Betreff
Beschleunigung Gesamtabschlüsse 2011 - 2014
Vorlage
14 - 16 0893/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse eingeräumte Verfahrenserleichterung wahrzunehmen und die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 im beschleunigten Verfahren aufzustellen.

Sachdarstellung :

 

Gem. § 116 GO NRW haben die Gemeinden in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember - erstmalig zum Stichtag 31.12.2010 – einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht und den Beteiligungsbericht zu ergänzen. Dem Gesamtanhang ist gem. § 51 Abs. 3 GemHVO eine Gesamtkapitalflussrechnung unter Beachtung des DRS 2 (Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2) hinzuzufügen. Mit dem Gesamtabschluss soll ein vollständiger Einblick in die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Gesamtfinanzlage der Gemeinde ermöglicht werden.

Der Gesamtabschluss ist in jedem Haushaltsjahr zum Abschlussstichtag 31. Dezember innerhalb der ersten neun Monate nach diesem Stichtag aufzustellen (§ 116 Abs. 1 und 5 GO NRW). 

Gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ist der Gesamtabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.

Es ist jedoch beabsichtigt, von der Möglichkeit der Anwendung des durch den Landtag Nordrhein-Westfalen am 24. Juni 2015 beschlossenen „Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ Gebrauch zu machen. Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse eröffnet den Gemeinden eine Wahlmöglichkeit im Bestätigungsverfahren. Im Zusammenhang mit der ordentlichen Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 ist es nun ausreichend, wenn die wirtschaftliche Gesamtlage jeweils für die Haushaltsjahre 2011 bis 2014 von der Gemeinde ordnungsgemäß im Sinne eines Abschlusses ermittelt und dokumentiert sowie vom Bürgermeister bestätigt worden ist. Die betreffenden Gesamtabschlüsse können dann in der vom Bürgermeister nach § 116 Abs. 5 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Jahr 2015 beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten. Auf ein eigenständiges Verfahren für die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 wird somit verzichtet.

Das bedeutet, dass sämtliche Verfahrensschritte bei den Gesamtabschlüssen der Jahre 2011 bis 2014 zwischen der Bestätigung des Entwurfs durch den Bürgermeister und der Anzeige bei der Kommunalaufsicht entfallen. Es findet weder eine Prüfung noch eine Feststellung dieser Jahresabschlüsse oder eine Entlastung des Bürgermeisters statt. Erst der Gesamtabschluss 2015 wird dann wieder - wie der Gesamtabschluss 2010 - gemäß den formalen Bestimmungen der GO NRW vorgelegt, geprüft und beschlossen.

Es ist beabsichtigt, die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2014 sukzessive bis zum I. Quartal 2017 und den Gesamtabschluss 2015 in der 1. Jahreshälfte 2017 aufzustellen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister