Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Nachtragssatzung zur
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen sowie die durch die SPD-Fraktion
vorgelegte Elternbeitragstabelle. Die zukünftige Erhöhung der
Elternbeitragstabelle wird analog § 3 Abs. 5 der Satzung vorgenommen. Auf eine Rundung auf volle Euro wird
verzichtet und daher die Formulierung „Die Beiträge werden ab dem
Kindergartenjahr 2018/2019 auf volle EURO gerundet.“ aus § 3 Abs. 5 der Satzung
gestrichen.
Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt, noch vor der Ratssitzung am
08.11.2016 erneut einen Jugendhilfeausschuss einzuberufen
und zu dieser Sitzung eine Kostenaufstellung vorzulegen, aus der
ersichtlich ist, welche Mindereinnahmen entstehen, wenn die
Beitragseinstufungen nicht mehr für Kinder "ab 3 Jahre" und Kinder
"unter 3 Jahre" sondern in
Kinder "ab 2 Jahre" und Kinder "unter 2 Jahre" geändert
wird. Dies soll Entscheidungsgrundlage für die Beratung sein, ob ab dem
Kindergartenjahr 2017/2018 die Beitragsstufen in der Beitragstabelle von U3 auf
U2 umgestellt werden sollen.
Sachdarstellung :
Die in der Sitzung am 11.12.07 durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschlossene Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen für Kinder und Förderung in Kindertagespflege der
Stadt Emmerich am Rhein soll mit 4. Nachtragssatzung in der Sitzung des Rates
am 08.11.16 geändert werden.
Die o.g. Satzung wurde zuletzt im Jahr 2011 geändert. Seit dem haben
sich durch Änderungen anderer Gesetze oder Rechtsprechung zur
Elternbeitragsberechnung notwendige Änderungen in der Satzung ergeben, die
jetzt eingearbeitet werden sollen, damit sie angewandt werden können.
Darüber hinaus ist eine Änderung der Elternbeitragstabelle ab dem
kommenden Kindergartenjahr 2017/18 vorgesehen. Die Beiträge wurden zuletzt im
Jahr 2009 geändert. Seit dem Kindergartenjahr 2010/11 erfolgt jährlich die 1,5
prozentige Erhöhung analog zur Erhöhung der Kindpauschalen im KiBiz. Durch die
letzte Änderung des KiBiz, die am
01.08.16 in Kraft getreten ist, werden gem. § 19 II KiBiz die Kindpauschalen
für die Kindergartenjahre 16/17 bis 18/19 um jeweils 3 % erhöht. Bisher waren
es jährlich nur 1,5 %.
Im Rahmen der vorgenannten Änderungen wurden die Satzung sowie die
Elternbeitragstabelle überarbeitet. Die
Änderungen sollen zum Kindergartenjahr 2017/2018 umgesetzt werden. Eine
Änderung im laufenden Kindergartenjahr ist
nicht zu empfehlen, da die finanziellen Auswirkungen für Eltern vorhersehbar und planbar sein sollten. Ende
November 2016 laufen bereits die Anmeldungen für das Kindergartenjahr
2017/2018, so dass die neue Beitragstabelle jetzt auf den Weg zu bringen ist.
Auszug aus dem Gesetz (§ 19 II KiBiz):
(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das
Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent. Die Kindpauschalen erhöhen sich
abweichend von Satz 1 in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und
2018/2019 jährlich um 3 Prozent.
Die aktuelle Beitragstabelle für das Kindergartenjahr 2016/17 ist als
Anlage 2 beigefügt.
Für die Änderung der Elternbeiträge werden drei Varianten zur Beratung
vorgestellt. Diese werden im folgendem erläutert.
Bei allen Varianten werden andere als die bisherigen Einkommensstufen
festgelegt. Bisher gab es sechs Stufen, zukünftig soll es zehn geben. Die
unterste Einkommensstufe soll von bisher 20.000,- € auf jetzt 22.500,- €
hochgestuft werden, um die Eltern/ Familien, die ein relativ geringes Einkommen
haben, zu entlasten. Neben dem Einkommen müssen die Eltern auch das Essensgeld
in der Kindertageseinrichtung zahlen, so dass der Wegfall des Elternbeitrages eine
Entlastung darstellen würde.
Durch die Anhebung der untersten Einkommensstufe wird fiktiv angenommen,
dass 50 % der Beiträge, die bisher in Stufe 1 waren, wegfallen. Dies wären ca.
14.000,- €.
Die bisherigen Stufen 1 bis 3 werden neu festgelegt, so dass es eine
Stufe mehr gibt. Folglich müssen auch die Elternbeiträge angepasst werden und
es kann zu weiteren Einnahmeeinbußen von geschätzt 30.000 € kommen.
Die dritte Änderung bei den Einkommensstufen erfolgt über der bisherigen
Stufe 5. Hier werden noch vier weitere Stufen festgelegt. Eltern/ Familien mit
höherem Einkommen werden folglich zu einem höheren Elternbeitrag herangezogen.
Zum einen soll die Entlastung der unteren Einkommensgruppen durch die
Einführung der höheren Elternbeiträge in den weiteren Gruppen gegenfinanziert
werden. Zum anderen wurde diese Maßnahme im Rahmen der überörtlichen Prüfung
des Gemeindeprüfungsamtes NRW angeregt, da die Stadt Emmerich am Rhein im
Vergleich zu anderen Kommunen, einen niedrigen Elternbeitrag in den höheren Einkommensstufen
aufweist.
Die Ermittlung der Einkommensstufen ist in Anlage 3 dargestellt. Rot
unterlegt sind dort die Bereiche, in denen eine neue Zwischenstufe festgelegt
wurde. Ebenfalls dargestellt sind die Differenzen zwischen den einzelnen
Einkommensstufen. Diese sind nach oben hin steigend, d.h., dass die Abstände
zwischen den einzelnen Stufen größer werden.
In der Anlage 3 sind außerdem die Erhöhungen der Elternbeiträge zwischen
den einzelnen Stufen dargestellt. Diese nehmen nach oben hin prozentual ab.
Hier ist anzumerken, dass die Prozentsätze bei den oberen Einkommensstufen
generell schon höhere Beiträge ausmachen. Ein weiterer Grund dafür ist die
Wahl der Kostenobergrenze, die von der
Verwaltung für einen Kindergartenplatz
bzw. einen Platz in einer Tagespflegestelle zu Grunde gelegt wurde. Als
Kostenobergrenze wurden die Kindpauschalen gem. § 19 KiBiz, ohne die weiteren
gesetzlichen und freiwilligen Zuschüsse
angenommen. Die Einnahmen sollen die Ausgaben nicht übersteigen. Dies
ist in der Anlage 4 durch ein * kenntlich gemacht. Differenziert betrachtet
werden müssen die Kosten für die Tagespflege, da hier ein Stundensatz für die
Regelbetreuung in Höhe von 4,50 € zu Grunde gelegt wird. Darüber hinaus
betragen die städtischen Zuschüsse zu den Sozialversicherungsabgaben bei einer
Ganztagsbetreuung ca. 100 € monatlich und wären im Falle einer Prüfung der
Kostendeckung anteilig zum Stundensatz hinzu zu rechen.
Die Stichtagsregelung für die Zuordnung der Kinder in die Altersstufen
der Elternbeitragstabelle erfolgt analog zu § 19 V KiBiz. Danach wird für das
gesamte Kindergartenjahr das Alter zugrunde gelegt, welches ein Kind bis zum
01. November des laufenden Kindergartenjahres haben wird. Wird ein Kind nach
dem 01. November geboren und erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres in
eine Betreuung aufgenommen, so zahlen die Eltern den Elternbeitrag für ein Kind
ab drei Jahren (vgl. § 3 IV der geänderten Satzung). Da im Rahmen der Ausgaben
die Kinder, die unterjährig 3 Jahre alt werden, für das gesamte Kindergartenjahr einen höheren
Aufwand bedeuten, wird bisher der Elternbeitrag ebenfalls für das gesamte
Kindergartenjahr mit dem höheren Elternbeitrag belegt
(Kosten/Nutzungsprinzip). Würde man
diese Regelung zugunsten der Eltern ändern, würde dies zu Einnahmeverlusten führen. Die
Einnahmeverluste können nicht genau beziffert werden, sondern lediglich überschlägig berechnet werden. Danach käme man
auf einen Einnahmeverlust i. H. v. 45.000,-
€.
Die einzelnen Varianten sehen wie folgt aus:
- Variante I geht von einer Steigerung
der Beiträge von 3 % aus. Die Kostensteigerung entspricht – wie bereits
erwähnt- der Kostensteigerung bei den Kindpauschalen.
- Bei Variante II erfolgt zu der
3-prozentigen Erhöhung eine statische Erhöhung der Beiträge und zwar wie
folgt: in den Stufen 1-3 um jeweils 1,- €, in den Stufen 4-6 um jeweils
2,- € und in den Stufen 7-9 um jeweils 3,- €.
- Bei Variante III erfolgt zu der
3-prozentigen Erhöhung ebenfalls eine statische Erhöhung der Beiträge und
zwar wie folgt: in den Stufen 1-3 um jeweils 2,- €, in den Stufen 4-6 um
jeweils 4,- € und in den Stufen 7-9 um jeweils 6,- €.
Die Steigerung von 3 % wurde anhand der aktuellen Beiträge aus dem
Kindergartenjahr 2016/17 berechnet. Alle
Beiträge wurden kaufmännisch gerundet.
In Anlage 4 sind alle drei Varianten zum Vergleich nebeneinander
dargestellt. Unter den Tabellen finden sich jeweils die Kinderpauschalen,
welche die Obergrenze für den Elternbeitrag darstellen.
Die Veränderungen der Einnahmen, die sich durch eine Änderung der
Beitragstabelle ergeben, können nicht genau berechnet werden. Die neuen
Einkommensstufen weichen von den alten ab, so dass man keine Einschätzung
vornehmen kann, wie sich die Beitragszahler auf die neuen Stufen verteilen. Von
den Beitragspflichtigen, die in der
bisher höchsten Einkommensstufe liegen,
ist die konkrete Einkommenshöhe nicht
bekannt, da aufgrund der bisherigen
Regelung der Selbsteinschätzung (ab 61.355 €) keine Einkommensunterlagen vorgelegt werden
müssen. Durch die neuen Einkommensstufen müssen die Eltern mit Einkommen über
61.355,- € zukünftig ihr Einkommen vorlegen, so dass erst dann eine Berechnung
der Beitragshöhe erfolgen kann.
In Anlage 5 ist die Beitragssituation des Kindergartenjahres 2015/16
dargestellt. Dort ist ersichtlich, wie sich die Beiträge auf die jeweiligen
Einkommensstufen und die gebuchten Stunden verteilen. In Stufe 0 fallen bereits
34 % der Elternschaft und sind somit beitragsfrei. Hier enthalten sind die
beitragsfreien Geschwisterkinder und die Kinder im letzten beitragsfreien
Kindergartenjahr. In Stufe 2 fallen 18 % der Beitragspflichtigen, jedoch sind
davon nur 12 % Beitragszahler. Die übrigen 6 % sind Geschwisterkinder oder
Kinder im beitragsfreien Jahr. In Stufe 5 waren bisher 17 %, von denen 10 %
einen Elternbeitrag gezahlt haben (7% sind hier auch Geschwisterkinder oder
Kinder im beitragsfreien Jahr). Aus der Zusammenfassung und dem Diagramm
„Zahlkinder“ ist ersichtlich, dass die
beitragsfreien Kinder den größten Anteil bilden. In den Einkommensstufen 2 und 5 werden die
meisten Eltern zu einem Elternbeitrag herangezogen. Eine weitere Veränderung
der Einkommensstufen in den Bereichen bis Stufe 5 würde vermutlich zu weiteren
Einnahmeausfällen führen.
In der Variante I wurde nur eine 3 % ige Erhöhung eingerechnet, die
analog der Erhöhung der Kindpauschalen und der bisherigen Regelung sich dem
anzupassen, vorgenommen wurde. Hierbei ist anzumerken, das für das
Kindergartenjahr 2016/2017 die Erhöhung von 1,5 % auf 3% nicht durchgeführt
wurde.
Die zusätzliche Erhöhung des jeweiligen Festbetrages (Variante II) in
den Einkommensstufen erfolgt, um hier teilweise einen Ausgleich zu schaffen und
gleichzeitig die bisherigen Beiträge in einem Schritt nicht zu stark zu
erhöhen. Hierbei wurde bereits die nächste 3 %ige Erhöhung für das
Kindergartenjahr 2018/2019 berücksichtigt.
Die Variante III beinhaltet eine stärkere Festbetragserhöhung und damit
verbunden eventuelle höhere Mehreinnahmen.
Die Verwaltung schlägt die Beitragstabelle lt. Variante II vor. Die
Erhöhung der Beiträge in den alten Einkommensstufen liegt im angemessen Bereich
und die Einführung der zusätzlichen Beitragsstufen entspricht dem höheren
Einkommen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die
haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen können derzeit nicht beziffert werden. Produkt
1.100.06.01.01/ 43210000
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Peter Hinze
Bürgermeister