hier : Änderung § 5 „Gleichstellung von Mann und Frau“
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 11. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
Der Rat hat gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NW vor Ort durch entsprechende
Hauptsatzungsregelung von seinem Mitwirkungsvorbehalt dergestalt Gebrauch
gemacht, dass gem. § 7 Abs. 3 Buchstabe a) der Hauptsatzung für Bedienstete in
Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis
oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten der Gemeinde verändern, durch den
Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen
sind.
Eine über diesen Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NW hinausgehende
Regelung in der Hauptsatzung ist unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 18.
September 2008).
Daher ist die derzeit in § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung bestehende
Formulierung
„Der Bürgermeister bestellt auf Empfehlung des Rates eine
hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte“ mit dem kommunalen Verfassungsrecht
nicht vereinbar, da es die Personalkompetenz des Bürgermeisters in unzulässiger
Weise einschränkt (vgl. auch Anlage 2
Schreiben des Städte- und Gemeindebundes NW vom 29.08.2016).
Aufgrund personeller Veränderungen gilt es, die Stelle der
Gleichstellungsbeauftragten neu zu besetzen. Gem. § 5 Abs. 2 GO NW sind in kreisangehörigen
Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie in kreisfreien
Städten hauptamtlich tätige Gleich-stellungbeauftragte zu bestellen. § 16 Abs.
2 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes führt hierzu ergänzend aus, das die
Gleichstellungsbeauftragte im erforderlichen Umfang von den sonstigen
dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten ist und
die Entlastung in Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten mindestens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen soll.
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten fällt in die Personalkompetenz des Bürgermeisters. Da die
derzeitige Formulierung in der Hauptsatzung gegen höherrangiges Recht verstößt,
ist eine Anpassung entsprechend der in Anlage 1 gewählten Formulierung erforderlich.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister