hier: Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:
- den
anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das
Wirtschaftsjahr 2017 und
- die
Vorabführung eines Betrages in Höhe von 904.595,50 € an die Stadt Emmerich
am Rhein im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.
Sachdarstellung :
Gemäß § 14 Abs. 1 der
EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kommunalbetriebe Emmerich am
Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn jeden Jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans für
das Jahr 2017 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und
spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres
2016 wieder.
Aus diesem Grund sind
auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden voraussichtlichen
Ergebnisse für das Jahr 2016 neben den eigentlichen Planzahlen für das kommende
Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung des
laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden Zahlenwerk als Nachtrag (NT
2016) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus Vergleichszwecken die Ist-Zahlen
aus dem Jahresabschluss 2015 aufgeführt.
Der Entwurf des
Wirtschaftsplans 2017 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 01.12.2016
insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat
der Stadt Emmerich am Rhein weiter geleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder
des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige
Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 13.12.2016 erfolgen.
Verbunden ist der
Entwurf des Wirtschaftsplans 2017 mit mehreren Gebührenanpassungen in den
Betriebszweigen Abwasser, Abfall und
Friedhof. Die Einzelheiten der
Kalkulationen werden in der Sitzung des Betriebsausschusses sowie des Rates
vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der
Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze mehrheitlich so beschlossen
werden.
Zu 1.
Die wirtschaftliche
Entwicklung der KBE ist in erster Linie im
Erfolgsplan abzusehen. Dabei fällt zunächst im Gesamtplan auf, dass das
laufende Geschäftsjahr insgesamt besser abschließen wird als geplant.
Ursächlich hierfür sind ausschließlich Mehreinnahmen in den Betriebszweigen vom
Abwasser – und hier insbesondere im Bereich der Großeinleiter. Leider wird
jedoch in 2017 das Gesamtergebnis erheblich schlechter ausfallen als in den
Vorjahren. Dies beruht in erster Linie auf einer nicht voll umfänglich nach dem
Kostendeckungsprinzip des KAG kalkulierten Abwassergebühr, sondern auch auf
einer strukturellen Unterdeckung im Betriebszweig Bauhof, die im Rahmen der Haushaltsplanberatungen der Stadt
Emmerich am Rhein für das Jahr 2017 nochmals Gegenstand der Erörterungen sein
sollte.
Nahezu unverändert
gestaltet sich der spartenübergreifende Bereich der Allgemeinen Verwaltung.
Die gegenüber den Vorjahren eingetretenen Veränderungen resultieren
hauptsächlich aus Tarifanpassungen.
Der Betriebszweig Abwasser ist naturgemäß mit einem
Gesamtvolumen von ca.
12 MIO €/anno maßgeblich für das Gesamtergebnis verantwortlich. Nur hier werden
bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet. Auf der Kostenseite sind die
Veränderungen gegenüber 2015 lediglich im Bereich der Abschreibung und der
Verzinsung nennenswert, da die TWE GmbH erfreulicherweise aufgrund der
Indizierung des Betriebsführungsentgeltes im vierten Jahr in Folge auf eine
Anpassung verzichtet.
Diesen in erster Linie
durch einen hohen Prozentsatz an Fixkosten geprägten Aufwendungen stehen jedoch
stark sinkende Abwassermengen und Schmutzfrachten gegenüber. Die zu
verteilenden Kosten sind auf immer weniger Kubikmeter und Kilogramm CSB umzulegen,
so dass Gebührenanpassungen in diesem Bereich unumgänglich sind. Verschärft
wird diese Situation auch noch durch die Tatsache, dass die in der
Vergangenheit aufgelaufenen Überschüsse in der Gebührenausgleichsrücklage per
31.12.2016 nahezu aufgezehrt sind und nicht mehr gebührenmindernd eingesetzt
werden können wie in der Vergangenheit.
Mit der nun
vorzunehmenden Gebührenanpassung von + 9,95 % ist die in den Jahren 2013 und
2014 aufgrund einmaliger Effekte vorgenommene Gebührensenkung mehr als
aufgezehrt. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung lässt sich jedoch sagen, dass
die Einleitungsentwicklung damit ihr Ende gefunden hat, so dass derzeit davon
ausgegangen werden kann, dass derartige Gebührensprünge zukünftig nicht mehr
stattfinden werden.
Bei der Fäkalienabfuhr sind im Gebührenhaushalt
in den letzten Jahren Überschüsse entstanden. Die in 2014 daraufhin
vorgenommene Gebührensenkung hat aber weiterhin Bestand.
In Folge der milden
Winter in den letzten Jahren ist in der Gebührenausgleichsrücklage des Betriebszweiges
Straßenreinigung ein Überschuss über
300 T€ entstanden. Dieser führte nach den Regularien des KAG für 2016
zwangsläufig zu erheblichen Gebührensenkungen bei der Winterwartung. Auch für
2017 wird diese Gebührensenkung weiterhin Bestand haben.
Auch die Situation im
Betriebszweig Abfallentsorgung ist
äußerst erfreulich. Durch eine europaweite Ausschreibung konnten die Kosten für
die Abfuhr nachhaltig gesenkt werden. Dies führte 2013 und 2014 jeweils zu
Gebührensenkungen. Für 2017 ist eine weitere Gebührensenkung eingeplant, da
sich die Kosten für die Abfallverbrennung von Restmüll und Sperrgut nach
Aussage der KKA um 50 €/t (- 21,2 %) verringern werden. Die Folge ist eine
Gebührensenkung um weitere 7,11 %.
Ebenfalls hat der
Betriebszweig Friedhöfe eine
erfreuliche Entwicklung hinter sich. 2015 konnte er erstmals mit einem
positiven Stand der Gebührenausgleichsrücklage abschließen. Die eingeschlagenen
Sanierungsmaßnahmen konnten damit positiv abgeschlossen werden. Da sich dieser
Trend auch in 2016 weiter fortsetzt, kann für 2017 ebenfalls eine leichte
Gebührensenkung vorgenommen werden, indem die zum 01.01.2014 vorgenommene
Anhebung der Friedhofsgebühr wieder rückgängig gemacht wird.
Kritisch dagegen ist
die Entwicklung in den Betriebszweigen Straßen-
und Grünflächenunterhaltung, die
zukünftig als Bauhof zusammengefasst
werden. Schon 2016 hat sich hier eine Finanzierungslücke offen getan die dazu
führte, dass die vorgesehenen Unterhaltungsmaßnahmen im Straßenbau nicht in
Gänze durchgeführt werden konnten. Trotz aller Anstrengungen für eine
Einsparung muss davon ausgegangen werden, dass dieser Betriebszweig schon in
2016 mit einem erheblichen Defizit abschließen wird. Zwar hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2016 den Ansatz für die
Grünflächenunterhaltung außerordentlich um 100 T€ aufgestockt, doch arbeitet
die Straßenunterhaltung nach wie vor sehr defizitär, da hier u.a. die Kosten
für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zu übernehmen sind. Diese
sind allein von 2015 nach 2016 schon um 77 T€ gestiegen. Für 2017 beträgt die
Steigerung 145 T€.
Die turnusmäßig
vereinbarte alljährliche Anhebung dieses Ansatzes um 30 T€ kann also nicht von
Erfolg gekrönt sein.
Erschwert wird die
Situation auch dadurch, dass in diesen Betriebszweigen große Unsicherheit
hinsichtlich der Kalkulation der Personalausgaben besteht. Da sich das Personal
für den Winterdienst ausschließlich hieraus rekrutiert, verbleiben die Kosten
in diesem Betriebszweig, wenn der „Winter“ nicht stattfindet, wie in den
letzten drei Jahren geschehen.
Der gesamte
Budgetansatz ist zu ca. 85 % durch gesetzliche Vorgaben und Verpflichtungen
(u.a. für Allgemeinanteile für andere Betriebszweige wie Straßenentwässerung)
sowie Personalkosten gebunden. Lediglich ca. 600 T€ stehen für
Unterhaltungsmaßnahmen zur Verfügung, die angesichts der derzeitigen
Finanzierungslücke nicht umgesetzt werden können. Die Betriebsleitung wendet
sich daher mit der Bitte an den Rat, im Rahmen der Haushaltsplanberatungen der Stadt
Emmerich am Rhein für das Jahr 2017 dieses Thema nochmals neu aufzugreifen.
Daher stehen die aufgeführten Unterhaltungsmaßnahmen alle unter Vorbehalt.
Zu 2.
Gegenüber dem Vorjahr
verändert sich auch die Höhe der Eigenkapitalverzinsung. Diese orientierte sich
in der Vergangenheit stets an der Rechtsprechung der Gerichte bezüglich der
maximalen Höhe der kalkulatorischen Kosten. Danach durfte bisher ein
Norminalzinssatz bis zu einer Höhe von 7 % angesetzt werden. Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 zur
Klarstellung festgestellt, dass für die Höhe des zulässigen Zinssatzes
langfristige Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen maßgebend sind, die
maximal um 0,5% überschritten werden dürfen. Zur Verfügung stehen diesbezüglich
Zinsreihen ab dem Jahr 1955.
Das Verwaltungsgericht
Düsseldorf hat zudem in seinem Urteil Ende 2015 die Länge der Zinsreihe an die
Abschreibungsdauer der Anlagenwerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren
angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung ergibt sich
aktuelle für 2017 ein Zinssatz von 6,45 %. Dies entspricht einer Reduzierung
der Eigenkapitalverzinsung um ca. 77 T€.
Wegen der bewusst in
Kauf genommenen Unterdeckung im Abwasserbereich und der beschriebenen Sondersituation
im nicht-gebührenrelevanten Betriebszweig Bauhof
liegt das Gesamtergebnis mit 792 T€ unter der gewünschten Höhe der
Eigenkapitalverzinsung. Das ausgewiesene prognostizierte Gesamtjahresergebnis
im Abwasserbereich, das in erster Linie für die bilanziellen Überschüsse
verantwortlich ist, weist jedoch mit
1.137 T€ einen Betrag aus, der es wirtschaftlich vertretbar macht, der
Stadt Emmerich am Rhein die ihr zustehende gesetzliche und der Höhe nach
gewünschten Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2017 vorab auszuzahlen. Der im
Wirtschaftsplan genannte Betrag hierzu in Höhe von 905 T€ entspricht einem
Zinssatz von 6,45 %, für das von der Stadt Emmerich am Rhein zur Verfügung
gestellte Kapital bei der Gründung des Eigenbetriebs in Höhe von ca. 14 MIO €.
Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von
§ 10 EigVO NRW zulässig, wenn keine Gefährdung der Eigenkapitalausschüttung
vorliegt. Dieses ist für 2017 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß
§ 26 Abs. 2 der EigVO einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des Jahresabschlusses für das
betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden
Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin
zu bestätigen oder abzuändern.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gruyters
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