Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein;
hier: 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06. 2001
Vorlage
01 - 16 1050/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Der Beschluss der 13. Änderung zur Hauptsatzung sollte bereits in der Sitzung des Rates am 21.02.2017 erfolgen. Die wesentlichen Regelungsinhalte stellten zu diesem Zeitpunkt die Modifizierung des § 8 (hier: Abbildung des Verzichtes einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden aller Ausschüsse) und die damit in Zusammenhang stehende Änderung des § 9 (hier: Erhöhung des Auslagenersatzes für Fraktionen) dar.

Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2017 zur Anwendung und Auslegung des § 46 GO NRW stellte jedoch klar, dass die auf Initiative der Fraktionen beabsichtigte Regelung, die den städtischen Haushalt mit jährlich rund 28.000 Euro entlastet hätte, nicht im Einklang mit dem kommunalen Verfassungsrecht stehe und somit unzulässig sei.

Vor dem Hintergrund der nunmehr jährlich zusätzlich an die Vorsitzenden der kommunalen Ausschüsse auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen in Höhe von 28.000 Euro ist eine darüber hinausgehende Erhöhung des Auslagenersatzes für Fraktionen, die ebenfalls mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von 10.320 Euro verbunden wäre, nicht mehr vertretbar.

Der Entwurf der 13. Änderung zur Hauptsatzung sieht daher in dieser Hinsicht allein eine Vereinfachung der Bemessung vor (Wegfall der Trennung zwischen personellen Aufwendungen und Sachkostenanteil), bleibt in der Summe aber unverändert.

 

Den Kern der 13. Änderung der Hauptsatzung bildet nunmehr in der Neufassung des § 14 (Beigeordnete) Satz 1 wieder. Der Regelungsbedarf basiert auf der durch den Rat mit Beschluss vom 08.03.2017 gefassten Entscheidung, die Wahl eines weiteren Beigeordneten in die Wege zu leiten.

 

 

Alle Änderungen lassen sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

 

§ 8 Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall

Artikel I Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung fasst § 46 GO NW neu. Aufgrund dieser in der Gemeindeordnung getroffenen Neuregelung wird eine Anpassung des Absatzes 3 erforderlich, da nunmehr auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitglieder (vorher: mindestens 10) eine Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Gleiches gilt für Absatz 6 Buchstabe f). Der Höchstbetrag von 80 Euro /Stunde gem. § 3 a Abs. 2 EntschVO ist landesweit durch Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.

 

 

§ 9 Auslagenersatz für Fraktionen

Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wird ein gesetzlicher Anspruch der Fraktionen auf finanzielle Zuwendung gegenüber der Kommune begründet. Vor Ort stellt sich die Höhe der Zuwendungen wie folgt dar:

monatlicher Grundbetrag von 50,00 Euro je Fraktion zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30,00 Euro je Fraktionsmitglied als Sachkostenanteil sowie 15,00 Euro je Fraktionsmitglied als Anteil an personellen Aufwendungen.

Die zulässigen Verwendungszwecke bildet der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05. November 2015  ab.

Insofern steht es im Ermessen der jeweiligen Fraktionen, in welchem Verhältnis (personell / sächlich) sie die ihr für Fraktionszwecke zur Verfügung gestellten Mittel verwenden.

Die bislang per Hauptsatzung getroffene Differenzierung ist somit nicht erforderlich und sollte korrigiert werden. Der neu gefasste § 9 bildet diese Korrektur ab.

 

§ 12 Ortsvorsteher

hier : Anpassung an GO NW / materielle und redaktionelle Änderung

Das Erfordernis, dass die Ortsvorsteher in dem Ortsteil, für den die gewählt werden, wohnen „müssen“, ist durch die Novellierung der Gemeindeordnung (hier: § 39 Abs. 6 GO NW) etwas abgeschwächt und durch ein „sollen“ ersetzt worden. Insofern bedarf es in diesem Fall auch einer Anpassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung.

 

Durch die 12. Änderungsatzung vom 14.12.2016 zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde der Ortsausschuss Elten aufgelöst (Streichung § 12 a; Neufassung § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung).

Darüber hinaus gilt es, die Streichung des Abs. 5 (Befugnisse des Ortsausschusses Elten) umzusetzen, die im Rahmen der 12. Änderung der Hauptsatzung versehentlich nicht vorgenommen wurde.

 

§ 14 Beigeordnete:

Gemäß § 71 Abs. 1 GO NRW wird die Zahl der Beigeordneten durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Hauptsatzung muss die genaue Zahl der Beigeordneten festlegen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 08.03.2017 bedingt eine Änderung der Hauptsatzung, da auf Grundlage der bisherigen Formulierung („…bis zu zwei“) keine Ausschreibung und Besetzung der Stelle initiiert werden kann.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2017 vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister