hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes EL 11/1 -Bergstraße / Südost- vom 30.09.2014
aufzuheben.
Sachdarstellung :
Um die Gesundheitsvorsorge im Ortsteil Elten langfristig zu sichern,
ist im Jahre 2014 einem privaten Bauherrn, der um eine Verlagerung seiner in
Elten ansässigen Arztpraxis bemüht ist, seitens der Stadt Emmerich am Rhein
eine Freifläche zur Errichtung eines Wohn- und Ärztehauses zum Erwerb angeboten
worden. Hierbei handelt es sich um einen unbebauten Teilbereich aus dem Gelände
der Luitgardis-Grundschule an der Bergstraße.
Die betroffene Fläche war seinerzeit planungsrechtlich dem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen, so dass die Zulässigkeit des
vorgelegten Bauentwurfes nach § 34 BauGB zu beurteilen war. Da die Art der
baulichen Nutzung dieses Vorhabens von der Eigenart der näheren Umgebung abwich
und u. a. das in der Nachbarschaft bisher prägende Maß der baulichen Nutzung
und die Bautiefe überschritten werden sollten, wurde die Zulässigkeit nach
§ 34 BauGB verneint. Stattdessen wurde ein Planungsbedarf zur Schaffung
eines Baurechtes für das Vorhaben festgestellt.
Auf Antrag des
Erwerbsinteressenten wurde daher das Bebauungsplanaufstellungsverfahren EL 11/1
-Bergstraße / Südost- als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
durch Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 30.09.2014 eingeleitet. Das Plangebiet betrifft neben der
Vorhabenfläche im nördlichen Freibereich des Schulgeländes Gemarkung Elten,
Flur 11, Flurstück 163 auch den im inneren Grundstücksbereich liegenden
nordwestlichen Schulpavillon sowie den Schulparkplatz vor der Schwimmhalle an
der Bergstraße und das Wohnhausgrundstück des ehemaligen
Schulhausmeisterhauses, Flurstück 162. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses am 15.01.2015
ist das Verfahren rechtswirksam eingeleitet.
Das Bebauungsplanaufstellungsverfahren zielt darauf ab, die vorgesehene
Bebauung der betroffenen Freifläche unter Nutzung vorhandener Infrastruktur
planungsrechtlich vorzubereiten und dabei die bauliche Entwicklung im Sinne
einer städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der
bestehenden Bebauungsstruktur zu steuern. Gleichzeitig soll die Nachnutzung
eines zukünftig nicht mehr für schulische Zwecke benötigten Nebengebäudes auf
einer hinterliegenden Teilfläche des Schulgeländes planungsrechtlich
vorbereitet und dessen Erschließung
gesichert werden. Ferner soll eine planungsrechtliche Sicherung des
Stellplatzbereiches für die Schule sowie für den Betrieb des angrenzenden
Schwimmbades vorgesehen werden.
Am 22.01.2015
hat die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Darlegung der städtischen
Planungsabsichten in Form einer Bürgerversammlung in Elten stattgefunden. In
dieser Versammlung und im Nachgang hierzu wurden zahlreiche Anregungen und
Bedenken seitens der Bürger vorgetragen. Die Bedenken richteten insbesondere
gegen das Vorhaben selbst. Hierbei wurden u.a.
·
die
Beeinträchtigung der Nachbarschaft infolge der Größe des Baukörpers und der
Auswirkungen aus dem Betrieb des Vorhabens,
·
die
fehlende Anpassung der Gestaltung an die Ziele der für die angrenzenden
Grundstücke in der Bergstraße geltenden Denkmalbereichssatzung,
·
die
Überdimensionierung der geplanten Praxisflächen bei fehlenden Aussichten auf
Ansiedlung weiterer Ärzte,
·
die aus
dem mit dem Vorhaben verbundenen Mehrverkehr zu erwartende Gefährdung der
Schüler,
·
der
Verlust von Freizeitflächen für die Eltener Kinder
bemängelt. Es wurde angeregt, für die Errichtung des Vorhabens die
ebenfalls unbebaute südwestliche Teilfläche des Schulgeländes an der Emmericher
Straße vorzusehen.
Im Rahmen der dem
Satzungsbeschluss durch den Rat vorlaufenden Beschlüsse hat sich der
Fachausschuss dazu entschieden, den vorgetragenen Bedenken und Anregungen nicht
zu folgen, sondern das Planverfahren mit einem Bebauungsplanentwurf
fortzusetzen, der den Planungsabsichten des in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgestellten Vorentwurfes mit der Festsetzung eines Mischgebietes zur
planungsrechtlichen Ermöglichung des projektierten Ärzte- und Wohnhauses
entsprach. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.05.2015
bis 18.06.2015. In dieser Beteiligung wurden weitere Anregungen und
Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahmen
aus dieser Offenlage richteten sich vor allem gegen die Baugebietsfestsetzung
eines Mischgebietes und die sich i.V.m. der großen Bauflächenfestsetzung
ergebenden gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten, z.B. für die Ansiedlung von
Einzelhandel. Bei der ursprünglichen Wahl der Gebietskategorie MI war von der
Vorstellung ausgegangen worden, dass das zukünftige Baurecht nur durch die Errichtung
des geplanten Gesundheitszentrums genutzt werden würde, welches wegen eines über 50 % liegenden
Nutzflächenanteils für freiberufliche Tätigkeit im Allgemeinen Wohngebiet vom
Grundsatz her nicht zulässig ist. Die Realisierung dieses Vorhabens sollte
durch entsprechende Verpflichtungen im Zuge des Grundstücksverkaufes gesichert
werden. Der Bebauungsplan stellt jedoch eine Angebotsplanung dar, so dass diese
Verfahrensweise in Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung des Gebietes im
Falle von Folgenutzungen als zu kurz gegriffen erkannt wurde. Unter
Berücksichtigung der Bedenken gegen die Gebietsfestsetzung ist der
Fachausschuss den Empfehlungen der Verwaltung auf Abänderung des
Bebauungsplanentwurfes gefolgt und hat die Offenlage eines veränderten Bebauungsplanentwurfes
beschlossen. Hierin wurde die ursprüngliche Mischgebietsfestsetzung in ein
Allgemeines Wohngebiet (WA) umgewandelt. Gleichzeitig wurde die Umwandlung
einer ausnahmsweisen Zulässigkeit „sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe“,
soweit es sich um medizinische oder medizinnahe Einrichtungen handelt, nach § 1
Abs. 6 Nr. 2 BauNVO in eine allgemeine Zulässigkeit unter dem Vorbehalt
vorgenommen, dass im Vorhaben noch ein gewisser Mindestanteil an Wohnnutzung in
Anlehnung an das vorgelegte Baukonzept stattfindet.
Mit dem solchermaßen veränderten Bebauungsplanentwurf hat eine zweite
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23.09.2015 bis 23.10.2015
stattgefunden. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine zusätzlichen Bedenken
und Anregungen vorgetragen.
Die Verwaltung hat daraufhin den Entwurf der zweiten Offenlage in die
Beratungen zum Satzungsbeschluss in
die Sitzungsfolge November/Dezember 2015 eingestellt. Im Zusammenhang mit einer Pressemitteilung,
in der über eine Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit des Vorhabenträgers
außerhalb Emmerichs berichtet wurde, beschloss der Ausschuss für
Stadtentwicklung jedoch am 24.11.2015,
die Beratung wegen Beratungsbedarfs zu vertagen.
In der erneuten
Einstellung der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss in die Sitzungsfolge
März/April 2016 fasste der Rat aufgrund der Empfehlungen in den vorlaufenden
Fachausschüssen am 05.04.2016
folgenden Beschluss:
Der Rat begrüßt
grundsätzlich das Vorhaben des Vorhabenträgers, regt aber an, dass die
Verwaltung das erneute Gespräch mit ihm sucht. Zielsetzung sollte es sein, das
Vorhaben moderater dimensioniert zu verwirklichen.
Die Verwaltung hat
daraufhin mit dem Antragsteller
Kontakt aufgenommen und das Ansinnen aus der
politischen Beratung an ihn herangetragen. Als Ergebnis hat der Vorhabenträger
mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Planung festhalten wolle und darum
bitte, hierzu die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes in unveränderter Form zu schaffen.
In dieser
Ausgangssituation hat die Verwaltung den unveränderten Bebauungsplanentwurf
erneut zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Der Rat hat hierzu in seiner Sitzung am
06.07.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Der Rat
beschließt, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zuzustimmen und lehnt
das Bauvorhaben ab.
Mit dieser Beschlusslage und der fehlenden Bereitschaft des
Antragstellers, sein Vorhaben umzuplanen, entfällt der Planungsbedarf im Sinne
des § 1 Abs. 3 BauGB. Daher soll eine Einstellung des Verfahrens durch eine
formelle Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vorgenommen werden.
Entscheidungen auf der Grundlage der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wie
z.B. die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB, deren Aufhebung ggf. Entschädigungsansprüche
begründen könnte, sind in diesem Verfahren nicht getroffen worden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter