hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan E 19/2 Löwentor Teil 2 dahingehend zu ändern, dass eine textliche
Festsetzung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten und Wettbüros ergänzt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Entwurf zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes E 19/2 Löwentor Teil 2 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen und beauftragt die Verwaltung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auf dieser Grundlage die Behördenbeteiligung
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Aufgrund immer wiederkehrender Anfragen für Vergnügungsstätten jeglicher
Art hat die Stadt Emmerich am Rhein ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet,
welches am 06.07.2016 vom Rat der Stadt im Sinne eines Städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen worden ist. In
dem Konzept wurde das Stadtgebiet in Hinblick auf eine verträgliche Ansiedlung
von Vergnügungsstätten und Wettbüros untersucht und bewertet. Abschließend
wurden Bereiche festgelegt, in denen keine Vergnügungsstätten oder Wettbüros
angesiedelt werden sollen, da dies mit negativen städtebaulichen Auswirkungen
verbunden ist. Das Konzept gilt es nun im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung umzusetzen.
Der bestehende Bebauungsplan E 19/2 Löwentor Teil 2 setzt für Teilflächen
des Verfahrensgebietes Kerngebiete (MK), Mischgebiete (MI), Gewerbegebiete (GE)
und eine Gemeinbedarfsfläche fest.
Vergnügungsstätten sind in den Gebietskategorien MK, MI und GE zulässig
bzw. ausnahmsweise zulässig.
Entsprechend der Ausführungen im Vergnügungsstättenkonzept wäre im vorliegenden
Bereich mit negativen städtebaulichen Auswirkungen, wie etwa das
Auslösen/Verfestigen von Trading-down-Effekten, zu rechnen, sollten sich
Vergnügungsstätten, Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen ansiedeln.
Deshalb soll der Bebauungsplan um die folgende textliche Festsetzung,
die Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen ausschließt,
ergänzt werden.
„In den Mischgebieten werden die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen
Vergnügungsstätten entsprechend § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen.
Die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
werden entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
Gewerbebetriebe sind ausgeschlossen, sofern es sich dabei um Bordelle
oder bordellähnliche Einrichtungen handelt.
In den Kerngebieten werden die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen
Vergnügungsstätten entsprechend § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen.
Gewerbebetriebe sind ausgeschlossen, sofern es sich dabei um Bordelle
oder bordellähnliche Einrichtungen handelt.
In den Gewerbegebieten werden die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Gewerbebetriebe sind ausgeschlossen, sofern es sich dabei um Bordelle
oder bordellähnliche Einrichtungen handelt.“
Zu 2)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit soll gemäß § 3 Abs. 1BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung
durchgeführt werden. So hat jeder Bürger die Möglichkeit innerhalb der
Monatsfrist Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und gegebenenfalls eine
Stellungnahme abzugeben.
Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll nach § 4 Abs. 1 BauGB
durchgeführt werden, sodass diesen ein angemessener Zeitraum zur Abgabe einer
Stellungnahme gewährt wird.
Die Grundstückeigentümer der Flächen innerhalb des Plangebietes werden
durch persönliche Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter