Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dass fraktionslose Ratsmitglieder gemäß § 56 Abs. 3
Satz 6 GO NRW statt Sachmitteln und Kommunikationsmitteln zum Zwecke ihrer
Vorbereitung auf die Ratssitzung aus Haushaltsmitteln nach Inkrafttreten der
13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein finanzielle
Zuwendungen in Höhe von 72,25 Euro monatlich erhalten.
Sachdarstellung :
Gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt
die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den
sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
Dabei erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung, die
zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion (Anm.: 2
Mitglieder) nach § 56 Abs. 1 S. 2 GO NRW erhält oder erhalten würde.
Einem Ratsmitglied, das keiner
Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in an-gemessenem Umfang
Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die
Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein
Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die
Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei
Mitgliedern erhielte.
Der Rat hat in seiner Sitzung
am 15.12.2015 beschlossen, den fraktionslosen Ratsmitgliedern finanzielle
Zuwendungen in Höhe von bislang 46,66 Euro monatlich/559,92 Euro jährlich
zukommen zu lassen.
Durch die 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein (hier: § 9 Auslagenersatz für Fraktionen) ändert sich die Bezugsgröße zur
Bestimmung der Höhe finanzieller Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder.
Einer Fraktion wird nunmehr zu den sächlichen und personellen
Aufwendungen der Fraktionsarbeit ein jährlicher Grundbetrag in Höhe von 1000
Euro pro Fraktion zuzüglich eines Betrages von 800 Euro jährlich für jedes
Mitglied der Fraktion zuteil.
Die kleinste Fraktion (zwei
Mitglieder) erhält danach einen jährlichen Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.600
Euro; eine Gruppe erhielte zwei Drittel dieses Betrages, also 1.734 Euro.
Ein fraktionsloses Ratsmitglied
kann somit aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von maximal
867 € (= ½ von 1.734 €) jährlich erhalten.
Aufwendungen, die den
Fraktionen für einen Büroraum samt dazugehöriger Ausstattung zuzurechnen sind
(geldwerte Leistungen) sind bei der Bemessung der finanziellen Zuwendung an
einzelne Ratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010, Az. 12 K 3635/09)
Die Verwaltung schlägt dem Rat
der Stadt vor zu beschließen, dass fraktionslose Ratsmitglieder statt
Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die
Ratssitzung aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von 72,25 €
monatlich / 867,00 Euro jährlich erhalten.
Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem
Bürgermeister jährlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister