hier: Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, das Einziehungsverfahren
gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW für einen Teilbereich der als Parkplatz
und fußläufiger Bereich gewidmeten Wegefläche des Neumarktes, Grundstück
Gemarkung Emmerich, Flur 18, Teilfläche aus Flurstück 700, durchzuführen, da diese
Wegefläche im Rahmen der Bauleitplanverfahren 89. Flächennutzungsplanänderung
sowie Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 18/13 – VEP Neumarkt – einer
anderen Nutzung zugeführt werden soll und damit keine öffentliche
Verkehrsbedeutung mehr haben wird.
Im Rahmen der Umsetzung der Planungen wird das Parken auf einem neu
gestalteten Parkplatz neu geordnet.
Sachdarstellung :
Der Neumarkt ist eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche mit den
Zweckbestimmungen a) Parkplatz und b) fußläufiger Bereich für die jeweils
entsprechend ausgebauten Zonen.
Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des
Rates der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 den
Beschluss zur Aufstellung von Bauleitplanverfahren zur Neuentwicklung des
Bereiches am Neumarkt (ehem. Rewe-Center) gefasst. Nach öffentlicher Auslegung
der Vorentwürfe und Durchführung der Behördenbeteiligung hat der ASE in seiner
Sitzung am 30.08.2016 den Beschluss zum Entwurf und zur Offenlage des Entwurfes
gefasst.
Die geplante Neuordnung des Parkens führt zur Neuanlage eines
öffentlichen Parkplatzes sowie zur Schaffung eines neuen fußläufigen Platzes in
Richtung Kirchstraße.
Die Planung beinhaltet den Verkauf und die tlw. Einbeziehung eines
bisher öffentlich gewidmeten Bereiches in die zukünftige Sondergebietsfläche
für Einzelhandel, Wohnen und Büro.
Bei Umsetzung der vorgenannten Bauleitplanung hat dieser Bereich
zukünftig keinerlei Verkehrsbedeutung mehr. Da es sich hierbei um eine
öffentlich gewidmete Verkehrsfläche handelt, die gemäß Bebauungsplan E 18/13 –
VEP Neumarkt - die Eigenschaft der öffentlichen Straße verlieren soll, ist ein
Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW durchzuführen.
Die Absicht der Einziehung ist mindestens 3 Monate vorher ortsüblich
bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Die daran anschließende Einziehung geschieht durch öffentliche
Bekanntmachung.
Im Anlageplan ist der einzuziehende Bereich gekennzeichnet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister