hier: Eingabe Nr. 21/2016 von Herrn Theo Sommers
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stellt fest, dass die Hofstelle Lange Str. 139 einschließlich
ihres Altenteilerwohnhauses Lange Straße 137 durch die öffentliche
Verkehrsfläche Lange Straße erschlossen ist, und beschließt, keine Widmung des
Abschnittes der ehemaligen Erftstraße zwischen Lange Straße und Grenzweg als
öffentliche Straße vorzunehmen.
Sachdarstellung :
Der Rat hat in
seiner Sitzung am 06.07.2016 unter Vorlage 03-16 0803/2016 das Begehren auf
Klärung der Sachlage und Wiederherstellung des Abschnittes der früheren
Erftstraße im Bereich der Hofstelle Lange Straße 139 als öffentliche
Verkehrsfläche an den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen.
Nach Akteneinsicht
ergibt sich in dieser Angelegenheit folgende Sachlage:
Ursprünglich führte
die Trasse der Erftstraße von der Hauptstraße im Ortsteil Vrasselt nach Süden
abzweigend bis zur Deichstraße im Ortsteil Dornick (siehe Anlageplan 2). Der
Mittelteil dieses Weges zwischen dem Grundstück der Schreinerei Erftstr. 15 am
südlichen Rand des Siedlungsbereiches von Vrasselt und der Hofstelle an der
Kreuzung Erftstraße / Lange Straße war seit jeher nur als unbefestigter Feldweg
angelegt. Da die hieran angrenzenden Landwirtschaftsflächen jeweils durch
weitere Straßen (Hauptstraße und Rheinstraße) erschlossen sind und der
betreffende Wegeabschnitt durch die Anlieger entsprechend nicht mehr genutzt
wurde, unterblieb seine weitere Unterhaltung seit den 1980er Jahren. Dies hatte
zur Folge, dass sich die am Rande stehende Baum- und Strauchbepflanzung zu
einer dichten Heckenstruktur über den ursprünglichen Fahrweg hinaus auswuchs.
Hierdurch wird die Verbindung zwischen den anderen Abschnitten der
ursprünglichen Erftstraße de facto unterbunden.
Der von der Langen
Straße nach Norden abzweigende Abschnitt der Erftstraße bis zum vorgenannten
stillgelegten Abschnitt wurde seitdem nicht mehr von der Öffentlichkeit
genutzt, sondern diente dem angrenzenden Landwirt in seinem südlichen Teil
lediglich als Hofzufahrt, während der andere Teil in dessen Betriebsfläche
einbezogen wurde.
In Anpassung an die
eingetretenen Entwicklungen und die Funktionslosigkeit der mittleren Wegefläche
wurde der besagte Wegeabschnitt im Bereich der Hofstelle im Jahre 1996 der
Langen Straße zugeordnet. Hierdurch sollte der Umstand bereinigt werden, dass
ansonsten im Stadtgebiet räumlich nicht zusammenhängende Wegeflächen mit
gleichen Straßennamen vertreten wären. Dabei erfolgte auch die Vergabe einer
neuen Adresse für die Hofstelle von ehemals Erftstr. 41 zu Lange Str. 139. Da
eine Widmung des Weges als öffentliche Verkehrsfläche nicht nachgewiesen werden
konnte, unterblieb in diesem Zusammenhang die Durchführung eines formellen
Einziehungsverfahrens nach Straßen- und Wegegesetz NRW für den in Rede
stehenden Wegeabschnitt.
Eine
Erforderlichkeit, die Wegefläche der ehemaligen Erftstraße im Bereich der
Hofstelle weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und daher im
Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein zu belassen, ist zu verneinen. Die Fläche
ist bereits zweckfremd genutzt ohne die Interessen Dritter zu beeinträchtigen.
Aufgrund dieser Einschätzung wurde dem Landwirt im Jahre 1996 ein erstes Angebot
zum Erwerb der betroffenen Teilfläche unterbreitet. Da er diesem nicht gefolgt
ist, wurden die Verkaufsverhandlungen in 1999 als gescheitert erachtet und der
Landwirt wurde zur Räumung der städtischen Fläche von seinen betrieblichen
Nutzungen aufgefordert. Aufgrund seiner daraufhin bekundeten Absicht,
kurzfristig einen Kaufvertrag abzuschließen, erfolgte eine Empfehlung des
Verkaufes durch den seinerzeitigen Wirtschaftsförderungsausschuss an den Rat.
Der Abschluss des Kaufvertrages kam in der Folgezeit jedoch weiterhin nicht
zustande.
Mit der geplanten
Errichtung einer Pyrolyseanlage (Biomassevergasungsanlage) durch den Landwirt
gelangte die Grundstücksangelegenheit im Jahre 2014 erneut in den Fokus, da
Teile der Anlage auf städtischer Fläche errichtet werden sollten. Im Rahmen des
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens wurde daher erneut die Aufnahme von
Verkaufsverhandlungen durch die Stadt Emmerich am Rhein mit dem Antragsteller
initiiert. Die Errichtung der baulichen Anlage auf städtischer Fläche wurde
durch den Landwirt in 2015 jedoch vorgenommen, ohne dass zuvor eine
abschließende und bindende Grundstücksvereinbarung zustande gekommen wäre. Nach
wiederholter Androhung einer Nutzungsuntersagung wurde im März 2015 ein
Pachtvertrag für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, welcher am 31.03.2016
abgelaufen ist. Zu diesem Zeitpunkt trat die Verwaltung erneut an den Petenten
mit dem Angebot heran, entweder das Grundstück an ihn zu veräußern oder einen
unbefristeten Nachfolgepachtvertrag abzuschließen. Trotz seiner Zusage zu dem
Pachtvertrag ist auch nach mehrfacher weiterer Kontaktaufnahme mit ihm eine
vertragliche Grundstücksvereinbarung bislang noch nicht zustande gekommen.
Letztlich wurde ihm im Juni 2016 mitgeteilt, dass ein weiteres Zuwarten von
Seiten der Stadt Emmerich am Rhein nicht zumutbar ist und nach Ablauf einer
Frist von 14 Tagen ein Scheitern der Verhandlung als endgültig angesehen und
eine Sperrung der Fläche als Hofzufahrt veranlasst werde. Diese letztmalige
Androhung war Auslöser für die vorliegende Eingabe an den Rat.
Es ist einerseits
festzustellen, dass sowohl das Grundstück der Hofstelle Lange Straße 139 als
auch das seines Altenteilers Lange Straße 137 an die öffentliche Verkehrsfläche
Lange Straße angrenzen und durch diese öffentlich-rechtlich erschlossen werden
(siehe Luftbild, Anlageplan 3). Auch wenn zumindest das Haus Lange Straße 137
derzeit hierzu keine Grundstückszufahrt von der Langen Straße aus aufweist, ist
die Erschließung durch diese Straße ausreichend, da jederzeit eine solche
Zufahrt angelegt werden könnte. Auch für das Wohnhaus der Hofstelle Lange Str.
139 kann eine Zufahrt von der Langen Straße über das eigene Grundstück
geschaffen werden, ohne die städtische Fläche der ehemaligen Erftstraße in
Anspruch nehmen zu müssen. Insofern muss der Auffassung des Petenten, dass ihm
im Falle einer Sperrung der städtischen Fläche willkürlich seine Erschließung
entzogen werden solle, widersprochen werden.
Andererseits hat
sich der Landwirt durch jahrelange widerrechtliche Nutzung der Fläche
wirtschaftliche Vorteile ohne Gegenleistung verschafft. Diese gipfeln in der
baulichen Nutzung einer nicht in seinem Eigentum stehenden Fläche. Seine sich
durch hinhaltende Verhaltensweise dokumentierende Weigerung, hierzu eine
ausgleichende Lösung zu finden, rechtfertigt ein Handeln der Stadt Emmerich am
Rhein als Grundstückseigentümerin, mit dem eine weitere Nutzung durch den
Anlieger unterbunden wird.
Die vorhandene
Nutzungssituation im Bereich der ehemaligen Erftstraße liefert keine Begründung
für die Widmung der in Rede stehende städtischen Fläche als öffentlichen Weg.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister