hier: Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den vorliegenden Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. E 18/14 – Neumarkt / Umgebung – als Offenlegungsentwurf
und beauftragt die Verwaltung, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
In seiner Sitzung am
30.08.2016 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 15.09.2016 bis einschließlich 18.10.2016 statt. Die Behörden
wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Die Anregungen und
Stellungnahmen der Verwaltung wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung in
seiner Sitzung am 22.11.2016 zur Abwägungsentscheidung vorgelegt.
Ein Teil der
Anregungen, insbesondere zum Immissionsschutz und zum Bodendenkmalschutz,
erfordern Anpassungen der entsprechenden Gutachten und des Bebauungsplans.
Aufgrund der Einigung mit der Emmericher Baugenossenschaft (EBG), dem Vorhabenträger und der Stadt Emmerich am Rhein im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Grunderwerbsverhandlung seitens der EBG eingebrachten Forderungskatalog sind diverse Änderungen für die Bauleitplanverfahren 89. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Bebauungspläne E 18/13 – VEP Neumarkt – sowie E 18/14 – Neumarkt und Umgebung – erforderlich. Bekanntlich hat der Aufsichtsrat der EBG in seiner Sitzung am 22.11.2016 dem Grundstücksverkauf zugestimmt.
Die aufgrund dieser Einigung notwendig werdenden Änderungen der Plandarstellungen sind aus dem Anlageplan ersichtlich. Darüber hinaus sind Anpassungen der Begründung und Gutachten erforderlich. Diese werden nachgereicht, sobald diese vorliegen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 01.12.2016 hinsichtlich Überschwemmungsgebiete des Hochwasserrisikomanagements folgende Anmerkungen gemacht:
„Gemäß § 5 Abs. 4a BauGB sollen im Flächennutzungsplan Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG vermerkt werden; hier zumindest die überschwemmten Gebiete bei HQextrem aus den Hochwassergefahrenkarten. Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6a BauGB für den Bebauungsplan.
„Anmerkung zu
Hinweise:
Im Hinblick auf das novellierte Landeswassergesetz, das am 16.07.2016 in Kraft getreten ist, muss es nun § 76 WHG in Verbindung mit § 83 LWG heißen.“
Diesen Anregungen wird verwaltungsseitig gefolgt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass wegen des engen Zeitraumes zwischen der Einigung mit der EBG und der Erstellung dieser Vorlage der vorliegende Entwurf und die Begründung ggfs. noch bis zum Beginn der Durchführung der Offenlage noch redaktioneller Anpassungen bedürfen. Insofern können die offengelegten Unterlagen von der dieser Vorlage beigefügten Fassung geringfügig abweichen.
Die Verwaltung hat den Planer und Schallgutachter zur Sitzung geladen, um die recht komplexen Zusammenhänge zu erläutern.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter
Anlagen:
Anlage 1 zu
Vorlage 05-16 0950 Planzeichnung
Anlage 2 zu
Vorlage 05-16 0950 Textliche Festsetzungen
Anlage 3 zu
Vorlage 05-16 0950 Begründung
Anlage 4 zu
Vorlage 05-16 0950 Schallschutzgutachten
Anlage 5 zu
Vorlage 05-16 0950 Schreiben der Bezirksregierung vom 01.12.2016