Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse eingeräumte Verfahrenserleichterung wahrzunehmen und die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 im beschleunigten Verfahren aufzustellen.
Sachdarstellung :
Gem.
§ 116 GO NRW haben die Gemeinden in jedem Haushaltsjahr für den
Abschlussstichtag 31. Dezember - erstmalig zum Stichtag 31.12.2010 – einen
Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und
dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht und den Beteiligungsbericht
zu ergänzen. Dem Gesamtanhang ist gem. § 51 Abs. 3 GemHVO eine
Gesamtkapitalflussrechnung unter Beachtung des DRS 2 (Deutscher
Rechnungslegungsstandard Nr. 2) hinzuzufügen. Mit dem Gesamtabschluss soll ein
vollständiger Einblick in die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Gesamtfinanzlage der Gemeinde ermöglicht werden.
Der
Gesamtabschluss ist in jedem Haushaltsjahr zum Abschlussstichtag 31. Dezember
innerhalb der ersten neun Monate nach diesem Stichtag aufzustellen (§ 116 Abs.
1 und 5 GO NRW).
Gemäß
§ 116 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ist der Gesamtabschluss vom
Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ergibt.
Es
ist jedoch beabsichtigt, von der Möglichkeit der Anwendung des durch den
Landtag Nordrhein-Westfalen am 24. Juni 2015 beschlossenen „Gesetzes zur
Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften“ Gebrauch zu machen. Das Gesetz zur
Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse eröffnet den
Gemeinden eine Wahlmöglichkeit im Bestätigungsverfahren. Im Zusammenhang mit
der ordentlichen Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015
ist es nun ausreichend, wenn die wirtschaftliche Gesamtlage jeweils für die
Haushaltsjahre 2011 bis 2014 von der Gemeinde ordnungsgemäß im Sinne eines
Abschlusses ermittelt und dokumentiert sowie vom Bürgermeister bestätigt worden
ist. Die betreffenden Gesamtabschlüsse können dann in der vom Bürgermeister
nach § 116 Abs. 5 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten
Entwurfsfassung der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Jahr 2015 beigefügt
werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten. Auf ein eigenständiges
Verfahren für die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 wird somit
verzichtet.
Das
bedeutet, dass sämtliche Verfahrensschritte bei den Gesamtabschlüssen der Jahre
2011 bis 2014 zwischen der Bestätigung des Entwurfs durch den Bürgermeister und
der Anzeige bei der Kommunalaufsicht entfallen. Es findet weder eine Prüfung
noch eine Feststellung dieser Jahresabschlüsse oder eine Entlastung des
Bürgermeisters statt. Erst der Gesamtabschluss 2015 wird dann wieder - wie der
Gesamtabschluss 2010 - gemäß den formalen Bestimmungen der GO NRW vorgelegt,
geprüft und beschlossen.
Es ist
beabsichtigt, die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2014 sukzessive bis zum I. Quartal
2017 und den Gesamtabschluss 2015 in der 1. Jahreshälfte 2017 aufzustellen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister