerseits auf der Grundlage eines Gewerbeflächenkonzeptes für den Kreis Kleve die Darstellung eines großflächigen GIB der Zweckbestimmung „Standort überregionaler Bedeutsamkeit“ (Logistikzentrum) gefordert. Siehe hierzu die Ausführungen unter Kapitel 3.3.2.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein schließt sich der Stellungnahme des Kreises Kleve an. Es werden keine Bedenken gegen die Zielsetzung des virtuellen Gewerbeflächenpools erhoben.

Die beschriebenen Regelungen stellen unter anderem sicher, dass im Einzelfall auch die Inanspruchnahme von mehr als 10 ha zusammenhängender Flächen an einem Standort auf der Grundlage eines Regionalplanänderungsverfahrens möglich ist. Diese Möglichkeit soll im Zuge der anstehenden Regionalplanfortschreibung für die im Flächenkonzept des Kreises Kleve für Gewerbeflächen > 10 ha  aufgeführten Standorte genutzt werden (siehe hierzu Stellungnahme zu Kapitel 3.3.2, Ziel 3).

 

 

 

3.4  Großflächiger Einzelhandel

 

Ziel 2

Der folgende Grundsatz 1 differenziert erneut zwischen ASB und ZASB.

 

Auch wenn Ziel 2 nicht ausdrücklich diese Abstufung benennt, wird angeführt, dass Ziel 2 mit den Zielen und Grundsätzen des Emmericher Einzelhandelskonzeptes dann in Einklang steht, wenn auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne auf eine Differenzierung zwischen ASB und ZASB verzichtet wird.

 

Auch wenn sich der Grundsatz 1 entsprechend den Erläuterungen nur auf die Ansiedlung von Einkaufszentren bezieht – was aus dem Wortlaut des Grundsatzes 1 so nicht hervorgeht – ist festzuhalten, dass die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO durch den neuen Regionalplan weiter eingeschränkt wird. Diese Einschränkung resultiert aus der in der Beikarte 3B vorgenommenen Differenzierung zwischen ASB und ZASB.

 

Entsprechend Ziel 1 des LEP NRW-EH dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vor-haben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten ASB dargestellt und festgesetzt werden.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf legt in der Beikarte 3B für den Ortsteil Emmerich einen ZASB fest und für Hüthum und Elten ASB, d.h. dass außerhalb der ZASB-Bereiche die Ansiedlung Einkaufszentren unzulässig ist.

 

Grundsatz 3 des Emmericher Einzelhandelskonzeptes, welcher Regelungen zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment trifft, legt unter b. fest, dass außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment vor-zugsweise in räumlicher Nähe zu den bestehenden Ergänzungsstandorten liegen sollen. Die in Emmerich am Rhein bestehenden Ergänzungsstandorte liegen zwar innerhalb des in der Beikarte 3B dargestellten ZASB, so dass in diesen Bereichen weitere Ansiedlungen entsprechend dem Emmericher Einzelhandelskonzept möglich wären, eine Ansiedlung von nicht-zentrenrelevantem großflächigem Einzelhandel außerhalb des ZASB, welchen das Emmericher Einzelhandelskonzept ausnahmsweise zulassen würde, wäre regionalplanerisch jedoch von vorneherein ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang sei auf das in den Niederlanden geplante Factory Outlet Center (FOC) Zevenaar verwiesen, welches mit wesentlich geringeren Prüfmaßstäben als auf deutscher Seite derzeit in die Realisierungsphase geht. Gerade Grenzstädte wie Emmerich am Rhein haben durch solche Ansiedlungsvorhaben auf niederländischer Seite enorme Kaufkraftabflüsse hinzunehmen und werden darüber hinaus durch den neuen Regionalplan in ihren eigenen Entwicklungsmöglichkeiten durch die Differenzie-rung zwischen ASB und ZASB weiter eingeschränkt.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, auf die in der Beikarte 3B vorgenommene Diffe-renzierung zwischen ASB und ZASB zu verzichten.

Als Alternative wird angeregt, die Ortsteile Hüthum und Elten in der Beikarte 3B eben-falls als ZASB darzustellen.

 

Die in Grundsatz 2 formulierte Anbindung großflächiger Einzelhandelsstandorte an den ÖPNV ist zu begrüßen und ein wichtiger planerischer Grundsatz. Für den ländlichen Raum ist ein solches Angebot jedoch nicht flächendeckend wirtschaftlich darzustellen.

Insofern regt die Stadt Emmerich am Rhein an, den Grundsatz 2 um einen Passus einer „Einzelfallprüfung im ländlichen Raum“ zu ergänzen.

 

Kapitel 4   Freiraum

 

4.2  Schutz von Natur und Landschaft

 

Die Stadt Emmerich am Rhein ist mit dem Kreis Kleve übereinstimmend der Ansicht, dass über die im Stadtgebiet bestehende Schutzgebietskulisse hinaus eine Erweiterung oder Neuausweisung von Schutzgebieten nicht erforderlich ist, auch dann nicht, wenn der Regionalplan neue Flächen, wie z.B. die südlich der Autobahn im Bereich der beiden Hetterbögen oder entlang des ‚Oude Rijn‘, zu BSN-Bereichen erklärt.

Darüber hinaus spricht sie sich gegen einen „Automatismus“ aus, der künftig BSLE-Bereichen bevorzugt einen „Landschaftsschutzgebietsstatus“ verleihen will.

An der Straße nach holländisch Netterden, kurz vor der deutsch-niederländischen Grenze, setzt sich die Stadt seit Jahren für die Errichtung des dritten Autobahnanschlusses im Bereich der L 90 ein. Dort sieht der Regionalplanentwurf sog. BSLE-Flächen mit Freiraumfunktion vor, die weniger als 300 m Abstand zum NSG Hetter aufweisen. Mit Hinweis darauf, dass der Regionalplan an sich Gewerbeflächen nur noch im Siedlungszusammenhang weiterentwickeln will, hält die Stadt an ihrer Forderung fest, die sie in Ihrer Stellungnahme vom 28. November 2013 der Bezirksregierung gegenüber im Rahmen des 2. Kommunalgespräches der Regionalplanüberarbeitung abgegeben hat.

Die Stadt Emmerich fordert, die südlich der A 3 und westlich der L 90 liegende Fläche nicht weiter als BSLE-Bereich darzustellen, um dort im räumlichen Zusammenhang mit der Erweiterung des Gewerbegebietes Ost IV und seiner infrastrukturellen Anbindung an den 3. Autobahnanschluss über einen restriktionsfreien Raum für künftige Gewerbeflächenentwicklungen verfügen zu können.

 

 

4.3  Wald

 

Die Stadt Emmerich am Rhein weist darauf hin, dass die Baumbestände entlang des Rheins zwischen dem Emmericher Hafen und Dornick in den Regionalplan aufgenommen werden sollen.

Das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein gehört zu den waldarmen Gebieten, so dass im Zuge der Umsetzung der Ziele des Regionalplans – Ausweitung von Waldbeständen – bereits existierender Wald mit in die zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans aufgenommen werden sollte.

 

 

 

4.4  Wasser

 

In Emmerich hat sich an den Darstellungen im Regionalplan nur insofern etwas verändert, als dass das Wasserwerk in Elten seinen Betrieb eingestellt hat und mit seinen Schutzzonen nicht mehr abgebildet wird (siehe Karte 4 G, Wasserwirtschaft). Ansonsten werden nach wie vor die Wasserschutzzonen der beiden verbliebenen Wasserwerke in Emmerich und Vrasselt nur insofern betroffen von raumbedeutsamen Planungen, die eine Gefährdung des Grundwassers bzw. der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit sich bringen könnten, als dass die Schaffung von drei weiteren Windkraftvorranggebieten, -  zum Teil in der Wasser-schutzzone IIIa  des Wasserwerks Helenenbusch -, geplant ist. In dem dafür aufzustellenden ‚Teilflächennutzungsplan Windenergie‘ wird als Auflage das Verbot der Verwendung wasser-gefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2 und 3 vorgesehen.

Die städtische Kläranlage, die überwiegend industriell geprägt ist, ist ausreichend dimen-sioniert. Sie wurde um eine 4. Reinigungsstufe erweitert, die der Mikroschadstoff-entfernung dient und erzielt eine gute Reinigung der Abwässer. Ein weiterer Flächenbedarf in den kommenden Jahren ist absehbar, sollten neue Verfahren zur Schlammbehandlung oder zur Energieeinsparung zum Einsatz kommen.

Insofern macht die Stadt den Regionalplangeber bereits jetzt darauf aufmerksam, dass bei der nächsten Regionalplanüberarbeitung ggfs. eine neue Flächenreserve in unmittelbarer Nähe zur Kläranlage notwendig werden wird.

 

 

4.5  Landwirtschaft, Gartenbau und Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche

 

Raumbedeutsame Gewächshausanlagen, wie im Süden und Westen des Kreises Kleve, dürfen in Regionalen Grünzügen, BSN-, Wald- und Überschwemmungsbereichen sowie in NATURA-2000-Gebieten nicht vorgesehen werden. Diese Thematik spielt jedoch im Stadt-gebiet der Stadt Emmerich am Rhein eine untergeordnete Rolle.

In Emmerich sind die agrarstrukturell bedeutsamen Flächen hoher, landwirtschaftlicher Produktivität meist so gelegen, dass es nur im Ausnahmefall zur Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen kommt, seien sie natur-, gewerbe- oder siedlungsrechtlicher Art (siehe Karte 4 J Landwirtschaft und Karte 4 B, schutzwürdige Böden).

 

Die Stadt Emmerich am Rhein ist eine Selbstverpflichtung eingegangen, besonders produktive Böden für die Landwirtschaft für Zwecke städtischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die aus der Bauleitplanung resultieren, nicht in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Kapitel 5   Infrastruktur

 

5.1  Verkehrsinfrastruktur

 

5.1.1    Übergreifende Aspekte

 

Die Grundsätze zu den übergreifenden Aspekten der Verkehrsinfrastruktur gelten auch außerhalb der Ballungsbereiche der Planungsregion.

Der Hafen möchte sich erweitern, allerdings zu Lasten eines benachbarten Schutzgebietes (der Dornickschen Waard). Hier ist zu entscheiden, welcher Entwicklung der Vorzug gegeben werden soll.

Einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung der Zulieferverkehre in der Innenstadt bietet die Errichtung der 3. Autobahnabfahrt  Emmerich Süd und ihres Anschlusses an eine bestehende Verkehrstrasse ( der Kreisstraße Weseler Straße), die eine vergleichsweise kurze und günstigere Anbindung des Hafenbereiches an die Autobahn  ermöglicht und insofern Umwegverkehre  minimiert.

Der Anschluss zeichnerisch dargestellter Siedlungsbereiche an die Schiene betrifft den Ortsteil Elten. Hier ist die Anlage eines Haltepunktes für den Regionalexpress vorgesehen, der bisher in Emmerich endete und zukünftig weiter durchgebunden werden soll bis nach Arnheim. 

Im Zuge dieser Schienenausbaustrecke, -  der sog. Betuwe ( ABS 46.2) -,  ist der Ausbau der bisherigen 2 - gleisigen Schienenstrecke auf 3 Gleise geplant. Der Regionalplanentwurf stellt sowohl für Elten als auch für den Ortsteil Hüthum  einen Haltepunkt dar. In Hüthum  ist jedoch seitens der Bahn-AG kein Halt vorgesehen. Der damit einhergehend Schutz der Bevölkerung vor den Lärm- und Erschütterungsemissionen ist bislang nur unzureichend geklärt. Im geltenden GEP 99 ist noch eine Verlagerung der Trasse zwischen Emmerich und dem Eltenberg eingetragen, die inzwischen gegenstandslos geworden ist, also gestrichen werden kann.

In Hinblick auf die Immissionsproblematik aus Verkehrslärm betreibt die Stadt Emmerich am Rhein eine Lärmminderungsplanung, die sich insbesondere mit den Lärmimmissionen überregionale Verkehrstrassen beschäftigt.

Die Wiedereinrichtung eines Intercity-Haltes in Emmerich, wie er bis 2000 bestand, würde der gesamten Grenzregion und ihrer wirtschaftlichen Entwicklung einen signifikanten Auftrieb verleihen.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein setzt sich für eine Erweiterung der bestehenden Hafen- und Logistikanlagen ein.

Sie regt an, die zeichnerische Darstellung einer Verlagerung der Bahnstrecke nördlich von Emmerich   zu streichen.

Beim Ausbau der zu den europäischen TEN- Strecken zählenden Betuwe, - der kommenden Gütermagistrale -, fordert sie den sog. Schienenbonus der Bahn  zu streichen und Ein-richtungen des aktiven  Lärm – und  Erschütterungsschutzes so zu gestalten, dass er nach den Vorstellungen der beteiligten Kommunen stadtbildverträglich in die jeweilige Ortslage integriert werden kann.

Die Stadt Emmerich setzt sich für die Wiedereinrichtung eine IC – Haltepunktes am Standort  Emmerich ein.

Die Stadt Emmerich am Rhein erhebt  keine Bedenken, was die Grundsätze der übergreifenden Aspekte der Verkehrsinfrastruktur betrifft. Wohl aber folgt sie der Stellungnahme des Kreises Kleve und schlägt vor, die „ Erforderlichkeit eines bedarfsgerechten und unter Berücksichtigung überregionaler Verkehrsverbindungen umweltverträglichen Ausbaues von Verkehrsinfrastruktur“  im Grundsatz 1, Satz 1 zu streichen, da sie selbstverständliche Voraussetzung für die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen ist.

 

 

5.1.2    Wasserstraßen und Ruhehäfen

 

 

Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Rheins

 

Die Herausstellung des Rheins als bedeutendste Wasserstraße in der Planungsregion ist gerade für die Stadt Emmerich am Rhein mit ihrem Güterumschlagshafen von besonderer Wichtigkeit. Die Stadt Emmerich am Rhein hat sich im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplanes dafür eingesetzt, den Hafen Emmerich als den wichtigsten trimodalen Hafenstandort für den unteren Niederrhein sowie die niederländische Region Achterhoek/Montferland auf die Liste landesbedeutsamer Häfen im Ziel 8.1-9 aufzunehmen. In der zu beschließenden Fassung ist der Forderung gefolgt und Emmerich in die Liste aufgenommen worden.

Der Regionalplanentwurf trägt den Wünschen der Stadt Emmerich am Rhein jedoch Rechnung, indem er einerseits für den Emmericher Industriehafen eine Darstellung als raumbedeutsamen Güterumschlagshafen am Rhein trifft und andererseits angrenzend an den Hafen einen zusammenhängenden GIB-Bereich der Zweckbindung „Standorte des kombinierten Güterverkehrs –Hafennutzungen und hafenaffines Gewerbe“ darstellt. Dieser erstreckt sich südlich der Reeser Straße bis zum westlichen Rand der Gemarkung Vrasselt und umfasst gegenüber dem GEP 99 unter Verzicht auf die bisherige Darstellung eines Standortes für ein Kohlekraftwerk eine Ausdehnung des GIB-Bereiches von ca. 32 ha.

Damit wird den Interessen der Stadt Emmerich am Rhein an einer planerischen Stützung des Hafens und Güterumschlagsstandortes grundsätzlich entgegen gekommen. Der Hafen möchte sich erweitern, allerdings zu Lasten eines benachbarten Schutzgebietes (der Dornickschen Waard). Hier ist zu entscheiden, welcher Entwicklung der Vorzug gegeben werden soll.Wie in Kapitel 3.3.2 dargelegt, ist die Ausdehnung der betreffenden GIB-Flächendarstellung, aus Sicht der Stadt wegen teilweise mangelnder Geeignetheit für eine hafenaffine gewerbliche Nutzung allerdings anpassungsbedürftig und sollte teilweise verlagert werden. Darüber hinaus wird der Wunsch des Hafenbetreibers, noch verfügbare Freiflächen am Hafenbecken einer Erweiterung der Hafeneinrichtungen zuzuführen, städtischerseits mitgetragen (siehe hierzu Stellungnahme zu Kapitel 3.3.2, Ziel 1).

Die in der Stellungnahme des Kreises Kleve geforderte Beibehaltung der Vorgabe 1 als Ziel gemäß § 3 ROG mit verbindlichen Aussagen zur Entwicklung wird auch aus Sicht der Stadt Emmerich am Rhein den Herausforderungen an die Steigerung der Leistungsfähigkeit und die Eröffnung weiterer Rationalisierungsmöglichkeiten den energieeffizienten Verkehrsträger Wasserstraße in seiner Konkurrenzfähigkeit stärken, eher gerecht als die Einführung eines Grundsatzes mit einer weniger strikten Verbindlichkeit.

 

Der Bereich des aufgegebenen Pionierhafens in Dornick ist im GEP 99 durch die Darstellung einer Freiraumnutzung mit Zweckbestimmung gekennzeichnet. Im Regionalplanentwurf ist diese Darstellung entfallen, so dass raumplanerisch keine Vorgaben zu einer weiteren Hafennutzung gemacht werden. Dies deckt sich mit den Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen ihrer städtebaulichen Rahmenplanung, die allenfalls eine mit den Belangen des angrenzenden Naturschutzes vereinbare behutsame Nutzung der Wasserfläche des Hafenbeckens (z.B. Kanuanlegestelle) vorsieht.

 

 

Ruhehäfen

Die Stadt Emmerich am Rhein wird durch die Planung des neuen Ruhehafens im Bereich Kalkar-Niedermörmter nicht unmittelbar betroffen. Die Teilnutzung des städtischen Sicherheits- und Zollhafens als Ruhehafen wird durch die betreffende Raumplanung nicht in Frage gestellt. Zwar tragen die Hafeneinrichtungen in Emmerich damit bereits in gewissem Umfang zur Bereitstellung benötigter Liegeplätze für die Binnenschifffahrt bei, jedoch entsprechen sie angesichts ihrer geringeren Kapazität sowie der umgebenden Rahmenbedingungen nicht den Merkmalen einer raumbedeutsamen Ruhehafenanlage. Von daher ist kein Erfordernis zu erkennen, die bestehende Darstellung des Sicherheitshafens im Regionalplan als Oberflächengewässer mit der zweckbindenden Festsetzung als Ruhehafen zu überlagern.

Der Kreis Kleve regt an, konkurrierende Nutzungen in begründeten Einzelfällen zu ermöglichen. Dabei solle die Option für Verlade- bzw. Umschlageinrichtungen für die Zuckerfabrik Kalkar-Appeldorn zu deren langfristiger Standortsicherung nicht ausgeschlossen werden. Im Sinne einer Stützung der regionalen Wirtschaft im Nordkreis Kleve wird diese Anregung seitens der Stadt Emmerich am Rhein befürwortet.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

In Anlehnung an die Stellungnahme des Kreises Kleve regt Stadt Emmerich am Rhein die Formulierung des Grundsatzes 1 als Ziel an.

Gegen das Ziel 1 (Ruhehäfen) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Anregung des Kreises Kleve, in begründeten Ausnahmefällen konkurrierende Nutzungen mit der vorgeschlagenen Formulierung des Ausnahmevorbehalts zu ermöglichen, wird seitens der Stadt Emmerich am Rhein befürwortet.

 

 

5.1.3    Schienennetz

 

Die Beikarte 5a des Regionalplans zum ÖPNV stellt den kompletten Bereich des rechtsrheinischen Niederrheins überhaupt nicht dar, insofern auch nicht die Schienenstrecke Köln-Oberhausen-Emmerich-Arnheim, die künftig zu einer der Hauptmagistralen der sog. ‚Transeuropäischen Netze‘ (TEN) ausgebaut werden wird.

Hier sollte der Regionalplan, als ausgleichendes Moment zu der gütertransport-fokkussierten Ausbauabsicht dieser Strecke, deren hohe Bedeutung für den grenzüberschreitenden Personennah- und fernverkehr sowie dessen Anbindung ans Ruhrgebiet (RRX) unterstreichen, indem diese Strecke dargestellt wird, einschließlich zukünftig vorgesehener, neu zu errichtender Haltepunkte wie dem in Emmerich-Elten (siehe auch die Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein vom 07.03.2012 zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung Kap. 3.3.1).

 

 

5.1.4    Straßennetz

 

Die im GEP 99 dargestellte Ortsumgehung L 90 in Klein-Netterden ist im Entwurf des neuen Regionalplans nicht mehr enthalten, stattdessen ist die Ortsdurchfahrt Klein-Netterden im Bereich der bestehenden L 90 als durchgezogene rote Linie dargestellt.

Die Stadt Emmerich am Rhein fordert, die Trasse der L 90 OU Klein-Netterden im neuen Regionalplan wie im GEP 99 mit einer gestrichelten roten Linie darzustellen, da die tatsächliche künftige Verkehrsbelastung der L 90 (auch Schwerlastverkehr) nach Realisierung des 3. Autobahnanschlusses derart zunehmen kann, dass die Notwendigkeit zum Bau einer OU L 90 Klein-Netterden weiterhin besteht.

Die Stadt Emmerich am Rhein beruft sich dabei auf die von Seiten des Landesbetriebs Straßenbau NRW im Erörterungstermin am 19./20.03.2009 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum 3. Autobahnanschluss gemachte Zusage, die Maßnahme in die anstehende Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans NRW einzubringen.

 

Weiterhin plädiert die Stadt Emmerich am Rhein dafür, die im GEP 99 enthaltenen geplanten Trassendarstellungen der B 8n und der L 472 aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens zur Betuweplanung in den neuen Regionalplan zu übernehmen.

 

Redaktioneller Hinweis:

Der Abschnitt der B8 von der Abfahrt der B 220 in Richtung Osten bis zur Stadtgrenze von Rees ist mit Wirkung von 01.01.2015 in die L 7 herabgestuft worden. Dies sollte in die Planzeichnung übernommen werden.

 

 

 

5.4  Rohstoffgewinnung

 

5.4.1    Oberflächennahe Bodenschätze

 

Dazu hat der Kreis Kleve zusammen mit den kreisangehörigen Gemeinden bereits bei der letzten GEP-Fortschreibung ein ‚Abgrabungskonzept‘ entwickelt, welches zwar die noch verbliebenen Potentiale der derzeit betriebenen Abgrabungsbereiche im Kreis Kleve aufzeigt, jedoch auch mit Augenmaß und restriktiv den Wünschen der Abgrabungsindustrie nach neuen Abgrabungsbereichen begegnet.

Im Bereich der Stadt Emmerich am Rhein ändert sich in der Darstellung im Regionalplan nichts, es bleibt bei der Abgrabung ‚Hohes Broich‘, die südlich der Rietsteege und nördlich der Bahn bereits rekultiviert worden ist, während nördlich der Rietsteege der Kies- und Sandabbau im Dreieck Löwenberger Landwehr - Schwarzer Weg - Rietsteege weiter fortgeführt wird (siehe Karte 5 C, Rohstoffe).

Diagonal gequert wird dieser BSAB-Bereich im Regionalplan immer noch von der Darstellung einer Freihaltefläche für eineSchienentrasse, die ursprünglich einmal als nördliche Umfahrung von Emmerich zur Debatte stand, mittlerweile jedoch gegenstandslos geworden ist. Insofern kann dieser Eintrag entfallen und eine Zusammenfassung zu einer gemeinsamen Flächendarstellung erfolgen.

Als zweite Abgrabungsfläche wird im Regionalplan optional die sog. ‚Abgrabung Berndsen‘ dargestellt, die im Bereich südwestlich der Ortslage Vrasselt Flächen an der Langen Straße – Kulftstraße – Hauptstraße in Anspruch nehmen würde. Hier kommt jedoch die Umweltprüfung des Regionalplanentwurfs zu dem Ergebnis, dass im Zuge einer Abgrabung mit erheblichen Umweltauswirkungen auf gleich zwei Schutzgüter zu rechnen sein werde. Betroffen wären schutzwürdige Böden und die Segmentierung bislang unzerschnittener, verkehrsarmer Räume. Insofern ist hier kurz- und mittelfristig nicht mit einer Abgrabungs-genehmigung durch den Kreis Kleve zu rechnen.

 

Eine weitere Option ist der Beikarte 5c 1 ‚Rohstoffe‘ zum Regionalplan zu entnehmen, in der ein ‚Sondierungsbereich‘ für künftige BSAB-Flächen (braun) dargestellt ist, östlich anschließend an die Abgrabung ‚Hohes Broich‘ und begrenzt vom Schwarzen Weg, der Rietsteege, der Broichstrasse und der Verlängerung des Werraweges. Inwieweit es hier einmal zur Ausweisung einer BSAB-Fläche kommen wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Das Kreis-Abgrabungskonzept wie auch die Stadt Emmerich am Rhein sprechen sich schon seit der letzten Überarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes 1999 eindeutig gegen die Ausweisung eines solchen Sondierungsbereiches aus.

 

 

5.4.2    Lagerstätten fossiler Energien und Salze

 

Die Nutzung bzw. Erschließung unkonventioneller Erdgasvorkommen, insbesondere durch Hydraulic Fracturing (‚Fracking‘), sollte wegen der bestehenden Risiken für Mensch und Natur völlig ausgeschlossen werden; das nicht nur im Anwendungsgebiet des Regionalplanes sondern ebenfalls in seiner unmittelbaren Grenznähe.

Dieser Ausschluss sollte als Ziel formuliert werden.

 

 

 

5.5  Energieversorgung

 

5.5.1    Windenergieanlagen

 

Moderne Windenergieanlagen und –parks haben raumbedeutsame Auswirkungen auf ihre Umgebung, daher sieht der Regionalplan sog. ‚Vorranggebiete‘ und ergänzende ‚Vorbehaltsbereiche‘ vor (d.h. Gebiete, deren Wirkung sich auf einen innergebietlichen Vorrang der Windkraft beschränken), verzichtet jedoch auf die außergebietliche Ausschlusswirkung wie sie von ‚Eignungsgebieten‘ ausgeht oder aber von Konzentrations-zonen in der Flächennutzungsplanung der Gemeinden. Das ermöglicht der kommunalen Bauleitplanung, zusätzliche Bereiche außerhalb der im Regionalplan dargestellten, vorzusehen. Umgekehrt bleibt die Frage bislang unbeantwortet, was mit von der Regionalplanung vorgeschlagenen Windenergiepotentialbereichen geschehen soll, die, bei Vorliegen eines kommunalen Windkraftkonzeptes, jedoch nicht Gegenstand eines solchen sind.

Damit skizziert sich bereits der erste Dissens in der Frage von Windvorranggebieten zwischen der Regionalplanungsbehörde und der Stadt Emmerich am Rhein: ursprünglich sind sie mit unterschiedlichen Vorstellungen angetreten, was die Lage und Ausdehnung vorzuschlagender Bereiche betrifft.

Der zweite Dissens wird deutlich, nachdem die Umweltprüfung sämtlicher Vorhaben des Regionalplanes zu dem Ergebnis kommt, dass alle von der Regionalplanung vorgeschlagenen Windvorrangbereiche im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein nicht vereinbar sind mit den Schutzgütern und Erhaltungszielen des großräumigen Vogelschutzgebietes ‚Unterer Niederrhein‘ wie auch der angrenzenden FFH-Gebiete.

 

Zu einer gegensätzlichen Auffassung gelangt das Windkraftkonzept der Stadt Emmerich am Rhein, das in einer nach harten und weichen Kriterien abgestuften Art und Weise stadtweit Konzentrationszonen für Windkraft ermittelt hat, die nachfolgend über eine Artenschutzprüfung der 1. Stufe auf ihre fachliche Realisierbarkeit hin untersucht worden sind.

Die Stadt Emmerich am Rhein hatte Mitte 2013 durch ein Fachbüro ein ‚Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein‘ erstellen lassen. Dabei konkretisierten sich 5 mögliche Konzentrationszonen, die augenblicklich Gegenstand eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes ‚Windenergie‘ sind, der sich gerade in Aufstellung befindet. Um die grundsätzliche Eignung dieser Vorrangflächen zu prüfen und bauleitplanerisch sicherzustellen, wurden nicht nur ihre Lage und Distanz zu vorhandenen Natur-und Vogelschutzgebieten geprüft, sondern auch ihr Lagebezug zu benachbarten Wohngebieten und Hoflagen. Zusätzlich veranlasste die Verwaltung im Vorfeld des FNP-Änderungsverfahrens für das Gebiet der städtischen Konzentrationszonen eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP 1). Im Ergebnis stehen danach der Ausweisung dann keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, wenn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. ‚CEF-Maßnahmen‘ für WEA-empfindliche Vogelarten und eine Freihaltung von Hauptflugkorridoren der Limikolen und arktischen Gänse) dazu führen, dass alle artenschutzrechtlich, relevanten Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können.

Damit hat die Stadt Emmerich am Rhein bei der Ausweisung der beabsichtigten Windvorranggebiete bereits eine fachlich sehr differenzierte Konkretisierungsebene erreicht.

 

Im Zuge der Fortschreibung des Regionalplanes hat der Plangeber bezirksweit insgesamt 89 Windenergiebereichsdarstellungen vertiefend im Umweltbericht auf ihre Umweltaus-wirkungen hin geprüft (Prüfbögen in den Anhängen G + J zum Umweltbericht). Für 43 dieser Planfestlegungen konnten erhebliche Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden. Für 7 dieser als erheblich bewerteten Planfestlegungen wurden, - insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf benachbarte Vogelschutz- und FFH-Gebiete -, sog. FFH-Vorprüfungen durchgeführt, die zu dem Ergebnis kamen, dass durch die Anlage dieser Windenergiepotentialbereiche eine erhebliche Beeinträchtigung der mit den Schutzgebieten einhergehenden Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden könnten. In diesen Fällen wurde grundsätzlich auf eine Darstellung im Regionalplan verzichtet.

Dies betrifft vor allem die Darstellung von Windvorrangarealen in den Bereichen Emmerich und Kalkar, wie sie der Plangeber unabhängig von den kommunalen Planungen, ausgewählt hatte. Sechs der acht von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgeschlagenen Prüfbereiche befinden sich in der Nähe des Vogelschutzgebietes (VSG) ‚Unterer Niederrhein‘ (Emm_WIND_001,  _002,  _003,  _004,  _006,  _008). Alle FFH-Vorprüfungen (im Anhang J zum Umweltbericht) kommen im Hinblick auf das VSG zu dem Schluss, dass (Zitat): „voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien in Bezug auf verschiedenste Schutzgüter wie FFH- und Vogelschutzgebiet, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige Böden, bedeutende Kulturlandschaften oder unzerschnittene, verkehrsarme Räume“.

Die Flächen Emm_WIND_005 und _007 werden im Umweltbericht nicht weiter berücksichtigt, Prüfbögen dazu finden sich weder im Anhang G (= Wind), noch im Anhang J (= Alternativen). Sie sind definitiv nicht mehr Gegenstand des Regionalplanentwurfs (nach Auffassung des bearbeitenden Büros Bosch & Partner). Das spricht dafür, dass sie bereits im Vorfeld diskutiert und dann verworfen wurden.

 

Damit weist der Regionalplan im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein keinerlei Darstellung eines Windenergiepotentialbereiches auf.

 

Die hier im Rahmen der Umweltprüfung des Regionalplanes ursprünglich zu betrachtenden 8 Emmericher Standorte der sog. ‚Windenergiepotentialbereiche‘ sind in der Karte 5 D 1 (Regionalplanübersicht zu Windenergiepotentialbereichen) dargestellt. Ihre geographische Lage und Ausdehnung unterscheidet sich maßgeblich von der der Konzentrationszonen/bzw. Vorranggebiete, die das städtische Windkraftkonzept zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen macht (siehe Karte 5 D 2, Vorentwurf Konzentrationszonen für Windenergie-anlagen, Stadt Emmerich).

Gleichzeitig ist aus der Begründung zum Regionalplan nicht ersichtlich, aufgrund welcher spezifischer Auswahlkriterien der Regionalplan ausgerechnet an diesen Stellen zur Darstellung dieser 8 Windenergiepotentialbereiche gelangt ist, wenn in fast allen Fällen Belange des FFH- und Vogelschutzes angeblich dagegen sprechen.

Das städtische Konzept hält die Errichtung eines Windparks fachlich für möglich und sieht 5 Konzentrationszonen mit einem Gesamtumfang von 119 ha vor, der Regionalplan hatte 8 Potentialbereiche im Stadtgebiet in einer Größenordnung von zusammen 117 ha geprüft.

Während sich einige der Windenergiepotentialbereiche des Regionalplanentwurfs (Emm_WIND_002, _003, _005, _007 und _008) ganz oder in Teilen mit den städtischen Konzentrationszonen 2 – 5 decken, sah der Regionalplanentwurf vor der Umweltprüfung drei Windenergiepotentialbereiche an Stellen im Stadtgebiet vor (Emm_WIND_001, _004 und _006), die durch die Anwendung verschiedenster weicher und harter Tabukriterien bereits im städtischen Konzept sich als ungeeignet erwiesen hatten und dementsprechend dort gar nicht erst zur Darstellung gelangt waren.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein nimmt das Ergebnis der Umweltprüfung des Regionalplanentwurfs in Bezug auf das Thema Windkraft zur Kenntnis, wonach im Stadtgebiet alle von der Bezirksregierung vorgeschlagenen Windenergiepotentialbereiche nicht zur Darstellung gelangen, da von Ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung der mit den FFH- und dem Vogelschutzgebiet einhergehenden Schutzzwecke bzw. Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden können.

Unabhängig davon wird die Stadt Emmerich am Rhein ihr Windkraftkonzept zum Gegenstand eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes ‚Windenergie‘ machen, der demnächst der Bezirksregierung Düsseldorf zur ‚landesplanerischen Abstimmung‘ vorgelegt werden wird.

Gerade in Anbetracht der zeitlichen Koinzidenz von kommunaler und Landesplanung zu Windkraftdarstellungen hätte sich die Stadt Emmerich am Rhein bereits im Vorfeld der Regionalplanaufstellung eine engere Abstimmung mit der Bezirksregierung gewünscht, was die Darstellung möglicher Vorranggebiete für Windkraft betrifft, zumal bereits ein dezidiertes Konzept mit anderen Flächenausweisungen vorlag, welches bereits auf einer räumlich detaillierteren Ebene fachlich auf seine Tragfähigkeit hin geprüft worden war.

Im Rahmen des 2. Kommunalgesprächs zur Regionalplanüberarbeitung hatte die Stadt in einem Schreiben vom 28.11.2013 der Bezirksregierung gegenüber sehr detailliert Stellung genommen zu den Windenergiebereichsdarstellungen WIND_001 - _005. Diese Anregungen haben jedoch nicht mehr zu veränderten Bereichsdarstellungen geführt.

Darüber hinaus wird die bereits genehmigte Entwicklung eines Windparks mit 6 Anlagen auf niederländischer Seite entlang der Grenze nordöstlich von Emmerich den Großraum vorprägen.

Die Stadt Emmerich wird anregen, die im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“, der sich derzeit in Aufstellung befindet, zukünftig dargestellten Konzentrationszonen als Eignungsbereiche darzustellen.

 

 

5.5.2    Solarenergieanlagen

 

In Anlehnung an die Stellungnahme des Kreises Kleve werden Bedenken gegen die Absolutheit der Zielvorgabe Z 2 betreffend Ausschluss von Solarenergieanlagenstandorten in Bereichen schutzwürdiger Böden vorgetragen, da mit der Aufstellung von Photovoltaikanlagen i.d.R. keine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodenqualität einhergeht. Es wird angeregt, für Stadtbereiche mit erheblicher Einschränkung potentieller Standorte raumbedeutsamer Solarenergieanlagen entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von Ziel 2 zuzulassen.

Gegen die sonstigen Ziele und Grundsätze der raumplanerischen Steuerung von Solarenergieanlagen bestehen keine Bedenken.

 

Redaktionelle Anmerkung

Die Erläuterung 5 zu Ziel 1 im Textteil des Regionalplanentwurfes betreffend Anlagenstandorte, die an Ortslagen oder Siedlungsraumdarstellungen angrenzen, wird in der Formulierung des Zieles nicht benannt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister