Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Nachtragssatzung zur Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen sowie die Elternbeitragstabelle für das Kindergartenjahr 2017/2018  in Form von Variante II. Die zukünftige Erhöhung der Elternbeitragstabelle wird analog  § 3 Abs. 5 der Satzung vorgenommen.

 

 

 

Erläuterungen zum Beschlusslauf:

 

In der Sitzung des JHA vom 22.09.2016 befassten sich die politischen Entscheidungsträger mit dem verwaltungsseitig erstellten Entwurf der 4. Nachtragssatzung zur Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Förderung in der Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein.

Der verwaltungsseitig formulierte Beschlussvorschlag konnte sich nicht durchsetzen. Vielmehr votierte die Ausschussmehrheit für den in der Sitzung erarbeiteten Vorschlag. Dieser basierte auf einer seitens der SPD-Fraktion als Tischvorlage eingereichten neuen  Beitragstabelle (Anlage 7).

 

In der sich in der Beratungsfolge anschließenden Sitzung des HFA am 25. Oktober 2016 fand dieser in der Sitzung des JHA modifizierte Beschlussvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit; vielmehr votierte die Ausschussmehrheit für den ursprünglich verwaltungsseitig formulierten Beschlussvorschlag aus der Sitzung vom 22.09.2016.

Sachdarstellung :

Die in der Sitzung am 11.12.07 durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossene Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen für Kinder und Förderung in Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein soll mit 4. Nachtragssatzung in der Sitzung des Rates am 08.11.16 geändert werden.

 

Die o.g. Satzung wurde zuletzt im Jahr 2011 geändert. Seit dem haben sich durch Änderungen anderer Gesetze oder Rechtsprechung zur Elternbeitragsberechnung notwendige Änderungen in der Satzung ergeben, die jetzt eingearbeitet werden sollen, damit sie angewandt werden können.

 

Darüber hinaus ist eine Änderung der Elternbeitragstabelle ab dem kommenden Kindergartenjahr 2017/18 vorgesehen. Die Beiträge wurden zuletzt im Jahr 2009 geändert. Seit dem Kindergartenjahr 2010/11 erfolgt jährlich die 1,5 prozentige Erhöhung analog zur Erhöhung der Kindpauschalen im KiBiz. Durch die letzte  Änderung des KiBiz, die am 01.08.16 in Kraft getreten ist, werden gem. § 19 II KiBiz die Kindpauschalen für die Kindergartenjahre 16/17 bis 18/19 um jeweils 3 % erhöht. Bisher waren es jährlich nur 1,5 %.

 

Im Rahmen der vorgenannten Änderungen wurden die Satzung sowie die Elternbeitragstabelle  überarbeitet. Die Änderungen sollen zum Kindergartenjahr 2017/2018 umgesetzt werden. Eine Änderung im laufenden Kindergartenjahr ist  nicht zu empfehlen, da die finanziellen Auswirkungen für Eltern  vorhersehbar und planbar sein sollten. Ende November 2016 laufen bereits die Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2017/2018, so dass die neue Beitragstabelle jetzt auf den Weg zu bringen ist.

 

Auszug aus dem Gesetz (§ 19 II KiBiz):

(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent. Die Kindpauschalen erhöhen sich abweichend von Satz 1 in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 jährlich um 3 Prozent.

 

Die aktuelle Beitragstabelle für das Kindergartenjahr 2016/17 ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Für die Änderung der Elternbeiträge werden drei Varianten zur Beratung vorgestellt. Diese werden im folgendem erläutert.

 

Bei allen Varianten werden andere als die bisherigen Einkommensstufen festgelegt. Bisher gab es sechs Stufen, zukünftig soll es zehn geben. Die unterste Einkommensstufe soll von bisher 20.000,- € auf jetzt 22.500,- € hochgestuft werden, um die Eltern/ Familien, die ein relativ geringes Einkommen haben, zu entlasten. Neben dem Einkommen müssen die Eltern auch das Essensgeld in der Kindertageseinrichtung zahlen, so dass der Wegfall des Elternbeitrages eine Entlastung darstellen würde.

Durch die Anhebung der untersten Einkommensstufe wird fiktiv angenommen, dass 50 % der Beiträge, die bisher in Stufe 1 waren, wegfallen. Dies wären ca. 14.000,- €.

 

Die bisherigen Stufen 1 bis 3 werden neu festgelegt, so dass es eine Stufe mehr gibt. Folglich müssen auch die Elternbeiträge angepasst werden und es kann zu weiteren Einnahmeeinbußen von geschätzt 30.000 € kommen.

 

Die dritte Änderung bei den Einkommensstufen erfolgt über der bisherigen Stufe 5. Hier werden noch vier weitere Stufen festgelegt. Eltern/ Familien mit höherem Einkommen werden folglich zu einem höheren Elternbeitrag herangezogen. Zum einen soll die Entlastung der unteren Einkommensgruppen durch die Einführung der höheren Elternbeiträge in den weiteren Gruppen gegenfinanziert werden. Zum anderen wurde diese Maßnahme im Rahmen der überörtlichen Prüfung des Gemeindeprüfungsamtes NRW angeregt, da die Stadt Emmerich am Rhein im Vergleich zu anderen Kommunen, einen niedrigen Elternbeitrag in den höheren Einkommensstufen aufweist.

 

Die Ermittlung der Einkommensstufen ist in Anlage 3 dargestellt. Rot unterlegt sind dort die Bereiche, in denen eine neue Zwischenstufe festgelegt wurde. Ebenfalls dargestellt sind die Differenzen zwischen den einzelnen Einkommensstufen. Diese sind nach oben hin steigend, d.h., dass die Abstände zwischen den einzelnen Stufen größer werden.

 

In der Anlage 3 sind außerdem die Erhöhungen der Elternbeiträge zwischen den einzelnen Stufen dargestellt. Diese nehmen nach oben hin prozentual ab. Hier ist anzumerken, dass die Prozentsätze bei den oberen Einkommensstufen generell schon höhere Beiträge ausmachen. Ein weiterer Grund dafür ist die Wahl  der Kostenobergrenze, die von der Verwaltung  für einen Kindergartenplatz bzw. einen Platz in einer Tagespflegestelle zu Grunde gelegt wurde. Als Kostenobergrenze wurden die Kindpauschalen gem. § 19 KiBiz, ohne die weiteren gesetzlichen und freiwilligen Zuschüsse  angenommen. Die Einnahmen sollen die Ausgaben nicht übersteigen. Dies ist in der Anlage 4 durch ein * kenntlich gemacht. Differenziert betrachtet werden müssen die Kosten für die Tagespflege, da hier ein Stundensatz für die Regelbetreuung in Höhe von 4,50 € zu Grunde gelegt wird. Darüber hinaus betragen die städtischen Zuschüsse zu den Sozialversicherungsabgaben bei einer Ganztagsbetreuung ca. 100 € monatlich und wären im Falle einer Prüfung der Kostendeckung anteilig zum Stundensatz hinzu zu rechen.

 

Die Stichtagsregelung für die Zuordnung der Kinder in die Altersstufen der Elternbeitragstabelle erfolgt analog zu § 19 V KiBiz. Danach wird für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zugrunde gelegt, welches ein Kind bis zum 01. November des laufenden Kindergartenjahres haben wird. Wird ein Kind nach dem 01. November geboren und erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres in eine Betreuung aufgenommen, so zahlen die Eltern den Elternbeitrag für ein Kind ab drei Jahren (vgl. § 3 IV der geänderten Satzung). Da im Rahmen der Ausgaben die Kinder, die unterjährig 3 Jahre alt werden, für das  gesamte Kindergartenjahr einen höheren Aufwand bedeuten, wird bisher der Elternbeitrag ebenfalls für das gesamte Kindergartenjahr mit dem höheren Elternbeitrag belegt (Kosten/Nutzungsprinzip).  Würde man diese Regelung zugunsten der Eltern ändern, würde dies zu  Einnahmeverlusten führen. Die Einnahmeverluste können nicht genau beziffert werden, sondern lediglich  überschlägig berechnet werden. Danach käme man auf einen Einnahmeverlust  i. H. v. 45.000,- €.

 

Die einzelnen Varianten sehen wie folgt aus:

 

  • Variante I geht von einer Steigerung der Beiträge von 3 % aus. Die Kostensteigerung entspricht – wie bereits erwähnt- der Kostensteigerung bei den Kindpauschalen.

 

  • Bei Variante II erfolgt zu der 3-prozentigen Erhöhung eine statische Erhöhung der Beiträge und zwar wie folgt: in den Stufen 1-3 um jeweils 1,- €, in den Stufen 4-6 um jeweils 2,- € und in den Stufen 7-9 um jeweils 3,- €.

 

  • Bei Variante III erfolgt zu der 3-prozentigen Erhöhung ebenfalls eine statische Erhöhung der Beiträge und zwar wie folgt: in den Stufen 1-3 um jeweils 2,- €, in den Stufen 4-6 um jeweils 4,- € und in den Stufen 7-9 um jeweils 6,- €.

 

Die Steigerung von 3 % wurde anhand der aktuellen Beiträge aus dem Kindergartenjahr 2016/17 berechnet. Alle Beiträge wurden kaufmännisch gerundet.

 

In Anlage 4 sind alle drei Varianten zum Vergleich nebeneinander dargestellt. Unter den Tabellen finden sich jeweils die Kinderpauschalen, welche die Obergrenze für den Elternbeitrag darstellen.

 

Die Veränderungen der Einnahmen, die sich durch eine Änderung der Beitragstabelle ergeben, können nicht genau berechnet werden. Die neuen Einkommensstufen weichen von den alten ab, so dass man keine Einschätzung vornehmen kann, wie sich die Beitragszahler auf die neuen Stufen verteilen. Von den Beitragspflichtigen, die  in der bisher  höchsten Einkommensstufe liegen, ist die konkrete  Einkommenshöhe nicht bekannt, da aufgrund der bisherigen  Regelung der Selbsteinschätzung (ab 61.355 €)  keine Einkommensunterlagen vorgelegt werden müssen. Durch die neuen Einkommensstufen müssen die Eltern mit Einkommen über 61.355,- € zukünftig ihr Einkommen vorlegen, so dass erst dann eine Berechnung der Beitragshöhe erfolgen kann.

 

In Anlage 5 ist die Beitragssituation des Kindergartenjahres 2015/16 dargestellt. Dort ist ersichtlich, wie sich die Beiträge auf die jeweiligen Einkommensstufen und die gebuchten Stunden verteilen. In Stufe 0 fallen bereits 34 % der Elternschaft und sind somit beitragsfrei. Hier enthalten sind die beitragsfreien Geschwisterkinder und die Kinder im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr. In Stufe 2 fallen 18 % der Beitragspflichtigen, jedoch sind davon nur 12 % Beitragszahler. Die übrigen 6 % sind Geschwisterkinder oder Kinder im beitragsfreien Jahr. In Stufe 5 waren bisher 17 %, von denen 10 % einen Elternbeitrag gezahlt haben (7% sind hier auch Geschwisterkinder oder Kinder im beitragsfreien Jahr). Aus der Zusammenfassung und dem Diagramm „Zahlkinder“ ist  ersichtlich, dass die beitragsfreien Kinder den größten Anteil bilden.  In den Einkommensstufen 2 und 5 werden die meisten Eltern zu einem Elternbeitrag herangezogen. Eine weitere Veränderung der Einkommensstufen in den Bereichen bis Stufe 5 würde vermutlich zu weiteren Einnahmeausfällen führen.

 

 

In der Variante I wurde nur eine 3 % ige Erhöhung eingerechnet, die analog der Erhöhung der Kindpauschalen und der bisherigen Regelung sich dem anzupassen, vorgenommen wurde. Hierbei ist anzumerken, das für das Kindergartenjahr 2016/2017 die Erhöhung von 1,5 % auf 3% nicht durchgeführt wurde.

 

Die zusätzliche Erhöhung des jeweiligen Festbetrages (Variante II) in den Einkommensstufen erfolgt, um hier teilweise einen Ausgleich zu schaffen und gleichzeitig die bisherigen Beiträge in einem Schritt nicht zu stark zu erhöhen. Hierbei wurde bereits die nächste 3 %ige Erhöhung für das Kindergartenjahr 2018/2019 berücksichtigt.

 

Die Variante III beinhaltet eine stärkere Festbetragserhöhung und damit verbunden eventuelle höhere Mehreinnahmen. 

 

Die Verwaltung schlägt die Beitragstabelle lt. Variante II vor. Die Erhöhung der Beiträge in den alten Einkommensstufen liegt im angemessen Bereich und die Einführung der zusätzlichen Beitragsstufen entspricht dem höheren Einkommen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen können derzeit nicht beziffert werden. Produkt 1.100.06.01.01/ 43210000

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister