Betreff
Bebauungsplanverfahren E 18/13 - VEP Neumarkt -,
hier: Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Vorlage
05 - 16 0873/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, das Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW für einen Teilbereich der als Parkplatz und fußläufiger Bereich gewidmeten Wegefläche des Neumarktes, Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 18, Teilfläche aus Flurstück 700, durchzuführen, da diese Wegefläche im Rahmen der Bauleitplanverfahren 89. Flächennutzungsplanänderung sowie Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 18/13 – VEP Neumarkt – einer anderen Nutzung zugeführt werden soll und damit keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr haben wird.

Im Rahmen der Umsetzung der Planungen wird das Parken auf einem neu gestalteten Parkplatz neu geordnet.

 

Sachdarstellung :

 

Der Neumarkt ist eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche mit den Zweckbestimmungen a) Parkplatz und b) fußläufiger Bereich für die jeweils entsprechend ausgebauten Zonen.

 

Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 den Beschluss zur Aufstellung von Bauleitplanverfahren zur Neuentwicklung des Bereiches am Neumarkt (ehem. Rewe-Center) gefasst. Nach öffentlicher Auslegung der Vorentwürfe und Durchführung der Behördenbeteiligung hat der ASE in seiner Sitzung am 30.08.2016 den Beschluss zum Entwurf und zur Offenlage des Entwurfes gefasst.

 

Die geplante Neuordnung des Parkens führt zur Neuanlage eines öffentlichen Parkplatzes sowie zur Schaffung eines neuen fußläufigen Platzes in Richtung Kirchstraße.

 

Die Planung beinhaltet den Verkauf und die tlw. Einbeziehung eines bisher öffentlich gewidmeten Bereiches in die zukünftige Sondergebietsfläche für Einzelhandel, Wohnen und Büro.

Bei Umsetzung der vorgenannten Bauleitplanung hat dieser Bereich zukünftig keinerlei Verkehrsbedeutung mehr. Da es sich hierbei um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche handelt, die gemäß Bebauungsplan E 18/13 – VEP Neumarkt - die Eigenschaft der öffentlichen Straße verlieren soll, ist ein Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW durchzuführen.

Die Absicht der Einziehung ist mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Die daran anschließende Einziehung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Im Anlageplan ist der einzuziehende Bereich gekennzeichnet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

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Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister