hier: Eingabe Nr. 33/2016 des FDP-Ortsverbandes Emmerich am Rhein
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Die Eingabe Nr.
33/2016 des FDP-Ortsverbandes wurde in der Sitzung des Rates am 08.11.2016 an
den ASE verwiesen.
Die Eingabe verweist auf einen am 3. Oktober
2016 erschienenen Artikel in der niederländischen Zeitung ‚de Telegraaf‘, wonach es künftig
weniger Gefahrguttransporte auf den
Umleitungstrecken der Betuweroute, der sog. Brabantroute und der Bentheimroute
geben werde. Von daher stehe zu befürchten, dass die Betuwelinie auf deutscher
Seite stärker belastet wird und somit die Gefahrenlage für das Stadtgebiet sich
verstärkt.
Fragen wurden laut im Hinblick auf die
Kenntnis des Sachverhaltes, wie sich die Stadt Emmerich am Rhein dazu stellt
und welche Möglichkeiten sich für die Stadt Emmerich bieten, darauf zu
reagieren.
Um sich der Beantwortung dieser Fragestellung
zu nähern sind zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen darzustellen.
I.
Die
Herstellung des Schienenweges
Für den Bau neuer Schienenwege ist die DB
Netz AG zuständig. Die Planung wird nach Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt
(EBA) und der Bezirksregierung Düsseldorf, als Anhörungsbehörde zur
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 18 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes (AEG), eingereicht. Die Bezirksregierung führt das
Planverfahren durch.
Planfeststellungsbehörde ist das EBA. Bei der
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sind u.a. die Belange des
Umweltschutzes, hier unter anderem auch die Thematik der Streckensicherheit
(Brand- und Katastrophenschutz) zu berücksichtigen.
II.
Der
Betrieb des Schienenweges
1.
Aufgaben der DB Netz AG
Die DB-Netz AG als ein
hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG betreibt als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen ca. 87 % des deutschen Schienennetzes, so
auch die sog. ‚Betuwelinie‘. Zu seinen Aufgaben zählt es, an die Kunden
Strecken-kapazitäten (in Form von Fahrplantrassen) sowie örtliche Anlagen wie
z.B. Abstellgleise zu vermarkten.
Jeder Kunde (in der
Regel Eisenbahnverkehrsunternehmen) wird seitens der DB Netz einem ihrer
Regionalbereiche zur Betreuung und Abrechnung zugeordnet. In der Regel ist dies
der Regionalbereich, in dessen Gebiet der Kunde seinen Sitz hat. Ebenso kann DB
Netz die Koordinierung mit anschließenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen
übernehmen.
2. Der
diskriminierungsfreie Zugang zum Gleis
Das Allgemeine
Eisenbahngesetz (AEG) regelt den sicheren Betrieb der Eisenbahn in Deutschland.
Es wurde im Artikel 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes neu gefasst. Zu der mit
diesem Gesetz eingeleiteten Neuordnung des Eisenbahnwesens in Deutschland
zählte u. a. die Trennung der Eisenbahninfrastruktur vom Transportbereich sowie
die Öffnung der Schienennetze für Dritte. Dass dieser Zugang zur
Eisenbahninfrastruktur für alle Eisenbahn-unternehmen diskriminierungsfrei
erfolgt, wird durch das Eisenbahnregulierungsgesetz sichergestellt (einem
untergesetzlichem Regelwerk des AEG).
3.
Gefahrguttransporte
Es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen
Regelungen, die Gefahrguttransporte sicherer machen sollen. Von grundlegender
Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die sog. Eisenbahn – Bau - und
Betriebsordnung (EBO), die die rechtlichen Anforderungen an das Wagenmaterial
u.a. regelt, die durch die Aufsichtsbehörden kontrolliert und sichergestellt
werden.
Aufsichtsbehörde ist das Eisenbahnbundesamt (EBA).
Darüber
hinaus gelten ebenfalls die Bestimmungen der
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen
und
auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- GGVSEB) sowie auf europäischer Ebene die der RID (Regulations concerning the International
carriage of Dangerous goods).
In
diesem Zusammenhang wird auf ein Schreiben der DB Netz AG, gerichtet an Herrn
Dr. Krüger MdB vom 26.05.2015 verwiesen (siehe Anlage 2), in der die Rechtslage
betr. der Gefahrguttransporte auf der Ausbaustrecke Emmerich – Oberhausen
erläutert wird.
Hieraus
wird deutlich, dass seitens der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) keine
gesetzliche Informationspflicht bezgl. des Transports von Gefahrgütern besteht.
Zusammenfassung
Aus den vorgenannten Erläuterungen ergibt
sich, dass für den Betrieb des Schienenweges seitens der Kommune grundsätzlich
keine Einflussmöglichkeiten bestehen.
Allerdings ergeben sich
Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Bauplanung und bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Stellungnahmen im Zuge der durchzuführenden
Planfeststellungsverfahren. Hier wird auf die vom Rat der Stadt Emmerich am
Rhein beschlossenen Stellungnahmen zu den einzelnen
Planfeststellungsabschnitten zum Ausbau der ABS 46 /2 verwiesen. Hier wurde in
Abstimmung mit den Anrainerkommunen und den Feuerwehren auf die besonderen
Anforderungen im Hinblick auf den Brand- und Katastrophenschutz verwiesen.
Kommunen, die von schienengebundenen
Gefahrgutverkehren betroffen sind, können in der Regel nur im Wege der Planungsverfahren
indirekt Einfluss nehmen. Das geschieht derzeit im sog. Betuwelinieverfahren
dergestalt, dass die Stadt Emmerich sich gemeinsam mit der Feuerwehr einsetzt
für bestimmte Sicherheitsmaßnahmen, die beim Bau dieser Strecke berücksichtigt
werden sollen.
III. Bisherige
Aussagen zu Gefahrgutverkehren auf der ABS 46/2
Die bisherigen Zugprognosen auf deutscher
Seite gehen lt. EBA von einem Gefahrgutanteil von 17 % aus.
Niederländische Angaben einer Auswertung der
Quartalsberichte der Güterzugbewegungen in 2015 besagen, dass der Anteil der
Güterzüge via Niederlande – Deutsche Grenze
ungefähr 4 x so groß ist wie der Güterverkehr über die belgische Grenze.
Was die Betuweroute betrifft, so hat sie den höchsten Anteil an Gefahrgütern.
In 2015 kamen weniger Gefahrgüter über den Grenzübergang Zevenaar – Emmerich
aufgrund der Gleisbauarbeiten auf deutscher Seite. Dieser Anteil des
rückläufigen Gefahrgutvolumens gegenüber
dem Normalstandard beziffert sich auf ungefähr 15 %. Auf lange Sicht jedoch ist
daran gedacht, den Hauptteil der niederländischen Gefahrgüter (ca. 50 %) über
die Betuweroute zu leiten, die gerade für diese Art von Transporten ausgelegt
werden soll.
Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wieviel
%-Anteile der Güterverkehre zukünftig Gefahrgutverkehre sein werden und wie sie
sich auf die Gefahrgüter verteilen werden.
Beantwortung der
Fragen
Mit Bezug auf die vorgenannten Ausführungen
lassen sich die Fragen des FDP –Ortsverbandes wie folgt beantworten:
Frage 1
Sind die von niederländischer Seite
verlautbarten Absichten bekannt?
Antwort der Verwaltung:
Ja, die Verwaltung verfolgt die jeweiligen
Veröffentlichungen zur Auslastung der Betuwe mit Güter- und insbesondere mit
Gefahrgutverkehren
Frage 2:
Wenn ja, wie stellt sich die Stadt Emmerich
dazu?
Antwort der Verwaltung:
Wie unter II Nr. 3 ausgeführt bestehen dem
Grunde nach keine Einflussmöglichkeiten, wie viele Gefahrgüter von den
Niederlanden aus über die Betuwestrecke
zukünftig transportiert werden. Auch haben die Kommunen kein eigenes
Recht auf Information diesbezüglich.
Frage 3:
Welche Möglichkeiten bieten sich der Stadt
Emmerich, darauf zu reagieren?
Antwort der Verwaltung:
Die grundsätzliche Bestimmung dieser
zukünftigen TEN-Strecke (d.h. Transeuropäische Netze) ist die einer Gütermagistrale auf der vermehrt (ca.
50 %) Gefahrgütertransportiert werden sollen.
Auf diese Festlegung auf europäischer Ebene
hat die Stadt Emmerich am Rhein insofern reagiert, als sie gemeinsam mit den
Nachbarstädten entlang der Strecke und allen beteiligten Feuerwehren einen, das
Planfeststellungsverfahren begleitenden, Arbeitskreis für Streckensicherheit
ins Leben gerufen hat, um sich auf Maßnahmen zu verständigen, die a) die
Gefahrgutlastigkeit von Güterzügen schneller erkennen lassen, b) die
Einsehbarkeit der Strecke verbessern und c) in Notfalllagen ein schnelles
Handeln ermöglichen. (betreffend die Löschwasserverfügbarkeit, die Zugänge zu den Gleisen, sowie die Anlage von
Verbandsplätzen und die Festlegung bzw. Übung von geeigneten Abläufen und
Szenarios). Die damit verbundenen Forderungen
an die Ausstattung der Strecke und der beteiligten Feuerwehren gelten
als unverzichtbar, um der Mehrbelastung durch Gefahrgüter wenigsten ein Minimum
an Sicherheitsstandards entgegenzusetzen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter