hier: 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06. 2001
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Der Beschluss der 13. Änderung zur Hauptsatzung sollte bereits in der
Sitzung des Rates am 21.02.2017 erfolgen. Die wesentlichen Regelungsinhalte
stellten zu diesem Zeitpunkt die Modifizierung des § 8 (hier: Abbildung des
Verzichtes einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden aller
Ausschüsse) und die damit in Zusammenhang stehende Änderung des § 9 (hier:
Erhöhung des Auslagenersatzes für Fraktionen) dar.
Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2017 zur Anwendung und Auslegung des § 46
GO NRW stellte jedoch klar, dass die auf Initiative der Fraktionen
beabsichtigte Regelung, die den städtischen Haushalt mit jährlich rund 28.000
Euro entlastet hätte, nicht im Einklang mit dem kommunalen Verfassungsrecht
stehe und somit unzulässig sei.
Vor dem Hintergrund der nunmehr jährlich zusätzlich an die Vorsitzenden
der kommunalen Ausschüsse auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen in Höhe von
28.000 Euro ist eine darüber hinausgehende Erhöhung des Auslagenersatzes für
Fraktionen, die ebenfalls mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von 10.320 Euro
verbunden wäre, nicht mehr vertretbar.
Der Entwurf der 13. Änderung zur Hauptsatzung sieht daher in dieser
Hinsicht allein eine Vereinfachung der Bemessung vor (Wegfall der Trennung
zwischen personellen Aufwendungen und Sachkostenanteil), bleibt in der Summe
aber unverändert.
Den Kern der 13. Änderung der Hauptsatzung bildet nunmehr in der
Neufassung des § 14 (Beigeordnete) Satz 1 wieder. Der Regelungsbedarf basiert
auf der durch den Rat mit Beschluss vom 08.03.2017 gefassten Entscheidung, die
Wahl eines weiteren Beigeordneten in die Wege zu leiten.
Alle Änderungen lassen sich im Einzelnen wie
folgt darstellen:
§
8 Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall
Artikel I Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung
der kommunalen Selbstverwaltung fasst § 46 GO NW neu. Aufgrund dieser in der
Gemeindeordnung getroffenen Neuregelung wird eine Anpassung des Absatzes 3
erforderlich, da nunmehr auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen
mit mindestens 8 Mitglieder (vorher: mindestens 10) eine Aufwandsentschädigung
erhalten.
Gleiches gilt für Absatz 6 Buchstabe f). Der
Höchstbetrag von 80 Euro /Stunde gem. § 3 a Abs. 2 EntschVO ist landesweit
durch Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht
abweichend festgesetzt werden.
§
9 Auslagenersatz für Fraktionen
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wird ein
gesetzlicher Anspruch der Fraktionen auf finanzielle Zuwendung gegenüber der
Kommune begründet. Vor Ort stellt sich die Höhe der Zuwendungen wie folgt dar:
monatlicher Grundbetrag von 50,00 Euro je
Fraktion zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30,00 Euro je Fraktionsmitglied
als Sachkostenanteil sowie 15,00 Euro je Fraktionsmitglied als Anteil an
personellen Aufwendungen.
Die zulässigen Verwendungszwecke bildet der
Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 05. November 2015
ab.
Insofern steht es im Ermessen der jeweiligen
Fraktionen, in welchem Verhältnis (personell / sächlich) sie die ihr für
Fraktionszwecke zur Verfügung gestellten Mittel verwenden.
Die bislang per Hauptsatzung getroffene
Differenzierung ist somit nicht erforderlich und sollte korrigiert werden. Der
neu gefasste § 9 bildet diese Korrektur ab.
§ 12 Ortsvorsteher
hier : Anpassung an GO NW / materielle und
redaktionelle Änderung
Das Erfordernis, dass die Ortsvorsteher in
dem Ortsteil, für den die gewählt werden, wohnen „müssen“, ist durch die Novellierung der Gemeindeordnung (hier: § 39
Abs. 6 GO NW) etwas abgeschwächt und durch ein „sollen“ ersetzt worden.
Insofern bedarf es in diesem Fall auch einer Anpassung des § 12 Abs. 1 Satz 2
der Hauptsatzung.
Durch die 12. Änderungsatzung vom 14.12.2016
zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde der Ortsausschuss Elten
aufgelöst (Streichung § 12 a; Neufassung § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung).
Darüber hinaus gilt es, die Streichung des
Abs. 5 (Befugnisse des Ortsausschusses Elten) umzusetzen, die im Rahmen der 12.
Änderung der Hauptsatzung versehentlich nicht vorgenommen wurde.
§ 14 Beigeordnete:
Gemäß § 71 Abs. 1 GO NRW wird die Zahl der
Beigeordneten durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Hauptsatzung muss die
genaue Zahl der Beigeordneten festlegen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom
08.03.2017 bedingt eine Änderung der Hauptsatzung, da auf Grundlage der
bisherigen Formulierung („…bis zu zwei“) keine Ausschreibung und Besetzung der
Stelle initiiert werden kann.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2017 vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister