hier : 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein enthält einige materielle
Modifizierungen (s. § 8 Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall- und § 9
Auslagenersatz für Fraktionen sowie eine materielle / redaktionelle Änderung des § 12 Ortsvorsteher), die im Wesentlichen
auf Anpassungen an die aktuelle Änderung der Gemeindeordnung auf die aktuelle Änderung der Gemeindeordnung
NRW sowie auf eine begehrte Änderung der Zuwendungspraxis an die im Rat der
Stadt vertretenen Fraktionen zurückzuführen sind.
Die Änderungen lassen sich im Einzelnen wie
folgt darstellen :
§
8 Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall
Artikel I Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung
der kommunalen Selbstverwaltung fasst § 46 GO NW neu. Dementsprechend erhalten
Vorsitzende von Ausschüssen des Rates neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, eine zusätzliche monatliche
Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist der
Wahlprüfungsausschuss. Die Hauptsatzung kann weitere Ausschüsse bestimmen,
für die diese Neuregelung nicht zutreffen soll.
Die Zahlung einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung an Vorsitzende von Ratsausschüssen beträgt je Monat und
Ausschuss 290,20 Euro. Sie würde somit den städtischen Haushalt um jährlich
27.859,20 Euro (8 Ausschüsse x 290,20
Euro x 12 Monate) zusätzlich belasten.
Der von den Vorsitzenden aller im Rat der
Stadt Emmerich am Rhein initiierte Antrag vom 16.01.2017 beauftragt den
Bürgermeister, eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten, die
alle Ausschüsse des Rates von der Regelung, wonach Vorsitzende eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 6
EntschVO erhalten, ausnehmen.
Diesem Begehren wird durch die Änderung des
§ 8 (hier: neuer Absatz 7) Rechnung
getragen. Durch die Neuregelung wird der
städtische Haushalt um jährlich rund 28.000 Euro entlastet.
Darüber hinaus wurde aufgrund der in der
Gemeindeordnung getroffenen Neuregelung eine Anpassung des Absatzes 3
erforderlich, da nunmehr auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei
Fraktionen mit mindestens 8 Mitglieder (vorher: mindestens 10) eine
Aufwandsentschädigung erhalten.
Gleiches gilt für Absatz 6 Ziffer f). Der
Höchstbetrag von 80 Euro /Stunde gem. § 3 a Abs. 2 EntschVO ist landesweit
durch Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht
abweichend festgesetzt werden.
§
9 Auslagenersatz für Fraktionen
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wird ein
gesetzlicher Anspruch der Fraktionen auf finanzielle Zuwendung gegenüber der
Kommune begründet. Vor Ort wurde die Höhe der Zuwendungen (monatlicher Grundbetrag von 50,00 Euro je
Fraktion zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30,00 Euro je Fraktionsmitglied
als Sachkostenanteil sowie 15,00 Euro je Fraktionsmitglied als Anteil an
personellen Aufwendungen) seit vielen Jahren nicht angepasst. Er entspricht
nicht mehr dem Mittelbedarf, der für die Geschäftsführung der Fraktionen
auskömmlich ist.
Verwaltungsseitig wurde daher die Anregung
der Fraktionen, den Mittelbedarf adäquat zu erhöhen, geprüft und im Ergebnis
die in § 9 der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vorgeschlagene Neuregelung
entwickelt.
Dieser Vorschlag orientiert sich an dem
Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 05. November 2015
und entspricht nachfolgend genannten Vorgaben :
Für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen
Fraktionen ist ein Maßstab zu wählen, der dem Bedarf der Fraktionen gerecht
wird und dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung trägt.
Das heißt :
·
Als Maßstab für die Verteilung der Haushaltsmittel
ist die Fraktionsstärke sachgerecht.
·
Eine rein proportionale Mittelverteilung nach
Köpfen ist jedoch nicht zulässig, da jeder Fraktion ein gewisser Sockelbedarf
zusteht, der kleinere Fraktionen bei einer proportionalen Mittelverteilung
ungleich stärker beschweren würde (BVerwG, Urteil vom 05.07.2012 (Az. 8 C
22/11).
Ein interkommunaler Vergleich der Zuwendungen an
Fraktionen zeigt, dass es in den Kommunen teilweise große Unterschiede bei den
zur Verfügung gestellten Fraktionsmitteln gibt. Der ministerielle Erlass
regelt, dass alle Fraktionen einen Anspruch auf angemessene Grundausstattung
haben, die die im Erlass genannten Verwendungszwecke umfassten muss. Bei der
Ermittlung der Höhe angemessener finanzieller Zuwendungen gilt es aber auch zu
berücksichtigen, in welchem Maße Sachmittel (vor Ort beispielsweise Büroräume,
Ausstattungsgegenstände etc.) verwaltungsseitig für Fraktionszwecke zusätzlich
bereitgestellt werden.
Bisher stellt sich die finanzielle Ausstattung wie
folgt dar :
Fraktionszuwendungen Stadt Emmerich am
Rhein : |
|
|
|
|||
Fraktion |
Anzahl |
Grundbetrag |
Sachkostenzusch.
Mitglied/monatl. |
Zuschuss
für personelle Aufwendungen |
Gesamtaufwendungen /Jahr |
|
|
50 |
30 |
15 |
|
||
CDU |
13 |
600 |
4680 |
2340 |
7620 |
|
SPD |
10 |
600 |
3600 |
1800 |
6000 |
|
BGE |
5 |
600 |
1800 |
900 |
3300 |
|
Grüne |
2 |
600 |
720 |
360 |
1680 |
|
Embrica |
2 |
600 |
720 |
360 |
1680 |
|
|
|
|||||
|
|
|||||
|
3000 |
11520 |
5760 |
20280 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die bislang bereitgestellten Mittel werden als
nicht auskömmlich qualifiziert. Insbesondere der Anteil für personelle
Aufwendungen bedarf einer Anpassung.
Unter angepassten Parametern (Annahme : Mittelbereitstellung für personelle
Aufwendungen auf Grundlage EG 6 Stufe 6 TVöD; Sockelbetrag 1 Wochenstunde je
Fraktion; hinzu kommen ½ Wochenstunde je Fraktionsmitglied; Sachkostenzuschuss
20 Euro monatlich pro Fraktionsmitglied) stellt sich die Finanzausstattung wie
folgt dar :
(Sockelbetrag 1 h/Woche pro Fraktion +
1/2 h /Woche je Mitglied) |
|
|
|||
|
|
||||
Fraktion |
Anzahl |
Sachkostenzusch.
Mitglied/monatl. |
Zuschuss
auf Grundlage Grundbetrag
je Fraktion 1 h /Woche; zzgl. |
Gesamt
: |
*Annahme
: Arbeitnehmerbrutto EG 6 Stufe 6 aktuell 17,62 pro Std (ab 01.02.2017); |
|
20 |
21,15 |
|
||
CDU |
13 |
3120 |
8248,5 |
11368,5 |
|
SPD |
10 |
2400 |
6598,8 |
8998,8 |
|
BGE |
5 |
1200 |
3849,3 |
5049,3 |
|
Grüne |
2 |
480 |
2199,6 |
2679,6 |
|
Embrica |
2 |
480 |
2199,6 |
2679,6 |
|
|
|
||||
|
|
7680 |
23095,8 |
30775,8 |
|
Rechnerisch ergäbe sich ein Mehrbedarf in Höhe von
rund 10.500 Euro im Vergleich zur bisherigen Zuwendungsbasis.
Die praktische Umsetzung dieses Modells würde
allerdings sowohl fraktions- als auch verwaltungsseitig einen erhöhten Aufwand
erfordern (Anpassungen im Falle tariflicher Erhöhungen, Vorlage entsprechender
Nachweise (Arbeitsverträge) seitens der Fraktionen etc.) und zudem die
Fraktionen in der Art der Mittelverwendung (sächlich oder personell)
einschränken.
Gemäß o.g. ministeriellem Erlass kann die
notwendige Differenzierung der Fraktionszuwendungen beispielsweise auch so
aussehen, „dass alle Fraktionen einen gleichen Sockelbetrag erhalten und
daneben ein bestimmter Kopfbetrag pro Mitglied der Fraktion gezahlt wird“.
Die Verwaltung schlägt daher eine Zuwendung
zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Geschäftsführung der
Fraktion in Form eines jährlichen Grundbetrages pro Fraktion in Höhe von 1000
Euro zuzüglich eines Betrages von 800 Euro jährlich pro Fraktionsmitglied vor.
Bezogen auf die aktuellen Fraktionsstärken
im Rat der Stadt Emmerich am Rhein ergeben sich folgende Zuwendungsbeträge
Kombinationsmodell : |
|
|
|||
|
|
||||
Fraktion |
Anzahl |
Grundbetrag |
Differenzierung |
Gesamt
: |
|
|
800 |
|
|||
CDU |
13 |
1.000 |
10400 |
11400 |
|
SPD |
10 |
1.000 |
8000 |
9000 |
|
BGE |
5 |
1.000 |
4000 |
5000 |
|
Grüne |
2 |
1.000 |
1600 |
2600 |
|
Embrica |
2 |
1.000 |
1600 |
2600 |
|
|
|
||||
|
|
5000 |
25600 |
30600 |
Das Kombinationsmodell würde einen Mittelmehraufwand in Höhe von 10.320 Euro pro Jahr bedeuten.
Durch den Verzicht der zusätzlichen
Aufwandsentschädigungen für Vorsitzende kommunaler Ausschüsse (s. Erläuterung
zu § 8; jährliche Ersparnis 28.000 Euro),
wird dieser Mehraufwand allerdings kompensiert.
Mit Erhöhung der Zuwendungen an die
Fraktionen geht das Erfordernis einher, eine neue Regelung hinsichtlich der
Entschädigung fraktionsloser Ratsmitglieder zu treffen.
Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder
Gruppe angehörenden, erhalten eine Zuwendung gem. § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW in
Höhe von 50 % von 2/3 für eine aus zwei Personen bestehende Fraktion.
Bezogen auf die verwaltungsseitig
vorgeschlagene neue Berechnungsgrundlage bedeutet dies für fraktionslose
Ratsmitglieder eine jährliche Zuwendung in Höhe von 867 Euro (72,25 Euro pro
Monat), die sich wie folgt herleiten lässt :
1.000 Euro + 1.600 Euro = 2.600 Euro
davon 2/3 =
1.734 Euro
davon 1/2 = 867 Euro
Bisher erhalten diese Ratsmitglieder einen
jährlichen Betrag in Höhe von 559,92 Euro (monatlich 46,66 Euro).
Verwaltungsseitig wird eine entsprechende
Vorlage erstellt und dem Rat zur Beschlussfassung zugeleitet, die eine
entsprechende Anpassung der finanziellen Zuwendungen an fraktionslose
Ratsmitglieder abbildet.
§ 12 Ortsvorsteher
hier : Anpassung
an GO NW / materielle und redaktionelle Änderung
Das Erfordernis, dass die Ortsvorsteher in
dem Ortsteil, für den die gewählt werden, wohnen „müssen“, ist durch die Novellierung der Gemeindeordnung (hier: § 39
Abs. 6 GO NW) etwas abgeschwächt und durch ein „sollen“ ersetzt worden.
Insofern bedarf es in diesem Fall auch einer Anpassung des § 12 Abs. 1 Satz 2
der Hauptsatzung.
Durch die 12. Änderungsatzung vom 14.12.2016
zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde der Ortsausschuss Elten
aufgelöst (Streichung § 12 a; Neufassung § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung).
Darüber hinaus gilt es, die Streichung des
Abs. 5 (Befugnisse des Ortsausschusses Elten) umzusetzen, die im Rahmen der 12.
Änderung der Hauptsatzung versehentlich nicht vorgenommen wurde.
13.
Änderungssatzung vom ___________
zur Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV NRW S. 965 ff),
hat der Rat in seiner Sitzung am _________ folgende 13. Änderung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschlossen :
Artikel I
1.
§ 8 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall) wird wie folgt geändert :
In Absatz 3 wird die Ziffer „10“ durch „8“ ersetzt.
In Absatz 6 Buchstabe f) wird der Betrag „20,00 Euro“ ersetzt durch
„80.00 Euro“.
Folgender Absatz 7 wird neu eingefügt :
„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates
grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO
NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO
NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen :
Rechnungsprüfungsausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung,
Jugendhilfeausschuss, Kulturausschuss, Schulausschuss, Sozialausschuss,
Betriebsausschuss „Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ und Vergabeausschuss.“
2.
§ 9 (Auslagenersatz für Fraktionen) wird wie folgt neu gefasst :
Zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Geschäftsführung
erhalten die im Rat der Stadt Emmerich am Rhein vertretenen Fraktionen einen jährlichen
Grundbetrag in Höhe von
1000 Euro pro Fraktion zuzüglich eines Betrages von 800 Euro jährlich
für jedes Mitglied der Fraktion.
3.
§ 12 (Ortsvorsteher) wird wie folgt geändert :
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „müssen“ ersetzt durch „sollen“.
Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister