Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Nachtragssatzung zur
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern in
der Stadt Emmerich am Rhein (Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014
Sachdarstellung :
Die Steuersätze
werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die
Haushaltssatzung festgesetzt. Durch eine besondere Hebesatzsatzung können die
Steuersätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung entkoppelt werden, das
heißt, dass die Steuersätze ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung der
Hebesatzsatzung behalten. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat
dann eine deklaratorische Bedeutung. Mit Ratsbeschluss vom 16.12.2014 wurde die
Festsetzung der Hebesätze in der Stadt Emmerich am Rhein durch eine
Hebesatzsatzung ab 01.01.2015 von der Haushaltssatzung entkoppelt. Dadurch
stehen die Hebesätze zum Jahresbeginn fest und nicht erst nach Rechtskraft der
Haushaltssatzung, die nach Ratsbeschluss im Februar des Folgejahres
üblicherweise erst im April erfolgt.
Derzeit sind in
der Stadt Emmerich am Rhein die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 250 % (seit
2015), für die Grundsteuer B auf 440 % (seit 2015) und für die Gewerbesteuer
auf 425 % (seit 2007) festgesetzt.
Bei der Berechnung
der Einnahmekraft der Stadt im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen
nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) werden landeseinheitlich fiktive und
nicht die tatsächlichen Steuersätze berücksichtigt. Unterschreiten die
örtlichen Hebesätze die fiktiven Hebesätze, wird bei der Berechnung der
Schlüsselzuweisung eine höhere eigene Einnahmekraft gegen gerechnet als
tatsächlich vorhanden ist; ist der örtliche Hebesatz höher als der fiktive
Hebesatz, bleibt der erzielte „Mehrertrag“ bei den Schlüsselzuweisungen
anrechnungsfrei und stärkt damit die örtliche Finanzkraft. Durch die höheren
örtlichen Hebesätze in Emmerich am Rhein wurde die Ertragssituation der Stadt
jährlich gestärkt. Diese Verbesserung gilt es zu erhalten.
Im Rahmen des GFG
2015 wurden die fiktiven Hebesätze für die Grundsteuer A von 209 % auf 213 %,
für die Grundsteuer B von 413 % auf 423 % und für die Gewerbesteuer von 412 %
auf 415 % angehoben. Hierauf wurde durch eine Anpassung der örtlichen Hebesätze
ab 01.01.2015 durch die Hebesatzsatzung reagiert, wobei das für die
Schlüsselzuweisung 2015 zugrunde liegende vorjährige Steueraufkommen der
Referenzperiode nicht mehr zu beeinflussen war. Insgesamt wirkte sich die
höhere fiktive Steuerkraft mit rd. 287 T€ negativ auf die Schlüsselzuweisung
2015 aus
Im GFG 2016 wurden
die fiktiven Hebesätze erneut angehoben; für die Grundsteuer A auf 217 %, für
die Grundsteuer B auf 429 % und für die Gewerbesteuer auf 417 %. Trotz
Anpassung der örtlichen Hebesätze ab 2015 bedeutete dies bei den
Schlüsselzuweisungen 2016 gegenüber 2014 (Jahr vor der Hebesatzanpassung) immer
noch eine negative Auswirkung von 153 T€.
Nach dieser
erneuten Erhöhung der fiktiven Hebesätze im GFG 2016 sah deshalb der
Haushaltsplan 2016 (Seiten 59 und 60) für das Jahr 2017 ff. zur Erhaltung der
Finanzkraft zur Finanzierung zahlreicher Projekte und Standards im freiwilligen
Bereich eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 440 % auf 460 % vor,
was zu einer Ertragsverbesserung in den Planungsjahren 2017-2019 von jeweils
ca. 230.000 Euro führte. Diese schon eingeplante Anpassung gilt es durch die
folgende 1. Nachtragssatzung nun umzusetzen.
Anlage
- Nachtragssatzung vom _________
zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für Grund- und Gewerbesteuern in der
Stadt Emmerich am Rhein
(Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler
Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalpolitischer Vorschriften vom 25.Juni
2015 (GV.NRW. S. 496), sowie § 25 Grundsteuergesetz vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 02.November 2015 (BGBl. I S. 1834)
hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________ folgende 1. Nachtragssatzung zur
Hebesatzsatzung vom 17.12.2014 beschlossen:
Art. I
In § 1 werden die
Steuersätze für die Gemeindesteuern wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) auf 250 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 460
v.H.
2. Gewerbesteuer
auf 425
v.H.
Art. II
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Mehrertrag
ab Haushaltsjahr 2017 bei Produkt 1.100.16.01.01, Sachkonto 40120100 ist im
Haushaltsplan 2016 für Folgejahre 2017ff bereits vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister