Betreff
Beratung des Wirtschaftsplans der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirt-schaftsjahr 2017
hier: Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
70 - 16 0934/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:

  1. den anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2017 und
  2. die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 904.595,50 € an die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn jeden Jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2017 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres 2016 wieder.

Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2016 neben den eigentlichen Planzahlen für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2016) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2015 aufgeführt.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2017 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 01.12.2016 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weiter geleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 13.12.2016 erfolgen.

Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2017 mit mehreren Gebührenanpassungen in den Betriebszweigen Abwasser, Abfall und Friedhof. Die Einzelheiten der Kalkulationen werden in der Sitzung des Betriebsausschusses sowie des Rates vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze mehrheitlich so beschlossen werden.

Zu 1.

Die wirtschaftliche Entwicklung der KBE ist in erster Linie im Erfolgsplan abzusehen. Dabei fällt zunächst im Gesamtplan auf, dass das laufende Geschäftsjahr insgesamt besser abschließen wird als geplant. Ursächlich hierfür sind ausschließlich Mehreinnahmen in den Betriebszweigen vom Abwasser – und hier insbesondere im Bereich der Großeinleiter. Leider wird jedoch in 2017 das Gesamtergebnis erheblich schlechter ausfallen als in den Vorjahren. Dies beruht in erster Linie auf einer nicht voll umfänglich nach dem Kostendeckungsprinzip des KAG kalkulierten Abwassergebühr, sondern auch auf einer strukturellen Unterdeckung im Betriebszweig Bauhof, die im Rahmen der Haushaltsplanberatungen der Stadt Emmerich am Rhein für das Jahr 2017 nochmals Gegenstand der Erörterungen sein sollte.

Nahezu unverändert gestaltet sich der spartenübergreifende Bereich der Allgemeinen Verwaltung. Die gegenüber den Vorjahren eingetretenen Veränderungen resultieren hauptsächlich aus Tarifanpassungen.

Der Betriebszweig Abwasser ist naturgemäß mit einem Gesamtvolumen von ca.
12 MIO €/anno maßgeblich für das Gesamtergebnis verantwortlich. Nur hier werden bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet. Auf der Kostenseite sind die Veränderungen gegenüber 2015 lediglich im Bereich der Abschreibung und der Verzinsung nennenswert, da die TWE GmbH erfreulicherweise aufgrund der Indizierung des Betriebsführungsentgeltes im vierten Jahr in Folge auf eine Anpassung verzichtet.

Diesen in erster Linie durch einen hohen Prozentsatz an Fixkosten geprägten Aufwendungen stehen jedoch stark sinkende Abwassermengen und Schmutzfrachten gegenüber. Die zu verteilenden Kosten sind auf immer weniger Kubikmeter und Kilogramm CSB umzulegen, so dass Gebührenanpassungen in diesem Bereich unumgänglich sind. Verschärft wird diese Situation auch noch durch die Tatsache, dass die in der Vergangenheit aufgelaufenen Überschüsse in der Gebührenausgleichsrücklage per 31.12.2016 nahezu aufgezehrt sind und nicht mehr gebührenmindernd eingesetzt werden können wie in der Vergangenheit.

Mit der nun vorzunehmenden Gebührenanpassung von + 9,95 % ist die in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund einmaliger Effekte vorgenommene Gebührensenkung mehr als aufgezehrt. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung lässt sich jedoch sagen, dass die Einleitungsentwicklung damit ihr Ende gefunden hat, so dass derzeit davon ausgegangen werden kann, dass derartige Gebührensprünge zukünftig nicht mehr stattfinden werden.

Bei der Fäkalienabfuhr sind im Gebührenhaushalt in den letzten Jahren Überschüsse entstanden. Die in 2014 daraufhin vorgenommene Gebührensenkung hat aber weiterhin Bestand.

In Folge der milden Winter in den letzten Jahren ist in der Gebührenausgleichsrücklage des Betriebszweiges Straßenreinigung ein Überschuss über 300 T€ entstanden. Dieser führte nach den Regularien des KAG für 2016 zwangsläufig zu erheblichen Gebührensenkungen bei der Winterwartung. Auch für 2017 wird diese Gebührensenkung weiterhin Bestand haben.

Auch die Situation im Betriebszweig Abfallentsorgung ist äußerst erfreulich. Durch eine europaweite Ausschreibung konnten die Kosten für die Abfuhr nachhaltig gesenkt werden. Dies führte 2013 und 2014 jeweils zu Gebührensenkungen. Für 2017 ist eine weitere Gebührensenkung eingeplant, da sich die Kosten für die Abfallverbrennung von Restmüll und Sperrgut nach Aussage der KKA um 50 €/t (- 21,2 %) verringern werden. Die Folge ist eine Gebührensenkung um weitere 7,11 %.

Ebenfalls hat der Betriebszweig Friedhöfe eine erfreuliche Entwicklung hinter sich. 2015 konnte er erstmals mit einem positiven Stand der Gebührenausgleichsrücklage abschließen. Die eingeschlagenen Sanierungsmaßnahmen konnten damit positiv abgeschlossen werden. Da sich dieser Trend auch in 2016 weiter fortsetzt, kann für 2017 ebenfalls eine leichte Gebührensenkung vorgenommen werden, indem die zum 01.01.2014 vorgenommene Anhebung der Friedhofsgebühr wieder rückgängig gemacht wird.

Kritisch dagegen ist die Entwicklung in den Betriebszweigen Straßen- und Grünflächenunterhaltung, die zukünftig als Bauhof zusammengefasst werden. Schon 2016 hat sich hier eine Finanzierungslücke offen getan die dazu führte, dass die vorgesehenen Unterhaltungsmaßnahmen im Straßenbau nicht in Gänze durchgeführt werden konnten. Trotz aller Anstrengungen für eine Einsparung muss davon ausgegangen werden, dass dieser Betriebszweig schon in 2016 mit einem erheblichen Defizit abschließen wird. Zwar hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2016 den Ansatz für die Grünflächenunterhaltung außerordentlich um 100 T€ aufgestockt, doch arbeitet die Straßenunterhaltung nach wie vor sehr defizitär, da hier u.a. die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zu übernehmen sind. Diese sind allein von 2015 nach 2016 schon um 77 T€ gestiegen. Für 2017 beträgt die Steigerung 145 T€.

Die turnusmäßig vereinbarte alljährliche Anhebung dieses Ansatzes um 30 T€ kann also nicht von Erfolg gekrönt sein.

Erschwert wird die Situation auch dadurch, dass in diesen Betriebszweigen große Unsicherheit hinsichtlich der Kalkulation der Personalausgaben besteht. Da sich das Personal für den Winterdienst ausschließlich hieraus rekrutiert, verbleiben die Kosten in diesem Betriebszweig, wenn der „Winter“ nicht stattfindet, wie in den letzten drei Jahren geschehen.

Der gesamte Budgetansatz ist zu ca. 85 % durch gesetzliche Vorgaben und Verpflichtungen (u.a. für Allgemeinanteile für andere Betriebszweige wie Straßenentwässerung) sowie Personalkosten gebunden. Lediglich ca. 600 T€ stehen für Unterhaltungsmaßnahmen zur Verfügung, die angesichts der derzeitigen Finanzierungslücke nicht umgesetzt werden können. Die Betriebsleitung wendet sich daher mit der Bitte an den Rat, im Rahmen der Haushaltsplanberatungen der Stadt Emmerich am Rhein für das Jahr 2017 dieses Thema nochmals neu aufzugreifen. Daher stehen die aufgeführten Unterhaltungsmaßnahmen alle unter Vorbehalt.

Zu 2.

Gegenüber dem Vorjahr verändert sich auch die Höhe der Eigenkapitalverzinsung. Diese orientierte sich in der Vergangenheit stets an der Rechtsprechung der Gerichte bezüglich der maximalen Höhe der kalkulatorischen Kosten. Danach durfte bisher ein Norminalzinssatz bis zu einer Höhe von 7 % angesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 zur Klarstellung festgestellt, dass für die Höhe des zulässigen Zinssatzes langfristige Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen maßgebend sind, die maximal um 0,5% überschritten werden dürfen. Zur Verfügung stehen diesbezüglich Zinsreihen ab dem Jahr 1955.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat zudem in seinem Urteil Ende 2015 die Länge der Zinsreihe an die Abschreibungsdauer der Anlagenwerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung ergibt sich aktuelle für 2017 ein Zinssatz von 6,45 %. Dies entspricht einer Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung um ca. 77 T€.

Wegen der bewusst in Kauf genommenen Unterdeckung im Abwasserbereich und der beschriebenen Sondersituation im nicht-gebührenrelevanten Betriebszweig Bauhof liegt das Gesamtergebnis mit 792 T€ unter der gewünschten Höhe der Eigenkapitalverzinsung. Das ausgewiesene prognostizierte Gesamtjahresergebnis im Abwasserbereich, das in erster Linie für die bilanziellen Überschüsse verantwortlich ist, weist jedoch mit  1.137 T€ einen Betrag aus, der es wirtschaftlich vertretbar macht, der Stadt Emmerich am Rhein die ihr zustehende gesetzliche und der Höhe nach gewünschten Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2017 vorab auszuzahlen. Der im Wirtschaftsplan genannte Betrag hierzu in Höhe von 905 T€ entspricht einem Zinssatz von 6,45 %, für das von der Stadt Emmerich am Rhein zur Verfügung gestellte Kapital bei der Gründung des Eigenbetriebs in Höhe von ca. 14 MIO €.

Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO NRW zulässig, wenn keine Gefährdung der Eigenkapitalausschüttung vorliegt. Dieses ist für 2017 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.   

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme  ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter