Betreff
Einrichtung einer Einigungsstelle gem. § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NW (LPVG NW)
Vorlage
01 - 16 0865/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW im Einvernehmen mit dem Personalrat

 

Frau Vorsitzende Richterin des Arbeitsgerichtes Bocholt Ina Dirksmeyer zur Vorsitzenden und

Herrn Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein Dr. Dirk Stalinski zum stellvertretenden Vorsitzenden

der Einigungsstelle bei der Stadt Emmerich am Rhein zu bestellen

 

 

Sachdarstellung :

 

 

1. Einrichtung der Einigungsstelle

Für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung ist gem. § 67 LPVG NW bei jeder obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einem/r unparteiischen Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und 6 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Auf die Person des/r Vorsitzenden und seinen/r Stellvertreter/in haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.

 

Nach der Novellierung des LPVG NW im Jahre 2011 ist die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer, deren Zahl gem. § 67 Abs. 3 LPVG NW auf 6 festgelegt ist, nicht mehr für die Dauer der Wahlperiode vorgesehen. Die 6 Beisitzerinnen und Beisitzer werden nunmehr je zur Hälfte auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung gem. § 67 Abs. 1 Satz 5 nur noch für das jeweilige Einigungsstellenverfahren, d.h. anlassbezogen, benannt.

 

Bei Gemeinden ist der Rat die oberste Dienstbehörde. Die neue Wahlperiode des Personalrates der Stadt Emmerich am Rhein hat am 01.07.2016 begonnen und endet am 30.06.2020.

 

2. Zusammensetzung der Einigungsstelle

 

Auf Vorschlag der Verwaltung haben sich Frau Ina Dirksmeyer, Vorsitzende Richterin des Arbeitsgerichtes Bocholt und Herr Dr. Dirk Stalinski,  Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein, bereit erklärt, die Funktionen des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden in der neuen Wahlperiode zu übernehmen. Der hat der vorgesehen Besetzung 

zugestimmt.

 

Die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt erst, sofern ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet werden sollte.

 

3. Aufgaben der Einigungsstelle

 

Die Einigungsstelle entscheidet bei Nichteinigung zwischen der Dienststelle und dem

Personalrat in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrates

unterliegen. Sie ist unabhängig und weder Organ der Dienststelle noch des

Personalrates. Die rechtliche Wirkung der Entscheidungen der Einigungsstelle reicht

von der Letztentscheidung bis zur Empfehlung an die oberste Dienstbehörde (Rat).

Die Einigungsstelle wird im Einzelfall tätig in der Besetzung mit

a) dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, mit seinem Stellvertreter.

b) sechs Beisitzern, die anlassbezogen auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde (Rat)

    und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister