Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt, gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW im
Einvernehmen mit dem Personalrat
Frau Vorsitzende Richterin des Arbeitsgerichtes Bocholt Ina Dirksmeyer
zur Vorsitzenden und
Herrn Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein Dr. Dirk Stalinski
zum stellvertretenden Vorsitzenden
der Einigungsstelle bei der Stadt Emmerich am Rhein zu bestellen
Sachdarstellung :
1. Einrichtung der
Einigungsstelle
Für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung ist gem. § 67 LPVG
NW bei jeder obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht
aus einem/r unparteiischen Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und 6
Beisitzern/Beisitzerinnen.
Auf die Person des/r Vorsitzenden und seinen/r Stellvertreter/in haben
sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu
einigen.
Nach der Novellierung des LPVG NW im Jahre 2011 ist die Bestellung der
Beisitzerinnen und Beisitzer, deren Zahl gem. § 67 Abs. 3 LPVG NW auf 6
festgelegt ist, nicht mehr für die Dauer der Wahlperiode vorgesehen. Die 6
Beisitzerinnen und Beisitzer werden nunmehr je zur Hälfte auf Vorschlag der
obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung gem. § 67 Abs. 1 Satz 5 nur
noch für das jeweilige Einigungsstellenverfahren, d.h. anlassbezogen, benannt.
Bei Gemeinden ist der Rat die oberste Dienstbehörde. Die neue
Wahlperiode des Personalrates der Stadt Emmerich am Rhein hat am 01.07.2016
begonnen und endet am 30.06.2020.
2. Zusammensetzung
der Einigungsstelle
Auf Vorschlag der
Verwaltung haben sich Frau Ina Dirksmeyer, Vorsitzende Richterin des
Arbeitsgerichtes Bocholt und Herr Dr. Dirk Stalinski, Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein,
bereit erklärt, die Funktionen des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden
Vorsitzenden in der neuen Wahlperiode zu übernehmen. Der hat der vorgesehen
Besetzung
zugestimmt.
Die Benennung der
Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt erst, sofern ein Einigungsstellenverfahren
eingeleitet werden sollte.
3. Aufgaben der
Einigungsstelle
Die
Einigungsstelle entscheidet bei Nichteinigung zwischen der Dienststelle und dem
Personalrat in
Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrates
unterliegen. Sie
ist unabhängig und weder Organ der Dienststelle noch des
Personalrates. Die
rechtliche Wirkung der Entscheidungen der Einigungsstelle reicht
von der
Letztentscheidung bis zur Empfehlung an die oberste Dienstbehörde (Rat).
Die
Einigungsstelle wird im Einzelfall tätig in der Besetzung mit
a) dem
Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, mit seinem Stellvertreter.
b) sechs
Beisitzern, die anlassbezogen auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde (Rat)
und der Personalvertretung je zur Hälfte
benannt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister