hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I. Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Abgrenzung des Plangebietes
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Darstellung einer gemischten
Baufläche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
5.
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
6.
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
7.
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
8.
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
9.1
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
9.2
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Feuerwehrzufahrt mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
9.3
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich des Entfalls der Stellplätze mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
9.4
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Höhe der Mauer mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
10.1
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
10.2
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Eierstraße mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
11.1 Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der
Tiefgaragenzufahrt mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
11.2 Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Höhe der Mauer mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
12.1
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
12.2
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Zugänglichkeit der Feuerwehr
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
13.1
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich des Weges mit Mülltonnen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
13.2
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Lage der Tiefgaragenzufahrt
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
13.3
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich der Gebäudehöhe mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
13.4
Der Rat
beschließt, dass die Stellungnahme bezüglich des Entfalls von Parkplätzen mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
II.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
1.1
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, die Immissionsrichtwerte für die geplante
Wohnnutzung innerhalb des Sondergebiets aufzuzeigen, mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.2
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, das Schallgutachten hinsichtlich der
Ausführungen zu den Spitzenpegeln zu überarbeiten, mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.3
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, die Spitzenpegel für die geplante Wohnnutzung
innerhalb des Sondergebiets zu untersuchen, mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
2.
Der Rat
nimmt die Anregungen des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland zur
Kenntnis.
3.1
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Änderung der Festsetzung der Art der
baulichen Nutzung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.2
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, die Aussagen zur städtebaulichen
Verträglichkeitsanalyse auszubauen und die Flächenproduktivitäten anzupassen,
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.3
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, die naturschutzrechtliche Prüfung zu
aktualisieren, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.4
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, den immissionsschutzrechtlichen Konflikt auf der
Ebene des Flächennutzungsplans zu bewältigen, mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
4. Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Inanspruchnahme des Grundstücks der
Stadtwerke mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
5. Der
Rat beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
III. Stellungnahmen aus der 1.
förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zum Verschieben des Baukörpers in östlicher
Richtung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.1
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, das Flurstück 628 insgesamt zum Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens E 18/14 zu machen, mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
2.2
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Anbindung des Flurstücks 628 mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.3
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Durchfahrtsbreite der öffentlichen
Verkehrsfläche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.4
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.5
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zu Stellflächen für Mülltonnen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.6
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Einhausung der Tiefgarage mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.7
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Prüfung des Lärmschutzgutachtens durch den
Kreis Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.8
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zu unstimmigen Punkten im Schallgutachten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.9
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zu Rückfahrwarneinrichtungen von Zuliefer-LKW mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.10
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Ausgestaltung der Brüstung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.11
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Festsetzung von Baulinien mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.12
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur überbaubaren Grundstückfläche mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.13
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zum Klimaschutzkonzept mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.14
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Aufstockung des Gebäudes mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
2.15
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur geplanten Traufhöhe mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.16
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.1 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zu Rückfahrwarneinrichtungen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zu Lüftungsgeräuschen mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
3.3 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zum Parkplatzsuchverkehr in der Tiefgarage
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.4
Der
Rat beschließt, dass die Anregung zu Regelung der Anlieferzeiten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.5 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur
Abholung von Presscontainern mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
IV.
Stellungnahmen aus der 1. förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1.1 Der Rat beschließt, dass
die Anregung, die Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem Mischgebiet
festzusetzen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung, die Anlieferungszeiten textlich
festzusetzen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3 Der Rat beschließt, dass
die Auffassung, die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt
IP 4 sei nicht zulässig, nicht geteilt wird und mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.4 Der Rat beschließt, dass die Hinweise zum
Umgang mit der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“, mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
2.1 Der
Rat nimmt die Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf (Obere
Raumordnungsbehörde) zur Kenntnis.
2.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung, die Angaben zu den Verkaufsflächen zu
harmonisieren, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.3 Der
Rat beschließt, dass die Anregung, die artenschutzrechtliche Prüfung zu
ergänzen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.4 Der
Rat nimmt den Hinweis zur Beteiligung der Unteren Immissionsschutzbehörde zur
Kenntnis.
3. Der
Rat nimmt den Hinweis zur Beschreibung der Hochwassersituation zur Kenntnis.
4. Der
Rat beschließt, dass die Anregungen der Stadtwerke Emmerich mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
V. Stellungnahmen aus der 2.
förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3
Abs. 2 BauGB
Der Rat nimmt zur
Kenntnis, dass keine Anregungen und Bedenken im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB geäußert wurden.
VI. Stellungnahmen aus der 2.
förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
BauGB
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Konfliktlösung auf der Bauleitplanungsebene
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf der 89. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722) als 89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 den Aufstellungsbeschluss
zur 89. Änderung des Flächennutzungsplanes (Neumarkt) gefasst sowie die
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die Bezirksregierung
Düsseldorf teilte im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 04.08.2016 und 18.10.2016 mit, dass gegen
die vorgelegte 89. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) grundsätzlich keine
landesplanerische Bedenken bestehen. Zu den weiteren in den Stellungnahmen
gegebenen Anregungen wird im Folgenden Stellung genommen.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans fand gemäß § 3 Abs. 1
BauGB in Form einer einfachen Bürgerbeteiligung gem. des Punktes 3.1 der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren in Form
einer öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 19.05.2016 bis einschließlich
20.06.2016 statt.
Die Behörden wurden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.06.2016 bis einschließlich 01.07.2016 beteiligt.
In seiner Sitzung am
30.08.2016 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 15.09.2016 bis einschließlich 18.10.2016 statt. Die Behörden
wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Ein Teil der
eingegangenen Anregungen, insbesondere zur artenschutzrechtlichen Prüfung und
zum Immissionsschutz, erforderten Anpassungen der entsprechenden Gutachten und
des Umweltberichtes. Zudem wurde die Gebäudeplanung modifiziert.
Dementsprechend mussten die Pläne erneut öffentlich ausgelegt werden.
Die nachfolgend
aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung beziehen sich auf den jeweiligen
Planungsstand. Durch die angepasste Planung zur erneuten öffentlichen Auslegung
wurde den Anregungen aus den früheren Beteiligungen insbesondere zum
Immissions- und Artenschutz im Nachhinein teilweise gefolgt. Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 22.11.2016 die Abwägung der bisher
eingegangenen Anregungen und Bedenken beschlossen.
In seiner Sitzung am
13.12.2016 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die erneute
öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Die öffentliche
Auslegung fand in der Zeit vom 26.01.2017 bis einschließlich 28.02.2017 statt.
Die Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum erneut
beteiligt.
Im Rahmen der
durchgeführten Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen
vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1. Wohnungsunternehmen,
Eigentümer Wohngebäude Tempelstraße, Schreiben vom 13.06.2016
1.1 Die bisherige
Abgrenzung des Gebiets, auf das sich die FNP-Änderung bezieht, umfasse auch ein
Teilstück der Parzelle 628, auf dem mit anderen Flächen die Anlieferung und die
neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage als Bestandteil des Baukörpers
errichtet werden solle.
Es wird angeregt,
die Abgrenzung zu überprüfen. Um einer bauleitplanerischen Abwägung hinreichend
Raum zu geben und ein Abwägungsdefizit zu vermeiden, solle die
Gebietsabgrenzung so erfolgen, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die
Anlieferung (auch) an anderer Stelle des Baugebietes erfolgen kann.
Insbesondere komme dafür der Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in
Betracht.
1.2 Es wird angeregt,
die Darstellung als SO für die Parzelle 628 zu ändern. Insoweit wird darauf
hingewiesen, dass diese Parzelle zu dem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) der
Tempelstraße gehöre. Die vorgesehen Planungsziele der FNP-Änderung sähen zwar
nicht nur Einzelhandel, sondern auch Wohnen vor. Da jedoch für das bebaute
Grundstück keine Einzelhandelsnutzung angestrebt werde, wird aus Gründen der
Klarheit angeregt, es bei der bisherigen Darstellung „M“ zu belassen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu
1.1) Durch die Weiterentwicklung der
Planung im Jahr 2014 wird ein 19 m² großes Teilstück des betreffenden
Flurstücks 628 mit der Tiefgaragenzufahrt überplant. Dies resultiert daher,
dass die ursprünglich im Gebäude vorgesehene Zufahrt zu Gunsten einer zweiten
Anlieferung nach Westen außerhalb des Gebäudes verlagert wurde. Der Baukörper
bleibt unverändert.
Eine Verlagerung
der Tiefgaragenzufahrt und der Anlieferung auf die östliche Seite des Gebäudes
ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche ebenerdige Parkplätze geplant
sind. Durch die Verlagerung würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen
realisiert werden können.
Auf
Ebene des Flächennutzungsplanes wird lediglich ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Einzelhandel Wohnen und Büro“ dargestellt, die sich an der
Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es sind keine Festsetzungen zur Lage der
Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen darstellbar. Weitere Differenzierungen
bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im parallel aufgestellten vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt-. Da es sich um einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB handelt, werden hier schon differenzierte
Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt und Anlieferungen getroffen. Eine
Flexibilisierung der Zufahrten ist daher nicht möglich.
Zu
1.2) Die Parzelle Nr. 628 wird lediglich
in einer Teilfläche von 19 m² in ihrer Nutzung überplant. Dies entspricht den
detaillierten Planungen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die
übrigen Flächen der Parzelle bleiben unangetastet als gemischte Baufläche „M“
dargestellt.
Für das
betreffende Flurstück an der Tempelstraße gilt bisher der Bebauungsplan Nr. E
18/2 -Altstadtsanierung-. Hier wird kein reines Wohngebiet, sondern ein
Kerngebiet (MK) festgesetzt. Im Rahmen der Bebauung des Neumarktes und der
Umgestaltung der Platzfläche wird parallel der Bebauungsplan Nr. E 18/14
-Neumarkt / Umgebung- aufgestellt. Dieser umfasst auch das Flurstück des
Einwenders. Hier soll künftig ein Mischgebiet (MI) festgesetzt werden, da dies
den heutigen Gegebenheiten und den voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven
entspricht.
Beide Gebietstypen
werden auf Ebene des Flächennutzungsplans als gemischte Baufläche „M“
dargestellt und sind entsprechend daraus entwickelt. Eine Anpassung des
Flächennutzungsplans ist daher nicht notwendig, die bisherige Darstellung wird
belassen.
2.
Anwohner
Tempelstraße, Schreiben vom 20.06.2016
Es wird Bezug genommen auf den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und Geschäftshauses auf dem
Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und
Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die neue Zufahrt zu
der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung direkt an die
Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird
lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und
Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es
sind keine Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen
darstellbar. Weitere Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im
parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP
Neumarkt-.
Die relevanten Immissionsrichtwerte für die
Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten (s. Schallschutzgutachten).
Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige Erreichbarkeit des Gebäudes
Tempelstraße wird durch die Errichtung des Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt
nicht beeinträchtigt. Der bisherige fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt.
Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender
Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter
breiter Zugang ermöglicht werden.
Eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt auf
die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche
ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine Verlagerung der
Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen realisiert
werden können.
3.
Anwohner
Tempelstraße, Schreiben vom 16.06.2016
Es wird Bezug genommen auf den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel und Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die
neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung
direkt an die Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird
lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und
Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es
sind keine Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen
darstellbar. Weitere Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im
parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP
Neumarkt-.
Die relevanten Immissionsrichtwerte für die
Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten (s. Schallschutzgutachten).
Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige Erreichbarkeit des Gebäudes
Tempelstraße wird durch die Errichtung des Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt
nicht beeinträchtigt. Der bisherige fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt.
Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender
Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter
breiter Zugang ermöglicht werden.
Eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt auf
die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche
ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine Verlagerung der
Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen realisiert
werden können.
4.
Anwohner
Tempelstraße, Schreiben vom 20.06.2016
Es wird Bezug genommen auf den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel und Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die
neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung
direkt an die Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird
lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und
Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es
sind keine Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen
darstellbar. Weitere Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im
parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP
Neumarkt-.
Die relevanten Immissionsrichtwerte für die
Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten (s. Schallschutzgutachten).
Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige Erreichbarkeit des Gebäudes
Tempelstraße wird durch die Errichtung des Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt
nicht beeinträchtigt. Der bisherige fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt.
Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender
Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter
breiter Zugang ermöglicht werden.
Eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt auf
die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche
ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine Verlagerung der
Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen realisiert
werden können.
5.
Anwohner
Tempelstraße, Schreiben vom 16.06.2016
Es wird Bezug genommen auf den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel und Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die
neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung
direkt an die Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird
lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und
Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es
sind keine Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen
darstellbar. Weitere Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im
parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt-.
Die relevanten Immissionsrichtwerte für die
Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten (s. Schallschutzgutachten).
Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige Erreichbarkeit des Gebäudes
Tempelstraße wird durch die Errichtung des Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt
nicht beeinträchtigt. Der bisherige fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt.
Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender
Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter
breiter Zugang ermöglicht werden.
Eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt auf
die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche
ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine Verlagerung der
Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen realisiert
werden können.
6.
Anwohner
Tempelstraße, Schreiben vom 17.06.2016
Es wird Bezug genommen auf den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel und Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die
neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung
direkt an die Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird
lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und
Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es
sind keine Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen
darstellbar. Weitere Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im
parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP
Neumarkt-.
Die relevanten Immissionsrichtwerte für die
Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten (s. Schallschutzgutachten).
Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige Erreichbarkeit des Gebäudes
Tempelstraße wird durch die Errichtung des Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt
nicht beeinträchtigt. Der bisherige fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt.
Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender
Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter
breiter Zugang ermöglicht werden.
Eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt auf
die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche
ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine Verlagerung der
Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen realisiert
werden können.
7.
Anwohner
Tempelstraße, Schreiben vom 16.06.2016
Es wird Bezug genommen auf den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel und Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die
neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung
direkt an die Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird
lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und
Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es
sind keine Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen
darstellbar. Weitere Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im
parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP
Neumarkt-.
Die relevanten Immissionsrichtwerte für die
Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten (s. Schallschutzgutachten).
Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige Erreichbarkeit des Gebäudes
Tempelstraße wird durch die Errichtung des Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt
nicht beeinträchtigt. Der bisherige fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt.
Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender
Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter
breiter Zugang ermöglicht werden.
Eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt auf
die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche
ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine Verlagerung der
Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen realisiert
werden können.
8.
Anwohner
Tempelstraße, ohne Datum
Es wird Bezug genommen auf den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel und Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die
neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung
direkt an die Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird
lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und
Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es
sind keine Festsetzungen zur Lage der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen
darstellbar. Weitere Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im
parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP
Neumarkt-.
Die relevanten Immissionsrichtwerte für die
Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten (s. Schallschutzgutachten).
Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige Erreichbarkeit des Gebäudes
Tempelstraße wird durch die Errichtung des Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt
nicht beeinträchtigt. Der bisherige fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt.
Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender
Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter
breiter Zugang ermöglicht werden.
Eine Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt auf
die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich, da dort auf der Platzfläche
ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine Verlagerung der
Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen realisiert
werden können.
9.
Anwohner
Tempelstraße, Schreiben vom 20.06.2016
9.1 Es wird Bezug
genommen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des
Wohn- und Geschäftshauses auf dem Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der
Zweckbestimmung „Einzelhandel und Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die
Anlieferung und die neue Zufahrt zu der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt.
derzeitiger Planung direkt an die Grundstücke des Wohnungsunternehmens.
Hierdurch wird eine starke Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit
befürchtet. Es wird daher angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die
Anlieferung (auch) an anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne.
Insbesondere komme dafür der Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in
Betracht.
9.2 Die
Feuerwehrzufahrt auf der Rückseite der Häuser entfalle, ebenso der Zugang zum Neumarkt.
9.3 Es entfielen
Stellplätze.
9.4 Es wird gefragt,
ob die Mauer so hoch sein müsse.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu
9.1) Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird lediglich ein Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Wohnen und Büro“ dargestellt, die sich an
den Abmessungen des Vorhabens orientiert. Es sind keine Festsetzungen zur Lage
der Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen darstellbar. Weitere
Differenzierungen bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im parallel aufgestellten
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt-.
Die relevanten
Immissionsrichtwerte für die Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten
(s. Schallschutzgutachten). Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist
somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige
Erreichbarkeit des Gebäudes Tempelstraße wird durch die Errichtung des
Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt nicht beeinträchtigt. Der bisherige
fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt. Somit ist ein direkter Zugang auf
öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender Breite gewährleistet. Durch das
Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter breiter Zugang ermöglicht
werden.
Eine Verlagerung
der Tiefgaragenzufahrt auf die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich,
da dort auf der Platzfläche ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine
Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen
realisiert werden können.
Zu
9.2) Die Zugänglichkeit der Feuerwehr zu
den rückwärtigen Wohnungen über die Balkone bleibt durch die Planung weiterhin
gewährleistet.
Zu
9.3) Auf der Platzfläche Neumarkt
entfallen Stellplätze, diese werden jedoch durch das Anlegen der Tiefgarage
unter dem Gebäude sowie durch die öffentlichen Stellplätze östlich des Gebäudes
mehr als kompensiert.
Zu 9.4) Die festgesetzten Wand-
bzw. Firsthöhen orientieren sich grundsätzlich an der umliegenden Bebauung. Das
unmittelbar angrenzende Gebäude der Deutschen Bank liegt auf einer
vergleichbaren Höhe wie das Vorhaben. Unter Berücksichtigung der besonderen
Lage des Vorhabens im Zentrum von Emmerich am Rhein und der gewünschten
vertikalen Nutzungsmischung mit Geschäften und Dienstleistungen im Erdgeschoss
sowie Wohnungen in den Obergeschossen ist die Kubatur, die sich aus den
Festsetzungen ergibt, standort- und situationsgerecht. Das Erdgeschoss des
neuen Wohn- und Geschäftshauses wird ungefähr 6 m hoch sein; darüber befinden
sich die Mietergärten, die in Richtung der Wohngebäude an der Tempelstraße
orientiert sind. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt weicht dieses Erdgeschoss um
über 6 m von der Nachbargrenze zurück. Zudem springt die Bebauung in den oberen
Geschossen im westlichen Teilbereich um ca. 10 m gegenüber dem Erdgeschoss
zurück. An der engsten Stelle beläuft sich der Abstand zwischen den
Bestandsgebäuden und dem neuen Wohn- und Geschäftshaus bei 6 m Erdgeschosshöhe
auf über 17 m, sodass negative Auswirkungen, wie etwa Verschattungseffekte oder
Nachteile für die Belichtung benachbarter Wohnungen, ausgeschlossen werden
können.
10. Anwohner Tempelstraße, Schreiben vom 16.06.2016
10.1
Es wird Bezug genommen auf den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und Geschäftshauses auf dem
Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und
Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die neue Zufahrt zu
der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung direkt an die
Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an anderer
Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der Bereich der
derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
10.2
Wo die Mauer errichtet werden soll wäre früher die
Eierstraße - zurückzuführen auf Eick - Eickel = Eichelbaum. Die Planung sollte
noch einmal überdacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu
10.1) Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes wird lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel, Wohnen und Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des
Vorhabens orientiert. Es sind keine Festsetzungen zur Lage der
Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen darstellbar. Weitere Differenzierungen
bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im parallel aufgestellten vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt-.
Die relevanten
Immissionsrichtwerte für die Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten
(s. Schallschutzgutachten). Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist
somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige
Erreichbarkeit des Gebäudes Tempelstraße wird durch die Errichtung des
Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt nicht beeinträchtigt. Der bisherige
fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt. Somit ist ein direkter Zugang auf
öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender Breite gewährleistet. Durch das
Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter breiter Zugang ermöglicht
werden.
Eine Verlagerung
der Tiefgaragenzufahrt auf die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich,
da dort auf der Platzfläche ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine
Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von
Parkplätzen realisiert werden können.
Zu
10.2) Bereits das bisherige
Planungsrecht mit dem Bebauungsplan E 18/1 - Altstadtsanierung Kirchstraße Nord
- von 1970 sieht die Überplanung der Eierstraße vor. Eine Rückkehr zum alten
Stadtgrundriss ist nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht den Anforderungen
an eine zukunftsfähige Stadtentwicklung und verhilft der Stadt Emmerich zu
keinen Standortvorteilen für zeitgemäßen Einzelhandel.
11. Anwohner Tempelstraße, Schreiben vom 16.06.2016
11.1
Es wird Bezug genommen auf den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und Geschäftshauses auf dem
Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und
Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die neue Zufahrt zu
der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung direkt an die
Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
11.2
Es sei auch eine 6,10m hohe Mauer auf der gesamten
Länge bis zur Deutschen Bank geplant. Das hieße, der Einwender würde auch noch
eingemauert. Wohnkultur sähe anders aus. Der Einwender hoffe, der Vorentwurf
würde noch in vielen Punkten geändert.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu
11.1) Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes wird lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel, Wohnen und Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des
Vorhabens orientiert. Es sind keine Festsetzungen zur Lage der
Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen darstellbar. Weitere Differenzierungen
bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im parallel aufgestellten vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt-.
Die relevanten
Immissionsrichtwerte für die Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten
(s. Schallschutzgutachten). Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist
somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige
Erreichbarkeit des Gebäudes Tempelstraße wird durch die Errichtung des
Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt nicht beeinträchtigt. Der bisherige
fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt. Somit ist ein direkter Zugang auf
öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender Breite gewährleistet. Durch das
Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter breiter Zugang ermöglicht
werden.
Eine Verlagerung
der Tiefgaragenzufahrt auf die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich,
da dort auf der Platzfläche ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine
Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von
Parkplätzen realisiert werden können.
Zu
11.2) Die festgesetzten Wand-
bzw. Firsthöhen orientieren sich grundsätzlich an der umliegenden Bebauung. Das
unmittelbar angrenzende Gebäude der Deutschen Bank liegt auf einer
vergleichbaren Höhe wie das Vorhaben. Unter Berücksichtigung der besonderen
Lage des Vorhabens im Zentrum von Emmerich am Rhein und der gewünschten
vertikalen Nutzungsmischung mit Geschäften und Dienstleistungen im Erdgeschoss
sowie Wohnungen in den Obergeschossen ist die Kubatur, die sich aus den
Festsetzungen ergibt, standort- und situationsgerecht. Das Erdgeschoss des
neuen Wohn- und Geschäftshauses wird ungefähr 6 m hoch sein; darüber befinden
sich die Mietergärten, die in Richtung der Wohngebäude an der Tempelstraße
orientiert sind. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt weicht dieses Erdgeschoss um
über 6 m von der Nachbargrenze zurück. Zudem springt die Bebauung in den oberen
Geschossen im westlichen Teilbereich um ca. 10 m gegenüber dem Erdgeschoss
zurück. An der engsten Stelle beläuft sich der Abstand zwischen den
Bestandsgebäuden und dem neuen Wohn- und Geschäftshaus bei 6 m Erdgeschosshöhe
auf über 17 m, sodass negative Auswirkungen, wie etwa Verschattungseffekte oder
Nachteile für die Belichtung benachbarter Wohnungen, ausgeschlossen werden
können.
12. Anwohner Tempelstraße, Schreiben vom 16.06.2016
12.1)
Es wird Bezug genommen auf den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, in dem der neue Baukörper des Wohn- und Geschäftshauses auf dem
Neumarkt als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und
Wohnungen“ festgesetzt werden solle. Die Anlieferung und die neue Zufahrt zu
der beabsichtigten Tiefgarage grenzen lt. derzeitiger Planung direkt an die
Grundstücke des Wohnungsunternehmens. Hierdurch wird eine starke
Lärmbelästigung und eine schlechtere Erreichbarkeit befürchtet. Es wird daher
angeregt, dass eine Zufahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung (auch) an
anderer Stelle des Baugebietes erfolgen könne. Insbesondere komme dafür der
Bereich der derzeitigen Zufahrt zum Neumarkt in Betracht.
12.2)
Es wird gefragt, ob ein Fluchtweg und eine Zufahrt
für Feuerwehr und Notarzt gewährleistet sein müsse. Bei einer totalen
Einmauerung sei das wohl unmöglich.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu
12.1) Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes wird lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel, Wohnen und Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des
Vorhabens orientiert. Es sind keine Festsetzungen zur Lage der
Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen darstellbar. Weitere Differenzierungen
bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im parallel aufgestellten vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt-.
Die relevanten
Immissionsrichtwerte für die Wohngebäude an der Tempelstraße werden eingehalten
(s. Schallschutzgutachten). Eine Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben ist
somit ausgeschlossen.
Die rückwärtige
Erreichbarkeit des Gebäudes Tempelstraße wird durch die Errichtung des
Vorhabens mitsamt Tiefgaragenzufahrt nicht beeinträchtigt. Der bisherige
fußläufige Zugang wird nach Norden verlegt. Somit ist ein direkter Zugang auf
öffentliche Verkehrsflächen in ausreichender Breite gewährleistet. Durch das
Versetzen des Trafos kann ein mind. drei Meter breiter Zugang ermöglicht
werden.
Eine Verlagerung
der Tiefgaragenzufahrt auf die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich,
da dort auf der Platzfläche ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine
Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von
Parkplätzen realisiert werden können.
Zu
12.2) Die Zugänglichkeit der
Feuerwehr zu den rückwärtigen Wohnungen über die Balkone bleibt durch die
Planung weiterhin gewährleistet.
13.
Anwohner
Tempelstraße, Stellungnahme vom 16.06.2016
13.1)
Der Weg zwischen Tiefgaragenausfahrt und Gebäude
Tempelstraße sei zu eng und der Weg von den Mülltonnen zur Straße sei zu weit.
13.2)
Es wird vorgeschlagen, die Tiefgaragenzufahrt zur
Deutschen Bank zu belassen, dafür die Zufahrt für das neue Gebäude nach Osten
zu verlegen.
13.3)
Durch die geplante Gebäudehöhe wird Verschattung
befürchtet.
13.4)
Es entfielen kostenlose Parkplätze.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu
13.1) Der bisherige fußläufige
Zugang wird nach Norden verlegt. Somit ist ein direkter Zugang auf öffentliche
Verkehrsflächen in ausreichender Breite gewährleistet. Durch das Versetzen des
Trafos kann ein mind. drei Meter breiter Zugang ermöglicht werden. Von dort aus
wird auch die Aufstellung und Abholung der Mülltonnen durch den Entsorger
gewährleistet.
Zu
13.2) Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes wird lediglich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel, Wohnen und Büro“ dargestellt, die sich an den Abmessungen des
Vorhabens orientiert. Es sind keine Festsetzungen zur Lage der
Tiefgaragenzufahrt oder Anlieferungen darstellbar. Weitere Differenzierungen
bezüglich der Bebaubarkeit erfolgen im parallel aufgestellten vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt-.
Eine Verlagerung
der Tiefgaragenzufahrt auf die östliche Seite des Gebäudes ist nicht möglich,
da dort auf der Platzfläche ebenerdige Parkplätze geplant sind. Durch eine
Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt würde keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen
realisiert werden können.
Zu
13.3) Die festgesetzten Wand-
bzw. Firsthöhen orientieren sich grundsätzlich an der umliegenden Bebauung. Das
unmittelbar angrenzende Gebäude der Deutschen Bank liegt auf einer
vergleichbaren Höhe wie das Vorhaben. Unter Berücksichtigung der besonderen
Lage des Vorhabens im Zentrum von Emmerich am Rhein und der gewünschten
vertikalen Nutzungsmischung mit Geschäften und Dienstleistungen im Erdgeschoss
sowie Wohnungen in den Obergeschossen ist die Kubatur, die sich aus den
Festsetzungen ergibt, standort- und situationsgerecht. Das Erdgeschoss des
neuen Wohn- und Geschäftshauses wird ungefähr 6 m hoch sein; darüber befinden
sich die Mietergärten, die in Richtung der Wohngebäude an der Tempelstraße
orientiert sind. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt weicht dieses Erdgeschoss um
über 6 m von der Nachbargrenze zurück. Zudem springt die Bebauung in den oberen
Geschossen im westlichen Teilbereich um ca. 10 m gegenüber dem Erdgeschoss
zurück. An der engsten Stelle beläuft sich der Abstand zwischen den
Bestandsgebäuden und dem neuen Wohn- und Geschäftshaus bei 6 m Erdgeschosshöhe
auf über 17 m, sodass negative Auswirkungen, wie etwa Verschattungseffekte oder
Nachteile für die Belichtung benachbarter Wohnungen, ausgeschlossen werden können.
Zu
13.4) Auf der Platzfläche
Neumarkt entfallen Stellplätze, diese werden jedoch durch das Anlegen der
Tiefgarage unter dem Gebäude sowie durch die öffentlichen Stellplätze östlich
des Gebäudes mehr als kompensiert.
II. Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
1. Kreis
Kleve, Schreiben vom 15.06.2016
Untere Immissionsschutzbehörde
1.1
In der
Stellungnahme vom 15.06.2016 wird zunächst auf die zulässigen
Immissionsrichtwerte unter Nr. 6.1 der TA Lärm hingewiesen. Auf dieser
Grundlage wird gefordert, die Immissionsrichtwerte für die geplante Wohnnutzung
innerhalb der Sonderbaufläche im weiteren Verfahren aufzuzeigen und
festzusetzen. Ohne diese Festlegung könne nicht beurteilt werden, ob die auf Seite
15 des Gutachtens des TÜV NORD getroffene Annahme, dass für Wohnnutzung
innerhalb der Sonderbaufläche die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete
heranzuziehen sind, zutreffend ist.
1.2
Es wird
des Weiteren auf die im Gutachten prognostizierte Überschreitung der zulässigen
Spitzenpegel an zwei vorhandenen Immissionsorten in der Nachtzeit durch die
Nutzung des Parkplatzes hingewiesen. Der Gutachter beschreibt, dass diese
Überschreitung zulässig ist und begründet dies mit einer Entscheidung des VGH
Baden-Württemberg aus dem Jahr 1995. Die Aussagen des Urteils sind auf den hier
vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Vom Gutachter wird beschrieben, dass
der Parkplatz zur Nachtzeit nur von Bewohnern und Besuchern der Innenstadt
genutzt wird, eine gewerbliche Nutzung liegt zur Nachtzeit nicht vor. Das
Urteil des VGH beschreibt, dass Parkverkehr in dem durch die zugelassene
Wohnnutzung hervorgerufenen Umfang auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten
hingenommen werden muss. Es bezieht sich somit auf das Parken im Rahmen des
Umfangs von dazugehörigen Wohnungen. Im vorliegenden Fall beschreibt der
Gutachter jedoch, dass der Parkplatz auch öffentlich genutzt wird. Die
Überschreitung der Spitzenpegel an den beiden Immissionsorten ist somit nicht
zulässig. Es wird daher angeregt, konzeptionell nachzubessern.
1.3
Im
Gutachten des TÜV NORD ist nicht ersichtlich, dass die Spitzenpegel für die
geplante Wohnnutzung innerhalb der Sonderbaufläche betrachtet wurden. Diese
sind zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1.1
Das aktualisierte Schallgutachten geht auf die Schutzwürdigkeit der
innerhalb des Sondergebiets betroffenen Wohnungen ein. Eine Festsetzung der
Schutzwürdigkeit ist allerdings nicht möglich. Angesichts des Nutzungsmixes mit
Einzelhandelsnutzungen im Erdgeschoss und überwiegend Wohnungen in den
Obergeschossen entspricht die Schutzwürdigkeit derjenigen eines Mischgebiets.
Zu 1.2
Aufgrund einer Abstimmung zwischen der Stadt Emmerich, dem
Schallgutachter und weiteren Planern und Gutachtern wird der Aufbau des
Schallgutachtens geändert. Nach der Fortschreibung steht die Beurteilung des
Gesamtlärms im Vordergrund der Betrachtung. Die Beurteilung nach TA Lärm
wird dem Anwendungszweck der Norm entsprechend auf gewerbliche Schallquellen
reduziert.
Aus der Beurteilung nach TA Lärm geht hervor, dass der
Immissionsrichtwert am Immissionspunkt IP4 (südöstlich des öffentlichen
Parkplatzes) tags um maximal 1 dB(A) überschritten wird. An den Fassaden des
Vorhabens selbst belaufen sich die Überschreitungen in Richtung des Parkplatzes
auf maximal 2 dB(A).
Hinsichtlich des Immissionspunktes IP4 sind grundsätzlich die gleichen
Planungsaspekte maßgebend wie bei dem Immissionspunkt IP2 in der
Gesamtlärmbetrachtung (siehe Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans). Wegen
des höheren Wohnungsanteils und des Umstandes, dass über lange Jahre
prinzipiell die gleiche Vornutzung gegeben war wie jetzt wieder geplant
– Parken für Kunden von Einzelhandelsbetrieben und Parken von Besuchern
der Fußgängerzone, dabei deutlich geringere Anzahl an Stellplätzen ‑,
wird die Umsetzung der Planung keine Verschlechterung für die Bebauung entlang
der Kaßstraße bewirken, sondern eher eine Verbesserung. Daher ist die
geringfügige Überschreitung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm
vertretbar.
In Bezug auf das Vorhaben selbst ist eine Richtwertüberschreitung nur
für Teile der Fassaden in Richtung des Neumarktes selbst zu erwarten. Hier sind
im Rahmen der sogenannten „architektonischen Selbsthilfe“ bauliche Vorkehrungen
oder Gestaltungen umsetzbar, die zu einer günstigeren, insbesondere
lärmabgeschirmten Lage der betroffenen Wohnungen führen. Aktive
Schallschutzmaßnahmen scheiden vorliegend aus, weil der öffentliche Parkplatz
als flächige, an das Wohn- und Geschäftshaus unmittelbar angrenzende Schallquelle
nicht durch Lärmschutzwände oder dergleichen abschirmbar ist. Zielführend sind
vielmehr technische Maßnahmen, teilweise in Kombination, die eine
Belastungsminderung bewirken. Dazu zählt insbesondere eine Grundrissgestaltung,
die Wohn- und Schlafräume für den dauerhaften Aufenthalt in Richtung der
schallabgewandten Westseite konzentriert, und Nebenräume vorrangig an der
Ostseite vorsieht. In Verbindung mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung und
ggf. auch der Verwendung nicht öffenbarer Fenster lässt sich ein verträgliches
Schutzniveau gewährleisten.
Wesentliche Ergebnisse der Neubeurteilung sind, dass zur Nachtzeit
keine gewerblichen Schallemissionen im Bereich des Parkplatzes auftreten
werden. Deshalb ist das Spitzenpegelkriterium nachts nicht relevant. Im
Tageszeitraum wird die zulässige Grenze (Immissionsrichtwert eines Mischgebiets
zuzüglich 30 dB(A)) eingehalten.
Der Bezug auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg wird aufgegeben.
Zu 1.3
Das Schallgutachten wird entsprechend ergänzt.
2. LVR
– Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 22.06.2016 und E-Mail
vom 28.06.2016
Schreiben vom
22.06.2016
Das Grundstück liegt
im Bereich der historischen Altstadt von Emmerich und somit werden eine
ehemalige Straße (Hinter der Laternen-Straße), straßenseitige Gebäudefluchten
und Platzanlagen tangiert. Zudem liegt das Areal in der Nähe des Alten Marktes,
einer der Mittelpunkte des mittelalterlichen und neuzeitlichen Lebens.
Im gesamten Areal
ist von erhaltenen Relikten mittelalterlicher und neuzeitlicher Bebauung und
Nutzung wie Gebäudefundamenten, Kellern oder Brunnen auszugehen. Diese Relikte
der Geschichte haben eine hohe wissenschaftliche und historische Bedeutung und
stehen unter einem Erhaltungsvorbehalt.
Zurzeit ist nicht
genau abzuschätzen, in welchem Umfang es bereits moderne Störungen gibt. Die
ersten Bohrergebnisse verweisen aber auf Auffüllschichten bei denen es sich um
erhaltene archäologische Relikte handeln kann.
Schon im Stadium der
vorbereitenden Bauleitplanung hat eine Abwägung über das „Ob“ einer Bebauung
stattzufinden. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse
der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung zu
berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Voraussetzung ist eine
Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.
Zu beachten ist
darüber hinaus der Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW. Auch hieraus ergibt sich
die Pflicht zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante
Bodendenkmalsubstanz i.S.d. § 2 DSchG NW im Änderungsbereich erhalten ist. Die
gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“
Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW).
Aufgrund der
unklaren Erhaltungsbedingungen wird ein Gespräch angeregt, um die vorhandenen
Erkenntnisse zur ehemaligen und bestehenden Bebauung und die Bohrgutachten mit
den Belangen der Bodendenkmalpflege abzugleichen und das weitere Vorgehen
abzustimmen.
E-Mail vom
28.06.2016
Nach Ansicht des
umfangreichen Bildmaterials aus der Bauzeit der ehemals geplanten Tiefgarage
für das inzwischen abgerissene Kaufhaus wurde das Areal des geplanten Neubaus
großräumig und tiefgründig ausgeräumt. Somit ist im Plangebiet nicht mehr von
erhaltenen archäologischen Relikten auszugehen. Gegen die Planung bestehen
damit keine weiteren Bedenken.
Stellungnahme der
Verwaltung
Mit der zweiten
Stellungnahme des LVR vom 28.06.2016 sind die Bedenken gegen die Planung
ausgeräumt.
3. Bezirksregierung
Düsseldorf, Schreiben vom 04.08.2016
3.1 Die
Angaben zur geplanten Darstellung in den verschiedenen Unterlagen stimmen nicht
ganz überein. Im Planentwurf ist die geplante Darstellung als „Sonderbaufläche“
angegeben, in der Begründung (S. 7) daneben auch als „Sondergebiet“. Die
Bedeutung der Begriffe ist jedoch nach § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO unterschiedlich
definiert. In den übrigen Unterlagen werden daneben noch ähnlich lautende, aber
nicht definierte Begriffe verwendet sowie unterschiedlich formulierte Zweckbestimmungen
angegeben.
In der Planzeichenerklärung wird die Abkürzung „SO“, die nach § 1
BauNVO für „Sondergebiet“ zu verwenden ist, falsch mit „Sonderbaufläche“
erklärt. Es ist daher zu klären, ob eine Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 BauNVO
oder ein Sondergebiet gem. § 1 Abs. 2 BauNVO dargestellt werden soll um die
geplante Darstellung in allen Dokumenten übereinstimmend anzugeben.
Dies gilt ebenso für die Zweckbestimmung. Dabei wird die Formulierung
„Einzelhandel und Wohnen“ anstatt „Einzelhandel mit Wohnungen“ empfohlen, um
klarzustellen, dass die vorgesehen Wohnungen selbstständig sind und nicht zu
den Einzelhandelsbetrieben gehören.
Bei der Darstellung der maximalen Verkaufsfläche in der Planzeichnung
ist zur Klarstellung der Zusatz „ca.“ zu streichen und in der Begründung ist
die Verkaufsfläche in Übereinstimmung mit der Planzeichnung als Obergrenze
anzugeben, also „maximal 2.900m²“.
3.2 Die
Ausführungen in der Begründung Kap. 6 Änderungen der Plandarstellung (S. 7/8),
dass im Rahmen einer städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse die Auswirkungen
der Einzelhandelsnutzung überprüft wurden, sind zu knapp. Ein Verweis das
Gutachten reicht an dieser Stelle für die spätere Abwägung nicht aus. Vielmehr
sind auch in der Begründung Ausführungen bezüglich der zu erwartenden
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu machen. Zudem finden sich die
in dem Gutachten angegebenen verträglichen max. VKF in der Begründung zur
FNP-Änderung nicht wieder.
Die in der Verträglichkeitsanalyse angenommene Flächenproduktivität von
4.800-5.300 €/m² für einen Lebensmitteldiscounter wird als zu gering angesehen.
Zudem wird auf eine geänderte Projektberechnung in Kapitel 6.4, S. 32
hingewiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass unter Ziffer 6.4 Daten zu einem
geänderten Projekt (811 m² Discounter + 200 m² Frische Arena = 1.011 m²)
zugrunde gelegt werden, die Ausführungen unter Ziffer 7 aber nur von den
ursprünglich geprüften 900 m² VKF Discounter ausgehen. Somit ist nicht klar,
welche Sortimentsbeschränkung endgültig erfolgen soll. Umso wichtiger erscheint
eine Festlegung bereits auf FNP-Ebene.
3.3 Die
naturschutzrechtliche Prüfung ist zu aktualisieren, da zum Zeitpunkt der
Prüfung im Jahre 2011 noch das Gebäude des ehemaligen Kaufcenters gestanden
habe und das Plangebiet heute als Brachfläche mit befestigten Flächen
(Parkplätze) beschrieben wird. Dadurch haben sich die Grundlagen des
artenschutzrechtlichen Fachbeitrags stark verändert.
Nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ sind die artenschutzrechtlichen
Belange, soweit auf dieser Ebene bereits ersichtlich, bereits in der
Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Zur Nachvollziehbarkeit sind
zumindest das Verfahren zur Ermittlung der möglicherweise beeinträchtigten
planungsrelevanten Arten mit Hilfe von Quellenangaben und das Ergebnis der
artenschutzrechtlichen Prüfung in der Begründung bzw. im Umweltbericht zu
dokumentieren.
3.4 Bezüglich
der Geräuscheinwirkungen in Kap. 5.9 des Umweltberichts wird auf die
Stellungnahme der UIB des Kreises Kleve vom 21.06.2016 verwiesen. Nach der dort
angeregten Überarbeitung des zugrunde gelegten Schallgutachtens ist im
Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen, ob der immissionsschutzrechtliche
Konflikt zwischen den unterschiedlichen Nutzungen sowohl im Plangebiet selbst
als auch in der Beziehung zur Umgebung lösbar ist und die Planung somit
umsetzbar ist. Eine Verschiebung in das Bebauungsplanverfahren ist nicht
möglich, um einen Mangel in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu vermeiden.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 3.1
Es wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Art der
baulichen Nutzung teilweise abweichend waren. Aufgrund des konkret geplanten
Vorhabens (Wohn- und Geschäftshaus) wird die Stadt Emmerich ein Sonstiges
Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen und in Zukunft
ausschließlich diese Einstufung verwenden.
Der Anregung zur
Änderung der Zweckbestimmung wird sinngemäß gefolgt. Die neue Formulierung
lautet „Einzelhandel, Wohnen und Büro“, um die zwingende Verknüpfung zwischen
dem Einzelhandel und der Wohnnutzung aufzulösen.
Zur Klarstellung
wird der Anregung, den Zusatz „ca.“ in Bezug auf die maximale Verkaufsfläche zu
streichen, ebenfalls gefolgt.
Zu 3.2
Die Ausführungen zur
städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse wurden in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans um Aussagen zu den einzelnen Auswirkungen und deren
Folgen erweitert. Damit ist sichergestellt, dass der Themenbereich Einzelhandel
bereits auf Ebene des Flächennutzungsplans eine ausreichende Berücksichtigung
findet und keine unüberwindbaren Hindernisse auf der Ebene des Bebauungsplans
entstehen.
Die Stellungnahme
der Bezirksregierung Düsseldorf bezieht sich auf eine – hinsichtlich des
Planvorhabens im Jahr 2016 aktualisierte – Verträglichkeitsanalyse aus dem Jahr
2014. Die hier zugrunde gelegten Flächenproduktivitäten für das Planvorhaben
sowie auch die Umsatzberechnung für die Bestandsstrukturen basieren somit auf
mittlerweile „veralteten“ Datengrundlagen aus dem Jahr 2014.
Im Juli 2016 hat das
Büro Stadt + Handel eine Aktualisierung der Verträglichkeitsanalyse
vorgenommen, die zum Zeitpunkt der landesplanerischen Abstimmung noch nicht
verfügbar war. Hierin werden als Flächenproduktivitäten für den Betriebstyp
Lebensmitteldiscounter Spannweiten von 5.500 – 6.000 Euro/m² VKF angenommen.
Diese Werte liegen deutlich über den Flächenproduktivitäten der
Verträglichkeitsanalyse aus dem Jahr 2014 (4.800 – 5.300 Euro/m² VKF). Bei der
Herleitung der Flächenproduktivitäten wurden folgende standortbezogene
Rahmenbedingungen berücksichtigt:
mit einem Wert von rd. 93 % unterhalb des
Bundesdurchschnitts liegendes einzelhandelsrelevantes Kaufkraftniveau,
Lage innerhalb ZVB Hauptzentrum
(Kopplungsstandort, aber gleichzeitig auch schlechtere verkehrliche
Erreichbarkeit im Vergleich zu autokundenorientierten Standorten),
Orientierung am aktuell geplanten Vorhaben
Penny (bundesdurchschnittliche Flächenproduktivität: 5.310 Euro/m² VKF, vgl.
Berechnungen von Stadt + Handel auf Basis EHI 2016).
Die hergeleiteten Flächenproduktivitäten stellen somit einen
realitätsnahen Worst Case dar. Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem
genannten Planvorhaben (Lidl) in Wuppertal ist aufgrund der unterschiedlichen
Standortrahmenbedingungen und des abweichenden Betreibers nicht gegeben (bspw.
weist der Lebensmitteldiscounter Netto nur eine Flächenproduktivität von 4.480
Euro/m² VKF auf; vgl. Berechnungen von Stadt + Handel auf Basis EHI 2016).
In der aktuellen
Verträglichkeitsanalyse wurden darüber hinaus maximal verträgliche
Verkaufsflächen hergeleitet. Für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel liegt
diese bei 1.300 m². Hierbei wurde eine Spannweite von Flächenproduktivitäten
berücksichtigt, die auch perspektivische Umstrukturierungen/Betreiberwechsel
mit veränderten Verkaufsflächen einbeziehen. In diesem Zusammenhang ist – neben
dem derzeit geplanten Lebensmitteldiscounter sowie dem Drogeriefachmarkt,
welche beide Verkaufsflächen im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel aufweisen
– auch die ergänzende Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmittelmarktes
(bspw. die genannte „Frische Arena“) möglich.
In der
Verträglichkeitsanalyse wird hierzu festgehalten:
„In dieser
Größenordnung
liegen die ermittelten Umsatzumverteilungen
bei max. 10 % zu Lasten der Bestandsstrukturen des Innenstadtzentrums;
wird rd. 25 % der insgesamt in Emmerich
am Rhein vorhandenen Kaufkraft im Sortiment Nahrung- und Genussmittel durch die
Bestandsstrukturen des Innenstadtzentrums gebunden;
sinkt die Flächenproduktivität der weiteren
Lebensmittelmärkte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf ein
Niveau, welches Betriebsaufgaben erwarten lässt;
liegt die Zentralität weiterhin in einem
steigerungsfähigen Bereich, so dass das Potenzial insbesondere für die
Erweiterung der sonstigen Lebensmittelmärkte in Emmerich am Rhein nicht
eingeschränkt wird“ (vgl. Verträglichkeitsanalyse Stadt + Handel 2016:
S. 28).
Eine ergänzende Fußnote hinsichtlich der berücksichtigten
Flächenproduktivitäten bei der Herleitung der maximal verträglichen
Verkaufsflächen wird in die Verträglichkeitsanalyse aus dem Juli 2016
aufgenommen.
Zu 3.3
Die Auffassung, die
Grundlagen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags hätten sich stark verändert,
wird nicht geteilt. Durch den Abbruch des ehemaligen Kaufhausgebäudes hat sich
eine faktisch vegetationslose Brachfläche mit Gebäude zu einer vegetationslosen
Brachfläche ohne Gebäude entwickelt.
Über den
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aus 2011 hinaus haben Heller + Kalka
Landschaftsarchitekten aus Herne im Mai 2014 den Bericht zur ökologischen
Baubegleitung des Gebäudeabrisses vorgelegt. Das Fazit der Untersuchung war,
dass im Zusammenhang mit der geplanten Abbruchmaßnahme eine Betroffenheit von
Fledermäusen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen sei.
Außerdem konnte die fachgerechte Installation von insgesamt 5 Fledermauskästen
im direkten Umfeld des Abbruchgebäudes bestätigt und dokumentiert werden. Die
Begründung der Bauleitpläne ist um einen entsprechenden Hinweis ergänzt worden.
Daher steht aktuell
die Frage im Raum, ob sich nach dem Abbruch des Gebäudes eine Art „Sukzession“
von geschützten Tierarten eingestellt haben könnte, die beurteilungsrelevant
wäre. Dazu hat sich die EU-Kommission bereits 2007 in dem Abschlussbericht zur
Artenschutzprüfung geäußert. Dort finden Sie auf Seite 51 folgende
Einschätzung:
„(67) Im Allgemeinen kann „Beschädigung“ als die materielle
Verschlechterung eines Habitats oder einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte
definiert werden. Im Gegensatz zur Vernichtung kann eine solche Beschädigung
schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität der
betreffenden Stätte führen. Die Beschädigung muss somit nicht unmittelbar zum
Verlust der Funktionalität einer Stätte führen, sondern wird sie qualitativ
oder quantitativ beeinträchtigen und auf diese Weise nach einiger Zeit zu ihrem
vollständigen Verlust führen. Aufgrund der großen Vielfalt der in Anhang IV
Buchstabe a) aufgelisteten Arten ist die Beschädigung einer bestimmten
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte fallweise zu beurteilen.
Beschädigungen
oder Vernichtungen, die aus natürlichen Ursachen resultieren (d. h. nicht die
Folge menschlichen Handelns sind) oder auf unvorhersehbare Ereignisse
zurückzuführen sind, fallen auch hier nicht in den Geltungsbereich von Artikel
12 Absatz 1 Buchstabe d). Dasselbe gilt für die Beschädigung einer Stätte
infolge der natürlichen Sukzession nach Einstellung einer bestimmten Form der
Landnutzung durch den Menschen oder der Aufgabe von Gebäuden.
In Bezug auf den Neumarkt in Emmerich treffen beide Sachverhalte
gleichzeitig zu – natürliche Sukzession nach Nutzungsaufgabe und Abbruch
eines Gebäudes. Um dennoch vermeidbare Schädigungen von Arten oder Habitaten
ausschließen zu können, soll die geplante Baufläche vor Durchführung der
Baumaßnahmen im Zuge der ökologischen Baubegleitung erneut überprüft werden.
Somit wären Schutzmaßnahmen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit den
Baumaßnahmen durchführbar, auch wenn dieser Fall mit einer sehr hohen
Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird.
Zu 3.4
Zum Thema
Immissionsschutz werden die Ausführungen in der Begründung erweitert.
Bereits auf der
Ebene des Flächennutzungsplans wird deutlich, dass der mögliche Konflikt
zwischen dem Wohn- und Geschäftshaus und den umgebenden schutzwürdigen
Nutzungen bzw. Wohnungen lösbar ist. Gegenüber der früheren Situation mit einem
dreigeschossigen Kaufhaus ist zunächst festzustellen, dass die Verkaufsfläche
im Einzelhandel mit der Beschränkung auf das Erdgeschoss deutlich zurückgehen
wird, vorrangig zu Lasten von Wohnungen. Da die von Einzelhandelsnutzungen
erzeugten Kfz-Fahrbewegungen signifikant über denjenigen von Wohnungen liegen,
wird sich das vorhabenbezogene Verkehrsaufkommen verringern. Zudem ist geplant,
einen Teil des Kundenverkehrs (nach den Annahmen im Verkehrsgutachten ca. ein
Drittel) über die Tiefgarage und nicht ebenerdig abzuwickeln, was die
oberirdischen Belastungen im Bereich des ebenerdigen Parkplatzes weiter
reduziert. Mit der Tiefgaragenzufahrt hinter der Bebauung an der Tempelstraße
entsteht zwar eine neue Schallquelle, jedoch lässt sich diese soweit
erforderlich durch Schutzmaßnahmen auf ein verträgliches Emissionsniveau
reduzieren. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der oberirdische, öffentlich
befahrbare Parkplatz deutlich weniger Stellplätze haben wird als früher (neu 80
St zu ehemals 120 St), und die Aufstellflächen und Fahrgassen auch nicht näher
an die Immissionsorte in der Nachbarschaft heranrücken werden, als es bisher der
Fall war. Insofern ist davon auszugehen, dass die Geräuscheinwirkungen in der
Umgebung des Vorhabens entweder gleich bleiben oder zurückgehen oder sich
angemessen begrenzen lassen.
Eine umfassende
Darstellung der Inhalte und Ergebnisse des Schallgutachtens erfolgt auf der
Ebene des Bebauungsplans. Das Schallgutachten kommt zu der Schlussfolgerung,
dass der Realisierung des Vorhabens keine Bedenken entgegen stehen, wenn
bestimmte baulich-technische und nutzungsbezogene Maßnahmen umgesetzt werden,
wie z.B. Nutzungs-beschränkungen der Tiefgarage zur Nachtzeit und Einschränkung
der Zeiten für die Anlieferung mit Lkw.
Die Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die vorrangig den Gewerbelärm
betreffen, wird über den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan gewährleistet.
4. Stadtwerke
Emmerich, Schreiben vom 16.06.2016
Die Bedenken richten sich darauf, dass mit
dem vorgelegten Planentwurf nicht erkennbar wird, in welcher Weise die
Trafostation mit Versorgungsleitungen und das Grundstück der Stadtwerke durch
die Umplanung betroffen ist. Die Bedenken können nur ausgeräumt werden, wenn
für den betroffenen Bereich eine konkrete Planung vorgelegt wird, die ggf.
zwischen dem Vorhabenträger und den Stadtwerken Emmerich vertraglich zu
vereinbaren ist. Ohne eine solche Abstimmung schließen wir die Inanspruchnahme
des Grundstückes aus.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise zur Lage der Trafostation sowie der Zu- und Ableitungen
werden zur Kenntnis genommen.
Seit längerer Zeit führen die Stadtverwaltung und der Vorhabenträger
Gespräche mit den Stadtwerken im Hinblick auf die Frage, ob die Trafostation an
der heutigen Stelle verbleiben kann. Diese Frage hat sich bis zum Zeitpunkt der
öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen noch nicht abschließend klären
lassen. Deshalb wird die Zeichnung des Bebauungsplans dahingehend geändert,
dass die bisherige Festsetzung der Trafostation als Versorgungsfläche im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB entfällt und durch öffentliche
Verkehrsfläche ersetzt wird.
Mit dem Verzicht auf die Festsetzung ergeben sich drei verschiedene
Möglichkeiten, im Rahmen der Erschließungsplanung und damit unabhängig von dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Trafostation umzugehen:
1. Die Station bleibt an ihrem heutigen Standort. Das Grundstück mit
der Station befindet sich im Eigentum der Stadtwerke, so dass diese Variante
auch ohne Festsetzung keine Nachteile für den Versorgungsträger hat. Die
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche steht dem Betrieb einer
Trafostation nicht entgegen.
2. Die Station wird in Richtung des Neuen Steinwegs verlegt.
Versorgungsstationen werden häufig auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw. an
deren Rand errichtet.
3. Die Station wird auf einem der angrenzenden privaten Grundstücke
errichtet.
Im Falle der Verlegung (2. oder 3.) würde eine neue privatrechtliche
Sicherung vereinbart, z.B. über eine Grunddienstbarkeit, um den dauerhaften
Verbleib an dem Ausweichstandort zu gewährleisten.
Die Stadt Emmerich wird keine Lösung umsetzen, die nicht die Zustimmung
der Stadtwerke Emmerich findet. Sollte es zu einer Verlegung kommen, wäre eine
Kostenübernahme durch den Vorhabenträger obligatorisch (Verursacherprinzip).
Vor dem Hintergrund des erforderlichen Einvernehmens der Stadtwerke und der
Kostentragung durch den Vorhabenträger werden die Anregungen der Stadtwerke
berücksichtigt.
5. Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 28.06.2016
Das Vorhaben befindet sich derzeit in keinem
nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere
Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Das Vorhaben liegt innerhalb der Gebiete, die
ab einem Hochwasserereignis HQ100 des Rheins durch Versagen oder Überströmen
von Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung wird
entsprechend angepasst.
III. Stellungnahmen aus der 1. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude
Tempelstraße, Schreiben vom 23.08.2016
Der Baukörper solle
in östlicher Richtung verschoben werden und zwar, in dem auf die Grünflächen,
die sich im Osten zwischen den Parkstreifen befinden entsprechend verringert
oder verzichtet wird.
Stellungnahme der
Verwaltung
Seit
dem Jahr 2000 ist es in verschiedenen Konzepten zur Stadtentwicklung der Stadt
Emmerich am Rhein sowie im städtischen Leitbild von 2006 ein vorrangiges Ziel,
den Neumarkt durch die Ansiedlung von Einzelhandel zu reaktivieren sowie die
hohe Gestaltungsqualität der Rheinpromenade in der Innenstadt weiterzuführen.
Dabei soll die sich aus dem nördlichen Innenstadtbereich ergebene
Grünflächenverbindung über den Parkplatz und die Platzfläche bis zum
Rhein/Rheinpark fortsetzen. Diese Ziele wurden auch in das zurzeit in der
Fortschreibung begriffene integrierte Stadtentwicklungskonzept aufgenommen.
Aus
städtebaulicher Sicht wurde demnach die Platzfläche östlich des neuen
Baukörpers gestalterisch so angelegt, dass diese den vorgenannten hohen
gestalterischen und funktionalen Ansprüchen der zentralen Lage in der
Innenstadt gerecht wird.
Durch die zwischen
den Stellplätzen angeordneten Wege- bzw. Grünflächen können zwei Bestandsbäume
erhalten und sechs neue Bäume gepflanzt werden. Der Parkplatz verfügt mit dem
Grünstreifen über eine hochwertige fußläufige Wegeverbindung. Diese Konzeption
wird auch auf den privaten Grundstücken beispielsweise bei DM / Deichmann
fortgeführt, so dass mit diesen gestalterischen Elementen die insgesamt
umfangreichen Pflasterflächen durch Hecken- und Baumpflanzungen gegliedert
werden. Ein Verzicht würde zu einem nicht vertretbaren Versiegelungsgrad der
Platzfläche führen.
Um das
Grundstück des Einwenders nicht beanspruchen zu müssen, müsste der Baukörper um
etwa 3 m nach Osten verschoben werden. Hier wird vorgeschlagen, die auf dem
Parkplatz geplante Grün- bzw. Wegefläche entsprechend zu verringern oder
entfallen zu lassen.
Die
Wegefläche ist derzeit in einer Breite von 3,80 m geplant. Zu beiden Seiten
werden jedoch 50 cm für den Überhang von parkenden Fahrzeugen benötigt, um eine
Stellplatztiefe von 5 m zu erreichen. Somit verblieben noch 2,80 m mögliche
Breite.
Für
die Bäume wird eine gewisse Breite für den Wurzelraum benötigt. Dieser kann
jetzt gewährleistet werden, indem der Überhang der parkenden Autos schon durch
die wassergebundene Wegedecke gestaltet wird. Eine Verschmälerung der Fläche
würde zum Entfall der geplanten Bäume führen, da diese sich dort nicht mehr
ausreichend entwickeln könnten. Auch die Bestandsbäume müssten gefällt werden.
Im
Klimaanpassungskonzept, das am 18.05.2016 vom Rat der Stadt Emmerich
beschlossen wurde, wird der Neumarkt als Gebiet mit einer Hitzebelastung im
Ist-Zustand dargestellt. Als Maßnahmen werden Beschattung durch Vegetation und
Bauelemente sowie offene Wasserflächen und Begrünung zur Nutzung von
Kühleffekten durch Verdunstung vorgeschlagen. Durch die Begrünung der
Dachflächen des Gebäudes sowie durch die Anpflanzung von Bäumen wird die
Hitzebelastung im Bereich Neumarkt künftig vermindert.
Innerhalb
der Wegflächen werden außerdem die erforderlichen Laternen aufgestellt. Würden
diese zwischen zwei gegenüberliegenden Parkbuchten aufgestellt werden, müsste
ein zusätzlicher Anfahrschutz installiert werden. Dadurch ergäbe sich wieder
ein Zwischenraum zwischen den Parkbuchten. Somit kann auch auf die noch
verbleibende Breite von 2,80 m der Wegefläche nicht vollständig verzichtet
werden.
Auf
der ebenerdigen Platzfläche ist aus vertraglichen Vereinbarungen mit den
künftigen Einzelhandelsmietern eine festgelegte Anzahl von mindestens 80
Parkplätzen notwendig. Diese können bei der Planung exakt realisiert werden.
Im
Zuge der Planung der Platzflächen mussten bereits brandschutztechnische
Fragestellungen u. a. in Bezug auf die Sicherung der Rettungswege für die Feuerwehr
an Markttagen geklärt werden. Die Feuerwehrumfahrt an Tagen, an denen kein
Markt stattfindet erfolgt mithilfe von versenkbaren Pollern über die
Platzfläche. Während des Marktbetriebes ist diese jedoch durch Marktstände
belegt. Nach erfolgter Fahrprobe mit der örtlichen Feuerwehr ist es
erforderlich, vier Stellplätze im Bereich der Feuerwehrumfahrt südlich des
geplanten Gebäudes an Markttagen zu sperren. Die Feuerwehrumfahrt führt dann
direkt entlang des Gebäudes. Dies wurde im Anschluss daran mit dem Vorhabenträger
besprochen und fand nur deshalb Zustimmung, da die Sperrung nur auf die
Markttage und Sonderveranstaltungen beschränkt ist.
Auf
dem Parkplatz muss eine Umfahrt auch für größere Fahrzeuge wie Müll- und
Feuerwehrfahrzeuge gewährleistet werden. Aufgrund der erforderlichen
Schleppkurven ist ersichtlich, dass der Radius bereits knapp bemessen ist. Wird
nun die Fläche zwischen den Parkbuchten reduziert, verkleinert sich der Radius für die Fahrzeuge und die Umfahrt ist nicht mehr gewährleistet.
Deshalb müssten im südlichen Bereich mehrere Stellplätze entfallen, um eine
Umfahrt für größere Fahrzeuge sicherstellen zu können.
Dies
zeigt aufgrund des vorab Geschilderten, dass ein Verlust von weiteren
Stellplätzen sowohl aus Sicht des Vorhabenträgers als auch aus städtischer
Sicht nicht zu vertreten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Neumarkt
gemäß dem vom Rat der Stadt beschlossenen Parkraumbewirtschaftungskonzept den
zentralen Parkplatz für die Kernstadt darstellt und für die Besucher der
Innenstadt und somit für den zentralen Einzelhandel insgesamt eine bedeutende
Rolle spielt.
2.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude
Tempelstraße, Schreiben vom 12.10.2016
2.1
Es wird angeregt, das Flurstück 628 insgesamt zum
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens E 18/14 zu machen, aus dem Gebiet des
Bebauungsplans E 18/13 herauszunehmen und somit die Grenzziehung zu ändern.
2.2
Durch die vorgesehenen Änderungen der
Bebauungspläne ist das Flurstück 628 nicht mehr an eine öffentliche Verkehrsfläche
angebunden. Hier wird angeregt, das Flurstück 604 zu erwerben, das darauf
befindliche Trafohaus zu versetzen und das Flurstück 604 als öffentliche
Verkehrsfläche zu widmen.
2.3
Diese öffentliche Fläche müsste mindestens eine 3
Meter Durchfahrtsbreite haben, damit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge die
hinteren Gebäudebereiche der Tempelstraße erreichen können.
2.4
Es wird verlangt, gemäß Landesbauordnung NRW § 5
Abs. 4, dass bei diesen Gebäuden, die mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten nach Abs. 2 des § 5
LBauO NRW zu den hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen zu erstellen
und die Planungen entsprechend anzupassen.
2.5
Nach den jetzigen Planungen ist eine Müllentsorgung
von hinter den Gebäudeteilen liegendem Grundstück nicht mehr möglich. Auch hier
muss die Planung entsprechend verändert werden. Momentan werden bei Abfuhr die
Mülltonnen über die jetzige öffentliche Fläche, die zukünftig als Tiefgaragenzufahrt
dienen soll, transportiert.
2.6
Die Zufahrt der Tiefgarage ist gemäß vorliegender
Planung offen und es ist mit einer erheblichen Lärmbelästigung mit geringem
Abstand zu der Wohnbebauung sowie zu den der Erholung dienenden Gärten zu rechnen.
Zur Reduktion der Lärmentwicklung sollte daher die Zufahrt eingehaust werden
und die Fassade des Neubaus in lärmabsorbierender Ausführung geplant werden.
2.7
In diesem Zusammenhang wird auf darauf hingewiesen,
dass die Stellungnahme des Kreises Kleve vom 15.06.2016 sich auf ein
Lärmschutzgutachten vom 13.05.2016 bezieht. Hier sei eine neue Stellungnahme
anzufordern mit dem aktuellen Lärmschutzgutachten vom 08.08.2016.
2.8
Das Gutachten sei in einigen Punkten nicht stimmig
und es wird als überprüfungswürdig erachtet.
2.9
Beispielsweise soll die Rückwarneinrichtung von
Zuliefer-LKW wegen der erhöhten Störwirkung auf dem Betriebsgelände
ausgeschaltet werden. Ein Betriebsgelände sei im Zulieferbereich außerhalb des
Gebäudes gar nicht vorhanden. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Aktivität der
akustischen Rückfahrwarneinrichtung bei vorgesehenen acht LKW pro Tag
tatsächlich nur 4 Minuten am Tag beträgt.
2.10
Aufgrund der Höhenverhältnisse der neu geplanten
Gebäude wird angeregt, dass die Fassaden in freundlicher Ausführung erstellt
werden. Die Brüstungen beispielsweise in Milchglasoptik anstelle einer
gemauerten Brüstung.
2.11
Zur Sicherung des Bestandes des Einwenders ist im
B-Plan E 18/14 eine Baulinie um die Gebäude Tempelstraße 6-8-10 zu planen, da Abstandsflächen
zukünftig zu Nachbargebäuden nicht mehr eingehalten werden können.
2.12
Durch den Bebauungsplan E 18/14, Neumarkt/Umgebung
wird auf dem Stück zwischen den Gärten Tempelstraße (Flurstück 628), dem Neubau
Neumarkt und dem bestehenden Deutsche-Bank-Gebäude ein Baurecht mit
II-geschossiger Bauweise geschaffen. Es wird angeregt, hier keine Bebauung
zuzulassen, um eine weitere Verdichtung zu verhindern. Bereits in anderen
Straßen hat man durch eine zu enge Bauweise mit Problemen zu kämpfen und hier
sollte man die Neuerstellung einer Hinterhofatmosphäre vermeiden. Vielmehr wird
gefordert, über diese Fläche einen zweiten fußläufigen Rettungsweg für die
Bewohner der Tempelstraße sowie auch für das neu geplante Gebäude Neumarkt.
2.13
Die großflächige Verdichtung der überplanten
Flächen widerspricht nach dem vor kurzem durch den Rat der Stadt beschlossenen
Klimaschutzkonzept. Auch die Situation bei Starkregen-Ereignissen wird sich
wesentlich verschlechtern. Bereits jetzt seien Wasserschäden durch Rückstau in
den Kellern der Anwohner zu verzeichnen, da das Kanalnetz überlastet sei. Das
geschehe trotz eingebauter Rückstauklappen, so dass die Eigentümer der Gebäude
keine weiteren Maßnahmen ergreifen können, um die Situation selbst zu
entschärfen. In der Anlage ist die Handlungskarte „Klimaanpassung Emmerich“
beigefügt. Es sei deutlich zu erkennen, dass das Flurstück 628
Konfliktpotenziale in Zone 1, Typ C „Hitzebelastung“ sowie in Zone 6
„überflutete Bereiche“ zugeordnet sind. Die vorgelegte Planung ist widersprüchlich
zu der im Klimaschutzkonzept genannten zu ergreifenden Maßnahmen in diesen
eingeteilten Zonen. Daher wird eine entsprechende Anpassung der Planung an das
vom Rat beschlossene Klimaanpassungskonzept und technische Maßnahmen zum
Objektschutz vorzusehen. Auch Bestandsgebäude im Plangebiet müssten geschützt
werden und eine Prüfung der Situation hat zu erfolgen. Entsprechende Maßnahmen
wie z. B. die Anpassung des Kanalnetzes und die Reduzierung des
Oberflächenabflusses haben zu erfolgen.
2.14
Die Festlegungen im Bebauungsplan sollten so
gewählt werden, dass eine spätere Aufstockung der Gebäude des Einwenders um ein
Geschoss durchgeführt werden kann. Die neu erstellten Balkone wurden vor
einigen Jahren mit Genehmigung der Stadtverwaltung Emmerich bereits so
ausgerichtet, dass eine spätere Erweiterung bei Aufstockung auf den
Dachgeschossflächen möglich wäre.
2.15
Die Traufhöhe beim geplanten Neumarktgebäude ist
bei einer Geländehöhe von rund 16,70 NHN in den Plänen mit 30,20 NHN angegeben
und überragt damit die Gebäude des Einwenders mit einer Traufhöhe von 25,93 NHN
um 4,27 m. Die ortsüblichen Höhen sind zu prüfen und die Planung entsprechend
anzupassen.
2.16
Um die Interessen als Eigentümer des Flurstücks 628
zu wahren, wird angeregt, für das Gebiet der Tempelstraße ein reines Wohngebiet
festzusetzen an das ggf. ein Mischgebiet angrenzt. Jedenfalls wird sich gegen
die Festsetzung eines Mischgebietes verwahrt, weil dies noch nie den
tatsächlichen und auch nicht den in Zukunft gewollten Nutzungen entspräche.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anregungen beziehen sich größtenteils auf Sachverhalte, die dem
Detaillierungsgrad des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. des Bebauungsplans
für den Neumarkt und Umgebung betreffen. Durch die Flächennutzungsplanänderung
soll -nicht parzellenscharf- eine gemischte Baufläche in ein Sondergebiet
geändert werden. In Teilen betreffen die Stellungnahmen auch indirekt die
Flächennutzungsplan-Änderung. Daher soll im Rahmen der Abwägung hier
dargestellt werden, wie mit den Sachverhalten auf der nachgelagerten
Bebauungsplan-Ebene umgegangen wird.
Zu 2.1
Durch den Bebauungsplan E 18/13 und die 89. Flächennutzungsplanänderung
wird ein Teil von 19 m² des Flurstücks 628 für die geplante Tiefgaragenzufahrt
überplant. Derzeit befindet sich der Projektentwickler des Neubauvorhabens in
Verhandlungen mit dem Einwender. Je nach Ergebnis der Verhandlungen können die
künftigen Grundstücks- und damit auch die Plangebietsgrenzen wie im Planentwurf
dargestellt bleiben oder müssen entsprechend der zu ändernden Objektplanung
angepasst werden.
Zu 2.2
Das Flurstück 628
ist über die Tempelstraße an der Gebäudevorderseite an eine öffentliche
Verkehrsfläche angebunden.
Sollten die
Verhandlungen über den Verkauf des 19 m² großen Teilgrundstücks an den Investor
des Neumarktes erfolgreich abgeschlossen werden, ist dieser bereit, den Trafo
zu versetzen. Das Flurstück 604 wird nach dem Versetzen des Trafos öffentlich
gewidmet. Das Flurstück 628 verfügt somit zukünftig zusätzlich auch über eine
rückwärtige Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen.
Zu 2.3
Die Verlegung des Trafos wurde seitens des
Investors im Falle einer Einigung über den Grundstücksverkauf zugesagt. Dadurch
kann ein deutlicher Zugewinn an öffentlich-rechtlicher Sicherheit erlangt
werden, indem die Zufahrt zu Ihrem rückwärtigem Grundstücksbereich durch die
Mindestbreite von ca. 3 m für die Feuerwehr befahrbar gemacht wird.
Öffentlich-rechtlich wäre die fußläufige
Zuwegung für die Feuerwehr jedoch auch mit der Breite von 1,75 m beim Belassen
des Trafos und Anpassung des Geländeniveaus gewährleistet (notwendig: 1,25 m).
Zu 2.4
Im Falle eines
Grundstücksverkaufs wird die Feuerwehrzufahrt gemäß den Bestimmungen nach
DIN 14090 in einer Breite von ca. 3 m im
Hofbereich bis ca. Haus Nr. 4 hergestellt.
Zu 2.5
Im Rahmen der
Umgestaltung des Neuen Steinwegs wird die Grünfläche nördlich des Gebäudes
Tempelstraße 10 einbezogen. Dort werden entsprechende Flächen zur Unterbringung
des Trafos und für zu leerende Mülltonnen zur Verfügung hergestellt.
Zu 2.6
Bislang ist eine Deckelung der
Tiefgaragenzufahrt bis auf Geländeniveau (etwa bis Mitte Tempelstraße Nr. 6)
geplant. Baurechtlich ist eine bis zu 2 m hohe Mauer im Sinne einer Einfriedung
(wie heute schon vorhanden) möglich. Diese Maßnahmen verbessern die im
Gutachten berechnete Situation in der Realität wesentlich.
Im Immissionsschutzgutachten wurden im Sinne
der „Worst-Case Betrachtung“ die Auswirkungen der Planungen komplett ohne
Einhausung und Stützwand berechnet. Die maßgeblichen Schallimmissionswerte
werden sogar in dieser Berechnung sicher eingehalten.
Seitens des Investors ist ebenfalls eine
Einhausung der Tiefgarage wünschenswert, jedoch aufgrund der notwendigen
Abstandsflächen nicht möglich.
Die seitlichen
Innenwände der Zufahrtsrampe werden
entsprechend des Schallschutzgutachtens bis zur Gebäudekante am neuen Steinweg
mit schallabsorbierenden Auskleidungen versehen um unnötige Schallreflektionen
zu vermeiden.
Zu 2.7
Der Kreis Kleve
wurde auf Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange beteiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben (s. IV 1.)
Zu 2.8
Die unstimmigen
Punkte wurden im Rahmen eines Telefonats seitens des Einwenders präzisiert und
werden folgend unter 3. behandelt.
Zu 2.9
Das Vorhaben verfügt im Bereich der
Anlieferungen für den Elektrofachmarkt und den Lebensmitteldiscounter über
privates Betriebsgelände. Hier können die Rückfahrwarneinrichtungen
abgeschaltet werden, da sich dort keine unbefugten Personen aufhalten dürfen.
Somit können unnötige Störwirkungen bei geöffneten Toren der Ladehalle
vermieden werden. Die angesetzten 4 Minuten Schalleinwirkung bei 8 Fahrten
täglich resultieren aus den summierten Zeiten der Schallemissionen (bspw. 1
Minute rangieren = 30 s Piepton im 2 Sekunden-Takt). Im Rahmen der
Aktualisierung des Gutachtens werden die Einwirkzeiten vorsichtshalber auf 1
min je LKW erhöht (8 LKW-Fahrten = 8 min Schalleinwirkung).
Zu 2.10
Der Investor hat
die optisch transparente Ausführung der Brüstung und Geländer zugesagt.
Zu 2.11
Die Abstandsflächen von zwei Gebäuden dürfen
sich nicht überlagern. Im Bereich der Ziergiebel des Gebäudes Tempelstraße 10
kommt es jedoch aufgrund der Planung zu geringfügigen Überlagerungen, die auch
anhand der Festsetzung von Baulinien nicht genehmigungsfähig wären, wenn das
Gebäude Tempelstraße 10 wiedererrichtet werden müsste.
Das Gebäude Neumarkt wird im nord-westlichen
Bereich angepasst, so dass sich die Abstandsflächen gegenseitig nicht
überlagern. Dazu entfällt ein Teil der Einhausung der Anlieferrampe des
Discountmarktes.
Der Investor ist bereit, einsprechende
Baulasten für die Abstandsflächen des Gebäudes Tempelstraße 8-10 auf seinem
Grundstück einzutragen. Somit ist gewährleistet, dass das Gebäude in seiner
Kubatur gemäß den heutigen Vorschriften wiedererrichtet werden darf.
Zu 2.12
Städtebaulich ist
eine Verdichtung im innerstädtischen Bereich durchaus wünschenswert (Innen- vor
Außenentwicklung). Dementsprechend soll dem Grundstückseigentümer auch städtebaulich
verträgliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Daher ist auf der
Tiefgaragenabdeckung auf den Flurstücken 634, 646 und 647 Baurecht für eine
1-2-geschossige Bauweise festgesetzt. Um diese jedoch vollständig ausnutzen zu
können, müssen die entsprechenden Abstandsflächen auf das Grundstück des
Einwenders übernommen werden.
Die Fläche könnte
auch als zweite fußläufige rückwärtige Erschließung dienen. Dies obliegt jedoch
der Abstimmung zwischen den beiden Grundstückseigentümern und entsprechenden
privatrechtlichen Regelungen.
Zu 2.13
Im
Klimaanpassungskonzept, das am 18.05.2016 vom Rat der Stadt Emmerich
beschlossen wurde, wird der Neumarkt als Gebiet mit einer Hitzebelastung im
Ist-Zustand (mit altem Kaufcenter) dargestellt. Als Gegenmaßnahmen werden
Beschattung durch Vegetation und Bauelemente sowie offene Wasserflächen und
Begrünung zur Nutzung von Kühleffekten durch Verdunstung vorgeschlagen. Durch
die Begrünung der Dachflächen des Gebäudes sowie durch die Anpflanzung von
Bäumen wird die Hitzebelastung im Bereich Neumarkt künftig vermindert. Die
derzeitige Platzplanung sieht ein Wasserspiel vor.
Im Rahmen der
Objekt- und Platzplanungen werden auch die vorhandenen Kanalnetze an die neuen
Belastungen angepasst.
Die im
Klimaanpassungskonzept vorgeschlagenen Maßnahmen werden somit durch das
Neubauvorhaben und die Platzumgestaltung umgesetzt.
Zu 2.14
Ein Ausbau des Dachgeschosses ist anhand der
heutigen und der geplanten Festsetzungen möglich, solang durch die Höhe des
Drempels oder der Dachneigung kein Vollgeschoss entsteht.
Eine Erhöhung des Baukörpers um ein
Vollgeschoss ist planungsrechtlich nicht möglich, da u. a. die Abstandsflächen
zur Tempelstraße hin bereits im Bestand ausgeschöpft sind.
Zu 2.15
Die höchsten Traufhöhen des Neumarktes
orientieren sich an den höchsten in der näheren Umgebung befindlichen Höhen,
nämlich dem Gebäude Tempelstraße / Kirchstraße. Im Mittel sind die Traufhöhen
des Gebäudes insbesondere zu den Gebäuden Tempelstraße hin niedriger, da die
Obergeschosse zugunsten einer begrünten Dachfläche zurückgesetzt sind.
Zu 2.16
Das aktuelle Planungsrecht (Bebauungsplan Nr.
E 18/2 - Altstadtsanierung- setzt für
die Gebäude an der Tempelstraße ein Kerngebiet fest. Im Rahmen der
Bebauung des Neumarktes und der Umgestaltung der Platzfläche wird parallel der
Bebauungsplan Nr. E 18/14 -Neumarkt / Umgebung- aufgestellt. Dieser umfasst
auch das Flurstück des Einwenders. Hier soll künftig ein Mischgebiet (MI)
festgesetzt werden, da dies den heutigen Gegebenheiten, teilweise mit
Ladenlokalen im Erdgeschoss, entspricht. Im innerstädtischen Bereich ist eine
Nutzungsmischung gewünscht und soll daher planungsrechtlich zugelassen werden.
3.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude
Tempelstraße, ergänzendes Telefonat vom 19.10.2016
3.1 Rückfahrwarneinrichtung
von Zuliefer-LKW sollen ausgeschaltet werden. Die angesetzten täglichen 8
Fahrten mit 4 Minuten Rangierzeit erscheinen sehr kurz
3.2 Lüftungsgeräusche
der Tiefgarage: Entlüftungsanlagen der Tiefgarage wurden bisher nicht
berücksichtigt
3.3 Parkplatzsuchverkehr
in der Tiefgarage: Nur ein Teil sind reservierte Stellplätze, die übrigen sind
offen, insofern wird sehr wohl Suchverkehr befürchtet
3.4 Inwiefern kann die
Anlieferung ab 6:00 Uhr geregelt werden?
3.5 Zeiten der
Abholung von Presscontainern seien mit 1 Minute sehr kurz angesetzt
Stellungnahme
der Verwaltung
Grundsätzlich wird
die tatsächliche Schallbelastung durch das Neubauvorhaben des Investors in
Realität noch geringer ausfallen, als in der Immissionsprognose dargestellt, da
hier mit Worst-Case-Szenarien gerechnet wird.
Zu 3.1
Die angesetzten 4 Minuten Schalleinwirkung
bei 8 Fahrten täglich resultieren aus den summierten Zeiten der
Schallemissionen (bspw. 1 Minute rangieren = 30 s Piepton im 2 Sekunden-Takt).
Im Rahmen der Aktualisierung des Gutachtens werden die Einwirkzeiten
vorsichtshalber auf 1 min je LKW erhöht (8 LKW-Fahrten = 8 min
Schalleinwirkung)
Zu 3.2
Zurzeit ist eine natürliche Belüftung ohne
mechanische Lüftungsanlagen geplant. Der mittlere Innenpegel am Tag und die
entsprechenden Emissionen, die durch die Lüftung nach außen treten, sind
gegenüber den Geräuschimmissionen der Rampe sowie der Tiefgaragenöffnung zu
vernachlässigen.
Bei der Aktualisierung des Gutachtens werden
auch auf die Auswirkungen von mechanischen Belüftungsanlagen der Tiefgarage
geprüft und bewertet werden.
Für die Lüftungsanlagen der Gewerbebetriebe
werden im Gutachten Schalldämmwerte festgelegt (vgl. Kap. 9 Ziffer i des
Gutachtens)
Zu 3.3
Der Parkplatzsuchverkehr in der Tiefgarage wurde in den Berechnungen mit
dem Wert KD (vgl. S. 40 des Gutachtens) berücksichtigt. Der Satz zu
den reservierten Stellplätzen und dem entfallenden Suchverkehr auf Seite 47 ist
insofern nicht zutreffend und wird entfernt.
Zu 3.4
Im Rahmen des
Bauantrages bzw. der Baugenehmigung wird die Anlieferung auf die Tagzeit (6:00
- 22:00 Uhr) beschränkt, um nächtliche Emissionen zu vermeiden.
Zu 3.5
Die Werte stammen aus technischen Untersuchungen für solche Vorgänge
und sind allgemein anerkannt. Berechnet wird lediglich der Vorgang des
Aufnehmens- und Absetzens. (vgl. Technischer Bericht zur Untersuchung der
Geräuschemissionen von Anlagen zur Abfallbehandlung und –verwertung sowie
Kläranlagen, Lärmschutz in Hessen Heft 1, Hessisches Landesumweltamt für Umwelt
und Geologie, 2002 [Seite 124-127])
IV. Stellungnahmen aus der 1. förmlichen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1. Kreis
Kleve, Schreiben vom 12.10.2016
Untere Immissionsschutzbehörde
1.1
In der
Stellungnahme vom 12.10.2016 wird zunächst auf die Beurteilung nach
TA Lärm und die zulässigen Immissionsrichtwerte für die entsprechenden
Baugebiete hingewiesen.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 2.9.3 hinsichtlich der
Schutzbedürftigkeit des geplanten Sondergebiets von einem Mischgebiet
ausgegangen. Es wird empfohlen, diese Einstufung in die Textliche Festsetzung
unter Punkt 2 „Art der baulichen Nutzung“ aufzunehmen.
1.2
Mit den
Unterlagen wurde u.a. ein aktualisiertes Schallgutachten vom 08.08.2016
vorgelegt. Es wird empfohlen, die Beschränkung der Anlieferung auf den
Tageszeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) in die Textliche Festsetzung unter
Punkt 5 „Schutz vor schädlichen Geräuscheinwirkungen“ aufzunehmen.
1.3
Es wird
des Weiteren auf die im Gutachten prognostizierte Überschreitung der zulässigen
Spitzenpegel an einem vorhandenen Immissionsort in der Tageszeit hingewiesen.
Der Gutachter beschreibt, dass der Immissionspunkt IP 4 bereits heute im
direkten Einwirkbereich des derzeit existierenden öffentlichen Parkplatzes
Neumarkt liegt und insgesamt nicht mit einer deutlichen Veränderung der
Geräuschsituation zu rechnen ist. Dieser Argumentation kann aus Sicht des
vorbeugenden Immissionsschutzes nicht gefolgt werden. Die Überschreitung ist
somit nicht zulässig.
1.4
Der
Gutachter verweist auf den Entwurf zur Änderung der TA Lärm, mit der eine
neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“ mit den Immissionsrichtwerten
63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts eingeführt werden soll. Alle
Bewertungen und Darlegungen sowohl im Gutachten wie auch in der Begründung
haben auf Grundlage der derzeit geltenden Gesetzeslage keinen Bestand und
werden daher nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1.1
Sofern vordefinierte Baugebiete wie z.B. Mischgebiete nach der BauNVO
festgesetzt werden, richtet sich die Schutzwürdigkeit – von Sonderfällen
wie Gemengelagen abgesehen ‑ nach den Richtlinien und Normen, die
wie die TA Lärm direkten Bezug auf diese Gebiete nehmen. Im Falle
sonstiger Sondergebiete orientiert sich die Schutzwürdigkeit an der eigens für
dieses Sondergebiet definierten Zweckbestimmung und an den im Gebiet zulässigen
Nutzungen. Eine direkte Festsetzung der Schutzbedürftigkeit eines Baugebiets
findet in § 9 Abs. 1 BauGB keine Rechtsgrundlage und ist auch nicht
erforderlich.
Aus der Begründung ergibt sich, dass in dem Sondergebiet VEP Neumarkt
einerseits verschiedenste gewerbliche Nutzungen wie Geschäfte,
Dienstleistungsbetriebe und soziale Einrichtungen vorgesehen sind, und
andererseits– in den Obergeschossen – Wohnungen. Daran anknüpfend ist
der Schallgutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Schutzwürdigkeit des Baugebiets derjenigen eines Mischgebiets gleichkommt, in dem
gleichermaßen nicht störende Gewerbebetriebe wie auch Wohnungen vorkommen
sollen und dürfen.
Zu 1.2
Die Beschränkung von Anlieferungszeiten im Bebauungsplan ist mangels
planungsrechtlicher Ermächtigung nicht möglich.
Im Schallgutachten wird angenommen, dass eine Anlieferung vor 6:00 Uhr
nicht zulässig ist. Um mögliche Konflikte zwischen der Anlieferung mit Lkw und
den umliegenden Wohnungen zu vermeiden, wird die Beschränkung der
Anlieferungszeiten im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Die Einhaltung
der Beschränkung im Rahmen des Bauantrages wird geprüft und ggf. wird die Baugenehmigung entsprechende
Auflagen enthalten. Insoweit trägt die Verwirklichung der Planung dem Gebot der
Konfliktvermeidung umfassend Rechnung.
Zu 1.3
Das Schallgutachten
weist die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt IP 4
um 1 dB(A) aus, wobei nur der Tageszeitraum relevant ist. (In der
Stellungnahme wird die Bezeichnung „Spitzenpegel“ verwendet, gemeint ist aber
der „Beurteilungspegel“.) Diese Überschreitung des Beurteilungspegels ist aus
folgenden Gründen unbedenklich und daher rechtlich zulässig:
Auf dem heute und
künftig vorhandenen Parkplatz des Neumarktes mischen sich von dem Vorhaben
erzeugte, gewerbliche Kfz-Fahrten und sonstige Verkehrsbewegungen, die entweder
anderen Betrieben oder dem allgemeinen Besucher- und Anwohnerverkehr
zuzurechnen sind. Eine Aufgliederung in die verschiedenen Verkehrsarten wäre
aufwendig, mit Unsicherheiten behaftet, und würde methodische Probleme
aufwerfen. Daher hat der Schallgutachter den Parkplatz insgesamt nach
TA Lärm bewertet, in dem Wissen, dass die TA Lärm eigentlich nur auf
gewerbliche Verkehre anzuwenden ist. Die aggregierte Betrachtung von
öffentlichem Parkplatzlärm und gewerblichem Parkplatzlärm verschiedener
Betriebe führt zu der hier dargelegten rechnerischen Überschreitung.
Durch die Anwendung
der TA Lärm in der Bauleitplanung konnte bereits sehr frühzeitig geprüft
werden, ob das Planungsvorhaben im späteren Baugenehmigungsverfahren zulässig
sein wird. Dabei stellt die TA Lärm strengere Anforderungen als die DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ (Ruhezeitenzuschläge, Spitzenpegel).
Auf der
Baugenehmigungsebene ist die TA Lärm zwingend anzuwenden. Dort müsste bei
strenger Anwendung der Richtlinie der allgemeine öffentliche Verkehr
(insbesondere der von Besuchern der Innenstadt) von den Verkehrsbewegungen
subtrahiert werden, welche die gewerblichen Nutzungen des Vorhabens VEP
Neumarkt erzeugen. Ebenso abzuziehen wären die Verkehrsbewegungen, die im Sinne
einer Vorbelastung von anderen Gewerbebetrieben verursacht werden. Es liegt
jedoch auf der Hand, dass bereits der Besucherverkehr der Innenstadt des 80
Stellplätze umfassenden Parkplatzes aufgrund von dessen günstiger,
zentrumsnaher Lage einen erheblichen Teil der Verkehrsbewegungen verursachen
wird. Daher ist absehbar, dass der nur von dem Planungsvorhaben isoliert
erzeugte gewerbliche Verkehr am Immissionspunkt IP 4 sicher unterhalb des
Immissionsrichtwerts der TA Lärm liegen wird. Somit ist die Überschreitung
des Immissionsrichtwerts nicht dem Planungsvorhaben anzulasten, sondern nur
Ergebnis einer methodisch vereinfachenden Berechnung und Beurteilung der
Geräuscheinwirkungen.
Im Übrigen sei
darauf verwiesen, dass nach Verwirklichung der Planung weniger Stellplätze auf
dem Neumarkt angeboten werden können als im heutigen Zustand. Da sich die
räumlichen Ausbreitungsbedingungen des Schalls kaum verändern, insbesondere
nicht durch geringere Abstände zwischen den Stellplätzen und den
Immissionspunkten, muss davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung der
Planung zu einer leichten Verringerung der Geräuschbelastung in der Umgebung
führen wird.
Zu 1.4
Den Anregungen wird
teilweise gefolgt, indem die Ausführungen zum Urbanen Gebiet (MU) aus dem
Schallgutachten entfernt werden. Auf einer allgemeineren Ebene, im Schnittfeld
von Städtebau und Schallschutz, sind die gesetzlichen Initiativen zur Änderung
der BauNVO und der TA Lärm jedoch abwägungsrelevant, so dass die
entsprechenden Ausführungen in der Begründung und in der Abwägung beibehalten
werden.
2. Bezirksregierung
Düsseldorf, landesplanerische Stellungnahme vom 18.10.2016
Einzelhandel
2.1 Gegen
die von Ihnen vorgelegte Flächennutzungsplan-Änderung in der Fassung der öffentlichen
Auslegung bestehen keine landesplanerischen Bedenken.
Wie
Sie in der Begründung ausführen weicht die zwischenzeitlich gewollte
Feindifferenzierung der Sortimente von den Betrachtungen in der
Auswirkungsanalyse teilweise ab. Dass sich hieraus keine grundsätzlich neue
Bewertung möglicher Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche ergibt
wird verbal-argumentativ plausibel dargelegt. Da sich zudem die maximale
Verkaufsfläche für das Vorhaben insgesamt von 2.900 m² gegenüber meiner Stellungnahme
zur landesplanerischen Abstimmung gem. § 34 (1) LPIG NRW nicht verändert hat,
gehe ich weiterhin davon aus, dass keine „wesentliche“ Beeinträchtigung von ZVB
im Sinne des Ziel 3 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen– Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel zu erwarten ist.
2.2 Hinweisen
möchte ich auf Punkt 5.2 Erschließung auf S. 5ff. hier wird von
Einzelhandelsflächen von 2.700 m² Verkaufsfläche geschrieben. Im Zuge der
weiteren Bearbeitung sollte dieser Wert mit den sonst im Plan als auch in der
Begründung genannten 2.900 m² max. Verkaufsfläche übereinstimmen.
Artenschutzrechtliche Prüfung
2.3 Hierzu
wird auf die Stellungnahme vom 04.08.2016, Punkt 3 verwiesen. Es wurde zwar die Erläuterungen in Kap.5.6.3 des
Umweltberichts etwas ergänzt, die Ausführungen beziehen sich aber immer noch
auf das frühere Vorhaben, den Abriss des ehemaligen Kaufhauses. Zu dem nun
geplanten Vorhaben, dem Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses auf der zurzeit
brachliegenden Fläche, werden keine Aussagen zur artenschutzrechtlichen
Vorabschätzung gemacht. Ich mache daher nochmals auf die gemeinsame
Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" vom 22.12.2010 aufmerksam. Demnach
sind die artenschutzrechtlichen Belange bereits auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu
berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind (Stufe I
der ASP). Zur Nachvollziehbarkeit dieser artenschutzrechtlichen Vorabschätzung
sind zumindest das Verfahren zur Ermittlung der möglicherweise beeinträchtigten
planungsrelevanten Arten mit Hilfe von Quellenangaben und das Ergebnis der
artenschutzrechtlichen Prüfung (ggf. einschließlich möglicherweise empfohlener
Vermeidungsmaßnahmen) in der Begründung bzw. im Umweltbericht der FNP-Änderung
zu dokumentieren. Bei fehlenden Aussagen zu den artenschutzrechtlichen Belangen
steht die Umsetzbarkeit des Vorhabens und damit die Erforderlichkeit der
Planung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB in Frage. Dadurch könnte die Genehmigung der
89. FNP-Änderung gefährdet werden.
Immissionsschutz
2.4 Die
Stellungnahme des Kreises Kleve (UIB) vom 12.10.2016 hinsichtlich der
Beurteilung der Lärmimmissionen ist im weiteren Verfahren, einschließlich der
späteren Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB
durch den Rat der Stadt Emmerich, zu berücksichtigen. Die Begründung ist
aufgrund der Erkenntnisse im weiteren Verfahren ggf. in Kap. 5.9
–Geräuscheinwirkungen- zu überarbeiten.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 2.1
Die Zustimmung der
Oberen Raumordnungsbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2.2
Bei den voneinander
abweichenden Angaben zur Verkaufsfläche handelt es sich um einen redaktionellen
Fehler, der in der Begründung korrigiert wird.
Zu 2.3
Hier wird zunächst
auf die Kommentierung der Stellungnahme im Verfahren der frühzeitigen
Behördenbeteiligung verwiesen, in der ausführlich auf die bisherigen
Untersuchungen und Maßnahmen zum Artenschutz eingegangen wird.
Um der Anregung aus
der ersten Offenlage Rechnung zu tragen, wird eine ergänzende
artenschutzrechtliche Stellungnahme angefertigt. Deren Ergebnisse werden in die
Begründung und den Umweltbericht zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans
und den parallel aufzustellenden Bebauungsplan integriert. Aufgrund dessen
werden die Entwürfe erneut öffentlich ausgelegt.
Zu 2.4
Der Anregung, die
Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zu beachten, wird gefolgt.
Der Hinweis zur ggf. notwendigen Fortschreibung der Begründung wird zur
Kenntnis genommen.
3. Bezirksregierung
Düsseldorf, Schreiben vom 17.10.2016
Das
Vorhaben befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112
LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
(ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Entgegen
der Angaben in Kapitel 4 der Begründung zum Bebauungsplan, liegt das Vorhaben
gemäß der aktuellen Hochwassergefahren und -risikokarten innerhalb der Gebiete,
die erst ab einem Hochwasserereignis HQ100 des Rheins durch Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Begründung wird
in Anlehnung an den Wortlaut des Hinweises der Bezirksregierung Düsseldorf
korrigiert.
4. Stadtwerke
Emmerich, Schreiben vom 14.10.2016
Die Bedenken zur 89. Änderung des
Flächennutzungsplans gelten auch für den Entwurf des Bebauungsplans
E 18/13. An diesen im Schreiben vom 19.07.2016 geäußerten Bedenken wird
festgehalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Hier wird auf die
Kommentierung der Stellungnahme im Verfahren der frühzeitigen
Behördenbeteiligung verwiesen. Der Sachverhalt hat sich bisher grundsätzlich
nicht geändert. Die Belange der Stadtwerke bei der weiteren Planung und
Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.
V. Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB
wurden keine Anregungen und Bedenken geäußert.
VI. Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
1.
Kreis Kleve, Schreiben vom 02.03.2017
Mit den Unterlagen wurde u. a. ein
aktualisiertes Schallgutachten vom 05.01.2017 (Nr. SEII/972/13) der TÜV NORD
Systems GmbH & Co. KG vorgelegt. Im Rahmen der Bauleitplanung der
Bebauungspläne E 18/13 und E 18/14 wurde von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde
fachlich Stellung genommen. Durch den Gutachter wurden nicht zulässige
Überschreitungen an verschiedenen Immissionsorten prognostiziert. Aus Sicht der
Unteren Immissionsschutzbehörde ist es erforderlich, diesen aus der Mischung
von Gewerbe und Wohnnutzung resultierenden Konflikt, sowohl innerhalb des
Plangebietes (B-Plan E 18/13) als auch in der Wechselwirkung zur Umgebung des
Neumarktes (B-Plan E 18/14) noch auf der Bauleitplanungsebene zu lösen. Eine
Verlagerung auf die Baugenehmigungsebene wird als nicht zulässig angesehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Hier wird auf die
Kommentierung der Stellungnahmen in den Bebauungsplanverfahren verwiesen. Die
Stadt Emmerich am Rhein hält an ihrer Auffassung fest und sieht keine
immissionsschutzrechtlichen Konflikte, die der Verwirklichung des Bauvorhabens
am Neumarkt entgegenstehen könnten.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 89. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 89. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter