hier: Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zu den Entwurfsunterlagen des Erarbeitungsbeschlusses des Regionalrates vom 23.06.2016
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum
Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (RPD) als Grundlage für die im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am
Rhein bis zum 07.10.2016 gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf abzugebende
Stellungnahme.
Sachdarstellung :
Planwerk
Der Regionalplan
Düsseldorf ist ein räumlich und sachlich flächendeckendes Planwerk für das
gesamte Planungsgebiet Düsseldorf. Dieses Gesamtwerk wurde erstellt, um eine
isolierte Betrachtung von Einzelthemen zu vermeiden und Wechselwirkungen
zwischen den Teilräumen zu berücksichtigen. Insoweit wird am Konzept des
Vorläuferplans GEP 99 festgehalten, der ebenfalls das gesamte damalige
Plangebiet und alle Themen abdeckte.
Der Entwurf zum
Regionalplan enthält zeichnerische und textliche Darstellungen mit zugeordneten
Erläuterungen, eine Begründung sowie einen Umweltbericht.
Im textlichen Teil werden die landesplanerischen Ziele und Grundsätze
sowie die zeichnerischen Darstellungen konkretisiert.
Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden zu beachten, d.h. es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte
Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind.
Grundsätze der Raumordnung sind zu
berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen
überwunden werden.
Der Entwurf zum
Regionalplan inklusive Beikarten, Begründung und Umweltbericht ist auf der
Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd.nrw.de) als
pdf-Dokumente zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Im Zuge dieser
Beratung des Regionalplans Düsseldorf im Ausschuss für Stadtentwicklung wird
jeder Fraktion das gesamte Planwerk auf einer CD-Rom übergeben.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Planungsregion
Düsseldorf ist ein vielschichtiger, dicht besiedelter und intensiv genutzter
Raum in Nordhrein-Westfalen. Der räumliche Geltungsbereich dieses Regionalplans
umfasst das Gebiet der Kommunen in den Kreisen Kleve, Mettmann, Viersen und dem
Rhein-Kreis Neuss sowie das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld,
Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal, das sogenannte
Planungsgebiet Düsseldorf.
Verfahren
Informelles Verfahren
Der Erarbeitung des
Planwerks zum Regionalplan gingen aufwändige und breite Beteiligungsschritte
voraus. In diesen offenen Prozess hat der Regionalrat im März 2010 ein
Startschuss-Papier als Diskussionsgrundlage in die Region eingebracht und in
einer Auftaktveranstaltung gemeinsam mit wichtigen regionalen Akteuren über
Strategien einer zukünftigen Regionalentwicklung und über die Fortschreibung
des Regionalplans diskutiert.
Im Nachgang fanden
dann sogenannte erste „Planergespräche“ mit Vertretern von Kreisen und
Kommunen, sowie Verbänden und Kammern statt. Darauf aufbauend wurden in „Runden
Tischen“ und Arbeitsgesprächen Themen aus den Planergesprächen vertiefend
behandelt.
Insbesondere auf
dieser Grundlage wurden Leitlinienvorschläge für die Regionalplanfortschreibung
erarbeitet. Diese sind vom Regionalrat zunächst als Arbeitsentwurf beschlossen
worden, danach hatten die Träger öffentlicher Belange bzw.
Verfahrensbeteiligten (Behörden, Kammern, Verbände) sowie die Öffentlichkeit
die Möglichkeit, zu den Leitlinien Anregungen vorzutragen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) hat in seiner Sitzung am
06.03.2012 einen Beschluss zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ gefasst. Auf
Basis dieses Beschlusses wurde die städtische Stellungnahme mit Datum vom
07.03.2012 fristgerecht an die Bezirksregierung Düsseldorf übersandt.
Im Juni 2012 wurden
die überarbeiteten Leitlinien vom Regionalrat mit breiter Mehrheit beschlossen
und dienten nachfolgend als grobe Richtschnur für die Erstellung des ersten
Entwurfs des Regionalplans.
Auf Basis eines
ersten zeichnerischen Entwurfes mit künftigen Darstellungen des Regionalplans
wurden von Seiten der Bezirksregierung mit den Kommunen Einzelgespräche – sog.
1. und 2. Kommunalgespräch – geführt. Nicht Gegenstand der Gespräche waren
textliche Ziele und Grundsätze. Ebenfalls noch in der Erarbeitung befand sich
das Zahlenwerk zur Berechnung der gewerblichen und wohnbaulichen Bedarfe.
Die Gespräche für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein haben im Mai
2012 und im November 2013 stattgefunden. Die Stadt Emmerich am Rhein hat im
Rahmen dieser Termine mündlich und im Nachgang zu den Kommunalgesprächen in
Form schriftlicher Stellungnahmen ihre Belange geltend gemacht.
Formelles Verfahren
Am 18.09.2014 hat
der Regionalrat den Erarbeitungsbeschluss für den Regionalplan Düsseldorf
einschließlich Umweltbericht gefasst und die Bezirksregierung Düsseldorf damit
beauftragt, die entsprechenden Beteiligungsprozesse vorzubereiten.
Der Entwurf des
Regionalplans Düsseldorf einschließlich Begründung und Umweltbericht befand
sich in der Zeit vom 31.10.2014 – 31.03.2015 in der Offenlage. Innerhalb dieses
Zeitraums hatten Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Kommunen etc. die
Gelegenheit, Stellungnahmen zu dem Entwurf abzugeben.
Der Regionalplan ist
so aufgebaut, dass Doppelungen zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW) möglichst vermieden werden. Denn soweit Bindungswirkungen im Hinblick
auf Vorgaben des Regionalplans bestehen, gelten diese für die Adressaten
ohnehin auch bereits aufgrund des LEP NRW. Hierbei wurde während des
Planverfahrens von der Grundstruktur her nicht mehr auf den LEP NRW von 1995
abgestellt, sondern auf den neuen LEP NRW, dessen erster Entwurf im Juni 2013
und der zweite Entwurf am 22.09.2015 erschien.
Zur Neuaufstellung des LEP NRW hat die Stadt Emmerich am Rhein im
Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen mit Schreiben vom 04.02.2014
eine Stellungnahme abgegeben. Grundlage dafür ist der Beschluss des Ausschusses
für Stadtentwicklung (ASE) vom 21.01.2014. Es folgte eine zweite Beteiligung.
Auf Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung (ASE) vom
24.11.2015 hat die Stadt Emmerich am 01. Dezember 2015 eine Stellungnahme
abgegeben.
Als Abschluss dieses Erarbeitungsverfahrens hat das Kabinett am 5. Juli
den neuen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aufgestellt. Die
Landesregierung wird jetzt dem Landtag den Planentwurf mit der Bitte um
Zustimmung zuleiten. Nach Zustimmung des Landtags kann der
Landesentwicklungsplan nach der Sommerpause als Rechtsverordnung
bekanntgemacht werden. Mit der Bekanntmachung wird der
Landesentwicklungsplan wirksam.
Die Bezirksregierung Düsseldorf als Plangeber des Regionalplans ging im
Rahmen der zweiten Beteiligung davon aus, dass der neue LEP NRW in der Fassung
des Entwurfs vom 22.09.2015 rechtswirksam wird.
Vor dem Hintergrund insbesondere der im Rahmen der bisherigen
Beteiligung zum RPD-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und des geänderten
LEP-Entwurfs wurde der Entwurf des Regionalplans –einschließlich Begründung und
Umweltbericht – zwischenzeitlich überarbeitet. Hierbei gab es wesentliche
Änderungen des Planentwurfes, so dass eine erneute Beteiligung erforderlich wurde.
Der Regionalrat hat am 23.06.2016 beschlossen, ein zweites
Beteiligungsverfahren zur Erstellung des Regionalplans durchzuführen.
Der Entwurf des
Regionalplans Düsseldorf einschließlich Begründung und Umweltbericht befindet
sich in der Zeit vom 01.08.2016 – 07.10.2016 in der Offenlage. Innerhalb dieses
Zeitraums haben Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Kommunen etc. die
Gelegenheit, Stellungnahmen zu dem Entwurf abzugeben. Für die Kommunen wurde
die Frist auf den 17.10.2016 ausgedehnt.
Im Anschluss an die
Offenlage plant die Bezirksregierung im Sommer 2017 den Erörterungstermin gem.
Landesplanungsgesetz (LPlG) durchzuführen. Hier werden die eingegangenen
Stellungnahmen mit den Beteiligten erörtert und eine einvernehmliche Lösung
aufgezeigt. Das Ergebnis der Erörterung wird dem Regionalrat zum
Aufstellungsbeschluss des Regionalplans vorgelegt. Die Rechtskraft des Plans
ist entsprechend für Ende 2017 zu erwarten.
Stellungnahme
der Stadt Emmerich am Rhein
Kapitel 1 Einleitung
Stellungnahme der
Verwaltung
In Kapitel 1 – Einleitung fehlen grundlegende Ausführungen zu
Verflechtungen mit dem Königreich der Niederlande. Die Plandarstellungen sind
so aufgebaut, dass die an die Planungsregion Düsseldorf angrenzenden Städte und
Gemeinden auf niederländischer Seite nicht ablesbar sind. Lediglich auf S. 18
finden sich wenige Ausführungen zu grenzüberschreitenden Wechselwirkungen.
Das Plangebiet wird gerade
aufgrund der langen gemeinsamen Grenze und der sich jenseits der Grenze
befindenden Siedlungsräume durch das Nachbarland geprägt. Die früheren
grenzbedingten Hemmnisse sind abgebaut und die über die Euregios initiierten
grenzüberschreitenden Projekte schaffen einen erheblichen Beitrag zur
Zusammenarbeit. Aktuell wurde die Förderung des Projektes „Zicht op heden en
verleden“ im Bereich Hoch-Elten (D) / Montferland (NL) als
grenzüberschreitendes Projekt auch durch die Bezirksregierung Düsseldorf und
das Land NRW zugesagt.
Insbesondere auch der hohe
Anteil an niederländischen Kunden ist für die Grenzbereiche ein wesentlicher
Faktor zur Stärkung des Einzelhandels und muss Berücksichtigung finden.
Niederländische raumbedeutsame
Projekte und Planungen scheinen keinen Eingang in die Ausarbeitungen des
Regionalplans für die Planungsregion Düsseldorf gefunden zu haben. Als ein
aktuelles Beispiel sei dazu die geplante Ansiedlung eines Factory Outlet
Centers (FOC) in Zevenaar angeführt.
Kapitel 2 Gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte
2.1 Zentrale Orte in der Region
Mit der Festlegung der Zentralen Orte werden den Aufgabenträgern, den
Städten und Gemeinden, zentralörtliche Funktionen zugewiesen. Das bedeutet,
dass die Städte und Gemeinden in ihrer zentralörtlichen Einstufung bestimmte
Versorgungs- und Entwicklungsfunktionen wahrnehmen sollen.
Die Einordnung der Städte und Gemeinden in das zentralörtliche
Gliederungssystem richtet sich nach den dafür maßgeblichen Kriterien, das heißt
insbesondere den Einwohnerzahlen der einzelnen Versorgungsbereiche sowie bei
der Beurteilung von Grenzfällen, der besonderen Stellung einzelner Gemeinden im
regionalen Arbeitsmarkt.
Das dreistufige System der Zentralen Orte in Nordrhein-Westfalen –
Grundzentren, Mittelzentren und Oberzentren – soll auch im neuen Regionalplan
beibehalten werden.
In der Beikarte 2A
ist das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein als Mittelzentrum eingestuft. Als
Siedlungsraum sind weite Teile der Stadtteile Emmerich, Hüthum und Elten
ausgewiesen. Dies entspricht den Darstellungen des GEP 99 (bisheriger
Regionalplan).
In den Erläuterungen
zu dem Grundsatz 1 wird auf die Beikarte 3B – Zentralörtlich bedeutsame
Allgemeine Siedlungsbereiche (ZASB) verwiesen. In Emmerich am Rhein sind der
ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) des Stadtteils Emmerich und Teile der
Ortslage Hüthum als ZASB dargestellt, nicht aber die für den Ortsteil Elten
dargestellte ASB-Fläche.
Zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und der Region Arnhem/Nijmegen (NL)
bestehen vielfältige, funktionale Wechselbeziehungen (Wohnen, Arbeiten,
Gesundheit, Bildung, Einkaufen, Kultur, Freizeit und Erholung). Die
niederländischen Ballungsräume strahlen stark auf den deutschen Grenzraum aus,
so dass die Funktion der Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum auch
weiterhin gegeben sein wird.
Darüber hinaus wird für die Stadt Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030
ein Bevölkerungswachstum von ca. 5,8 % prognostiziert (Bezug:
Gemeindemodellrechung Information und Technik – IT.NRW).
Die Ortslage Elten weist mit einer Bevölkerungszahl von ca. 4.700 EW ein
erhebliches Gewicht auf, der Ortsteil ist im Flächennutzungsplan (FNP) der
Stadt Emmerich am Rhein als Siedlungsschwerpunkt dargestellt und die
infrastrukturelle Ausstattung entspricht der eines Nahversorgungszentrums mit
entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten (s. Einzelhandelskonzept der Stadt
Emmerich am Rhein). Innerhalb der von Seiten der Bezirksregierung erarbeiteten
Karte zur „Siedlungsstrukturellen Ausstattung Emmerichs“ werden weite Teile der
Ortslage Eltens in die Kategorie „ausbaufähige Ausstattung“ eingestuft.
Bei der Einstufung des Siedlungsbereichs
Elten als ZASB ist der konkret geplante und im Regionalplan dargestellte
SPNV-Haltepunkt Elten in der Abwägung zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu Ziel „6.2-1
Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche“ des Entwurfs zum LEP
NRW wird ausgeführt, dass die Regionalplanungsbehörde im Vorfeld von
Regionalplanfortschreibungen die zentralörtlich bedeutsamen ASB in
Abstimmung mit den Gemeinden feststellen muss. Eine Abstimmung zu diesem
Sachverhalt hat jedoch nicht stattgefunden, die Beikarte wurde im 2.
Kommunalgespräch von Seiten der Bezirksregierung erstmalig vorgestellt und als
feststehende Beurteilungsgrundlage deklariert. Die grundlegenden
Bewertungsmaßstäbe, welche zur Einstufung als zentralörtlich bedeutsamer ASB
führen, werden von Seiten der Bezirksregierung in der Begründung zum
Regionalplan offen gelegt.
Demnach und in Verbindung mit der Einstufung
Eltens in die Kategorie „ausbaufähige Ausstattung“ muss Elten die Kriterien
eines ZASB erfüllen.
Darüber hinaus findet sich in den
Erläuterungen zu Ziel 6.2-1 des LEP NRW der folgende Satz: „Zur
überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist in jeder Gemeinde
regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB
festzulegen.“ Die Vorgaben der Landesplanung lassen demnach ohne weiteres die
Darstellung der Ortslage Elten als zentralörtlich bedeutsamer ASB zu.
Bezüglich der
künftigen Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer ASB-Flächen nimmt Elten – auch
historisch bedingt – eine Sonderrolle im Stadtgefüge Emmerichs ein und ist
deshalb ebenfalls als zentralörtlich bedeutsamer ASB (ZASB) darzustellen.
2.2 Kulturlandschaft im nördlichen Rheinland –
Lebendiges Erbe weiterentwickeln
Das Leitbild 3 „Niederrhein – die grüne Flusslandschaft“, vermittelt in
Bezug auf den Emmericher Stadtbereich ein überzeichnetes Bild der
Kulturlandschaft, da das Siedlungsgefüge eben nicht nur von Einzelhöfen,
Bauernschaften und Kirchdörfern geprägt ist, sondern sich in die Gebietskulisse
insbesondere auch großflächige Siedlungsräume mit weithin erkennbarer
industrieller Nutzung einbinden. Es muss daher klar gestellt werden, dass die
Leitbilder stark abstrahiert sind und hierdurch keine Einführung einer neuen
Schutzgebietskategorie vorbereitet und keine Barriere für wirtschaftliche
Entwicklungen in dieser Region aufgebaut wird.
Einerseits ist die Planungsabsicht einer harmonischen Weiterentwicklung
der Kulturlandschaft nicht in Frage zu stellen, andererseits dürfen
konkurrierende Raumnutzungen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen oder
unverhältnismäßig eingeschränkt werden (beispielsweise Nutzungen mit hoher
Außenwirkung wie Windenergieanlagen). Insgesamt ist der Emmericher Außenbereich
mit umfangreichen naturschutzrechtlichen Restriktionen belegt, die eine
bauliche Entwicklung im Prinzip unterbinden und damit einen Erhalt der dortigen
Kulturlandschaft stützen. Auch sind weitere Auskiesungen, die eine
raumbedeutsame Veränderung der Kulturlandschaft herbeiführen können, im
Regionalplan eingeschränkt.
Gegen die Grundsätze zur Weiterentwicklung der Kulturlandschaften im
nördlichen Rheinland bestehen seitens der Stadt Emmerich am Rhein keine
grundsätzlichen Bedenken.
Mit der Einführung der
Kulturlandschaftsthematik in den Regionalplan darf allerdings nicht die
Einführung einer neuen Schutzgebietskategorie vorbereitet werden, durch welche
etwaig konkurrierende Raumnutzungen ausgeschlossen werden könnten.
2.3 Klima und Klimawandel
2.3.1 Klimaschutz und Anpassung
Das Erfordernis, den Klimaschutz und die Klimaanpassung in der
Bauleitplanung zu gewährleisten, ergibt sich aus § 1 Abs. 5 BauGB. Insofern
besteht hier keine Notwendigkeit einer regionalplanerischen Steuerung. Der
Teilabschnitt 2.3.1 sollte daher gestrichen werden.
2.3.2 Klimaökologische Ausgleichsräume
Auf eine Beikarte Klima wurde im aktuellen Regionalplan verzichtet.
Das Hauptluftaustauschgebiet, das in der GEP 99 Erläuterungskarte 4
Klima entlang des Rheins verzeichnet ist, ist noch heute ein klimatischer und
lufthygienischer Ausgleichsraum für die Stadt Emmerich am Rhein, welcher in das
jüngst beschlossene Klimaanpassungskonzept einbezogen wurde.
Ziel des Klimaanpassungskonzeptes ist es, die Themenbereiche
Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung stärker zu berücksichtigen
und damit den Anforderungen des Baugesetzbuchs gerecht zu werden.
Gegen die vorgesehene textliche
Ergänzung „sollen Bauleit- und Landschaftspläne so geändert oder beibehalten
werden, dass…“ bestanden in der ersten Beteiligung Bedenken. Es muss den
Kommunen als Satzungsgeber überlassen bleiben, eigenverantwortlich über
Änderungen der Bauleitpläne zu entscheiden.
Diese Bedenken wurden
aufgenommen und der Grundsatz entsprechend geändert: „ Bei der Aufstellung oder
Änderung von Bauleit- oder Landschaftsplänen in Luftaustauschgebieten
gewährleistet werden soll, dass…“. Die Änderung wird seitens der Stadt Emmerich
am Rhein befürwortet.
Kapitel 3 Siedlungsstruktur
3.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
3.1.1 Siedlungsbereiche entwickeln, Freiraum
schützen
Ziel 1
Ziel 1 soll bewirken, dass die Siedlungsentwicklung konzentriert wird.
Durch die Konzentration der Siedlungsentwicklung innerhalb der
Siedlungsbereiche soll eine verkehrsvermeidende und flächensparende Zuordnung
von Wohnungen und Arbeitsplätzen und anderen räumlichen Funktionen entstehen.
Die Allgemeinen Siedlungsbereiche sind dort verortet, wo ein räumlich
gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen besteht. Die Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen schließen in der Regel an bestehende Siedlungsnutzungen an und bieten
Raum für emittierende Betriebe.
Die Konzentration der Siedlungsentwicklung in diesen Bereichen (ASB und
GIB) trägt dazu bei, Zersiedelung zu verhindern, Wege zur Versorgung und zur
Arbeit möglichst kurz zu halten und eine langfristig finanziell tragfähige
Infrastrukturausstattung vorzuhalten, damit langfristig die Daseinsvorsorge
gesichert wird. Diese Zielsetzung ist vor allem vor dem Hintergrund des
demographischen Wandels wichtig.
Die Ortsteile, die nicht als Siedlungsraum dargestellt sind, sollen
sich im Sinne der Eigenentwicklung weiterentwickeln. Zur Sicherung der
städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung -
insbesondere für Ortsteile, die für andere, noch kleinere Ortsteile eine
Versorgungsfunktion übernehmen, kann es erforderlich sein, entsprechende
Bauleitpläne aufzustellen.
Der Anregung der Stadt Emmerich
am Rhein aus dem ersten Beteiligungsverfahren wurde grundsätzlich
berücksichtigt, in dem eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit eingeräumt
wurde. Es wird jedoch angeregt, eine Entwicklung auch durch andere Mittel, als
einer Bauleitplanung, nämlich gemäß § 34 Abs. 4 BauGB zuzulassen, um den
Gemeinden eine flexiblere Entwicklungsmöglichkeit für spontan steigende Bedarfe
(z. B. Unterbringung von Flüchtlingen) einzuräumen.
Ziel 2
Die Umwandlung der Sondierungsbereiche in ASB oder GIB erfordert gemäß
Ziel 2 eine Regionalplanänderung. Im Kreis Kleve sind die Bereiche des
Gewerbeflächenpools als Sonderungsbereiche gesichert, die aktuell nicht mehr
als GIB dargestellt sind. Hiermit soll die Möglichkeit ihrer erneuten
Darstellung im Regionalplan für den Fall der Rückabwicklung des
Gewerbeflächenpools gewährleistet bleiben.
In der in Ziel 2 enthaltenen Beikarte 3A –
Sondierungen für zukünftige Siedlungsentwicklungen – ist für den Ortsteil Elten
eine Sondierungsfläche für eine mögliche ASB-Darstellung dargestellt. Das
bedeutet, dass bei einem entsprechenden Bedarfsnachweis für diesen restriktionsfreien
Raum zu einem späteren Zeitpunkt die Darstellung einer ASB-Fläche über eine
Regionalplanänderung in Aussicht gestellt wird. Eine direkte Darstellung als
ASB-Fläche würde dem gegenüber die Möglichkeit eröffnen, ohne
Regionalplanänderung mit Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und
Aufstellung eines Bebauungsplanes (B-Plan) Wohnbauflächen zu entwickeln. Die
Stadt Emmerich am Rhein als Trägerin der Bauleitplanung würde auf diese Weise
in die Lage versetzt, deutlich flexibler auf entstehende Bedarfe zu reagieren.
Im aktuellen Entwurf zum Regionalplan ist für den Ortsteil Elten
östlich der Gustav-Heinemann-Straße und westlich der Straße Zum Waldkreuz eine
ASB-Fläche mit einer Größe von ca. 3,0 ha im Regionalplan dargestellt.
Die Stadt Emmerich
am Rhein hält dennoch ihre bereits im Nachgang zum 2. Kommunalgespräch
geforderte Neudarstellung von ASB-Flächen mit einer Größe von insgesamt ca.
16,4 ha zur Abrundung des Siedlungskörpers Elten und zur Eröffnung eines
angemessenen Entwicklungsspielraums aufrecht. Dabei handelt es sich um eine
Fläche von ca. 10,5 ha östlich der Gustav-Heinemann-Straße und westlich der
Beeker Straße (L 472) sowie eine Fläche von ca. 5,9 ha östlich der L 472 und
nördlich der Stokkumer Straße jeweils im direkten Anschluss an den bereits
bebauten Bereich.
Die bisher im GEP 99 enthaltene GIB-Sondierungsfläche im
direkten räumlichen Anschluss an den Siedlungsraum ´s-Heerenberg (NL) wird im
aktuellen Regionalplanentwurf beibehalten und in der Beikarte 3A als
„Sondierungsbereich für eine mögliche GIB-Darstellung“ ausgeweisen. Hintergrund
für diese Darstellung ist das Thema grenzüberschreitende Entwicklung von
Gewerbeflächen, welches für die Stadt Emmerich am Rhein eine hohe Wertigkeit
hat.
3.1.2 Verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme
Die Ziel 1
zugrunde liegenden Darstellungsgrößen orientieren sich an den von Seiten der
Bezirksregierung ermittelten kommunalen Bedarfen in den Bereichen
„Wirtschaftsflächen“ und „Wohnen“ für einen Zeitraum von 20 Jahren (2012 –
2032).
Dabei wurde für
Emmerich am Rhein ein Bedarf von 44 ha „Wirtschaftsflächen“ ermittelt.
Demgegenüber steht eine Fläche von 90 ha als planerisch gesicherte Reserve für
Gewerbe.
Der Bedarf im
Bereich „Wohnen“ wird mit ca. 1.800 Wohneinheiten (WE) beziffert. Als planerisch
abgesicherte Reserven werden ca. 1.700 WE benannt. Im Vergleich des kommunalen
Bedarfs mit den regionalplanerisch gesicherten Reserven ergibt sich für das
Stadtgebiet von Emmerich am Rhein somit ein Defizit von ca. 100 WE.
Gegen die
vorgesehene bedarfsgerechte kommunale Baulandentwicklung bestehen nur dann
keine Bedenken, wenn genügend Flächenreserven eingeplant werden, die es den
Kommunen als Träger der Bauleitplanung ermöglicht, eigenverantwortlich und
flexibel auf örtliche Gegebenheiten und Entwicklungen reagieren zu können.
Es wird ein
Darstellungszuschlag über den rein rechnerisch ermittelten Flächenbedarf hinaus
gefordert. Ohne kommunale Planungsspielräume würde die Planungshoheit vor Ort
unverhältnismäßig beschnitten.
Neu hinzugekommen ist im aktuellen Entwurf in gemäß Ziel 2 die
Möglichkeit, Außenpotentiale auch vorher zu entwickeln, wenn dies zur Ergänzung
eines qualitativen Flächenangebotes zur Wohnraumdeckung in der Kommune
notwendig ist. Somit ist es möglich, bisher bauleitplanerisch gesicherte
Flächen, die nicht Brachflächen, Baulücken oder bereits erschlossene überplante
Flächen sind, ausnahmsweise zur Wohnraumdeckung zu entwickeln.
Dadurch werden auch in Emmerich weitere im Flächennutzungsplan bereits
als Wohnbauflächen dargestellte Bereiche i. S. der Regionalplanung schnell
zugänglich gemacht.
Der Grundsatz 2 konkretisiert die
Regelungen im LEP-Entwurf vom 22.09.2015 zu Brach- und Konversionsflächen (u.
a. im Kap. 6.1-8). In dem regionalen Konzept werden Planungsziele für die
Umnutzung der regionalbedeutsamen Brach- und Konversionsflächen erarbeitet und
auf ihre Bedeutung für die Planungsregion und ihre regionalplanerische
Umsetzbarkeit überprüft (z. B. Bedarfsprüfung, Vereinbarkeit mit den Zielen der
Raumordnung). Das regionale Konzept ist kein detailliertes Standortkonzept,
welches im Rahmen der Bauleitplanung durch die Belegenheitskommune erarbeitet
werden soll. Eine Abstimmung des regionalen Konzeptes mit betroffenen Akteuren
in der Region ersetzt auch nicht die Beteiligungsverfahren nach BauGB und LPlG.
Die Potenziale, die auf Brach- und Konversionsflächen entstehen, werden als
Reserven in der Bedarfsberechnung für neue Bauflächen in der Region einbezogen,
wenn die kommunalen Planungsziele feststehen und eine Verfügugbarkeit im
Planungszeitraum absehbar ist. Zuvor werden sie als Wiedernutzungspotenziale im
Siedlungsmonitoring erfasst.
Mit der inzwischen planungsrechtlich
gesicherten Entwicklung auf dem Gelände der ehem. Moritz-von-Nassau-Kaserne
verfügt die Stadt Emmerich über keine weiteren regionalbedeutsamen Brach- und
Konversionsflächen mehr. Die Flächengrößen von Brachflächen am Steintor, an der
Hafenstraße oder der Konversionsfläche Pionierhafen Dornick (3,7 ha) liegen
unterhalb der Schwelle (10 ha) zur Regionalbedeutsamkeit liegen. Die
Entwicklung des Standortes Pionierhafen wird durch die neu eingeräumten
Möglichkeiten in Ziel 2 (Ausnahmsweise Außenpotenzialentwicklung zur Ergänzung
des Wohnraumbedarfes vor der Innenentwicklung) ermöglicht.
3.2 Allgemeine Siedlungsbereiche
3.2.1 Nachhaltiges Wachsen in den Allgemeinen
Siedlungsbereichen
Die „zentralörtlich bedeutsamen“ Allgemeinen Siedlungsbereiche sind die
Bereiche, die über ein vielfältiges und leistungsfähiges Angebot an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen (wie
z.B. der Bildung, der Kultur, der Verwaltung, der sozialen und medizinischen
Betreuung und des Einzelhandels) verfügen und denen im Rahmen der
zeichnerischen Darstellung vorrangig Siedlungspotentiale zugewiesen worden
sind. Hierdurch wird die Siedlungsentwicklung auf die Bereiche gelenkt, die
über die zentralörtlichen Funktionen der Kommune verfügen, was sich mit den
Zielen einer nachhaltigen Raumentwicklung deckt.
Neu eingeführt ist die Definition eines „zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen
Siedlungsbereiches“ (ZASB). Dieser setzt in Verbindung mit der Beikarte 3B das
Ziel 6.2.1 des LEP-Entwurfes vom 22.09.2015 um.
Für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein ist der Stadtteil Emmerich
mit Teilen Hüthums als ZASB dargestellt. Die Ortslage Elten wird lediglich als
ASB dargestellt.
Bereits in den städtischen Stellungnahmen zum 2. Kommunalgespräch und
zur 1. Beteiligung wurde ausgeführt, dass diese Schwerpunktbildung von Seiten
der Verwaltung nicht unterstützt wird und die Ortslagen Hüthum und Elten im
Sinne der Gleichrangigkeit ebenfalls vollständig als ZASB im Regionalplan
darzustellen ist.
Im Entwurf zum LEP NRW wurde die Festlegung zentralörtlich bedeutsamer
Siedlungsbereiche vorgegeben, nicht aber mit der Maßgabe, dass für jede Kommune
nur ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen
werden darf.
Eine hinreichende Gliederung der Siedlungsbereiche ist bereits durch
die Ausrichtung der räumlichen Entwicklung auf das bestehende, funktional
gegliederte System Zentraler Orte vorgegeben (Grund-, Mittel- und Oberzentren).
Die Stadt Emmerich am Rhein
fordert daher zusätzlich zur Darstellung des Stadtteils Emmerich als ZASB auch
die Darstellung der Ortsteile Hüthum und Elten als ZASB, so dass im Emmericher
Stadtgebiet insgesamt drei ZASB in der Beikarte 3B darzustellen sind. Elten ist
im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein als
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Gemäß Grundsatz 2 soll in den Kommunen, die über
Siedlungspotentiale in ASB und über wohnbauliche FNP-Reserven verfügen, die an
Haltepunkten des schienengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs liegen,
die Baulandentwicklung an diesen Haltepunkten (siehe Beikarte 3B –
Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche) genauso vorrangig wie in
den „zentralörtlich bedeutsamen“ ASB erfolgen. Anzustreben ist eine möglichst
intensive Ausnutzung dieser Siedlungspotentiale in ASB und der wohnbaulichen
FNP-Reserven, die an Haltepunkten des schienengebundenen Öffentlichen
Personennahverkehrs liegen.
Durch den Ausbau der Betuwe-Linie sowie die
Änderung der Streckenführung der Regionalbahn
soll im Ortsteil Elten wieder ein Haltepunkt eingerichtet werden.
Dementsprechend ist der Ortsteil Elten dem als zentralörtlich Bedeutsam
eingestuften Stadtzentrum Emmerichs gleichgestellt.
Zudem sind gerade in Emmerich, wo die
Stadtteile gemeinsam durch die Bundesstraße 8 bzw. Landesstraße 7 örtlich
verbunden werden, auch entsprechend bedeutsame Bushaltestellen fähig,
qualitative Entwicklungen zu begünstigen.
Entsprechend dem Grundsatz 3 verfügt die Stadt Emmerich am Rhein
über ASB-Siedlungspotentiale in den Bereichen Hohe Sorge, Hüthum Laarfeld und
die an das Laarfeld angrenzenden Flächen südlich der Bahnlinie.
Im Ortsteil Elten sind darüber hinaus
Haltepunkte für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) regionalplanerisch
vorgesehen.
Auch in diesem Grundsatz wird von Seiten der
Bezirksregierung in die Planungshoheit der Gemeinden eingegriffen. Das Leitbild
der „Stadt der kurzen Wege“ ist ein planerischer Grundsatz, welcher Gegenstand
städtebaulicher Planungen und deren Umsetzung in die Bauleitplanung ist.
Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, auf den
Grundsatz 3 zu verzichten.
Die in Grundsatz 4 geforderte Kostenermittlung zur Infrastruktur
sowie eine Folgekostenberechnung sind planerische Instrumente, welche
grundsätzlich Gegenstand räumlicher Planungen und Abwägungen sind.
Eine regionalplanerische Vorgabe zu diesem
Themenkomplex stellt einen unangemessenen Eingriff in die Planungshoheit der
Gemeinden dar.
Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, auf den
Grundsatz 4 zu verzichten.
Eine regionalplanerische Vorgabe zu dem in Grundsatz 5
verankerten Themenkomplex – gegenseitige Rücksichtnahme bei der Planung von
Siedlungsräumen und Verkehrswegen – stellt einen unangemessenen Eingriff in die
Planungshoheit der Gemeinden dar.
Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, auf den
Grundsatz 5 zu verzichten.
3.2.3 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit
und Tourismus
Durch die Differenzierung zwischen ASB und ZASB wäre in Emmerich am
Rhein nach aktueller Darstellung im Regionalplan die Ansiedlung einer
großflächigen Freizeitanlage lediglich im Stadtteil Emmerich möglich, da in der
Beikarte 3B nur für diese Ortslage ein ZASB dargestellt ist.
Zwar ist die Realisierung einer solchen Freizeitanlage im Stadtgebiet
von Emmerich am Rhein derzeit nicht geplant, durch die Unterscheidung zwischen
ASB und ZASB und damit der Einführung unterschiedlicher Wertigkeiten werden
aber künftige Entwicklungsspielräume genommen. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass für den Ortsteil Elten zurzeit angestrebt wird, Kneipp-Kurort
zu werden.
Es wird angeregt, auf die
Differenzierung zwischen ASB und ZASB zu verzichten oder die Stadtteile Hüthum
und Elten ebenfalls als ZASB darzustellen bzw. die Ansiedlung großflächiger
Freizeiteinrichtungen nicht auf ZASB, sondern auf ASB auszurichten.
3.3 Festlegungen für Gewerbe
3.3.1 Bereiche für Gewerbe und Industrie (GIB und
ASB-GE)
Es wird angeregt, die östliche Grenze des GIB-Bereiches östlich der Weseler
Straße zwischen Bahnlinie und Netterdenscher Straße/ L 90 den bauleitplanerisch
bereits seit Jahrzehnten festgesetzten und in der Örtlichkeit auch vorhandenen
Grenzen des Gewerbebereiches längs des Gewässers Tote Landwehr anzupassen.
3.3.2 Zweckgebundene Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen
Ziel 1
Die zweite von der Rhein-Waal-Terminal GmbH (RWT) vorgeschlagene
Erweiterungsfläche für den GIBZ-Bereich betrifft den baulich nicht genutzten
Landstreifen auf der Südseite des Hafenbeckens zwischen dem Betriebsgelände der
Deutschen Giesdraht und der Hafeneinfahrt. Hier plant die RWT eine Erweiterung
des Containerterminals, um für die prognostizierte Entwicklung der
Umschlagsmengen ausreichend gerüstet zu sein. Vor dem Hintergrund ansonsten nicht
mehr vorhandener Freiflächen am Hafenbecken bietet sich die betroffene Fläche
absehbar als einzig mögliche Fläche für die Errichtung einer erweiterten
Containerterminalumschlagsstelle an. Neben der Erhöhung der Umschlagsleistung
kann die betroffene Fläche zu einer Minderung der Lärmimmissionen auf die dem
Hafen benachbarten Wohnbereiche insbesondere innerhalb des Stadtkernes
beitragen sowie zur Optimierung der trimodalen Verkehrsanbindung. Ein Anschluss
an das Straßen- und Schienennetz kann mit nur geringem Aufwand bewerkstelligt
werden, wobei eine Verbesserung der Verkehrsführung mit einer Minderung der
bisherigen Ortsdurchfahrten durch Schwerlastverkehr erreicht werden kann.
Die in Rede stehende Erweiterungsfläche ist in umfängliche
naturschutzrechtliche Festsetzungen einbezogen und damit aktuell nur
eingeschränkt zur Erweiterung des Hafens nutzbar. In der Abwägung des
Stellenwertes des Hafens für die wirtschaftliche Entwicklung Emmerichs und der
angrenzenden Region gegen die naturschutzrechtlichen Belange vertritt die Stadt
Emmerich am Rhein die Auffassung, dass hier eine Lösung zugunsten der
wirtschaftlichen Entwicklung gefunden werden muss. Dem sind die Prognosezahlen
des Planco-Gutachtens zugrunde gelegt, welches den Emmericher Hafen als Teil des
Kern-netzes von Binnenhäfen-Hubs im Hinterland der Seehäfen definiert und somit
ein hohes landespolitisches Interesse verschafft.
Für die Zukunftssicherung des Emmericher Hafens als
grenzüberschreitendes Distributions- und Logististikzentrum bildet die landesplanerische
Sicherung der genannten Erweiterung einen wichtigen Baustein, der durch die
innerhalb des vorgesehenen GIBZ vorhandenen wasserfernen Potentialflächen nicht
adäquat ersetzt werden kann.
Daher unterstützt die Stadt
Emmerich am Rhein das Ansinnen der RWT-GmbH auf Erweiterung des GIBZ-Bereiches
-Standort des kombinierten Güterverkehrs und hafenaffiner Nutzungen um den als
„Teilfläche Süd“ benannten Bereich und fordert ihrerseits eine entsprechende
Ausdehnung der Abgrenzung des GIBZ-Bereiches.
Die Stadt Emmerich am Rhein
fordert, den unbebauten Landstreifen auf der Südseite des Hafenbeckens in den
GIBZ einzubeziehen.
Die Forderung nach einer
Erweiterung der Umschlagstellen des Hafens entspricht den grenzüberschreitenden
Entwicklungsabsichten, wie sie im Memorandum „Grenzüberschreitende
Logistikregion Emmerich - ‘s-Heerenberg“, unterzeichnet von der Gemeinde
Montferland, der Stadt Emmerich am Rhein und der Port Emmerich GmbH,
niedergelegt sind.
Ziel 3
Im Rahmen der Vorabstimmung der Stellungnahme der Stadt Emmerich am
Rhein zum RPD-Entwurf 2016 mit dem Hafenbetreiber trug dieser die Anregung vor,
die Sondierungsfläche von knapp 40 ha am nördlichen Rand des Gewerbegürtels
östlich der Weseler Straße im Tausch gegen die Erweiterungsfläche des GIBZ
„Hafen“ südlich der Mülldeponie bis zur Hauptstraße bereits als GIBZ
„Überregionale Standorte für eine gewerbliche und industrielle Nutzung“
darzustellen mit der Begründung, dass die dargestellte GIBZ-Fläche vom Zuschnitt
und von der Erschließung her nicht für die Ansiedlung von Großlogistikern
geeignet ist.
Dem wird sich die Stadt
Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme anschließen.
Die Forderung nach einer
Darstellung der GIBZ-Flächendarstellung entspricht den grenzüberschreitenden
Entwicklungsabsichten, wie sie im Memorandum „Grenzüberschreitende
Logistikregion Emmerich - ‘s-Heerenberg“, unterzeichnet von der Gemeinde
Montferland, der Stadt Emmerich am Rhein und der Port Emmerich GmbH,
niedergelegt sind.
3.3.3 Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet
des Kreises Kleve
Die Stadt Emmerich am Rhein hat sich durch Mitzeichnung des
landesplanerischen Vertrages vom 22.09.2010 den Regelungen des
Gewerbeflächenpools unterworfen. Im Fall des Auslaufens dieses raumplanerischen
Steuerungsinstrumentes sieht der Regionalplanentwurf eine Rückführung der
zeichnerischen GIB-Darstellungen auf den Bestand vor der 69. GEP-Änderung vor.
Für Emmerich werden hierdurch lediglich drei kleine Gewerbepotentialflächen
zusätzlich dargestellt.
Da dieses Potenzial nicht dazu geeignet ist, großflächige
Betriebsansiedlungen (z.B. für Großlogistikunternehmen) aufzunehmen, wie auch
die Poolregelungen keine Flächenentwicklung > 10 ha Gesamtfläche an einem
Standort zubilligen, wird städtischerseits auf der Grundlage eines
Gewerbeflächenkonzeptes für den Kreis Kleve die Darstellung eines großflächigen
GIB der Zweckbestimmung „Standort überregionaler Bedeutsamkeit“
(Logistikzentrum) gefordert. Siehe hierzu die Ausführungen unter Kapitel 3.3.2.
Die Stadt Emmerich am Rhein
schließt sich der Stellungnahme des Kreises Kleve an. Es werden keine Bedenken
gegen die Zielsetzung des virtuellen Gewerbeflächenpools erhoben.
Die beschriebenen Regelungen
stellen unter anderem sicher, dass im Einzelfall auch die Inanspruchnahme von
mehr als 10 ha zusammenhängender Flächen an einem Standort auf der Grundlage
eines Regionalplanänderungsverfahrens möglich ist. Diese Möglichkeit soll im
Zuge der anstehenden Regionalplanfortschreibung für die im Flächenkonzept des Kreises
Kleve für Gewerbeflächen > 10 ha
aufgeführten Standorte genutzt werden (siehe hierzu Stellungnahme zu
Kapitel 3.3.2, Ziel 3).
3.4 Großflächiger Einzelhandel
Ziel 2
Der folgende Grundsatz 1 differenziert erneut zwischen ASB und ZASB.
Auch wenn Ziel 2 nicht
ausdrücklich diese Abstufung benennt, wird angeführt, dass Ziel 2 mit den
Zielen und Grundsätzen des Emmericher Einzelhandelskonzeptes dann in Einklang
steht, wenn auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne auf eine Differenzierung zwischen
ASB und ZASB verzichtet wird.
Auch wenn sich der
Grundsatz 1 entsprechend den Erläuterungen nur auf die Ansiedlung von
Einkaufszentren bezieht – was aus dem Wortlaut des Grundsatzes 1 so nicht
hervorgeht – ist festzuhalten, dass die Ansiedlung von großflächigem
Einzelhandel i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO durch den neuen Regionalplan weiter
eingeschränkt wird. Diese Einschränkung resultiert aus der in der Beikarte 3B
vorgenommenen Differenzierung zwischen ASB und ZASB.
Entsprechend Ziel 1
des LEP NRW-EH dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vor-haben i.S. des § 11
Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten ASB dargestellt und
festgesetzt werden.
Die Bezirksregierung
Düsseldorf legt in der Beikarte 3B für den Ortsteil Emmerich einen ZASB fest
und für Hüthum und Elten ASB, d.h. dass außerhalb der ZASB-Bereiche die
Ansiedlung Einkaufszentren unzulässig ist.
Grundsatz 3 des
Emmericher Einzelhandelskonzeptes, welcher Regelungen zur Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment trifft, legt
unter b. fest, dass außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Standorte für
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment
vor-zugsweise in räumlicher Nähe zu den bestehenden Ergänzungsstandorten liegen
sollen. Die in Emmerich am Rhein bestehenden Ergänzungsstandorte liegen zwar
innerhalb des in der Beikarte 3B dargestellten ZASB, so dass in diesen
Bereichen weitere Ansiedlungen entsprechend dem Emmericher Einzelhandelskonzept
möglich wären, eine Ansiedlung von nicht-zentrenrelevantem großflächigem
Einzelhandel außerhalb des ZASB, welchen das Emmericher Einzelhandelskonzept
ausnahmsweise zulassen würde, wäre regionalplanerisch jedoch von vorneherein
ausgeschlossen.
In diesem
Zusammenhang sei auf das in den Niederlanden geplante Factory Outlet Center
(FOC) Zevenaar verwiesen, welches mit wesentlich geringeren Prüfmaßstäben als
auf deutscher Seite derzeit in die Realisierungsphase geht. Gerade Grenzstädte
wie Emmerich am Rhein haben durch solche Ansiedlungsvorhaben auf
niederländischer Seite enorme Kaufkraftabflüsse hinzunehmen und werden darüber
hinaus durch den neuen Regionalplan in ihren eigenen Entwicklungsmöglichkeiten
durch die Differenzie-rung zwischen ASB und ZASB weiter eingeschränkt.
Die Stadt Emmerich
am Rhein regt an, auf die in der Beikarte 3B vorgenommene Diffe-renzierung
zwischen ASB und ZASB zu verzichten.
Als Alternative wird
angeregt, die Ortsteile Hüthum und Elten in der Beikarte 3B eben-falls als ZASB
darzustellen.
Die in Grundsatz 2
formulierte Anbindung großflächiger Einzelhandelsstandorte an den ÖPNV ist zu
begrüßen und ein wichtiger planerischer Grundsatz. Für den ländlichen Raum ist
ein solches Angebot jedoch nicht flächendeckend wirtschaftlich darzustellen.
Insofern regt die Stadt
Emmerich am Rhein an, den Grundsatz 2 um einen Passus einer „Einzelfallprüfung
im ländlichen Raum“ zu ergänzen.
Kapitel 4 Freiraum
4.2 Schutz von Natur und Landschaft
Die Stadt Emmerich am Rhein ist mit dem
Kreis Kleve übereinstimmend der Ansicht, dass über die im Stadtgebiet
bestehende Schutzgebietskulisse hinaus eine Erweiterung oder Neuausweisung von
Schutzgebieten nicht erforderlich ist, auch dann nicht, wenn der Regionalplan
neue Flächen, wie z.B. die südlich der Autobahn im Bereich der beiden
Hetterbögen oder entlang des ‚Oude Rijn‘, zu BSN-Bereichen erklärt.
Darüber hinaus spricht sie sich gegen einen
„Automatismus“ aus, der künftig BSLE-Bereichen bevorzugt einen
„Landschaftsschutzgebietsstatus“ verleihen will.
An der Straße nach holländisch Netterden,
kurz vor der deutsch-niederländischen Grenze, setzt sich die Stadt seit Jahren
für die Errichtung des dritten Autobahnanschlusses im Bereich der L 90 ein.
Dort sieht der Regionalplanentwurf sog. BSLE-Flächen mit Freiraumfunktion vor,
die weniger als 300 m Abstand zum NSG Hetter aufweisen. Mit Hinweis darauf,
dass der Regionalplan an sich Gewerbeflächen nur noch im Siedlungszusammenhang
weiterentwickeln will, hält die Stadt an ihrer Forderung fest, die sie in Ihrer
Stellungnahme vom 28. November 2013 der Bezirksregierung gegenüber im Rahmen
des 2. Kommunalgespräches der Regionalplanüberarbeitung abgegeben hat.
Die
Stadt Emmerich fordert, die südlich der A 3 und westlich der L 90 liegende
Fläche nicht weiter als BSLE-Bereich darzustellen, um dort im räumlichen
Zusammenhang mit der Erweiterung des Gewerbegebietes Ost IV und seiner
infrastrukturellen Anbindung an den 3. Autobahnanschluss über einen
restriktionsfreien Raum für künftige Gewerbeflächenentwicklungen verfügen zu können.
4.3 Wald
Die Stadt Emmerich am Rhein weist darauf hin, dass die Baumbestände
entlang des Rheins zwischen dem Emmericher Hafen und Dornick in den
Regionalplan aufgenommen werden sollen.
Das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein gehört zu den waldarmen Gebieten,
so dass im Zuge der Umsetzung der Ziele des Regionalplans – Ausweitung von
Waldbeständen – bereits existierender Wald mit in die zeichnerischen
Darstellungen des Regionalplans aufgenommen werden sollte.
4.4 Wasser
In Emmerich hat sich an den Darstellungen im
Regionalplan nur insofern etwas verändert, als dass das Wasserwerk in Elten
seinen Betrieb eingestellt hat und mit seinen Schutzzonen nicht mehr abgebildet
wird (siehe Karte 4 G, Wasserwirtschaft). Ansonsten werden nach wie vor die
Wasserschutzzonen der beiden verbliebenen Wasserwerke in Emmerich und Vrasselt
nur insofern betroffen von raumbedeutsamen Planungen, die eine Gefährdung des
Grundwassers bzw. der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit sich bringen
könnten, als dass die Schaffung von drei weiteren Windkraftvorranggebieten,
- zum Teil in der Wasser-schutzzone
IIIa des Wasserwerks Helenenbusch -,
geplant ist. In dem dafür aufzustellenden ‚Teilflächennutzungsplan Windenergie‘
wird als Auflage das Verbot der Verwendung wasser-gefährdender Stoffe der
Wassergefährdungsklassen 2 und 3 vorgesehen.
Die städtische Kläranlage, die überwiegend
industriell geprägt ist, ist ausreichend dimen-sioniert. Sie wurde um eine 4.
Reinigungsstufe erweitert, die der Mikroschadstoff-entfernung dient und erzielt
eine gute Reinigung der Abwässer. Ein weiterer Flächenbedarf in den kommenden
Jahren ist absehbar, sollten neue Verfahren zur Schlammbehandlung oder zur
Energieeinsparung zum Einsatz kommen.
Insofern
macht die Stadt den Regionalplangeber bereits jetzt darauf aufmerksam, dass bei
der nächsten Regionalplanüberarbeitung ggfs. eine neue Flächenreserve in
unmittelbarer Nähe zur Kläranlage notwendig werden wird.
4.5 Landwirtschaft, Gartenbau und Allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche
Raumbedeutsame Gewächshausanlagen, wie im
Süden und Westen des Kreises Kleve, dürfen in Regionalen Grünzügen, BSN-, Wald-
und Überschwemmungsbereichen sowie in NATURA-2000-Gebieten nicht vorgesehen
werden. Diese Thematik spielt jedoch im Stadt-gebiet der Stadt Emmerich am
Rhein eine untergeordnete Rolle.
In Emmerich sind die agrarstrukturell
bedeutsamen Flächen hoher, landwirtschaftlicher Produktivität meist so gelegen,
dass es nur im Ausnahmefall zur Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen kommt,
seien sie natur-, gewerbe- oder siedlungsrechtlicher Art (siehe Karte 4 J
Landwirtschaft und Karte 4 B, schutzwürdige Böden).
Die Stadt Emmerich am Rhein ist eine
Selbstverpflichtung eingegangen, besonders produktive Böden für die
Landwirtschaft für Zwecke städtischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die aus
der Bauleitplanung resultieren, nicht in Anspruch zu nehmen.
Kapitel 5 Infrastruktur
5.1 Verkehrsinfrastruktur
5.1.1 Übergreifende Aspekte
Die Grundsätze zu den übergreifenden Aspekten der Verkehrsinfrastruktur
gelten auch außerhalb der Ballungsbereiche der Planungsregion.
Der Hafen möchte sich erweitern, allerdings zu Lasten eines
benachbarten Schutzgebietes (der Dornickschen Waard). Hier ist zu entscheiden,
welcher Entwicklung der Vorzug gegeben werden soll.
Einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung der Zulieferverkehre in der
Innenstadt bietet die Errichtung der 3. Autobahnabfahrt Emmerich Süd und ihres Anschlusses an eine
bestehende Verkehrstrasse ( der Kreisstraße Weseler Straße), die eine
vergleichsweise kurze und günstigere Anbindung des Hafenbereiches an die
Autobahn ermöglicht und insofern
Umwegverkehre minimiert.
Der Anschluss zeichnerisch dargestellter Siedlungsbereiche an die
Schiene betrifft den Ortsteil Elten. Hier ist die Anlage eines Haltepunktes für
den Regionalexpress vorgesehen, der bisher in Emmerich endete und zukünftig
weiter durchgebunden werden soll bis nach Arnheim.
Im Zuge dieser Schienenausbaustrecke, -
der sog. Betuwe ( ABS 46.2) -,
ist der Ausbau der bisherigen 2 - gleisigen Schienenstrecke auf 3 Gleise
geplant. Der Regionalplanentwurf stellt sowohl für Elten als auch für den
Ortsteil Hüthum einen Haltepunkt dar. In
Hüthum ist jedoch seitens der Bahn-AG
kein Halt vorgesehen. Der damit einhergehend Schutz der Bevölkerung vor den
Lärm- und Erschütterungsemissionen ist bislang nur unzureichend geklärt. Im
geltenden GEP 99 ist noch eine Verlagerung der Trasse zwischen Emmerich und dem
Eltenberg eingetragen, die inzwischen gegenstandslos geworden ist, also
gestrichen werden kann.
In Hinblick auf die Immissionsproblematik aus Verkehrslärm betreibt die
Stadt Emmerich am Rhein eine Lärmminderungsplanung, die sich insbesondere mit
den Lärmimmissionen überregionale Verkehrstrassen beschäftigt.
Die Wiedereinrichtung eines Intercity-Haltes in Emmerich, wie er bis
2000 bestand, würde der gesamten Grenzregion und ihrer wirtschaftlichen
Entwicklung einen signifikanten Auftrieb verleihen.
Die Stadt Emmerich am Rhein setzt sich für eine Erweiterung der
bestehenden Hafen- und Logistikanlagen ein.
Sie regt an, die zeichnerische Darstellung einer Verlagerung der
Bahnstrecke nördlich von Emmerich zu
streichen.
Beim Ausbau der zu den europäischen TEN- Strecken zählenden Betuwe, -
der kommenden Gütermagistrale -, fordert sie den sog. Schienenbonus der
Bahn zu streichen und Ein-richtungen des
aktiven Lärm – und Erschütterungsschutzes so zu gestalten, dass
er nach den Vorstellungen der beteiligten Kommunen stadtbildverträglich in die
jeweilige Ortslage integriert werden kann.
Die Stadt Emmerich setzt sich für die Wiedereinrichtung eine IC –
Haltepunktes am Standort Emmerich ein.
Die Stadt Emmerich am Rhein erhebt
keine Bedenken, was die Grundsätze der übergreifenden Aspekte der
Verkehrsinfrastruktur betrifft. Wohl aber folgt sie der Stellungnahme des
Kreises Kleve und schlägt vor, die „ Erforderlichkeit eines bedarfsgerechten
und unter Berücksichtigung überregionaler Verkehrsverbindungen
umweltverträglichen Ausbaues von Verkehrsinfrastruktur“ im Grundsatz 1, Satz 1 zu streichen, da sie
selbstverständliche Voraussetzung für die Durchführung von
Infrastrukturmaßnahmen ist.
5.1.2 Wasserstraßen und Ruhehäfen
Erhaltung und Verbesserung der
Leistungsfähigkeit des Rheins
Die Herausstellung des Rheins als bedeutendste Wasserstraße in der
Planungsregion ist gerade für die Stadt Emmerich am Rhein mit ihrem
Güterumschlagshafen von besonderer Wichtigkeit. Die Stadt Emmerich am Rhein hat
sich im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Aufstellung des neuen
Landesentwicklungsplanes dafür eingesetzt, den Hafen Emmerich als den
wichtigsten trimodalen Hafenstandort für den unteren Niederrhein sowie die
niederländische Region Achterhoek/Montferland auf die Liste landesbedeutsamer
Häfen im Ziel 8.1-9 aufzunehmen. In der zu beschließenden Fassung ist der
Forderung gefolgt und Emmerich in die Liste aufgenommen worden.
Der Regionalplanentwurf trägt den Wünschen der Stadt Emmerich am Rhein
jedoch Rechnung, indem er einerseits für den Emmericher Industriehafen eine
Darstellung als raumbedeutsamen Güterumschlagshafen am Rhein trifft und
andererseits angrenzend an den Hafen einen zusammenhängenden GIB-Bereich der
Zweckbindung „Standorte des kombinierten Güterverkehrs –Hafennutzungen und
hafenaffines Gewerbe“ darstellt. Dieser erstreckt sich südlich der Reeser
Straße bis zum westlichen Rand der Gemarkung Vrasselt und umfasst gegenüber dem
GEP 99 unter Verzicht auf die bisherige Darstellung eines Standortes für ein
Kohlekraftwerk eine Ausdehnung des GIB-Bereiches von ca. 32 ha.
Damit wird den Interessen der Stadt Emmerich am Rhein an einer
planerischen Stützung des Hafens und Güterumschlagsstandortes grundsätzlich
entgegen gekommen. Der Hafen möchte sich erweitern, allerdings zu Lasten eines
benachbarten Schutzgebietes (der Dornickschen Waard). Hier ist zu entscheiden,
welcher Entwicklung der Vorzug gegeben werden soll.Wie in Kapitel 3.3.2
dargelegt, ist die Ausdehnung der betreffenden GIB-Flächendarstellung, aus
Sicht der Stadt wegen teilweise mangelnder Geeignetheit für eine hafenaffine
gewerbliche Nutzung allerdings anpassungsbedürftig und sollte teilweise
verlagert werden. Darüber hinaus wird der Wunsch des Hafenbetreibers, noch
verfügbare Freiflächen am Hafenbecken einer Erweiterung der Hafeneinrichtungen
zuzuführen, städtischerseits mitgetragen (siehe hierzu Stellungnahme zu Kapitel
3.3.2, Ziel 1).
Die in der Stellungnahme des Kreises Kleve geforderte Beibehaltung der
Vorgabe 1 als Ziel gemäß § 3 ROG mit verbindlichen Aussagen zur Entwicklung
wird auch aus Sicht der Stadt Emmerich am Rhein den Herausforderungen an die
Steigerung der Leistungsfähigkeit und die Eröffnung weiterer
Rationalisierungsmöglichkeiten den energieeffizienten Verkehrsträger
Wasserstraße in seiner Konkurrenzfähigkeit stärken, eher gerecht als die
Einführung eines Grundsatzes mit einer weniger strikten Verbindlichkeit.
Der Bereich des aufgegebenen Pionierhafens in
Dornick ist im GEP 99 durch die Darstellung einer Freiraumnutzung mit
Zweckbestimmung gekennzeichnet. Im Regionalplanentwurf ist diese Darstellung
entfallen, so dass raumplanerisch keine Vorgaben zu einer weiteren Hafennutzung
gemacht werden. Dies deckt sich mit den Planungsabsichten der Stadt Emmerich am
Rhein im Rahmen ihrer städtebaulichen Rahmenplanung, die allenfalls eine mit
den Belangen des angrenzenden Naturschutzes vereinbare behutsame Nutzung der
Wasserfläche des Hafenbeckens (z.B. Kanuanlegestelle) vorsieht.
Ruhehäfen
Die Stadt Emmerich am Rhein wird durch die Planung des neuen Ruhehafens
im Bereich Kalkar-Niedermörmter nicht unmittelbar betroffen. Die Teilnutzung
des städtischen Sicherheits- und Zollhafens als Ruhehafen wird durch die
betreffende Raumplanung nicht in Frage gestellt. Zwar tragen die
Hafeneinrichtungen in Emmerich damit bereits in gewissem Umfang zur
Bereitstellung benötigter Liegeplätze für die Binnenschifffahrt bei, jedoch
entsprechen sie angesichts ihrer geringeren Kapazität sowie der umgebenden
Rahmenbedingungen nicht den Merkmalen einer raumbedeutsamen Ruhehafenanlage.
Von daher ist kein Erfordernis zu erkennen, die bestehende Darstellung des
Sicherheitshafens im Regionalplan als Oberflächengewässer mit der
zweckbindenden Festsetzung als Ruhehafen zu überlagern.
Der Kreis Kleve regt an,
konkurrierende Nutzungen in begründeten Einzelfällen zu ermöglichen. Dabei
solle die Option für Verlade- bzw. Umschlageinrichtungen für die Zuckerfabrik
Kalkar-Appeldorn zu deren langfristiger Standortsicherung nicht ausgeschlossen
werden. Im Sinne einer Stützung der regionalen Wirtschaft im Nordkreis Kleve
wird diese Anregung seitens der Stadt Emmerich am Rhein befürwortet.
Stellungnahme der
Verwaltung
In Anlehnung an die
Stellungnahme des Kreises Kleve regt Stadt Emmerich am Rhein die Formulierung
des Grundsatzes 1 als Ziel an.
Gegen das Ziel 1 (Ruhehäfen)
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Anregung des Kreises Kleve, in
begründeten Ausnahmefällen konkurrierende Nutzungen mit der vorgeschlagenen
Formulierung des Ausnahmevorbehalts zu ermöglichen, wird seitens der Stadt
Emmerich am Rhein befürwortet.
5.1.3 Schienennetz
Die Beikarte 5a des Regionalplans zum ÖPNV
stellt den kompletten Bereich des rechtsrheinischen Niederrheins überhaupt
nicht dar, insofern auch nicht die Schienenstrecke
Köln-Oberhausen-Emmerich-Arnheim, die künftig zu einer der Hauptmagistralen der
sog. ‚Transeuropäischen Netze‘ (TEN) ausgebaut werden wird.
Hier
sollte der Regionalplan, als ausgleichendes Moment zu der
gütertransport-fokkussierten Ausbauabsicht dieser Strecke, deren hohe Bedeutung
für den grenzüberschreitenden Personennah- und fernverkehr sowie dessen
Anbindung ans Ruhrgebiet (RRX) unterstreichen, indem diese Strecke dargestellt
wird, einschließlich zukünftig vorgesehener, neu zu errichtender Haltepunkte
wie dem in Emmerich-Elten (siehe auch die Stellungnahme der Stadt Emmerich am
Rhein vom 07.03.2012 zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die
Regionalplanfortschreibung Kap. 3.3.1).
5.1.4 Straßennetz
Die im GEP 99 dargestellte Ortsumgehung L 90 in Klein-Netterden ist im
Entwurf des neuen Regionalplans nicht mehr enthalten, stattdessen ist die
Ortsdurchfahrt Klein-Netterden im Bereich der bestehenden L 90 als
durchgezogene rote Linie dargestellt.
Die Stadt Emmerich am Rhein
fordert, die Trasse der L 90 OU Klein-Netterden im neuen Regionalplan wie im
GEP 99 mit einer gestrichelten roten Linie darzustellen, da die tatsächliche
künftige Verkehrsbelastung der L 90 (auch Schwerlastverkehr) nach Realisierung
des 3. Autobahnanschlusses derart zunehmen kann, dass die Notwendigkeit zum Bau
einer OU L 90 Klein-Netterden weiterhin besteht.
Die Stadt Emmerich am Rhein
beruft sich dabei auf die von Seiten des Landesbetriebs Straßenbau NRW im
Erörterungstermin am 19./20.03.2009 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
zum 3. Autobahnanschluss gemachte Zusage, die Maßnahme in die anstehende
Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans NRW einzubringen.
Weiterhin plädiert die Stadt Emmerich am
Rhein dafür, die im GEP 99 enthaltenen geplanten Trassendarstellungen der B 8n
und der L 472 aufgrund des noch nicht abgeschlossenen
Planfeststellungsverfahrens zur Betuweplanung in den neuen Regionalplan zu
übernehmen.
Redaktioneller
Hinweis:
Der Abschnitt der B8 von der Abfahrt der B
220 in Richtung Osten bis zur Stadtgrenze von Rees ist mit Wirkung von
01.01.2015 in die L 7 herabgestuft worden. Dies sollte in die Planzeichnung
übernommen werden.
5.4 Rohstoffgewinnung
5.4.1 Oberflächennahe
Bodenschätze
Dazu hat der Kreis Kleve zusammen mit den
kreisangehörigen Gemeinden bereits bei der letzten GEP-Fortschreibung ein
‚Abgrabungskonzept‘ entwickelt, welches zwar die noch verbliebenen Potentiale
der derzeit betriebenen Abgrabungsbereiche im Kreis Kleve aufzeigt, jedoch auch
mit Augenmaß und restriktiv den Wünschen der Abgrabungsindustrie nach neuen
Abgrabungsbereichen begegnet.
Im Bereich der Stadt Emmerich am Rhein
ändert sich in der Darstellung im Regionalplan nichts, es bleibt bei der
Abgrabung ‚Hohes Broich‘, die südlich der Rietsteege und nördlich der Bahn
bereits rekultiviert worden ist, während nördlich der Rietsteege der Kies- und
Sandabbau im Dreieck Löwenberger Landwehr - Schwarzer Weg - Rietsteege weiter
fortgeführt wird (siehe Karte 5 C, Rohstoffe).
Diagonal
gequert wird dieser BSAB-Bereich im Regionalplan immer noch von der Darstellung
einer Freihaltefläche für eineSchienentrasse, die ursprünglich einmal als
nördliche Umfahrung von Emmerich zur Debatte stand, mittlerweile jedoch
gegenstandslos geworden ist. Insofern kann dieser Eintrag entfallen und eine
Zusammenfassung zu einer gemeinsamen Flächendarstellung erfolgen.
Als zweite Abgrabungsfläche wird im
Regionalplan optional die sog. ‚Abgrabung Berndsen‘ dargestellt, die im Bereich
südwestlich der Ortslage Vrasselt Flächen an der Langen Straße – Kulftstraße –
Hauptstraße in Anspruch nehmen würde. Hier kommt jedoch die Umweltprüfung des
Regionalplanentwurfs zu dem Ergebnis, dass im Zuge einer Abgrabung mit
erheblichen Umweltauswirkungen auf gleich zwei Schutzgüter zu rechnen sein
werde. Betroffen wären schutzwürdige Böden und die Segmentierung bislang
unzerschnittener, verkehrsarmer Räume. Insofern ist hier kurz- und
mittelfristig nicht mit einer Abgrabungs-genehmigung durch den Kreis Kleve zu
rechnen.
Eine
weitere Option ist der Beikarte 5c 1 ‚Rohstoffe‘ zum Regionalplan zu entnehmen,
in der ein ‚Sondierungsbereich‘ für künftige BSAB-Flächen (braun) dargestellt
ist, östlich anschließend an die Abgrabung ‚Hohes Broich‘ und begrenzt vom
Schwarzen Weg, der Rietsteege, der Broichstrasse und der Verlängerung des
Werraweges. Inwieweit es hier einmal zur Ausweisung einer BSAB-Fläche kommen
wird, ist derzeit nicht abzusehen.
Das
Kreis-Abgrabungskonzept wie auch die Stadt Emmerich am Rhein sprechen sich
schon seit der letzten Überarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes 1999
eindeutig gegen die Ausweisung eines solchen Sondierungsbereiches aus.
5.4.2 Lagerstätten
fossiler Energien und Salze
Die
Nutzung bzw. Erschließung unkonventioneller Erdgasvorkommen, insbesondere durch
Hydraulic Fracturing (‚Fracking‘), sollte wegen der bestehenden Risiken für
Mensch und Natur völlig ausgeschlossen werden; das nicht nur im
Anwendungsgebiet des Regionalplanes sondern ebenfalls in seiner unmittelbaren
Grenznähe.
Dieser
Ausschluss sollte als Ziel formuliert werden.
5.5 Energieversorgung
5.5.1 Windenergieanlagen
Moderne Windenergieanlagen und –parks haben
raumbedeutsame Auswirkungen auf ihre Umgebung, daher sieht der Regionalplan
sog. ‚Vorranggebiete‘ und ergänzende ‚Vorbehaltsbereiche‘ vor (d.h. Gebiete,
deren Wirkung sich auf einen innergebietlichen Vorrang der Windkraft
beschränken), verzichtet jedoch auf die außergebietliche Ausschlusswirkung wie
sie von ‚Eignungsgebieten‘ ausgeht oder aber von Konzentrations-zonen in der Flächennutzungsplanung
der Gemeinden. Das ermöglicht der kommunalen Bauleitplanung, zusätzliche
Bereiche außerhalb der im Regionalplan dargestellten, vorzusehen. Umgekehrt
bleibt die Frage bislang unbeantwortet, was mit von der Regionalplanung
vorgeschlagenen Windenergiepotentialbereichen geschehen soll, die, bei
Vorliegen eines kommunalen Windkraftkonzeptes, jedoch nicht Gegenstand eines
solchen sind.
Damit skizziert sich bereits der erste
Dissens in der Frage von Windvorranggebieten zwischen der Regionalplanungsbehörde
und der Stadt Emmerich am Rhein: ursprünglich sind sie mit unterschiedlichen
Vorstellungen angetreten, was die Lage und Ausdehnung vorzuschlagender Bereiche
betrifft.
Der zweite Dissens wird deutlich, nachdem
die Umweltprüfung sämtlicher Vorhaben des Regionalplanes zu dem Ergebnis kommt,
dass alle von der Regionalplanung vorgeschlagenen Windvorrangbereiche im
Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein nicht vereinbar sind mit den Schutzgütern
und Erhaltungszielen des großräumigen Vogelschutzgebietes ‚Unterer Niederrhein‘
wie auch der angrenzenden FFH-Gebiete.
Zu einer gegensätzlichen Auffassung gelangt das Windkraftkonzept der
Stadt Emmerich am Rhein, das in einer nach harten und weichen Kriterien
abgestuften Art und Weise stadtweit Konzentrationszonen für Windkraft ermittelt
hat, die nachfolgend über eine Artenschutzprüfung der 1. Stufe auf ihre
fachliche Realisierbarkeit hin untersucht worden sind.
Die Stadt Emmerich am Rhein hatte Mitte 2013
durch ein Fachbüro ein ‚Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein‘ erstellen lassen. Dabei
konkretisierten sich 5 mögliche Konzentrationszonen, die augenblicklich
Gegenstand eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes ‚Windenergie‘ sind, der
sich gerade in Aufstellung befindet. Um die grundsätzliche Eignung dieser
Vorrangflächen zu prüfen und bauleitplanerisch sicherzustellen, wurden nicht
nur ihre Lage und Distanz zu vorhandenen Natur-und Vogelschutzgebieten geprüft,
sondern auch ihr Lagebezug zu benachbarten Wohngebieten und Hoflagen.
Zusätzlich veranlasste die Verwaltung im Vorfeld des FNP-Änderungsverfahrens
für das Gebiet der städtischen Konzentrationszonen eine Artenschutzprüfung der
Stufe 1 (ASP 1). Im Ergebnis stehen danach der Ausweisung dann keine
artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, wenn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(sog. ‚CEF-Maßnahmen‘ für WEA-empfindliche Vogelarten und eine Freihaltung von
Hauptflugkorridoren der Limikolen und arktischen Gänse) dazu führen, dass alle
artenschutzrechtlich, relevanten Verbotstatbestände ausgeschlossen werden
können.
Damit hat die Stadt Emmerich am Rhein bei
der Ausweisung der beabsichtigten Windvorranggebiete bereits eine fachlich sehr
differenzierte Konkretisierungsebene erreicht.
Im Zuge der Fortschreibung des Regionalplanes hat der Plangeber
bezirksweit insgesamt 89 Windenergiebereichsdarstellungen vertiefend im
Umweltbericht auf ihre Umweltaus-wirkungen hin geprüft (Prüfbögen in den
Anhängen G + J zum Umweltbericht). Für 43 dieser Planfestlegungen konnten
erhebliche Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter nicht ausgeschlossen
werden. Für 7 dieser als erheblich bewerteten Planfestlegungen wurden, -
insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf benachbarte Vogelschutz- und
FFH-Gebiete -, sog. FFH-Vorprüfungen durchgeführt, die zu dem Ergebnis kamen,
dass durch die Anlage dieser Windenergiepotentialbereiche eine erhebliche
Beeinträchtigung der mit den Schutzgebieten einhergehenden Erhaltungsziele
nicht ausgeschlossen werden könnten. In diesen Fällen wurde grundsätzlich auf
eine Darstellung im Regionalplan verzichtet.
Dies betrifft vor allem die Darstellung von
Windvorrangarealen in den Bereichen Emmerich und Kalkar, wie sie der Plangeber
unabhängig von den kommunalen Planungen, ausgewählt hatte. Sechs der acht von
der Bezirksregierung Düsseldorf vorgeschlagenen Prüfbereiche befinden sich in
der Nähe des Vogelschutzgebietes (VSG) ‚Unterer Niederrhein‘
(Emm_WIND_001, _002, _003,
_004, _006, _008). Alle FFH-Vorprüfungen (im Anhang J zum
Umweltbericht) kommen im Hinblick auf das VSG zu dem Schluss, dass (Zitat):
„voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien in Bezug auf
verschiedenste Schutzgüter wie FFH- und Vogelschutzgebiet, schutzwürdige
Biotope, schutzwürdige Böden, bedeutende Kulturlandschaften oder
unzerschnittene, verkehrsarme Räume“.
Die Flächen Emm_WIND_005 und _007 werden im
Umweltbericht nicht weiter berücksichtigt, Prüfbögen dazu finden sich weder im
Anhang G (= Wind), noch im Anhang J (= Alternativen). Sie sind definitiv nicht
mehr Gegenstand des Regionalplanentwurfs (nach Auffassung des bearbeitenden
Büros Bosch & Partner). Das spricht dafür, dass sie bereits im Vorfeld
diskutiert und dann verworfen wurden.
Damit weist der
Regionalplan im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein keinerlei Darstellung eines
Windenergiepotentialbereiches auf.
Die hier im Rahmen der Umweltprüfung des Regionalplanes ursprünglich zu
betrachtenden 8 Emmericher Standorte der sog. ‚Windenergiepotentialbereiche‘
sind in der Karte 5 D 1 (Regionalplanübersicht zu
Windenergiepotentialbereichen) dargestellt. Ihre geographische Lage und
Ausdehnung unterscheidet sich maßgeblich von der der Konzentrationszonen/bzw.
Vorranggebiete, die das städtische Windkraftkonzept zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen
macht (siehe Karte 5 D 2, Vorentwurf Konzentrationszonen für
Windenergie-anlagen, Stadt Emmerich).
Gleichzeitig ist aus der Begründung zum
Regionalplan nicht ersichtlich, aufgrund welcher spezifischer Auswahlkriterien
der Regionalplan ausgerechnet an diesen Stellen zur Darstellung dieser 8
Windenergiepotentialbereiche gelangt ist, wenn in fast allen Fällen Belange des
FFH- und Vogelschutzes angeblich dagegen sprechen.
Das städtische Konzept hält die Errichtung
eines Windparks fachlich für möglich und sieht 5 Konzentrationszonen mit einem
Gesamtumfang von 119 ha vor, der Regionalplan hatte 8 Potentialbereiche im
Stadtgebiet in einer Größenordnung von zusammen 117 ha geprüft.
Während sich einige der
Windenergiepotentialbereiche des Regionalplanentwurfs (Emm_WIND_002, _003,
_005, _007 und _008) ganz oder in Teilen mit den städtischen
Konzentrationszonen 2 – 5 decken, sah der Regionalplanentwurf vor der
Umweltprüfung drei Windenergiepotentialbereiche an Stellen im Stadtgebiet vor
(Emm_WIND_001, _004 und _006), die durch die Anwendung verschiedenster weicher
und harter Tabukriterien bereits im städtischen Konzept sich als ungeeignet
erwiesen hatten und dementsprechend dort gar nicht erst zur Darstellung gelangt
waren.
Die
Stadt Emmerich am Rhein nimmt das Ergebnis der Umweltprüfung des
Regionalplanentwurfs in Bezug auf das Thema Windkraft zur Kenntnis, wonach im
Stadtgebiet alle von der Bezirksregierung vorgeschlagenen
Windenergiepotentialbereiche nicht zur Darstellung gelangen, da von Ihnen eine
erhebliche Beeinträchtigung der mit den FFH- und dem Vogelschutzgebiet
einhergehenden Schutzzwecke bzw. Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden
können.
Unabhängig
davon wird die Stadt Emmerich am Rhein ihr Windkraftkonzept zum Gegenstand
eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes ‚Windenergie‘ machen, der demnächst
der Bezirksregierung Düsseldorf zur ‚landesplanerischen Abstimmung‘ vorgelegt
werden wird.
Gerade in Anbetracht der zeitlichen
Koinzidenz von kommunaler und Landesplanung zu Windkraftdarstellungen hätte
sich die Stadt Emmerich am Rhein bereits im Vorfeld der Regionalplanaufstellung
eine engere Abstimmung mit der Bezirksregierung gewünscht, was die Darstellung
möglicher Vorranggebiete für Windkraft betrifft, zumal bereits ein dezidiertes
Konzept mit anderen Flächenausweisungen vorlag, welches bereits auf einer
räumlich detaillierteren Ebene fachlich auf seine Tragfähigkeit hin geprüft
worden war.
Im Rahmen des 2. Kommunalgesprächs zur
Regionalplanüberarbeitung hatte die Stadt in einem Schreiben vom 28.11.2013 der
Bezirksregierung gegenüber sehr detailliert Stellung genommen zu den
Windenergiebereichsdarstellungen WIND_001 - _005. Diese Anregungen haben jedoch
nicht mehr zu veränderten Bereichsdarstellungen geführt.
Darüber hinaus wird die bereits genehmigte
Entwicklung eines Windparks mit 6 Anlagen auf niederländischer Seite entlang
der Grenze nordöstlich von Emmerich den Großraum vorprägen.
Die
Stadt Emmerich wird anregen, die im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“, der
sich derzeit in Aufstellung befindet, zukünftig dargestellten
Konzentrationszonen als Eignungsbereiche darzustellen.
5.5.2 Solarenergieanlagen
In Anlehnung an die
Stellungnahme des Kreises Kleve werden Bedenken gegen die Absolutheit der
Zielvorgabe Z 2 betreffend Ausschluss von Solarenergieanlagenstandorten in
Bereichen schutzwürdiger Böden vorgetragen, da mit der Aufstellung von
Photovoltaikanlagen i.d.R. keine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodenqualität
einhergeht. Es wird angeregt, für Stadtbereiche mit erheblicher Einschränkung potentieller
Standorte raumbedeutsamer Solarenergieanlagen entsprechende
Ausnahmemöglichkeiten von Ziel 2 zuzulassen.
Gegen die sonstigen Ziele und Grundsätze der raumplanerischen Steuerung
von Solarenergieanlagen bestehen keine Bedenken.
Redaktionelle Anmerkung
Die Erläuterung 5 zu Ziel 1 im Textteil des Regionalplanentwurfes
betreffend Anlagenstandorte, die an Ortslagen oder Siedlungsraumdarstellungen
angrenzen, wird in der Formulierung des Zieles nicht benannt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister