Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein;
hier : 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Vorlage
01 - 16 1000/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein enthält einige materielle Modifizierungen (s. § 8 Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall- und § 9 Auslagenersatz für Fraktionen sowie eine materielle / redaktionelle Änderung  des § 12 Ortsvorsteher), die im Wesentlichen auf Anpassungen an die aktuelle Änderung der Gemeindeordnung  auf die aktuelle Änderung der Gemeindeordnung NRW sowie auf eine begehrte Änderung der Zuwendungspraxis an die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen zurückzuführen sind.

 

Die Änderungen lassen sich im Einzelnen wie folgt darstellen :

 

§ 8 Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall

Artikel I Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung fasst § 46 GO NW neu. Dementsprechend erhalten Vorsitzende von Ausschüssen des Rates neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Bestimmung  ist der  Wahlprüfungsausschuss. Die Hauptsatzung kann weitere Ausschüsse bestimmen, für die diese Neuregelung nicht zutreffen soll.

 

Die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung an Vorsitzende von Ratsausschüssen beträgt je Monat und Ausschuss 290,20 Euro. Sie würde somit den städtischen Haushalt um jährlich 27.859,20 Euro  (8 Ausschüsse x 290,20 Euro x 12 Monate) zusätzlich belasten.

 

Der von den Vorsitzenden aller im Rat der Stadt Emmerich am Rhein initiierte Antrag vom 16.01.2017 beauftragt den Bürgermeister, eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten, die alle Ausschüsse des Rates von der Regelung, wonach Vorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, ausnehmen.

 

Diesem Begehren wird durch die Änderung des § 8 (hier: neuer Absatz 7) Rechnung

getragen. Durch die Neuregelung wird der städtische Haushalt um jährlich rund 28.000 Euro entlastet.

 

Darüber hinaus wurde aufgrund der in der Gemeindeordnung getroffenen Neuregelung eine Anpassung des Absatzes 3 erforderlich, da nunmehr auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitglieder (vorher: mindestens 10) eine Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Gleiches gilt für Absatz 6 Ziffer f). Der Höchstbetrag von 80 Euro /Stunde gem. § 3 a Abs. 2 EntschVO ist landesweit durch Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.

 

§ 9 Auslagenersatz für Fraktionen

Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wird ein gesetzlicher Anspruch der Fraktionen auf finanzielle Zuwendung gegenüber der Kommune begründet. Vor Ort wurde die Höhe der Zuwendungen  (monatlicher Grundbetrag von 50,00 Euro je Fraktion zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30,00 Euro je Fraktionsmitglied als Sachkostenanteil sowie 15,00 Euro je Fraktionsmitglied als Anteil an personellen Aufwendungen) seit vielen Jahren nicht angepasst. Er entspricht nicht mehr dem Mittelbedarf, der für die Geschäftsführung der Fraktionen auskömmlich ist.

 

Verwaltungsseitig wurde daher die Anregung der Fraktionen, den Mittelbedarf adäquat zu erhöhen, geprüft und im Ergebnis die in § 9 der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vorgeschlagene Neuregelung entwickelt.

 

Dieser Vorschlag orientiert sich an dem Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05. November 2015  und entspricht nachfolgend genannten Vorgaben :

 

Für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Fraktionen ist ein Maßstab zu wählen, der dem Bedarf der Fraktionen gerecht wird und dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung trägt.

Das heißt :

 

·         Als Maßstab für die Verteilung der Haushaltsmittel ist die Fraktionsstärke sachgerecht.

·         Eine rein proportionale Mittelverteilung nach Köpfen ist jedoch nicht zulässig, da jeder Fraktion ein gewisser Sockelbedarf zusteht, der kleinere Fraktionen bei einer proportionalen Mittelverteilung ungleich stärker beschweren würde (BVerwG, Urteil vom 05.07.2012 (Az. 8 C 22/11).

 

Ein interkommunaler Vergleich der Zuwendungen an Fraktionen zeigt, dass es in den Kommunen teilweise große Unterschiede bei den zur Verfügung gestellten Fraktionsmitteln gibt. Der ministerielle Erlass regelt, dass alle Fraktionen einen Anspruch auf angemessene Grundausstattung haben, die die im Erlass genannten Verwendungszwecke umfassten muss. Bei der Ermittlung der Höhe angemessener finanzieller Zuwendungen gilt es aber auch zu berücksichtigen, in welchem Maße Sachmittel (vor Ort beispielsweise Büroräume, Ausstattungsgegenstände etc.) verwaltungsseitig für Fraktionszwecke zusätzlich bereitgestellt werden.

 

 

Bisher stellt sich die finanzielle Ausstattung wie folgt dar :

 

Fraktionszuwendungen Stadt Emmerich am Rhein :

 

 

 

Fraktion

Anzahl

Grundbetrag
Fraktion/monatl.

Sachkostenzusch. Mitglied/monatl.
 30 Euro

Zuschuss für personelle Aufwendungen
Mitglied/monatl. 15 Euro

Gesamtaufwendungen /Jahr

 

50

30

15

 

CDU

13

600

4680

2340

7620

 

SPD

10

600

3600

1800

6000

 

BGE

5

600

1800

900

3300

 

Grüne

2

600

720

360

1680

 

Embrica

2

600

720

360

1680

 

 

 

 

 

 

3000

11520

5760

20280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die bislang bereitgestellten Mittel werden als nicht auskömmlich qualifiziert. Insbesondere der Anteil für personelle Aufwendungen bedarf einer Anpassung.

Unter angepassten Parametern (Annahme :  Mittelbereitstellung für personelle Aufwendungen auf Grundlage EG 6 Stufe 6 TVöD; Sockelbetrag 1 Wochenstunde je Fraktion; hinzu kommen ½ Wochenstunde je Fraktionsmitglied; Sachkostenzuschuss 20 Euro monatlich pro Fraktionsmitglied) stellt sich die Finanzausstattung wie folgt dar :

(Sockelbetrag 1 h/Woche pro Fraktion  +  1/2 h /Woche  je Mitglied)

 

 

 

 

Fraktion

Anzahl

Sachkostenzusch. Mitglied/monatl.
20 Euro

Zuschuss auf Grundlage
EG 6 Stufe 6 TVöD für personelle
Aufwendungen
Schlüssel :

Grundbetrag je Fraktion 1 h /Woche; zzgl.
max 1/2 Std. wöchentlich je Fraktionsmitglied;

Gesamt :

*Annahme : Arbeitnehmerbrutto EG 6 Stufe 6 aktuell 17,62 pro Std (ab 01.02.2017);
AG-Brutto (+19,35 %)= 21,15 Euro je Stunde

 

20

21,15

 

CDU

13

3120

8248,5

11368,5

 

SPD

10

2400

6598,8

8998,8

 

BGE

5

1200

3849,3

5049,3

 

Grüne

2

480

2199,6

2679,6

 

Embrica

2

480

2199,6

2679,6

 

 

 

 

 

7680

23095,8

30775,8

 

 

 

Rechnerisch ergäbe sich ein Mehrbedarf in Höhe von rund 10.500 Euro im Vergleich zur bisherigen Zuwendungsbasis.

Die praktische Umsetzung dieses Modells würde allerdings sowohl fraktions- als auch verwaltungsseitig einen erhöhten Aufwand erfordern (Anpassungen im Falle tariflicher Erhöhungen, Vorlage entsprechender Nachweise (Arbeitsverträge) seitens der Fraktionen etc.) und zudem die Fraktionen in der Art der Mittelverwendung (sächlich oder personell) einschränken.

 

Gemäß o.g. ministeriellem Erlass kann die notwendige Differenzierung der Fraktionszuwendungen beispielsweise auch so aussehen, „dass alle Fraktionen einen gleichen Sockelbetrag erhalten und daneben ein bestimmter Kopfbetrag pro Mitglied der Fraktion gezahlt wird“.

 

 

Die Verwaltung schlägt daher eine Zuwendung zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Geschäftsführung der Fraktion in Form eines jährlichen Grundbetrages pro Fraktion in Höhe von 1000 Euro zuzüglich eines Betrages von 800 Euro jährlich pro Fraktionsmitglied vor.

 

 

 

 

 

Bezogen auf die aktuellen Fraktionsstärken im Rat der Stadt Emmerich am Rhein ergeben sich folgende Zuwendungsbeträge

 

Kombinationsmodell :

 

 

 

 

Fraktion

Anzahl

Grundbetrag
(1.000 Euro je Fraktion)

Differenzierung
(800 Euro je Fraktionsmitglied)

Gesamt :

 

800

 

CDU

13

1.000

10400

11400

SPD

10

1.000

8000

9000

BGE

5

1.000

4000

5000

Grüne

2

1.000

1600

2600

Embrica

2

1.000

1600

2600

 

 

 

 

5000

25600

30600

 

 

Das Kombinationsmodell würde einen Mittelmehraufwand in Höhe von 10.320 Euro pro Jahr bedeuten.

 

Durch den Verzicht der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Vorsitzende kommunaler Ausschüsse (s. Erläuterung zu § 8; jährliche Ersparnis 28.000 Euro), wird dieser Mehraufwand allerdings kompensiert.

 

 

Mit Erhöhung der Zuwendungen an die Fraktionen geht das Erfordernis einher, eine neue Regelung hinsichtlich der Entschädigung fraktionsloser Ratsmitglieder zu treffen.

Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehörenden, erhalten eine Zuwendung gem. § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW in Höhe von 50 % von 2/3 für eine aus zwei Personen bestehende Fraktion.

 

Bezogen auf die verwaltungsseitig vorgeschlagene neue Berechnungsgrundlage bedeutet dies für fraktionslose Ratsmitglieder eine jährliche Zuwendung in Höhe von 867 Euro (72,25 Euro pro Monat), die sich wie folgt herleiten lässt :

 

1.000 Euro + 1.600 Euro        = 2.600 Euro

davon 2/3                                = 1.734 Euro

davon 1/2                                =    867 Euro

 

Bisher erhalten diese Ratsmitglieder einen jährlichen Betrag in Höhe von 559,92 Euro (monatlich 46,66 Euro).

 

Verwaltungsseitig wird eine entsprechende Vorlage erstellt und dem Rat zur Beschlussfassung zugeleitet, die eine entsprechende Anpassung der finanziellen Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder abbildet.

 

 

§ 12 Ortsvorsteher

hier : Anpassung an GO NW / materielle und redaktionelle Änderung

 

 

Das Erfordernis, dass die Ortsvorsteher in dem Ortsteil, für den die gewählt werden, wohnen „müssen“, ist durch die Novellierung der Gemeindeordnung (hier: § 39 Abs. 6 GO NW) etwas abgeschwächt und durch ein „sollen“ ersetzt worden. Insofern bedarf es in diesem Fall auch einer Anpassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung.

 

 

Durch die 12. Änderungsatzung vom 14.12.2016 zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde der Ortsausschuss Elten aufgelöst (Streichung § 12 a; Neufassung § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung).

Darüber hinaus gilt es, die Streichung des Abs. 5 (Befugnisse des Ortsausschusses Elten) umzusetzen, die im Rahmen der 12. Änderung der Hauptsatzung versehentlich nicht vorgenommen wurde.

 


13. Änderungssatzung vom ___________

 

zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001

 

 

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV NRW S. 965 ff), hat der Rat in seiner Sitzung am _________ folgende 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschlossen :

 

 

Artikel I

 

1.

§ 8 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall) wird wie folgt geändert :

 

In Absatz 3 wird die Ziffer „10“ durch „8“ ersetzt.

 

In Absatz 6 Buchstabe f) wird der Betrag „20,00 Euro“ ersetzt durch „80.00 Euro“.

 

Folgender Absatz 7 wird neu eingefügt :

 

„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen :

 

Rechnungsprüfungsausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung, Jugendhilfeausschuss, Kulturausschuss, Schulausschuss, Sozialausschuss, Betriebsausschuss „Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ und Vergabeausschuss.“  

 

2.

§ 9 (Auslagenersatz für Fraktionen) wird wie folgt neu gefasst :

 

Zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Geschäftsführung erhalten die im Rat der Stadt Emmerich am Rhein vertretenen Fraktionen einen jährlichen Grundbetrag in Höhe von

1000 Euro pro Fraktion zuzüglich eines Betrages von 800 Euro jährlich für jedes Mitglied der Fraktion.

 

3.

§ 12 (Ortsvorsteher) wird wie folgt geändert :

 

In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „müssen“ ersetzt durch „sollen“.

 

Absatz 5 wird gestrichen.

 

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister