Betreff
Aufstellung des Haushaltsplanes 2018/2019 als Doppelhaushalt;
hier: Antrag Nr. V/2017 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
02 - 16 1046/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der Aufstellung eines Doppelhaushaltes aus den in der Sachdarstellung genannten Gründen, nicht zuzustimmen.  

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat der Stadt Emmerich hat den beigefügten Antrag Nr. V/2017 der BGE-Ratsfraktion  in seiner Sitzung am 21.02.2017 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 

Gem. § 78 Abs. 3 GO NRW und § 9 GemHVO kann eine Haushaltssatzung Ermächtigungen auch für 2 Jahre enthalten. Unter dem Gesichtspunkt der doch recht zeit aufwändigen Erstellung eines Haushaltsplanes - und der Anwendung dieser Möglichkeit durch einen Doppelhaushalt bei anderen Kommunen und beim Kreis Kleve - haben schon intern in der Finanzverwaltung Überlegungen stattgefunden, ob dieses Instrument auch für den Haushaltsplan der Stadt Emmerich am Rhein Anwendung finden könnte. Insbesondere wegen eines damit einhergehenden Verlustes an Planungssicherheit, was besonders bei nicht ausgeglichenen Haushaltsjahren wichtig erscheint, wurde diese Möglichkeit des Doppelhaushaltes nicht weiter verfolgt.

 

Auch schon jetzt erstreckt sich die Haushalts- und Investitionsplanung auf 3 weitere dem Haushaltsjahr folgende Jahre, wodurch auch die zeitliche Abfolge größerer Investitionsmaßnahmen vom Planungszeitpunkt bis zur Abrechnung erkennbar ist.

 

Es ist richtig, dass bei einem Doppelhaushalt das zweite Haushaltsjahr nicht mit einer vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW) beginnt. Aber da die meisten Investitionsmaßnahmen sich über mehrere Jahre erstrecken, sind diese dann keine "neuen" Investitionsmaßnahmen, die nicht begonnen werden dürften. Darüber hinaus erlaubt die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Investitionen im § 8 der Haushaltssatzung Spielräume.

 

Hauptargument gegen einen Doppelhaushalt bliebe aber der Verlust an Planungssicherheit. Aus der Präsentation des Stadtkämmerers zur Haushaltseinbringung ist aus der Gegenüberstellung des im Vorjahr (als Folgejahr) geplanten Haushaltsjahres zu dem aktualisierten Haushaltsentwurf des neuen Jahres erkennbar, dass die Prognosen in der Vorabdotierung und manchen Budgets deutlich differieren. Eine Nachtragssatzung zum zweiten Jahr eines Doppelhaushaltes würde doch wieder recht umfangreich ausfallen. Wenn bei einem Doppelhaushalt Anpassungen für das zweite Jahr nur über eine Nachtragssatzung vorgenommen werden, würden alle zwei Jahre die Haushaltsberatungen deutlich gestrafft, weil eine Beratung nur noch im Haupt- und Finanzausschuss und Rat stattfinden würden, nicht jedoch eine wesentliche Zeitersparnis in der Kämmerei für die Aufstellung  des Nachtragshaushaltsplanes.

 

Aus den genannten Gründen wird die Aufstellung eines Doppelhaushaltes derzeit als nicht zielführend betrachtet.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister