Betreff
1. Nachtragssatzung zur Hebesatzsatzung für die Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
02 - 16 0880/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Emmerich am Rhein (Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014

 

 

Sachdarstellung :

 

Die Steuersätze werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Durch eine besondere Hebesatzsatzung können die Steuersätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung entkoppelt werden, das heißt, dass die Steuersätze ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung der Hebesatzsatzung behalten. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat dann eine deklaratorische Bedeutung. Mit Ratsbeschluss vom 16.12.2014 wurde die Festsetzung der Hebesätze in der Stadt Emmerich am Rhein durch eine Hebesatzsatzung ab 01.01.2015 von der Haushaltssatzung entkoppelt. Dadurch stehen die Hebesätze zum Jahresbeginn fest und nicht erst nach Rechtskraft der Haushaltssatzung, die nach Ratsbeschluss im Februar des Folgejahres üblicherweise erst im April erfolgt.

Derzeit sind in der Stadt Emmerich am Rhein die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 250 % (seit 2015), für die Grundsteuer B auf 440 % (seit 2015) und für die Gewerbesteuer auf 425 % (seit 2007) festgesetzt.

Bei der Berechnung der Einnahmekraft der Stadt im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) werden landeseinheitlich fiktive und nicht die tatsächlichen Steuersätze berücksichtigt. Unterschreiten die örtlichen Hebesätze die fiktiven Hebesätze, wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung eine höhere eigene Einnahmekraft gegen gerechnet als tatsächlich vorhanden ist; ist der örtliche Hebesatz höher als der fiktive Hebesatz, bleibt der erzielte „Mehrertrag“ bei den Schlüsselzuweisungen anrechnungsfrei und stärkt damit die örtliche Finanzkraft. Durch die höheren örtlichen Hebesätze in Emmerich am Rhein wurde die Ertragssituation der Stadt jährlich gestärkt. Diese Verbesserung gilt es zu erhalten.

Im Rahmen des GFG 2015 wurden die fiktiven Hebesätze für die Grundsteuer A von 209 % auf 213 %, für die Grundsteuer B von 413 % auf 423 % und für die Gewerbesteuer von 412 % auf 415 % angehoben. Hierauf wurde durch eine Anpassung der örtlichen Hebesätze ab 01.01.2015 durch die Hebesatzsatzung reagiert, wobei das für die Schlüsselzuweisung 2015 zugrunde liegende vorjährige Steueraufkommen der Referenzperiode nicht mehr zu beeinflussen war. Insgesamt wirkte sich die höhere fiktive Steuerkraft mit rd. 287 T€ negativ auf die Schlüsselzuweisung 2015 aus

Im GFG 2016 wurden die fiktiven Hebesätze erneut angehoben; für die Grundsteuer A auf 217 %, für die Grundsteuer B auf 429 % und für die Gewerbesteuer auf 417 %. Trotz Anpassung der örtlichen Hebesätze ab 2015 bedeutete dies bei den Schlüsselzuweisungen 2016 gegenüber 2014 (Jahr vor der Hebesatzanpassung) immer noch eine negative Auswirkung von 153 T€.

Nach dieser erneuten Erhöhung der fiktiven Hebesätze im GFG 2016 sah deshalb der Haushaltsplan 2016 (Seiten 59 und 60) für das Jahr 2017 ff. zur Erhaltung der Finanzkraft zur Finanzierung zahlreicher Projekte und Standards im freiwilligen Bereich eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 440 % auf 460 % vor, was zu einer Ertragsverbesserung in den Planungsjahren 2017-2019 von jeweils ca. 230.000 Euro führte. Diese schon eingeplante Anpassung gilt es durch die folgende 1. Nachtragssatzung nun umzusetzen.


 

 

Anlage

 

  1. Nachtragssatzung vom _________

zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern  in der Stadt Emmerich am Rhein

(Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalpolitischer Vorschriften vom 25.Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), sowie § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.November 2015 (BGBl. I S. 1834) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________  folgende 1. Nachtragssatzung zur Hebesatzsatzung vom 17.12.2014 beschlossen:

Art. I

In § 1 werden die Steuersätze für die Gemeindesteuern wie folgt festgesetzt:

1.         Grundsteuer  

1.1       für  die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                                                        (Grundsteuer A) auf                                                                             250 v.H.

1.2       für die Grundstücke 

(Grundsteuer B) auf                                                                            460 v.H.

 

2.         Gewerbesteuer auf                                                                             425 v.H.

 

Art. II

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Mehrertrag ab Haushaltsjahr 2017 bei Produkt 1.100.16.01.01, Sachkonto 40120100 ist im Haushaltsplan 2016 für Folgejahre 2017ff bereits vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister